B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5974/2019
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, unbekannter Staatsangehörigkeit, verliess ihren
Angaben zufolge ihr angebliches Heimatland Eritrea zirka im Oktober 2015
und gelangte über Äthiopien, den Sudan und das Mittelmeer bis in die
Schweiz, wo sie am (…) Oktober 2016 einreiste. Neben ihrer Mutter und
ihren Schwestern M.R. und M.T. (N […]) wurde sie auch von ihrer angebli-
chen Zwillingsschwester M.K. (N […]) begleitet, als sie am
(…) Oktober 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten ein Asylgesuch stellte.
B.
Am (…) November 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person
und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]; nachstehend:
Erstbefragung). Sie gab dabei an, 17 Jahre alt zu sein und eine Zwillings-
schwester zu haben, die ebenfalls mit ihr eingereist sei. Die am (…) No-
vember 2016 durchgeführte medizinische Analyse ergab ein Knochenalter
von 15 Jahren (vgl. A5/A6). Gleichentags wurde auch betreffend ihre an-
gebliche Zwillingsschwester M.K. eine Knochenaltersanalyse durchge-
führt, welche ein wahrscheinliches Alter von 18 Jahren oder mehr ergab
(vgl. A22 S.2). In der ergänzenden Befragung vom (…) November 2016 mit
dem Altersunterschied von 3 Jahren konfrontiert, hielt die Beschwerdefüh-
rerin daran fest, dass sie und ihre angebliche Schwester Zwillinge und 17
Jahre alt seien. Aufgrund ihrer Angaben und Antworten zur Überprüfung
ihrer Landeskenntnisse betreffend Eritrea wurde sie anschliessend im Sys-
tem mit der Nationalität «unbekannt» erfasst (vgl. A8).
C.
Mit Verfügung vom (…) Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin dem
Kanton B._______ zugewiesen.
D.
Am (…) April 2017 tauchte M.K. unter und reiste nach Angaben der Be-
schwerdeführerin eigenverantwortlich nach [Land in Europa] aus.
E.
Am (…) März 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM ausführ-
lich zu ihren Fluchtgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen
geltend, ihr Vater sei vor 10 Jahren verschwunden und seither seien sie
von den Soldaten nicht in Frieden gelassen worden. Ihre älteste Schwester
sei von den Behörden festgenommen worden beziehungsweise sie wisse
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nichts über deren Verbleib und habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Da insbe-
sondere ihre Mutter alle zwei Tage von den Behörden im Zusammenhang
mit dem Verschwinden ihres Vaters belästigt worden sei, seien sie drei Wo-
chen nach Beginn der Behelligungen aus Eritrea ausgereist (vgl. A20
F80ff.)
F.
Die Mutter der Beschwerdeführerin reichte betreffend ihre angebliche Zwil-
lingsschwester zwei eritreische Taufscheine im Original und eine sie (die
Mutter) betreffende eritreische Identitätskarte in Kopie ins Recht.
G.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 – am Folgetag eröffnet – hielt das
SEM an der unbekannten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
fest, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung und den Vollzug.
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Laieneingabe
vom 11. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter
die Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Koordination ihres Verfahrens mit dem-
jenigen ihrer Mutter und ihren Schwestern (E-5975/2019), um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin beziehungsweise eines amtlichen Rechtsbeistands.
I.
Am 14. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
J.
Auf den Inhalt der Verfügung und der Beschwerdeschrift wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
K.
Da das Verfahren betreffend die Schwestern und Mutter der Beschwerde-
führerin (E-5975/2019) wird ebenfalls mit heutigem Urteil entschieden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Beschwer-
deführerin habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. An-
lässlich der Befragung vom (…) November 2016 sei sie weder in der Lage
gewesen, zwischen Zoba (Region) und Nus-Zoba (Sub-Region) zu unter-
scheiden noch die Nus-Zoba, in welcher C._______, ihr angeblicher Her-
kunftsort liege, zu nennen. Ausserdem habe sie angegeben, in der Nähe
von C._______ befinde sich D._______, was nicht zutreffe. Weiter habe
sie die Hauptstadt Eritreas nicht auf Anhieb nennen können, die Bezeich-
nung der Lebensmittelrationskarten in Eritrea nicht gekannt sowie den
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Fluss E._______, der durch die Nus-Zoba F._______, in welcher sie an-
geblich gewohnt habe, nicht angeben können. Auch sei sie nicht im Stande
gewesen die Stückelung der eritreischen Währung korrekt darzulegen. Ihre
substanzlosen Angaben zu ihrem angeblichen Heimatstaat Eritrea würden
aufzeigen, dass die von ihr geltend gemachte Herkunft unglaubhaft sei. An
dieser Einschätzung vermöge auch der von ihrer Mutter eingereichte sie
betreffende eritreische Taufschein nichts zu ändern, zumal es sich dabei
um ein offensichtlich gefälschtes Dokument handle. Aufgrund ihrer pau-
schalen und widersprüchlichen Aussagen seien neben ihrer Herkunft auch
ihre Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, womit sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen auf Beschwerde-
ebene zunächst Wiederholungen ihrer Asylgründe, namentlich das Ver-
schwinden beziehungsweise die Desertation ihres Vaters und die an-
schliessenden Behelligungen von Seiten der Behörden entgegen. Dabei
führt sie aus, ihre Familie habe schon immer in grosser Armut gelebt und
sei nur dank der Landwirtschaft über die Runden gekommen. Seit der Kon-
fiszierung ihres Grundstücks durch die Behörden sei aber auch dies nicht
mehr möglich gewesen. Als Analphabetin und gesundheitlich stark ange-
schlagene Frau habe ihre Mutter nicht für sie und ihre Schwestern aufkom-
men können; Gold Schürfen habe nicht genug Einkommen generiert und
sie besitze selbst kein Grundstück, welches sie bewirtschaften könne. Es
sei wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea Nationaldienst
leisten oder aber heiraten müsse. In Eritrea sei die wirtschaftliche Situation
sehr schwierig und könne für alleinstehende Frauen wie sie existenzbedro-
hend sein.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Nationalität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. In An-
betracht ihres unsubstanziierten und kargen Aussageverhaltens, welches
zu grossen Teilen Unwissen zum eritreischen Kontext zum Ausdruck bringt,
ist anzunehmen, dass sie über ihre wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen
versucht und vorwiegend auswendig Gelerntes wiedergibt. Diesbezüglich
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden vo-
rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (siehe oben E. 4.1). Weiter
bestärken sich aufgrund der Tatsache, dass ihre angebliche Zwillings-
schwester mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit drei Jahre älter ist als sie
(vgl. oben Bst. B), die grundsätzlichen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Es
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ist in der Tat sogar fraglich, ob es sich bei ihrer angeblichen Zwillings-
schwester um ihre wirkliche Schwester handelt, zumal diese aufgrund der
Akten alleine, ohne ihre restliche Familie nach [Land in Europa] weiterge-
reist ist. Auch fehlen diesbezüglich entsprechende plausible Angaben
(«…die andere war zuerst hier in diesem Land. Aber ich weiss nicht mehr,
wo sie hingegangen ist» [vgl. A20 F11]). Zum Reiseweg kamen sodann nur
wenig überzeugende Antworten (vgl. A20 F108). Weiter konnte sie sich
auch nicht an den Ort der Grenzüberquerung nach Äthiopien erinnern (vgl.
A20 F114). Ihre zaudernden und gleichwohl von Unbehagen sowie Unwis-
sen gekennzeichneten Aussagen erhärten die Annahme, dass sie elemen-
tare Bestandteile ihrer Geschichte zu verheimlichen beziehungsweise dar-
über hinwegzutäuschen versucht. Diesen Eindruck verstärkt der einge-
reichte Taufschein zusätzlich: Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die
beiden die angeblichen Zwillingsschwestern betreffenden Taufscheine of-
fensichtlich ein- und dasselbe Foto zeigen, eineiige Zwillinge zwar gleich
aussehen möchten, es indessen unmöglich ist, dass bei zwei verschiede-
nen Personen auf zwei verschiedenen Passfotos beispielsweise die Haar-
strähnen und Locken vollkommen gleich ausgerichtet und identisch repro-
duziert sind. Darüber hinaus ist unklar, weshalb diese Taufscheine an sich
ein Foto der zu beurkundenden Person enthalten, die bereits über das
Kleinkindalter hinausgewachsen ist. Der von der Mutter der Beschwerde-
führerin eingereichten Kopie der eritreischen Identitätskarte ist vor dem
Hintergrund, dass gefälschte Taufurkunden eingereicht wurden, der Be-
weiswert ebenfalls abzusprechen, zumal nur eine Kopie vorliegt, die
schwer überprüfbar ist. Insgesamt ist daher in Übereinstimmung mit der
vorinstanzlichen Ansicht das Vorliegen einer groben Mitwirkungspflichtver-
letzung zu bestätigen.
5.2 Neben den Angaben zu ihrer Herkunft wirken auch ihre Ausreisegründe
unglaubhaft, zumal bereits die Kernelemente ihrer Vorbringen von zahlrei-
chen Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind. An der Erstbefragung gab die
Beschwerdeführerin an, jüngere Geschwister zu haben, ihren Vater indes-
sen nie gesehen zu haben, was insbesondere angesichts der Tatsache,
dass sie zum damaligen Zeitpunkt gemäss ihres behaupteten Alters sieben
Jahre alt gewesen sein müsste, unplausibel erscheint. Sodann brachte sie
vor, ihre ältere Schwester, die in Eritrea zurückgeblieben sei, sei kurz vor
ihrer Ausreise (folglich ein Jahr vor der Befragung) im Zusammenhang mit
dem Verschwinden ihres Vaters verhaftet worden (vgl. A3 S. 4). An der An-
hörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, sie wisse nicht, ob ihre ältere
Schwester verhaftet worden oder was mit ihr geschehen sei beziehungs-
weise sie sei nicht mit ihnen ausgereist, weil sie ein Kind habe (vgl. A20
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F87). Sodann führte sie als Ausreisgrund an der Anhörung an, die Behör-
den seien alle zwei Tage bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten
insbesondere ihre Mutter belästigt (vgl. A20 F97f.). Nach dem Zeitpunkt
des Beginns der Behelligungen gefragt, antwortete sie, diese hätten drei
Wochen vor ihrer Ausreise begonnen. Angesichts ihrer Behauptung, dass
ihr Vater bereits seit 10 Jahren desertiert beziehungsweise verschwunden
sei und dessen Untertauchen Grund für die Behelligungen seitens der Be-
hörde gewesen sein soll, entbehren (auch) diese Ausführungen des inne-
ren Zusammenhangs. Nach eingehender Prüfung der Akten ist die Ansicht
der Vorinstanz insgesamt zu stützen, wonach neben ihren Vorbringen zur
Herkunft auch die Asylgründe aufgrund von fehlender Substanz und Kohä-
renz konstruiert wirken und somit unglaubhaft sind. An dieser Einschätzung
vermag auch das mit Beschwerde Vorgebrachte nichts zu ändern, zumal
sich die Ausführungen in Wiederholungen und im Asylpunkt nicht relevan-
ten Ausführungen zur Armut und wirtschaftlichen Situation in Eritrea er-
schöpfen.
5.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und sie erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz zunächst fest,
dieser sei zulässig. Es bestehe aufgrund der Identitätstäuschung kein
Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung. Der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung könne daher nicht angewendet werden. Ferner ergäben
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführe-
rin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann erwog die
Vorinstanz, die Verheimlichung der Identität der Beschwerdeführerin habe
eine Abklärung, ob die in ihrem tatsächlichen Heimatstaat herrschende po-
litische Situation oder andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rück-
kehr sprächen, verunmöglicht. Zu ihrer persönlichen Situation lasse sich
zumindest festhalten, dass sie jung und gesund sei. Ausserdem habe sie
eine längere, möglicherweise beschwerliche Reise in die Schweiz auf sich
genommen, was für ihr Durchsetzungsvermögen und ihren Willen spreche,
gesetzte Ziele zu erreichen. Eine Reintegration in ihrem tatsächlichen Hei-
matstaat können ihr folglich zugemutet werden. Ausserdem sei eine Weg-
weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend
darauf hin, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeführerin
hat die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als
seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkre-
ten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rück-
kehr sprechen. Daran vermögen angesichts des Vorangehenden auch die
auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände, sie würde bei einer Rückkehr
nach Eritrea in existenzbedrohende Armut gestossen, nichts zu ändern.
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8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beziehungsweise eines amt-
lichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a AsylG) unbesehen der behaupteten
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung
fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der implizite Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: