B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5975/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017 / N (…).
E-5975/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – ethnische Kurden aus der Provinz Al
Hassaka – reisten am (…) 2017 mit einem durch die Schweizerische Bot-
schaft in C._______ ausgestellten humanitären Visums in die Schweiz ein,
wo sie am 14. September 2017 um Asyl nachsuchten.
A.b Per Zufallsprinzip wurden sie am 14. September 2017 dem Testbetrieb
im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 19. September 2017 wurde den Beschwerdeführenden im Rah-
men des Testverfahrens eine Rechtsvertretung beigeordnet.
A.d Am 20. September 2017 wurden sie zu ihren Personalien befragt (MI-
DES Personalienaufnahme). Am 6. Oktober 2017 wurden Erstbefragungen
nach Art. 16 Abs. 3 Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) / Anhörungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, sie seien
bis zum Erlangen der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2011 Ajnabi
gewesen.
Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, sein Leben in Syrien
sei wegen seines Status als Ajnabi schwierig gewesen. Er habe unter
Druck gestanden, da er sich kulturell und politisch engagiert habe. Zwi-
schen 1980 und 1990 habe er in einer Volkstanzgruppe mitgewirkt. Er sei
nach jedem Anlass dieser Gruppe festgenommen, beleidigt und geschla-
gen worden. Ferner sei er seit langem Mitglied kurdischer Parteien gewe-
sen. Es habe sich dabei um die Partei "[…] [kurdisch] / […] [arabisch] / […]),
später „D._______“ genannt, gehandelt (vgl. A28 F86), für welche er von
2007 bis 2010 im Lokalkomitee und die letzten sechs Monate, bevor er (im
Jahr 2014) [ins Ausland] ausgereist sei, auch für das Regionalkomitee tätig
gewesen sei (vgl. A28 F79f.). [Im Ausland] sei er der PDK-S (Partîya De-
mokrata Kurdistan a Sûriye; Demokratische Partei Kurdistans Syrien) bei-
getreten. Im Jahr 2014 sei er [im Ausland] Mitglied der PDK-S geworden.
Früher habe seine Parteizugehörigkeit zu Problemen mit der syrischen Re-
gierung geführt. Zwischen 1997 und 2005 sei er von der Staatssicherheit
mehrmals zu Befragungszwecken vorgeladen worden, respektive er habe
letztmals zwischen 1995 und 1999 mit dem syrischen Regime Kontakt ge-
habt. Nach Ausbruch der Unruhen in Syrien sei er vom Regime in Ruhe
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Seite 3
gelassen worden. Vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 sei er auf-
grund seiner Parteizugehörigkeit von der PYD (Partîya Yekitîya Demokrat;
Partei der Demokratischen Union), welche ihre Wohnregion kontrolliert
habe, zu finanzieller Unterstützung, zu Arbeiten an den Checkpoints und
zum Kämpfen aufgefordert worden, was er jedoch abgelehnt habe. Des-
halb habe man ihn bedroht und sei er unter Druck gesetzt worden. Sein
Bruder, der bei der PKK gewesen sei, habe ihn gar mit einer Waffe bedroht.
Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie sei mehrmals von den
„Frauen der Apoci“ (Anhängerinnen von „Apo“ Öcalan, also PKK-Anhänge-
rinnen) aufgesucht und zur Zusammenarbeit mit der PYG respektive YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten; militärischer Arm
der PYD) angehalten worden. Weil sie sich geweigert habe, sei sie ständig
beobachtet worden.
Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, sie seien wegen des
Kriegs und der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2013 [ins
Ausland] geflüchtet, wo sie im Flüchtlingslager E._______ gelebt hätten.
Die letzten Monate vor ihrer Reise in die Schweiz hätten sie wieder in Sy-
rien, in Damaskus, verbracht, wo sie beim Passamt einen Reisepass be-
antragt hätten. Da der Beschwerdeführer den selben Name wie ein Staats-
angestellter beziehungsweise ein Terrorist habe, sei ihm der Reisepass
und die Ausreise vorerst verweigert und sei er zu einer Befragung bei der
Sicherheit im Palästina-Büro vorgeladen worden. Dort habe er schliesslich
nach einer mehrstündigen Anhörung und Bezahlung von 7‘000 Euro eine
Ausreisebewilligung erhalten. Diese sei mit der Bedingung verbunden ge-
wesen, dass er über C._______ (…) ausreise. Bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Syrien müsste er sich wieder dort melden. Im Juni 2017 hätten
die Beschwerdeführenden Syrien verlassen und seien über C.________,
in die Schweiz gereist, wo sich bereits drei ihrer Kinder aufhalten würden.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mit der PDK-S in Verbindung
getreten. Er habe jedoch vorerst keine politischen Aufgaben für die Partei
übernommen, da er zuerst auf ein Bestätigungsschreiben aus [dem Aus-
land] habe warten müssen. Er sei anlässlich einer Kundgebung in Genf
vom Sender „Kurdistan 24“, beim Interview einer andern Person, aufge-
nommen worden. Davon existiere ein Video.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen nebst
Identitätsdokumenten (syrische Reisepässe im Original, Ajnabi-Familien-
büchlein in Kopie) die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:
– Foto der Volkstanzgruppe aus den 1980er Jahren,
– Fotos des Beschwerdeführers [im Ausland],
– UNHCR-Registrierung vom 17. Februar 2013 im Registration Center
(…), [Ausland],
– Parteiausweis der PDK-S, ausgestellt [im Ausland],
– handschriftliche Vorladung für die Reisepassausstellung in Damaskus,
in Kopie,
– handschriftliche Genehmigung für die Reisepassausstellung,
– Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung in Genf,
– Bestätigungsschreiben der PDK-S Schweiz vom 19. September 2017.
A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden medizinische Infor-
mationen des Ambulatoriums Kanonengasse eingereicht. Dabei wurden
den Beschwerdeführenden verschiedene physische Leiden attestiert.
B.
Am 12. Oktober 2017 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Ent-
wurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2018 führte die Rechtsvertretung
aus, die Beschwerdeführenden seien mit dem geplanten Entscheid nicht
einverstanden. Auch ihre Kinder hätten Probleme gehabt und seien des-
halb ausgereist. Sie seien Ajnabi und hätten lange Zeit rechtlos und unter
schwierigen Bedingungen in Syrien gelebt. Zudem seien sie seitens der
PYD massiv bedroht worden, weil sie sich geweigert hätten, diese finanziell
zu unterstützen. Sie hätten ihre syrischen Reisepässe nur gegen Beste-
chung erhalten. Viele Bekannte würden in der Schweiz mit einer Aufent-
haltsbewilligung B leben, obwohl sie politisch weniger aktiv gewesen seien
als der Beschwerdeführer.
C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asyl-
gesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
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fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Es begrün-
dete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den
Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten.
D.
Mit Eingabe vom (…) 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung
Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Einsicht in die Visa-Ak-
ten sowie in das Beweismittelcouvert und ihnen eventualiter das rechtliche
Gehör dazu zu gewähren, wobei ihnen eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Im Weiteren ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, eventualiter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Sozialhil-
febestätigung beziehungswiese zur Bezahlung eines Gerichtskostenvor-
schusses.
Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (Youtube-Links, verschie-
dene Fotos, Ausdrücke und eine CD-ROM betreffend die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz) eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der umgehenden
Einreichung einer Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutge-
heissen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeschrift zwecks Behandlung
des Akteneinsichtsgesuchs der Vorinstanz zugestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 gewährte die Vorinstanz
den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akte A35 (Beweismittelcouvert).
G.
Am 9. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorge-
bestätigung ein.
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Seite 6
H.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 gaben sie weitere Beweismittel
(DVD mit Fotos und Videos, Ausdruck von Fotos, Printscreens, Bestäti-
gung der Human Rights Organization in Syria-MAF vom (…) 2017, Inter-
netartikel und Bericht einer Sitzung von 2007) zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden
Kopien einer Verlustanzeige betreffend ihre Reisepässe sowie eine Kopie
der Identitätskarte des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 16. Oktober 2017 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren
und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen sind.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-5975/2017
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführen-
den rügen zur Hauptsache eine Verletzung ihrer Ansprüche auf Aktenein-
sicht, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3
S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.). Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Hei-
lung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Be-
schwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
die Partei dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im strei-
tigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
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Seite 8
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70)
4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Rz. 1043).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung ihres An-
spruchs auf Akteneinsicht geltend (vgl. Beschwerde Art. 4), indem das
SEM ihnen die Einsicht in das Beweismittelcouvert (Akte A35) verweigert
habe. Gemäss Aktenverzeichnis sei das Beweismittelcouvert ausdrücklich
als nicht zu edierendes Aktenstück bezeichnet. Diese Klassifizierung sei
rechtswidrig. Asylsuchende im Testbetrieb hätten keine Möglichkeit, vor der
Einreichung der Beweismittel Kopien anzufertigen. Es sei notwendig, dass
durch die Offenlegung des Beweismittelcouverts die Nummerierung der
Beweismittel ersichtlich sei. Eine Verletzung des Anspruchs auf Aktenein-
sicht müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.
5.1.2 Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden auf Einladung des
Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 Einsicht
in die Akte A35. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Rahmen der Anhörung
des Beschwerdeführers aufgenommen und besprochen worden seien. Da
die Nummerierung bei der Anhörung anders erfasst worden sei (als auf
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dem Beweismittelcouvert) wurden zudem die diesbezüglichen Dokumente
erklärend gegenübergestellt.
5.1.3 Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unter-
lassene Offenlegung der erwähnten Dokumente durch die Vorinstanz kann
demnach als geheilt erachtet werden. Die Beschwerdeführenden haben
zur Verfügung vom 30. Oktober 2017 keine Stellung genommen und sich
auch sonst nicht zum Inhalt der offengelegten Dokumente geäussert. Der
Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts aufzuheben, erweist sich demnach als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.1.4 Zu der im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bemängelten Pagi-
nierung der von ihnen eingereichten Beweismittel ist im Übrigen festzuhal-
ten, dass sich die Aktenführungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die
übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der voll-
ständigen Akten im Aktenverzeichnis – aus dem Akteneinsichtsrecht der
Beschwerdeführenden ergibt. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine
geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus.
Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Vorinstanz hinsichtlich
der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nach der
Anhörung, wo sie als Dok1 bis Dok9 bezeichnet worden waren, eine Än-
derung der Nummerierung vorgenommen. Darauf hat sie in ihrer Zwischen-
verfügung vom 30. Oktober 2017 bei der Einsicht der Akte A35 an die Be-
schwerdeführenden mit einer übersichtlichen Darstellung hingewiesen.
Aus dieser nachträglichen Korrektur kann indes nicht auf eine Verletzung
der aus Art. 26 VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenführungspflicht
geschlossen werden.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs geltend, weil das SEM die Vi-
sumsunterlagen nicht beigezogen und sie nicht gefragt habe, ob im Rah-
men des Visumsverfahrens in [Land mit Hauptstadt C._______] eine Be-
fragung zu ihren Gesuchsgründen durchgeführt worden sei (vgl. Be-
schwerde Art. 2 und 3).
Die Rüge, die Visumsakten der Beschwerdeführenden seien vom SEM
nicht beigezogen worden, wurde vom Rechtsvertreter nicht näher begrün-
det. Es ist auch kein Grund für den Beizug dieser Akten ersichtlich. Die
Beschwerdeführenden erwähnten weder anlässlich ihrer Anhörungen noch
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Seite 10
wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sie seien schon in der Botschaft
in C.________ befragt worden. Das vorliegende Verfahren ist auch inso-
weit nicht mit dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Verfahren E-
1417/2016 vergleichbar.
5.3
5.3.1 Weiter wird moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel nicht gewürdigt habe, was zusätzlich eine Verletzung des Willkürver-
bots darstelle (vgl. Beschwerde Art. 7).
5.3.2 Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweis-
mittel, zu denen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eingehend
befragt worden war (vgl. Akte A28 F6-23), im Sachverhalt der angefochte-
nen Verfügung aufgenommen und im Rahmen der Erwägungen gewürdigt
hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass gestützt auf die damit belegte Vor-
ladung und Befragung durch den Sicherheitsdienst respektive die dem Be-
schwerdeführer in der Folge erteilte Ausreisebewilligung darauf schliessen
lasse, dass das syrische Regime kein Interesse an ihm gezeigt habe. Da-
mit hat sich die Vor-instanz mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und
diese gewürdigt. Es ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken.
5.3.3 Zudem geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Am-
tes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darun-
ter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürver-
bot verletzt habe, ist daher unbegründet.
5.4 Ferner ist aus dem Umstand, dass das SEM nicht erwähnt hat, dass
mehrere Parteikollegen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Parteimit-
gliedschaft festgenommen und inhaftiert worden seien, keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung hat
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Seite 11
sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden in Bezug auf ihre Asylgründe auseinandergesetzt. Die Vorinstanz
hat die Beschwerdeführenden zu ihrer Person befragt, zu den Asylgründen
angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrens-
rechte festgestellt. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer zu-
sätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass
die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführer gab an-
lässlich der Anhörung auf die Frage nach seinen Ausreisegründen unter
anderem zwar an, seine Parteikollegen seien festgenommen und inhaftiert
worden, wobei nicht klar ist, von wem diese Nachstellungen ausgingen; es
habe auch solche gegeben, die umgebracht worden seien. Auf die Frage
nach konkreten Konsequenzen für ihn, gab er in diesem Zusammenhang
indes keine gegen ihn gerichteten (behördlichen) Nachstellungen an.
„Man“ – dabei war offenbar die PYD gemeint – habe täglich an seine Tür
geklopft und ihn zur finanziellen Unterstützung, zur Teilnahme an den
Checkpoints und an Kämpfen aufgefordert, ohne dass dies für ihn weiter-
reichende Konsequenzen gehabt haben soll (vgl. Akte A28 F65 ff.). Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass das SEM die Verhaftung von Parteikol-
legen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat. Ausserdem zeigt
die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problem-
los möglich war. Die Rügen sind somit unbegründet.
5.5 Soweit ferner unter dem Titel der Abklärungspflicht gerügt wird, das
SEM habe den Beschwerdeführer nur mangelhaft zu seinem politischen
Profil befragt, sich nur ungenügend mit dessen Verhör beim Palästina-Büro
befasst und ihm kaum Fragen dazu gestellt, geht auch diese Rüge fehl. So
wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Fragen zu jenem
Verhör gestellt und ihm Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben.
Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht (vgl. a.a.O. F92-94, F104-
108). Was die übrigen Vorbringen – Demonstrationsteilnahmen in Syrien
und „viele asylrechtlich relevante Details“ – betrifft, konnte von ihm zudem
erwartet werden, dass er die wesentlichen Gründe für seine Asylbegrün-
dung anlässlich der mehrstündigen Anhörung von sich aus vorträgt, oder
wenigstens am Schluss der Befragung, wo er gefragt wurde, ob er alles
Wesentliche habe sagen können (F131), darauf hinweist. Schliesslich wur-
den diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine Ergänzungen angebracht.
Es ist insgesamt nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärun-
gen und/oder eine weitere Anhörung hätte durchführen müssen.
E-5975/2017
Seite 12
5.6
5.6.1 Vorliegend wird weiter eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires
Verfahren gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers fünf Stunden
und 50 Minuten und damit zu lange gedauert habe. Den Akten kann ent-
nommen werden, dass die erste Pause von 20 Minuten nach den einleiten-
den Fragen nach einer Stunde und 15 Minuten erfolgte. Der zweite Teil der
Anhörung – die Befragung zu den Asylgründen – begann um 10.50 Uhr,
wurde durch eine Mittagspause von 12.10 bis 13.15 Uhr unterbrochen und
dauerte danach (inklusive Rückübersetzung) eine Stunde und 50 Minuten.
Es wurden somit regelmässige Pausen gemacht. Aus dem Anhörungspro-
tokoll sind sodann keine Hinweise ersichtlich, wonach die Antworten des
Beschwerdeführers aufgrund der langen Anhörungsdauer ungenau ausge-
fallen seien oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre.
5.6.2 Hinsichtlich der Anhörung der Beschwerdeführerin dauerte diese
zwei Stunden und zehn Minuten, wobei diesbezüglich in der Beschwerde
gerügt wird, diese sei auffällig kurz ausgefallen. Dem diesbezüglichen Pro-
tokoll kann indes nichts entnommen werden, das auf eine ungenügende
respektive zu summarische Anhörung schliessen lässt. Es ist dabei zu be-
rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Hinweis auf die
Asylgründe ihres Ehemannes eigene Benachteiligungen vorbringen und
diese auf Nachfragen ausführen konnte (vgl. Akte A29 S. 5 ff.).
5.6.3 Im Übrigen hat die bei beiden Anhörungen anwesende Rechtsvertre-
terin trotz mehrmaliger Möglichkeiten keine Fragen gestellt oder Bemer-
kungen angebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Grundsatz des
fairen Verfahrens verletzt wurde.
5.7 Was im Weiteren den Einwand betrifft, die Vorinstanz habe den Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Anhörung mehrfach unterbrochen, als er
über seine politischen Tätigkeiten in Syrien habe berichten wollen, kann
den entsprechenden Stellen des Protokolls entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung nicht unterbrochen wurde.
Vielmehr sah sich die Befragerin aufgrund seiner Antworten auf die ihm
gestellten ergänzenden Fragen dazu veranlasst, ihre Fragen neu respek-
tive anders zu formulieren. Zudem stellte sie ihm ergänzende Fragen zu
der von ihm geltend gemachten politischen Tätigkeit (vgl. A28 F81 ff.). Eine
Verletzung der Abklärungspflicht kann daraus nicht entnommen werden.
5.8 Ferner handelt es sich bei der vom SEM benutzten Bezeichnung „Pa-
lästina-Büro“ für das vom Beschwerdeführer erwähnte „Palästina-Zentrum“
(F93), entgegen des Einwands auf Beschwerdeebene, um keine rechtliche
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Seite 13
Würdigung, weshalb daraus nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen
werden kann. Im Übrigen hat die anwesende Rechtsvertretung auch in die-
ser Hinsicht keine Einwände erhoben.
5.9 Schliesslich kann entgegen der auf Beschwerdeebene erhobenen
Rüge, wonach die zugewiesene Rechtsvertretung im Testverfahren vorlie-
gend ihre Aufgabe mangelhaft beziehungsweise gar nicht wahrgenommen
habe, den Akten nichts entnommen werden, das derartige Rückschlüsse
zuliesse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung, wel-
che an den Anhörungen der Beschwerdeführenden anwesend war, deren
Interessen wahrgenommen und mit ihnen den Entwurf der Vorinstanz be-
sprochen und danach eine Stellungnahme in ihrem Sinne ausgearbeitet
hat (vgl. Akte A38).
5.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Daraus folgt, dass die Hauptan-
träge der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aus for-
mellen Gründen aufzuheben und zur Vornahme weiterer Abklärungen und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind.
5.11 In diesem Zusammenhang sind auch die Anträge auf Akteneinsicht in
die Visumsakten der Beschwerdeführenden und auf Fristansetzung für
eine Beschwerdeergänzung abzuweisen. Zum einen blieben die Visums-
akten im Verfahren zurecht unberücksichtigt, weshalb kein Grund für die
Einsicht in diese Akten ersichtlich ist. Die Beschwerdeführenden erwähn-
ten – wie erläutert (vgl. E. 4.2) – weder anlässlich ihrer Anhörungen noch
in der Beschwerdeschrift, sie seien schon in der Botschaft in C.________
zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Zum andern hätten die Beschwer-
deführenden genügend Zeit gehabt, um sich zu den Akten zu äussern, in
die ihnen nachträglich Einsicht gewährt wurde (Beweismittelcouvert).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind zudem Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der Flüchtlingskonvention ausdrücklich vorbehält
(Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. Personen, die ge-
gen das herrschende Regime eingestellt seien, würden allein wegen die-
sem Umstand asylrechtlich nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer habe
zwar angegeben, bis ins Jahr 2005 mehrfach vom syrischen Sicherheits-
dienst befragt worden zu sein. Aufgrund seiner weiteren Ausführungen
gebe es jedoch keine Hinweise darauf, dass er konkreten staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und sein Engagement für
die Partei in irgendeiner Weise zu Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
geführt hätte. Auch die Tatsache, dass er vor seiner Reise in die Schweiz
vom Sicherheitsdienst in Damaskus befragt worden sei, ihm jedoch eine
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Ausreisebewilligung erteilt worden sei, lasse darauf schliessen, dass das
syrische Regime kein Interesse an ihm habe. Insbesondere habe er ange-
geben, die Befragung sei wegen einer Namensverwechslung beziehungs-
weise wegen einer Namensgleichheit mit einem Staatsangestellten bezie-
hungsweise Terroristen erfolgt. Überdies sei er dort lediglich gefragt wor-
den, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe, was er verneint habe.
Seine Parteizugehörigkeit sei nicht thematisiert worden. Ferner hätten die
Befragungen durch den Sicherheitsdienst bis zum Jahre 2005 die Intensität
einer staatlichen Verfolgungsmassnahme nicht erreicht. Es könne auch
nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen
werden, habe der Beschwerdeführer Syrien doch im Juni 2017 mit Erlaub-
nis des Sicherheitsdienstes verlassen.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass die PYD beziehungs-
weise YPG versucht habe, die Beschwerdeführenden mit Druck zu einer
Zusammenarbeit zu bewegen, indem sie täglich bei ihnen zu Hause vor-
beigeschaut und mit Drohungen zu überzeugen versucht hätten, entspre-
che keiner genügend intensiven Massnahme gegen Leib, Leben und Frei-
heit, denen sie sich nur noch durch Flucht ins Ausland hätten entziehen
können. Sie seien nie tatsächlich gezwungen worden, an den Kontrollpos-
ten zu arbeiten, sondern lediglich zu Hause aufgesucht worden.
Ferner würden im Rahmen von Krieg oder Situationen von allgemeiner Ge-
walt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar-
stellen.
Im Weiteren sei, da die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Syrien im Jahr 2013 bereits syrische Staatsangehörige gewesen
seien, zwischen den von ihnen geltend gemachten Schwierigkeiten auf-
grund ihres Status als Ajnabi und ihrer Flucht kein zeitlicher oder sachlicher
Kausalzusammenhang gegeben. Es fehle auch ein direkter Kausalzusam-
menhang zwischen den erlittenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
in den 1980er Jahren aufgrund seines Mitwirkens in einer Volkstanzgruppe
und seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013.
Zudem hielt die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten [im Ausland] fest, der Umstand, wo-
nach er im Anschluss an seine Rückkehr aus [dem Ausland] zwecks Aus-
stellung eines Reisepasses durch den Sicherheitsdienst nicht zu seiner
Parteizugehörigkeit befragt worden sei, lasse den Schluss zu, dass seine
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politische Tätigkeit [im Ausland] den syrischen Behörden nicht bekannt ge-
wesen sei. Auch seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz sei nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, eine Konsultation der Asylver-
fahren ihrer drei sich in der Schweiz befindenden Kinder habe ergeben,
dass diese Verwandtschaft zu keinem erhöhten Gefährdungsprofil führen
würde. Zur Bemerkung der Beschwerdeführenden, wonach viele Bekannte
des Beschwerdeführers in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilli-
gung B seien, obwohl sie politisch weniger aktiv gewesen seien als er, hielt
sie fest, dass jedes Asylgesuch individuell und fallspezifisch entschieden
werde. Zudem wies sie darauf hin, gestützt auf die Angaben des Beschwer-
deführers seien die von ihm geleisteten Bestechungsgelder bereits vor sei-
ner Befragung im Palästina-Büro bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb der Sicherheitsdienst mit ihm eine siebenstündige Befragung
hätte durchführen sollen, wenn er aufgrund der Bestechungsgelder von ei-
nem Verdacht freigesprochen worden sei. Die lange Dauer der Befragung
deute darauf hin, dass der Sicherheitsdienst von einer Namensverwechs-
lung respektive einer Namensgleichheit ausgegangen sei.
7.2 Die Beschwerdeführenden wenden dazu in der Rechtsmitteleingabe
ein, der Beschwerdeführer sei während Jahrzehnten immer wieder im Vi-
sier der syrischen Behörden gestanden. Er sei letztmals im Jahr 2017 –
nach der Einreise aus [dem Ausland] nach Syrien – umgehend vom Ge-
heimdienst zur berüchtigten Palästina-Abteilung vorgeladen worden. Im
Falle einer Rückkehr würde er erneut aus politischen Gründen gezielt ver-
folgt. Er habe sich als Parteimitglied der Al-Parti, später der PDK-S, stark
politisch engagiert und dabei eine Führungsrolle inne gehabt. Deshalb sei
er bis zum Ausbruch des Kriegs in Syrien von den syrischen Behörden ver-
folgt worden. Diese hätten ihn nur deshalb in Ruhe gelassen, weil sie sich
aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen hätten. Der Umstand, dass
er bei der Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2017 als gesucht gemel-
det worden sei, belege, dass er als Regimekritiker registriert sei. Zudem
sei er bereits als Mitglied der Volkstanzgruppe mehrfach festgenommen
und verhört worden. Im Übrigen sei ihm eine Ausreisebewilligung nur dank
der Bezahlung eines hohen Betrags an Bestechungsgeldern erteilt worden.
Deshalb sei er auch vom Verdacht der politischen Aktivitäten gegen das
syrische Regime freigesprochen worden. Die Namensverwechslung sei
vorgeschoben worden, um den Anschein zu erwecken, dass das Verhör
ordnungsgemäss durchgeführt werde. Der bestochene General habe le-
diglich dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer einmalig und nur (…)
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[Land mit Hauptstadt C._______] ausreise könne, dies unter der Bedin-
gung, dass er sich wieder bei den syrischen Behörden melde. Das Verfah-
ren gegen den Beschwerdeführer sei noch offen. Da er nicht nach Syrien
zurückgekehrt sei, habe er sich wiederholt strafbar gemacht.
Weiter sei der Beschwerdeführer massiv und beinahe täglich von den Mit-
gliedern der PYD aufgesucht und verfolgt worden. Diese kooperiere offen-
sichtlich mit der syrischen Regierung. Zudem hätten die PYD dem Be-
schwerdeführer mit dem Leben gedroht, würde er sich weigern, mit ihnen
zusammenzuarbeiten. Die PYD habe viele Mitglieder der Partei des Be-
schwerdeführers dazu zwingen wollen. Ferner verkenne die Vorinstanz,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten politischen Ak-
tivisten handle, der sogar mit Osman Öcelan und dem Gouverneur von
Hawler ([Ausland]) öffentlich zu erkennen sei. Ferner seien mehrere Kinder
der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wor-
den. Der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden auch aufgrund der
gezielten Verfolgung der Söhne H._______ und J._______ bekannt (teil-
weise Reflexverfolgung).
Schliesslich weisen die Beschwerdeführenden auf die Einschätzungen des
UNHCR zur Gefährdungslage in Syrien hin. Dieses gehe in seinem Bericht
„UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die im aus der
Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. Aktualisierte Fassung, November
2015, davon aus, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A (2) der Genfer
Flüchtlingskonvention erfüllen würden. Bei einer allfälligen Rückkehr nach
Syrien würde der Beschwerdeführer seitens der Behörden verhört. Sein
Profil habe sich durch die exilpolitischen Aktivitäten und das Einreichen ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verstärkt. Daher drohe
ihm eine asylrelevante Verfolgung, einerseits durch das syrische Regime,
andererseits durch die PYD.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur glei-
chen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach sich die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden insgesamt als asylrechtlich irrelevant erweisen.
8.1 Hinsichtlich der vorgebrachten erlittenen beziehungsweise zu befürch-
tenden Verfolgungsmassnahmen durch den syrischen Staat kann den Ak-
ten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat von 1980 bis 1990 in einer Volkstanzgruppe mitgewirkt hat, weshalb
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Seite 18
er festgenommen, beleidigt und geschlagen worden sei. Später war er Mit-
glied einer kurdischen Partei und politisch aktiv. Dabei sei er von 2007 bis
2010 im Lokal- und später im Regionalkomitee dieser Partei gewesen. We-
gen seiner Parteizugehörigkeit sei er von 1997 bis 2005 mehrmals zu Be-
fragungszwecken vorgeladen und befragt worden. Selbst wenn es zutrifft,
dass der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten bei den staatlichen sy-
rischen Behörden registriert worden war, ist festzuhalten, dass er seit 2005
(vgl. A28 F90 und 93), also noch vor Kriegsausbruch im Jahr 2011, bis zur
(ersten) Ausreise [ins Ausland] im Jahre 2013 (vgl. A28 F64 und 99) von
den Behörden weitgehend unbehelligt in seinem Heimatdorf gelebt hat.
Ausserdem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden, die zuvor
staatenlos (Ajanib) gewesen waren, im Jahr 2011 die syrische Staatsange-
hörigkeit erworben haben. Dies deutet klar darauf hin, dass der Beschwer-
deführer damals aufgrund seiner politischen Tätigkeiten nicht als Regime-
gegner eingestuft respektive einer Verfolgung von Seiten der Behörden
ausgesetzt gewesen war.
Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus der Tat-
sache, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus [dem
Ausland] im Jahre 2017 ein Reisepass ausgestellt und eine Ausreisebewil-
ligung erteilt worden war, schliessen, seitens der syrischen Regierung habe
kein Interesse an ihnen vorgelegen. Der Beschwerdeführer machte zwar
geltend, sein Antrag sei vorerst abgelehnt und erst nach einer mehrstündi-
gen (Sicherheits-)Befragung durch den Sicherheitsdienst in Damaskus gut-
geheissen worden. Indessen gab er auch an, der Grund dafür sei eine Na-
mensverwechslung beziehungsweise eine Namensgleichheit mit einem
Staatsangestellten respektive Terroristen gewesen, und nicht, wie auf Be-
schwerdeebene behauptet, wegen einer Registrierung als Regimekritiker.
Zudem verneinte er die ihm dort gestellte Frage, ob er an Demonstrationen
teilgenommen habe. Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der
Beschwerdeführer nur dank der Bezahlung von hohen Bestechungsgel-
dern vom Verdacht der politischen Aktivitäten gegen das syrische Regime
freigesprochen, und eine Ausreisebewilligung unter der Bedingung, sich
wieder bei den syrischen Behörden zu melden, erteilt worden sei, kann
nicht gefolgt werden respektive muss als nachgeschoben und damit un-
glaubhaft bezeichnet werden. So trug der Beschwerdeführer bei seiner An-
hörung vor, es sei ihm bei der Erteilung der Ausreisebewilligung erklärt wor-
den, dass er sich für den Fall, dass er nach Syrien zurückkehren würde,
innerhalb zwanzig Tagen wieder melden müsse. Alleine mit der Ausreise
hat er sich somit nicht strafbar gemacht und es ist nicht davon auszugehen,
dass deswegen in Syrien ein Verfahren gegen ihn hängig ist. Zudem wurde
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Seite 19
der Beschwerdeführer bei jener Befragung offenbar auch nicht nach seiner
politischen Tätigkeit gefragt (vgl. A28 F108), obwohl die Behörden von sei-
ner früheren Tätigkeit Kenntnis gehabt haben sollen. Deswegen wurde er
in früheren Jahren auch verhört (vgl. A28 F88 f.). Weiter vermag der Be-
schwerdeführer an diesen Feststellungen mit dem auf Beschwerdeebene
unter Beilage von Kopien einer Verlustanzeige betreffend Reisepass und
seiner Identitätskarte gemachten Hinweis, wonach das „Palästina-Zent-
rum“ bekannt sei für die Überwachung der politischen Opposition oder Dis-
sidenten, der im Land befindlichen Ausländer sowie nationaler und interna-
tionaler Medien, nichts zu ändern.
8.2 Im Weiteren ist es in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Nachstellungen und Drohungen seitens der PYD respek-
tive YPG, weil sie sich geweigert hätten, für diese an den Checkpoints zu
arbeiten und zu kämpfen (Beschwerdeführer; vgl. A28 F71 f., F76 und F95
ff.) respektive mit diesen zusammenzuarbeiten (Beschwerdeführerin; vgl.
A29 F32 ff.), offenbar bei den Drohungen geblieben und sie zu keiner Mit-
arbeit gezwungen worden. Dies gilt auch für die einmalige Drohung durch
den Bruder des Beschwerdeführers, der diesem angeblich im Auftrag der
PYD mit der Waffe gedroht haben soll. Die diesbezüglichen Drohungen
müssen daher als zu wenig intensiv und damit als asylrechtlich unbeacht-
lich bezeichnet werden. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre
(erste) Ausreise [ins Ausland] im Jahre 2013 denn auch nicht alleine mit
diesen Drohungen. Vielmehr seien sie wegen des Kriegs, der allgemeinen
Sicherheitslage und des schwierigen Alltags ausgereist (vgl. A28 F63 und
F66). Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, stellen jedoch die im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
8.3 Soweit die Beschwerdeführenden weiter argumentieren, es liege auf-
grund der Verfolgung ihrer Kinder, die in der Schweiz als Flüchtlinge auf-
genommen worden seien, eine Reflexverfolgung vor, ist festzustellen, dass
sie im vorinstanzlichen Verfahren keine derartigen Nachteile geltend ge-
macht haben. Vielmehr begründeten sie ihre Asylgesuche mit dem politi-
schen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den Nachstellungen durch die
PYD. Anlässlich ihrer Anhörungen erwähnten sie ihre Kinder F.________,
G.________ und H._______, welche in der Schweiz leben würden, sowie
I._______, der in Deutschland und J._______, der in Frankreich lebe (A28
F47; A29 F18). Auch können ihren weiteren Vorbringen keine Anhalts-
punkte dafür entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise wegen ihren
ausgereisten Kindern Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Überdies
E-5975/2017
Seite 20
ist festzustellen, dass der Sohn H.________ (N […]), der sich bereits seit
dem Jahre 2009 in der Schweiz aufhält, aus anderen Gründen als den von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten, in der Schweiz als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen worden ist. Zudem wurde das Asylgesuch der
Tochter G.________ ([…]) abgelehnt, wobei deren Beschwerdeverfahren
noch hängig ist. Überdies wurde der Tochter F.________ ([…]) gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen.
8.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
in ihrem Heimatstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
waren noch im Zeitpunkt ihrer Flucht eine begründete Furcht vor einer zu-
künftigen Verfolgung vorlag.
9.
9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb
(infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
9.3 Im Rahmen eines Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen
angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exil-
politische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Ur-
teil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publi-
ziert]). Diesbezüglich hielt das Gericht zunächst fest, dass die Geheim-
dienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen
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Seite 21
Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Per-
sonen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern
sowie zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass
syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch
Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn
sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
wird. Diese Umstände vermögen nach ständiger Rechtsprechung jedoch
die Annahme, im Falle der Rückkehr nach Syrien würden sämtliche regime-
kritischen Personen in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechen-
schaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als
begründet erscheint, müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert wurde. In dieser Hinsicht geht die
Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2
[als Referenzurteil publiziert]).
Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Men-
schen aus Syrien geflüchtet. Ein Grossteil davon fand in den Nachbarlän-
dern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der in europäische Staaten ge-
flüchteten Menschen wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es
nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten
verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von
Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zu-
dem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf
E-5975/2017
Seite 22
des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste
im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl.
Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3.6).
9.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich einer von der
PDK-S organisierten Kundgebung in Genf teilgenommen und bei einer ira-
kischen Person gestanden, die interviewt worden sei. Das Interview sei auf
dem Sender „Kurdistan 24“ ausgestrahlt worden. Auf Beschwerdeebene
reichte er zudem weitere Unterlagen zu den Akten, die seine exilpolitische
Tätigkeit belegen sollen.
9.4.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der
syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde
(vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.1). Bei dieser Gelegenheit könnte zwar fest-
gestellt werden, dass er sich in seinem Heimatland früher politisch betätigt
hat. Indessen hat dieses Engagement – wie oben dargelegt wurde – nicht
zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt. Sollte er von den Behörden in
diesem Zusammenhang tatsächlich vorgeladen und registriert worden sein
(vgl. A28 F88), ist festzuhalten, dass er danach noch viele Jahre lang ohne
Probleme in seinem Heimatstaat leben konnte. Zudem wurde er im Jahr
2011 eingebürgert und erhielt – ebenso die Beschwerdeführerin – einen
syrischen Pass (vgl. A28 F6, A29 F26). Vor diesem Hintergrund kann nicht
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund sei-
ner politischen Aktivitäten in der Heimat über ein besonderes Profil, wel-
ches darauf schliessen lassen könnte, dass seine weiteren Tätigkeiten von
den syrischen Sicherheitsbehörden systematisch überwacht worden wä-
ren. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der syrische Staat im Zeitpunkt
der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2017 – mithin
nach Ausbruch des Bürgerkrieges – noch die Ressourcen und Möglichkei-
ten hatte, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten im Ausland zu überwachen.
Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist davon
auszugehen, dass sich die syrischen Behörden dabei auf Personen kon-
zentrierten, welche aus der Masse von mit dem Regime unzufriedenen
Personen besonders hervorgetreten sind.
E-5975/2017
Seite 23
9.4.2 Weiter kann den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwer-
deebene eingereichten Unterlagen (Fotos, DVD mit Fotos und Videoauf-
nahmen) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiede-
nen Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen
hat. Dabei ist er zum Teil an vorderster Front zu erkennen. Diese rein opti-
sche Erkennbarkeit ist aber nicht allein massgebend. Entscheidend ist viel-
mehr, ob seine Aktivitäten geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den
syrischen Behörden als potenziell gefährlicher Regimegegner wahrgenom-
men wird. Es wird weder in der Beschwerdeschrift noch in den nachfolgen-
den Eingaben konkret dargelegt, dass er sich bei seiner exilpolitischen Tä-
tigkeit explizit gegen das syrische Regime geäussert habe. Auch der blosse
Umstand, dass das Interview einer Person, neben der er gestanden habe,
auf einem Fernseh-Sender ausgestrahlt worden sei, reicht nicht aus, um
sein Profil massgeblich zu verschärfen. Jedenfalls lässt sich aus den ein-
gereichten Beweismitteln nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer ein
besonderes politisches Profil aufweist respektive dass er aufgrund seiner
Persönlichkeit, der Form seiner Auftritte sowie deren Inhalt den Eindruck
erweckt, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an exilpo-
litischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Damit ist auch
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
9.5 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Be-
schwerdeführenden durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland ge-
mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht an-
zunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-5587/2017 und E-5790/2017 vom
5. Dezember 2017, E. 6.4, m. w. H.). Aufgrund der hievor gemachten Fest-
stellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
Behörden geraten ist, ist – soweit nach aktuellem Stand, nach welchem
keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorgenommen werden,
beurteilbar – nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als
staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb asylrelevante Mass-
nahmen zu befürchten hätte. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Be-
schwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat aufgrund des herr-
schenden Krieges nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situ-
ation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 4 AiG einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde
durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
E-5975/2017
Seite 24
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die
Dispositivziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung).
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017
gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Be-
schwerdeführenden nicht mehr bedürftig wären, haben die Beschwerde-
führenden vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5975/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: