B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5974/2016
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren am (…) und C._______,
geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Das Asylgesuch von B._______ und ihrer Tochter, C._______, wurde mit
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2013 abgelehnt, wobei die beiden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig
aufgenommen wurden.
B.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 25. März 2015
als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt in der Schweiz.
II.
C.
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 22. April 2015 ein Gesuch
um Familienasyl zugunsten seiner religiös angetrauten Ehefrau
B._______, der gemeinsamen Kinder D._______, E._______ sowie der
Tochter seiner Frau, C._______.
D.
Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Ok-
tober 2015 diverse Fragen zum Kind C._______. Der Beschwerdeführer
beantwortete diese mit Eingabe vom 11. Januar 2016.
E.
E.a Mit Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 wurden die Kinder
D._______ und E._______ als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen
Asyl gewährt in der Schweiz.
E.b Mit weiterer Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 31. August
2016 – lehnte das SEM das Gesuch um Familienasyl betreffend die Ehe-
frau B._______ und die Tochter C._______ dagegen ab. Die entspre-
chende Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. September 2016 gegen
den ablehnenden Entscheid vom 29. August 2016 beim Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und sei-
ner Partnerin und deren Tochter sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 wurde der Eingang der Beschwerde
vom 29. September 2016 vom Gericht bestätigt.
H.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 trat die Instruktionsrichterin auf die
Beschwerde ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verwies die Entscheidung über die Verfahrensanträge auf einen spä-
teren Zeitpunkt.
I.
Mit Verfügung vom 14. März 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit bis zum 29. März 2017 mittels Für-
sorgebestätigung nachzuweisen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
J.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom
15. März 2017 zu den Akten gereicht.
K.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2017 hielt das SEM an seinem bisheri-
gen Standpunkt fest und verwies vollumfänglich auf seine Erwägungen des
angefochtenen Entscheids.
L.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz mit Verweis
auf das Grundsatzurteil BVGE 2017/16 zur erneuten Vernehmlassung ein.
M.
M.a Daraufhin stellte das SEM dem Beschwerdeführer zur Klärung der fa-
miliären Verhältnisse mit Schreiben vom 6. beziehungsweise 16. Juli 2018
einen Fragenkatalog zu.
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M.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Juli 2018 zu den
Fragen des SEM Stellung. Auf diese Antworten wird in den nachfolgenden
Erwägungen zurückgekommen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 hielt die Vorinstanz weiterhin an
ihrem bisherigen Standpunkt fest. Auf die entsprechenden Ausführungen
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 bot die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu
nehmen.
P.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt ver-
streichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb mit Instrukti-
onsverfügung vom 12. Oktober 2016 auf die Beschwerde eingetreten
wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das SEM hielt in seiner Entscheidbegründung vom 29. August 2016
fest, der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG
bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise mit dem Mitglied seiner Fa-
milie, für das der Einbezug verlangt werde, in einem gemeinsamen Haus-
halt gelebt habe, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden
seien. Eine Trennung durch die Flucht setze eine Familienverbindung vo-
raus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse und aufgrund einer
Zwangssituation abgebrochen worden sei. Den vorliegenden Asylakten sei
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie deren
Tochter C._______ sich erst in Griechenland kennen gelernt hätten und
dort eine Trauung der Eheleute nach Brauch stattgefunden habe. Dem-
nach habe ihre Ehe respektive eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea noch nicht bestanden, womit keine Trennung
durch die Flucht vorliege und das Gesuch mangels vorbestandener Fami-
liengemeinschaft abzuweisen sei.
3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, Art. 51 Abs. 1 AsylG halte
nicht explizit fest, dass Beziehungen bereits vor der Flucht aus dem Her-
kunftsland bestanden haben müssten beziehungsweise Familienasyl nur
gewährt werden könne, wenn eine Gemeinschaft durch Flucht getrennt
werde. Seinen Asylakten und denjenigen seiner Partnerin könne man ent-
nehmen, dass sie seit einigen Jahren ein Paar seien, in einer stabilen Be-
ziehung leben würden und zwei gemeinsame Kinder hätten. Vor diesem
Hintergrund lägen auch keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG vor, die den Ausschluss aus dem Familienasyl rechtfertigen
würden. Das SEM habe das vorliegende Gesuch um Einbezug somit zu
Unrecht abgelehnt.
3.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2017/16 präzisierte das Bundesverwaltungs-
gericht seine Rechtsprechung mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzun-
gen von Art. 51 Abs. 1 Asyl und stellte klar, dass die sich in der Schweiz
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befindenden Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, vor-
behältlich besonderer Umstände, in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl
ihres Ehepartners beziehungsweise Elternteils einzubeziehen sind, auch
wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist
(E. 4.2–4.4, insb. 4.4.1). Die Voraussetzung einer vorbestandenen und
durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft beziehe sich lediglich
auf jene Gesuche um Einbezug ins Familienasyl, wo die Familienangehö-
rigen sich im Ausland befinden und um eine Einreisebewilligung gestützt
auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ersuchen (E. 3.1 und 4.4, insb. 4.4.2).
3.4 Unter explizitem Hinweis auf dieses Grundsatzurteil wurde das SEM
um eine erneute Vernehmlassung ersucht (vgl. oben Bst. L). In seiner zwei-
ten Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 hielt das SEM fest, der Beschwer-
deführer mache vorliegend geltend, er habe B._______ in Griechenland
kennengelernt und kirchlich geheiratet. Entsprechende Dokumente habe
er keine einreichen können. Aus den Akten gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer und B._______ in einem Konkubinat leben würden. Eine
Anerkennung der Ehe durch die zuständigen schweizerischen Zivilstands-
behörden sei nicht ersichtlich. Es sei somit weiterhin davon auszugehen,
dass vorliegend keine geschlossene Ehe vorliege. Zu prüfen bleibe dem-
nach, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau B._______
eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, welche ebenfalls zum Familien-
asyl nach Art. 51 AsylG berechtige.
Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht im gleichen
Haushalt wie B._______ und die Kinder lebe. Dass Mitglieder einer Familie
nicht „unter einem Dach“, in einem gemeinsamen Haushalt leben würden,
sei allerdings nicht in jedem Fall ein „besondere Umstand“, der gegen ei-
nen Einbezug spreche. Massgeblich müsse nämlich vielmehr sein, ob zwi-
schen dem originär anerkannten Flüchtling und dem gesuchstellenden Fa-
milienmitglied eine „schützenswerte“, tatsächlich gelebte respektive im
Rahmen des Möglichen gepflegte Beziehung bestehe (vgl. EMARK 2000
Nr. 22). Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2018 sei zu ent-
nehmen, dass er und B._______ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur
räumlich, sondern auch tatsächlich getrennt leben würden. Zwar würden
sich die beiden die elterliche Sorge teilen und gemeinsam für die Kinder
sorgen. Aufgrund eines tragischen Vorfalls im Mai 2018 hätten sie jedoch
beschlossen, Abstand voneinander zu nehmen. Ohne die Schwierigkeit der
Lage des Beschwerdeführers und seiner Partnerin in Abrede zu stellen,
würden seine Aussagen nicht auf eine feste und umfassende Lebensge-
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meinschaft mit absolutem Charakter schliessen lassen. Die täglichen Be-
suche des Beschwerdeführers bei seiner Familie würden sicherlich ein ge-
festigtes Vater-Kind-Verhältnis entstehen lassen, jedoch vermöchten sie
keine Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin zu begründen, zumal es
der geltend gemachten Beziehung mindestens an einer geistig-seelischen
Verbindung mangle. Somit sei vorliegend festzustellen, dass die Akten auf
keine gelebte eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Partnerin schliessen lassen würden, weshalb das Gesuch nach
Art. 51 AsylG weiterhin abzulehnen sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive
Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechts-
folge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen. Nach Art. 1a
Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden
Personen den Ehegatten gleichgestellt.
4.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE
2017/16 die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG geklärt und präzisiert
hat, ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Argumentation des SEM in sei-
ner Verfügung vom 29. August 2016 – ein Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und ins Asyl des Beschwerdeführers komme nicht in Frage, weil
die Familiengemeinschaft erst nach der Flucht gegründet worden sei – sich
nicht aufrechterhalten lässt.
Für den Beschwerdeentscheid ist indessen die im Zeitpunkt seiner Ausfäl-
lung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Zu prü-
fen ist mithin, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt mit
B._______ respektive C._______ in einer Familiengemeinschaft im Sinne
der Gesetzgebung und Rechtsprechung lebt und namentlich von einer Fa-
miliengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen ist.
4.3 Diesbezüglich hat das SEM im Rahmen seiner zweiten Vernehmlas-
sung festgestellt, die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung
gemäss Art. 51 AsylG seien zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Auf-
grund der Sachlage, wie sie sich heute präsentiert, bestätigt das Gericht
diese Einschätzung. Das SEM kam namentlich zutreffend zum Schluss,
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dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin zum gegenwärtigen Zeit-
punkt keine tatsächlich gelebte eheähnliche Gemeinschaft bilden, wie dies
Art. 51 Abs. 1 AsylG voraussetzen würde. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen ist vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlas-
sung des SEM zu verweisen (vgl. oben E.3.4). Insbesondere erscheint
auch dem Gericht ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer und
B._______ seit nunmehr fast einem Jahr nicht mehr in einem gemeinsa-
men Haushalt zusammen leben (getrennte Adressen seit Ende Dezember
2017). Der Beschwerdeführer weist auf persönlich sehr belastende Ereig-
nisse im Mai 2018 hin; B._______ habe am 1. Mai 2018 im achten Schwan-
gerschaftsmonat eine Fehlgeburt erlitten und dieses Ereignis habe sich be-
lastend auf die partnerschaftliche Beziehung ausgewirkt; sie hätten sich
deshalb entschieden, vorübergehend nicht mehr zusammen zu wohnen,
um Abstand voneinander zu gewinnen; sie würden an ihrer Beziehung ar-
beiten und hoffen, in Zukunft wieder zusammen zu wohnen; derzeit sei
aber nichts Konkretes geplant (Stellungnahme vom 23. Juli 2018). Es bleibt
freilich festzuhalten, dass der Beginn des Getrenntlebens der beiden Part-
ner bereits auf einen früheren Zeitpunkt (Dezember 2017) fällt.
Gestützt auf die Aktenlage kann auch nach Auffassung des Gerichts daher
zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zum heutigen Zeitpunkt
keine gefestigte, dauernde eheähnliche Beziehung festgestellt werden, die
einer formellen Ehe gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 gleichgestellt werden
könnte.
Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, replikweise zu den Überle-
gungen des SEM in seiner zweiten Vernehmlassung Stellung zu nehmen
(vgl. oben Bst. P). Dies lässt darauf schliessen, er habe den Einschätzun-
gen nichts entgegenzusetzen.
4.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen
steht, falls er und B._______ zu einem späteren Zeitpunkt die Vorausset-
zungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllen sollten, bei der Vorinstanz erneut
ein Gesuch um Einbezug seiner Partnerin in die Flüchtlingseigenschaft und
ins Familienasyl zu stellen.
4.5 Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind C._______ besteht
kein rechtliches Vater-Kind-Verhältnis. Der Beschwerdeführer ist gemäss
Aktenlage weder der leibliche Vater von C._______ noch hat er sie als
seine Tochter adoptiert. Die glaubhaft geltend gemachte, bloss faktische
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Vater-Kind-Beziehung vermag den Anforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. e AsylV 1 nicht gerecht zu werden.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Partnerin B._______ gegenwärtig nicht in einer dauernden eheähn-
lichen Gemeinschaft lebt und das minderjährige Kind C._______ nicht
seine Tochter im rechtlichen Sinne ist. Das SEM hat das Gesuch um Fami-
lienasyl demzufolge zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2018 gutgeheissen
wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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