B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5975/2014
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2012 (Datum
Eingangsstempel) an die Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend:
Botschaft) sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung
nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2014
mitteilte, dass aufgrund des grossen Arbeitsvolumens, des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstech-
nischen, räumlichen und strukturellen Bereich keine Befragung durch die
Botschaft durchgeführt werden könne, ihn aber unter Beilage eines Fra-
gekataloges dazu aufforderte, ergänzende schriftliche Angaben zur Ver-
vollständigung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
machen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2014 dazu Stel-
lung nahm,
dass sich aus den Eingaben vom 15. Februar 2012 und vom 16. Juni
2014 zur Begründung seines Asylgesuches aus dem Ausland im Wesent-
lichen ergibt, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger,
christlichen Glaubens und in B._______ (Sudan) geboren sei, wo er zu-
sammen mit seiner Familie bis ins Jahr 2008 in einem Flüchtlingscamp
gelebt habe,
dass sein (…) und sein (…) Mitglieder der Eritrean Liberation Front (ELF)
gewesen seien,
dass er (der Beschwerdeführer) seit dem Jahr 2006 ebenfalls aktives Mit-
glied der ELF gewesen sei und an regimekritischen Versammlungen teil-
genommen sowie Flugblätter verteilt habe,
dass sein (…) im Jahr 1996 von Mitgliedern der Eritrean People's Libera-
tion Front (EPLF) und sein (…) im Jahr 2008 in B._______ entführt wor-
den seien,
dass er aus Angst, ebenfalls entführt zu werden, im Jahr 2008 nach Khar-
tum geflüchtet sei, wo er mit Freunden zusammenlebe,
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dass er aufgrund seines politischen Engagements als Feind und Verräter
der eritreischen Regierung gelte und dadurch auch deren Botschaft in
Khartum sowie der Young Eritrean People's Liberation Front (YEPLF)
wohlbekannt sei,
dass sein Leben im Sudan deshalb gefährdet und ihm aufgrund seiner
exilpolitischen Aktivitäten eine Rückkehr nach Eritrea verwehrt sei,
dass er aufgrund seines Flüchtlingsstatus im Sudan unter prekären Um-
ständen Leben müsse und infolge seiner Glaubenszugehörigkeit zum
Christentum Diskriminierungen ausgesetzt sei,
dass mithin seine Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt seien und er daher
eine schlecht bezahlte Tätigkeit als (…) verrichten müsse,
dass eritreische Agenten bereits versucht hätten, ihn umzubringen und zu
entführen,
dass ihn ferner sudanesische Sicherheitskräfte in den Strassen aufgegrif-
fen und ihm all sein Geld gestohlen hätten,
dass, hätte er kein Geld auf sich getragen, er inhaftiert worden wäre,
dass ihm die sudanesischen Sicherheitskräfte zudem mit Deportation ge-
droht hätten,
dass schliesslich ein (…) in der Schweiz lebe,
dass der Beschwerdeführer auf vorinstanzlicher Ebene eine Kopie seines
Flüchtlingsausweises und eine Passfotografie einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland
mit Verfügung vom 25. Juli 2014 – eröffnet am 3. September 2014 – ab-
lehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 30. Sep-
tember 2014 an die Botschaft und von dieser an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl
zu gewähren respektive die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, indes die Eingabe keine Unklarheiten
aufweist, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in
eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und im Weiteren formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom
14. Mai 2014 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Be-
schwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhal-
tes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und
ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des
Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
währte,
dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat,
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dass das BFM ein vor dem 29. September 2012 im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-
gung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu
prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, konkrete
Anhaltspunkte zu für die Annahme aufzuzeigen, dass er ernstzunehmen-
de Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe oder ihm
solche drohen würden, da er sich bis zum heutigen Zeitpunkt nie nach
Eritrea begeben habe und folglich in Eritrea nie einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt gewesen sei,
dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erüb-
rige,
dass vollständigkeitshalber zu erwähnen sei, dass seine Vorbringen zu
seiner Angst vor Entführung im Sudan infolge des Verschwindens seines
(…) und seines (…) widersprüchlich ausgefallen seien und den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen würden,
dass angesichts der Tatsache, dass er sich seit seiner Geburt im Sudan
aufhalte, aus objektiver Sicht davon auszugehen sei, es bestehe kein
Verfolgungsinteresse seitens des eritreischen Staates,
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dass er zudem weder aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit noch aufgrund
der angegebenen Parteimitgliedschaft des (…) und des (…) über ein ge-
eignetes Risikoprofil verfüge,
dass den Akten damit keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine
konkrete Bedrohung hindeuten würden, und die vorgebrachten Entfüh-
rungen seines (…) und seines (…) zufolge grosser Widersprüche im Sin-
ne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft seien,
dass zwar nicht Abrede gestellt werden solle, dass sich der Beschwerde-
führer in einer schwierigen Situation befinde, indes würden eine schwieri-
ge Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund
für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen,
dass zudem im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung bie-
te,
dass schliesslich den Akten des in der Schweiz lebenden angeblichen
(…) keine Informationen über eine allfällige verwandtschaftliche Bezie-
hung zum Beschwerdeführer zu entnehmen seien,
dass zudem alleine die Anwesenheit eines in der Schweiz lebenden (…)
noch keine enge Bindung mit der Schweiz im Sinne von aArt. 52 Abs. 2
AsylG bedeute,
dass damit der Einreiseantrag abzulehnen sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten den
Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst,
dass, indem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe seine
Ausführung wiederholt und auf der Wahrheit seiner Aussagen beharrt,
seine unglaubhaften Vorbringen zu seiner Gefährdungslage nicht an
Substanz gewinnt,
dass – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe unter
Punkt 6 ["THE PROBLEMS OF MY SELF"]) – die Einschätzung des BFM,
der eritreische Staat habe aus objektiver Sicht kein konkretes Verfol-
gungsinteresse an ihm, weil er sich seit Geburt im Sudan aufhalte, nicht
zu beanstanden ist,
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dass der Einwand, er fürchte sich, im Sudan von den eritreischen Behör-
den verfolgt zu werden, zumal sein (…) dort von eritreischen Sicherheits-
kräften entführt worden sei, eine reine Behauptung ist und damit kein
konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer selbst dargetan
wird,
dass die sudanesischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bereits
an die eritreischen Behörden ausgeliefert hätten, als sie ihn in den Stras-
sen aufgegriffen hätten, sollte er tatsächlich Probleme mit dem eritrei-
schen Staat haben,
dass er die geltend gemachten religiös motivierten Diskriminierungen in
seiner Beschwerdeeingabe nicht mehr erwähnt, so dass er offenbar seit-
her keinen konkreten Behelligungen mehr ausgesetzt war,
dass ferner aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür be-
stehen, wonach der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft eine unmit-
telbar bevorstehende Deportation zu befürchten hätte, zumal er aufgrund
seiner angeblichen exilpolitischen Tätigkeit kein spezifisches Risikoprofil
aufweist,
dass insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer
sei im Sudan aktuell konkret gefährdet,
dass ihm somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist,
dass in Bezug auf die fragliche Verwandtschaft respektive zu dem familiä-
ren Anknüpfungspunkt auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
zu verweisen ist,
dass dazu ergänzend festzuhalten ist, dass ein (…) nicht unter den Fami-
lienbegriff oder unter jenen der nahen Verwandten fällt, womit der Be-
schwerdeführer aus der Anwesenheit seines angeblichen (…) in der
Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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