B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5975/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft (eigenen Angaben zufolge aus Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2013 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ am 29. Mai 2013 (Protokoll in den Akten:
A4/11) sowie der Anhörung zu den Asylgründen am 17. Juli 2014 (Protokoll
in den Akten: A16/17) angab, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibeti-
scher Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise als Mönch beziehungsweise
Nomade in der Provinz C._______ gelebt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, ein
Lama habe ihm sowie zwei weiteren Personen Flugblätter übergeben, wel-
che sie in der Nacht des (…) März 2013 in zwei verschiedenen Dörfern
verteilt hätten,
dass er zwei Tage später erfahren habe, mehrere Mönche des betreffen-
den Klosters seien festgenommen worden und hätten den chinesischen
Beamten ihre Namen preisgegeben,
dass es 2012 bereits einmal ein Vorfall mit der chinesischen Polizei gege-
ben habe, weshalb ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe,
dass er sein Heimatdorf deshalb noch am selben Tag verlassen habe und
über D._______, E._______ und F._______ nach Nepal gelangt sei, von
wo aus er auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz
eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Reise-
oder Identitätsdokumente zu den Akten reichte,
dass im Auftrag des SEM am 3. Mai 2015 mittels eines Telefoninterviews
eine Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle Lingua (sog. Lingua-
Analyse) durchgeführt wurde,
dass die Lingua-Analyse ergab, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht
in der von ihm angegebenen Region in Tibet, sondern ausserhalb von
China sozialisiert worden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2015 und 7. Au-
gust 2015 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt
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wurde und er mit Eingaben vom 20. Juni 2015 und 16. August 2015 eine
entsprechende Stellungnahme einreichte, wobei er an seinen Aussagen,
in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein, festhielt,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
21. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, unter Ausschluss
des Vollzugs der Wegweisung nach China,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Be-
schwerdeführer weder anlässlich des Telefoninterviews noch der Befra-
gungen gelungen, seine Sozialisation und Herkunft aus der von ihm gel-
tend gemachten Region glaubhaft darzulegen,
dass zudem auch seine Asylvorbringen nicht nachvollziehbar sowie wider-
sprüchlich ausgefallen seien, weshalb sie als unglaubhaft qualifiziert wer-
den müssten und er somit keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG (SR
142.31) habe glaubhaft machen können,
dass er deshalb nicht als Flüchtling anerkannt und sein Asylgesuch abge-
lehnt werde,
dass aufgrund seiner tibetischen Ethnie nicht ausgeschlossen werden
könne, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb der
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China auszuschliessen sei,
dass der Beschwerdeführer durch die falschen Angaben zu seiner Herkunft
indes seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und deshalb vermutungsweise
davon auszugehen sei, einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufent-
haltsort stünde nichts entgegen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, es
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerde-
führer infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 28. September 2015 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe des zuständigen kantonalen
Sozialdienstes vom 25. September 2015 (Postaufgabe: 28. September
2015; Eingang am Folgetag) seine Bedürftigkeit belegen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 16. Oktober 2015 feststellte, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht aufgrund der als aussichtslos beurteilten Be-
schwerde abwies sowie den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kosten-
vorschuss zu bezahlen,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung abwies,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Oktober 2015
fristgerecht einbezahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässi-
gen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht vorliegend – nach Prüfung der Akten – zum Schluss ge-
langt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind
und damit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei in der
Volksrepublik China sozialisiert worden,
dass das Staatssekretariat überzeugend ausführte, weshalb es die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, die im Allgemeinen
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sehr vage und detailarm ausgefallen sind sowie mehrere Widersprüche
enthalten, als unglaubhaft erachtete,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert
wurde, den Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzustellen und
dem Beschwerdeführer hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt wurden
(vgl. A16/17 F38–77), es ihm dennoch nicht gelang, die Asylgründe sub-
stanziiert wiederzugeben,
dass sich dies etwa bei der Frage, was ihn zur Durchführung der Aktion mit
den Flugblättern veranlasst habe, zeigte, wo er im Wesentlichen ausführte,
der Lama habe ihn – vermutungsweise mit der Absicht, die Leute über die
Lage in Tibet zu informieren – beauftragt dies zu tun und seine Asylgründe
erneut schildert (vgl. A16/17 F54-56), womit die Hintergründe und die Mo-
tivation zu seinem politischen Handeln in keiner Weise verständlich wer-
den,
dass die oberflächlichen und stereotypen Ausführungen nicht zuletzt in ei-
nem auffälligen Kontrast zu den lebhaften Erzählungen des Beschwerde-
führers in Bezug auf die Frage, wie man ein Zelt zusammenbaut (vgl.
A16/17 F28-34), stehen, was die Unsubstanziiertheit in Bezug auf die
Fluchtgründe zusätzlich bestätigt,
dass das SEM – neben den von ihm in der Verfügung vom 21. August 2015
zahlreich aufgeführten Ungereimtheiten, auf welche zu verweisen ist – na-
mentlich die Aussage des Beschwerdeführers, ein Tag nach ihrer Aktion
seien mehrere Mönche verhaftet worden, was er von seinem Freund und
dessen Vater erfahren habe, mit überzeugender Begründung als unglaub-
haft qualifiziert hat (vgl. Verfügung vom 21. August 2015 S. 5 f.),
dass der Beschwerdeführer die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten in
seiner Beschwerde nicht aufzulösen vermag, wo er vorbringt, der Lama
habe ihnen einerseits über die Bekannten ausrichten lassen, sie seien in
Gefahr und sie sollten fliehen und andererseits ausführt, die Verhaftung der
Mönche sei lediglich eine Vermutung des Lamas beziehungsweise der Be-
kannten gewesen (vgl. Beschwerde S. 4),
dass sich die Unglaubhaftigkeit der Ausreise- und Asylgründen schliesslich
in das durch die Evaluation der landeskundlich-kulturellen sowie linguisti-
schen Kenntnisse (LINGUA-Bericht) vermittelte Bild reiht, wonach der Be-
schwerdeführer "eindeutig" in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausser
der Volksrepublik China und "eindeutig nicht" in der von ihm vorgebrachten
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tibetischen Herkunftsregion sozialisiert worden sei (vgl. LINGUA-Bericht
vom 4. Mai 2015 S. 8),
dass diese Analyse zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) darstellt, ihr aber
erhöhter Beweiswert zukommt, sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34),
dass die Lingua-Analyse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
überzeugend begründet und – soweit feststellbar – nach wissenschaftli-
chen Kriterien erarbeitet worden ist,
dass der Beschwerdeführer bis heute weder Ausweisepapiere noch irgend-
welche Beweismittel eingereicht hat, die geeignet wären, zur Klärung sei-
ner Identität und seines Heimat- oder Herkunftslandes beizutragen,
dass seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Ausführung, er habe
die ID-Karte zu Hause gelassen, da er nicht gewusst habe, dass sie wichtig
sei (vgl. A4/11 F4.03), offensichtlich nicht überzeugt und darüber hinaus im
Widerspruch zu seiner Ausführung in der Stellungnahme vom 16. August
2015 steht, wonach ihm der Schlepper in Nepal mitgeteilt habe, es sei ge-
fährlich die tibetische ID-Karte auf sich zu tragen, woraufhin er sie dem
Schlepper gegeben habe, um sie zu seiner Familie zurückzubringen (vgl.
Stellungnahme vom 20. Juni 2015, Akte A24/2, S. 2),
dass im Übrigen in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt
wurde, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft
und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden können und an dieser
Stelle daher – zur Vermeidung von Wiederholungen – ohne Weiteres auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass nach dem Gesagten auch der Eventualantrag, wonach er wegen sub-
jektiven Nachfluchtgründen vorläufig aufzunehmen sei, abzuweisen ist, da
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vorliegend davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht – weder
legal noch illegal – aus Tibet respektive chinesischem Staatsgebiet ausge-
reist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Un-
tersuchungspflicht ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.2),
dass der Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend festgehalten – einer-
seits keine Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht hat (und sich auch
auf Beschwerdeebene offenbar nicht darum bemüht hat, Papiere beizu-
bringen) und andererseits seine Angaben hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation unglaubhaft ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer deshalb seine Mitwirkungspflicht verletzt hat,
dass er die Folgen der Pflichtverletzung soweit zu tragen hat, als seitens
der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Wegweisung an den bis-
herigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da er keine konkreten und
glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr sprechen wür-
den (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.10 und E. 6),
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dass das SEM den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vorinstanz-
lichen Entscheid vom SEM korrekterweise ausdrücklich ausgeschlossen
worden ist (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.11),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 30. Oktober 2015 eingegangenen
Kostenvorschuss gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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Markus König Sibylle Dischler
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