B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5975/2019
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 1),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2) und
C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 3),
alle Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2019 / N (…).
E-5975/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen 1, unbekannter Staatsangehörigkeit, ver-
liess ihren Angaben zufolge mit ihren Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2
und 3) ihr angebliches Heimatland Eritrea zirka im Oktober 2015 und ge-
langte über Äthiopien, den Sudan und das Mittelmeer bis in die Schweiz,
wo sie am (…) Oktober 2016 einreiste. Neben ihren Töchtern (Beschwer-
deführerinnen 2 und 3) wurde sie auch von ihren angeblichen Töchtern
M.X. (N […]) und M.K. (N […]) begleitet, als sie am (…) Oktober 2016 im
damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylge-
such stellte.
A.b Am (…) November 2016 wurde die Beschwerdeführerin 1 und am
(…) November 2016 die Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Person und dem
Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]; nachstehend: Erstbefra-
gung).
A.c Der Beschwerdeführerin 1 zufolge handelte es sich bei M.X. und M.K.
um Zwillinge im Alter von 17 Jahren. Die betreffend M.K. am (…) November
2016 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab ein wahrscheinliches Al-
ter von 18 Jahren oder mehr, diejenige betreffend M.X. ein wahrscheinli-
ches Alter von 15 Jahren. M.K. reiste während des Verfahrens aus der
Schweiz aus. Betreffend M.X. wurde ein separates Asylverfahren durchge-
führt, welches ebenfalls mit heutigem Urteil abgeschlossen wird
(E-5974/2019).
A.d Anlässlich der Zusatzabklärung vom (…) November 2016 hielt die Be-
schwerdeführerin 1 daran fest, dass M.X. und M.K. Zwillinge und 17 Jahre
alt seien; sie könne sich an das Geburtsdatum nicht erinnern, sei sich je-
doch betreffend deren Alter sicher. Aufgrund dieser Angaben und ihrer Ant-
worten zu den ihr gestellten Fragen zur Überprüfung ihrer Landeskennt-
nisse betreffend Eritrea wurde sie anschliessend zusammen mit der Be-
schwerdeführerin 2 (die ebenfalls am (…) November 2016 zur Überprüfung
der Landeskenntnisse betreffend Eritrea befragt wurde [vgl. A11]) und der
Beschwerdeführerin 3 im System mit der Nationalität «unbekannt» erfasst.
B.
Mit Verfügung vom (…) Januar 2017 wurden die Beschwerdeführerinnen
dem Kanton D._______ zugewiesen.
E-5975/2019
Seite 3
C.
Am (…) August 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, am
(…) August 2019 die Beschwerdeführerin 3 durch das SEM ausführlich zu
ihren Fluchtgründen angehört. Sie machten dabei im Wesentlichen gel-
tend, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei vor 10 Jahren aus dem Na-
tionaldienst desertiert und einen Monat später zu Hause von den Behörden
verhaftet worden. Er sei aus der Haft geflohen, weshalb sie anschliessend
von den Behörden zu Hause belästigt worden seien. Die älteste Tochter
beziehungsweise Schwester sei vor acht Jahren von den Behörden fest-
genommen worden und seither verschwunden. Die Beschwerdeführerin 1
leide zudem seit ihrer Kindheit an (…)problemen.
Während des Verfahrens reichten sie dem SEM eine die Beschwerdefüh-
rerin 1 betreffende eritreische Identitätskarte in Kopie und eine eritreische
Heiratsurkunde, Taufurkunden betreffend die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 sowie Taufurkunden betreffend M.X. und M.K., alle im Original
(vgl. A38/1), sowie einen die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Arztbe-
richt des (…) Kantonsspitals, datierend vom (…) April 2018, zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 – am Folgetag eröffnet – hielt das
SEM an der unbekannten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen
fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung und den Vollzug.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Laienein-
gabe vom 11. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer–
de. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter
die Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beziehungs-
weise eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei das Verfahren mit dem-
jenigen von M.X. zu koordinieren.
F.
Am 13. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E-5975/2019
Seite 4
G.
Auf den Inhalt der Verfügung und der Beschwerdeschrift wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be–
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5975/2019
Seite 5
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerde-
führerin 1 habe weder für sich selbst noch für ihre Kinder rechtsgenügliche
Identitätspapiere eingereicht. Aufgrund der Handknochenaltersanalyse,
E-5975/2019
Seite 6
die bei den angeblichen Zwillingen ein Alter von 15 und 18 Jahren ergeben
habe, und der Tatsache, dass es sich bei den Taufscheinen, die beiden ein
Alter von 17 Jahren attestierten, um Fälschungen handle, stehe fest, dass
die Beschwerdeführerin 1 aktiv versucht habe, das SEM hinsichtlich des
Alters von M.X. und M.K. zu täuschen, um M.K. als minderjährige Person
angeben zu können. Dadurch sei ihre eigene Glaubwürdigkeit erstmals be-
schädigt und die Wahrheitspflicht verletzt worden. Weiter falle auf, dass die
Beschwerdeführerin 1, obwohl sie ihren Angaben zufolge ihr ganzes Leben
lang in Eritrea verbracht habe, nicht in der Lage sei, die Zoba (Region) zu
nennen, in welcher ihr eigenes Heimatdorf E._______ sowie ihr späterer
angeblicher Wohnort F._______ liege. Anlässlich der Befragung vom (…)
November 2019 sowie der Anhörung habe sie nicht einmal gewusst, was
eine Zoba sei und sei der Frage, wo F._______ liege, an der Anhörung
zweimal gezielt ausgewichen. Erst auf die Frage, welche Städte in der
Nähe von F._______ lägen, habe sie pauschal angegeben, in der Zoba
gäbe es die Städte G._______, H._______ und I._______, kleine Ortschaf-
ten in der Nähe von F._______ habe sie indessen überhaupt keine nennen
können. Weiter sei sie nicht in der Lage gewesen, die Telefonvorwahl von
Eritrea zu nennen, die nächstgrössere Ortschaft I._______, welche etwa
eine Stunde Fussweg von F._______ entfernt liege, oder den Weg dorthin
oder das umliegende Gelände differenziert zu beschreiben. Auffällig sei so-
dann ihre Aussage zur Währung Eritreas: Zunächst habe sie instinktiv
«Birr» angegeben, die Bezeichnung der äthiopischen Währung, welche in
Eritrea vor der Einführung des Nakfa im Jahre 1997 üblich gewesen sei,
bevor sie sich selbst korrigiert und als Währung «Nakfa» angegeben habe.
Darauf angesprochen habe sie wenig überzeugend ausgeführt, sie habe
diesen Ausdruck einmal von den Kindern gehört und wisse nicht, in wel-
chem Land mit dieser Währung («Birr») bezahlt werde.
Bei der Beschwerdeführerin 2 falle auf, dass sie, obwohl sie drei Jahre lang
die Schule in F._______ besucht haben wolle, nicht wisse, was eine Zoba
oder Nus-Zoba (Sub-Region) sei. Zur Schulzeit habe sie in widersprüchli-
cher Weise angegeben, mit sechs Jahren eingeschult worden zu sein, in-
dessen ab Ende der dritten Klasse ausgereist zu sein, was dem zuerst an-
gegeben Alter widerspreche. Weiter habe sie weder Farbe und Form der
eritreischen Schuluniform mit Sicherheit noch ihr angebliches Heimatdorf
F._______ oder in der Nähe liegende Ortschaften beschreiben können, ob-
wohl sie ihren Angaben zufolge immer dort gelebt habe.
Die Beschwerdeführerin 3 habe weder nennen können, in welchem Dorf
die Schule gelegen habe, die sie zumindest in der ersten Klasse besucht
E-5975/2019
Seite 7
habe noch wie weit diese von F._______ entfernt liege. Diesbezüglich habe
sie im Widerspruch zu den Aussagen von Beschwerdeführerin 2 angege-
ben, die Schule liege «weit weg». Auffällig sei dabei, dass sie die gleichen
Orte wie die anderen Beschwerdeführerinnen genannt habe, teilweise so-
gar in der gleichen Reihenfolge, was darauf hindeute, dass diese Namen
auswendig gelernt worden seien. Diese Annahme werde dadurch bestärkt,
dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Erstbefragung nach der
Pause ungefragt das Schulsystem Eritreas wiedergegeben habe und bei
ihrer Anhörung wiederum direkt nach der Pause Aussagen nach vorheriger
Absprache mit ihrer Schwester korrigiert habe. Es sei somit offensichtlich,
dass neben der Beschwerdeführerin 1 auch die Kinder versuchten, das
SEM über ihre Aufenthaltsorte zu täuschen, um sich so Vorteile im Asylver-
fahren zu verschaffen. Auch die Beweismittel würden daran nichts ändern.
Die Beschwerdeführerinnen hätten somit ihre eritreische Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft machen können.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten diesen Ausführungen auf Rechts-
mittelebene mitunter Wiederholungen ihrer Asylgründe, namentlich die De-
sertation des Ehemannes beziehungsweise Vaters, die Konfiszierung ihres
Grundstückes und die anschliessenden Behelligungen von Seiten der Be-
hörden entgegen. Dazu führen sie aus, ihre Familie habe schon immer in
grosser Armut gelebt und sei nur dank der Landwirtschaft über die Runden
gekommen. Seit der Konfiszierung ihres Grundstücks durch die Behörden
sei aber auch dies nicht mehr möglich gewesen. Als Analphabetin und ge-
sundheitlich stark angeschlagene Frau habe die Beschwerdeführerin 1
nicht für ihre Kinder aufkommen können. Auch würden die Beschwerdefüh-
rerinnen 2 und 3 längerfristig gesehen den Nationaldienst absolvieren müs-
sen oder heiraten und die Beschwerdeführerin 1 daher nicht mehr unter-
stützen können. In Eritrea sei die wirtschaftliche Situation sehr schwierig
und könne für alleinstehende Frauen wie sie existenzbedrohend sein. Der
Zugang zur Gesundheitsversorgung sei insbesondere für arme Personen
auf dem Land stark eingeschränkt, so dass sich die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführerin 1 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht be-
handeln liessen.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Nationalität der Beschwerdeführerinnen stehe nicht fest.
Erstens erwies sich die Behauptung, M.X. und M.K. seien Zwillinge, auf-
grund der am (…) November 2016 durchgeführten Knochenaltersanalyse
(derzufolge M.X. über ein wahrscheinliches Alter von 15 Jahren und M.K.
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Seite 8
über ein wahrscheinliches Alter von 18 Jahren oder mehr verfügt), als wis-
senschaftlich unwahrscheinlich. Anlässlich des der Beschwerdeführerin 1
dazu gewährten rechtlichen Gehörs beharrte sie lediglich darauf, dass die
beiden 17 Jahre alt seien. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass
beide Taufscheine offensichtlich ein- und dasselbe Foto zeigen; zwar ver-
möchten eineiige Zwillinge gleich aussehen, indessen ist es unmöglich,
dass bei zwei verschiedenen Personen auf zwei verschiedenen Passfotos
beispielsweise die Haarsträhnen und Locken absolut identisch ausgerich-
tet sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Taufschein, der kurz
nach Geburt ausgestellt wurde, ein Foto der zu beurkundenden Person
enthält, welche bereits über das Kleinkindalter hinausgewachsen ist. Auf-
grund des Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen, dass es sich bei den Taufscheinen um Fälschungen handelt. Da
aus den Akten hervorgeht, dass M.K. am (…) April 2017 untergetaucht und
angeblich eigenverantwortlich nach [Land in Europa] gereist ist, muss zu-
dem offenbleiben, ob sie wirklich mit den Beschwerdeführerinnen verwandt
ist. Sodann bestätigt sich auch anhand des unsubstanziierten und kargen
Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin 1, welches zu grossen Teilen
Unwissen zum eritreischen Kontext zum Ausdruck bringt, der Eindruck,
dass sie über ihre wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht und
vorwiegend auswendig Gelerntes wiedergegeben hat. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen ver-
wiesen werden (siehe oben E. 4.1. erster Absatz). Genauso wenig vermö-
gen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit ihrem Aussageverhalten
glaubhaft machen, aus Eritrea zu stammen (vgl. oben E. 4.1. zweiter und
dritter Absatz). Angesichts der grossen Detailarmut ihrer Vorbringen, der
Unkenntnis elementarer Informationen zu ihrem angeblichen Herkunftsort
und der sich teilweise widersprechenden Aussagen, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerinnen nicht in Eritrea aufgewachsen sind. Die
vorin-stanzlich festgestellte grobe Mitwirkungspflichtverletzung ist nach
dem Gesagten zu bestätigen.
5.2 Neben den Angaben zu ihrer Herkunft wirken auch ihre Ausreisegründe
substanzlos, zumal ihre Ausführungen bereits in den Kernelementen von
zahlreichen Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind. An der Erstbefragung
gab die Beschwerdeführerin 1 beispielsweise an, ihr Ehemann sei vor zirka
10 Jahren aus dem Nationaldienst desertiert, anschliessend nach Hause
gekommen und dort einen Monat später von den Behörden verhaftet wor-
den. Er sei dann aber aus der Haft geflohen, weshalb die Behörden zu
ihnen gekommen und seine Auslieferung verlangt hätten (vgl. A3 S. 4). Aus
diesem Grund sei ihre älteste Tochter vor acht Jahren von den Behörden
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mitgenommen worden (vgl. A3 S. 5). An der Anhörung gab sie indessen zu
Protokoll, ihr Ehemann sei nach seinem Urlaub aus dem Nationaldienst
wieder dorthin zurückgekehrt beziehungsweise sie könne sich nicht erin-
nern, dass dieser zu Hause festgenommen worden sei (vgl. A32 F181). Die
an der Erstbefragung geltend gemachte Verhaftung ihrer ältesten Tochter
liess die Beschwerdeführerin an der Anhörung sodann gänzlich unerwähnt,
sogar dann, als sie gefragt wurde, ob eines ihrer Kinder konkret Probleme
mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Auf diese Widersprüche an-
gesprochen argumentierte sie meist mit ihren (…)problemen, wonach ihre
Gedankengänge aufgrund ihrer Krankheit nicht klar seien, sie durcheinan-
der und alles schon lange her sei (vgl. A32 F182ff.). Diesen Erklärungsver-
suchen kommt wenig Überzeugungskraft zu, zumal trotz geltend gemach-
ten gesundheitlichen Problemen konsistentere Ausführungen vor allem in
Bezug auf die Kernvorbringen ihrer Geschichte erwartet werden durften.
Insbesondere anhand ihrer Aussage an der Anhörung, wonach sie und ihre
Kinder von den Behörden belästigt worden und deshalb ausgereist seien,
wird offensichtlich, dass die Vorbringen konstruiert sind. Die beiden Ereig-
nisse (namentlich die Desertation des Ehemannes beziehungsweise Va-
ters und die behaupteten behördlichen Belästigungen, die zur Ausreise der
Beschwerdeführerinnen geführt haben sollen) lassen jeglichen zeitlichen
Kausalzusammenhang vermissen, zumal sie an der Erstbefragung angab,
jener sei bereits vor 10 Jahren verschwunden (vgl. A3 S. 5 und 6, A32
F120-F127, F135-F137). Auch das Aussageverhalten der Beschwerdefüh-
rerin 2, die sehr vielen Fragen mit «woher soll ich das wissen?» oder «das
kann ich nicht wissen» entgegnet, sowie die teilweise im Widerspruch dazu
stehenden Äusserungen der Beschwerdeführerin 3 deuten darauf hin,
dass die Behörden getäuscht werden sollten. Im Übrigen bringen die Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 keine sie betreffenden konkreten Vorfälle mit
den eritreischen Behörden vor. Es ist den Beschwerdeführerinnen somit
insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu ma-
chen. An dieser Einschätzung vermag auch die Beschwerdeschrift nichts
zu ändern, zumal sich die dortigen Vorbringen in Wiederholungen und in
nicht asylrelevanten Ausführungen zur Armut und wirtschaftlichen Situation
in Eritrea erschöpfen.
5.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen,
die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seien unglaubhaft und sie er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
E-5975/2019
Seite 10
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz zunächst zu-
treffend fest, dieser sei zulässig. Es bestehe aufgrund der Identitätstäu-
schung kein Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung. Der Grund-
satz der Nichtrückschiebung könne daher nicht angewendet werden. Fer-
ner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Be-
schwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Die Verheimlichung ihrer Identität verunmögliche es sodann, abzu-
klären, ob die in ihrem tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische
Situation oder andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr sprä-
chen. Das SEM könne aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Staatsangehörigkeit zudem nicht eindeutig feststellen und da-
mit auch nicht abschliessend überprüfen, ob die derzeitig medizinisch indi-
zierte Behandlung der Beschwerdeführerin 1 auch in ihrem Herkunftsstaat
gewährleistet sei. Aus diesem Grund spreche ihr medizinisches Vorbrin-
gen, unabhängig von seiner Schwere, auch nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Es stehe ihr indessen frei, bei der kantonalen
E-5975/2019
Seite 11
Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Diese könne auch durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Aus-
reiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rück-
kehr gewährt werden. Ausserdem sei eine Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs-
vollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht
ihre Grenzen indessen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin-
nen findet. Dieser sind sie nicht nachgekommen, womit sie die Folgen in-
sofern zu tragen haben, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen
werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert ha-
ben, die dagegensprechen würden. Daran vermögen angesichts des
Vorangehenden auch die auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände, sie
würden bei einer Rückkehr nach Eritrea in existenzbedrohende Armut ge-
stossen und die medizinischen Probleme der Beschwerdeführern 1 würden
bei einer Rückkehr wohl nicht behandelt werden, nichts zu ändern. Wie von
der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, stehen bei einer groben Mitwirkungs-
pflichtverletzung auch medizinische Gründe einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen. Im Übrigen wurden seit dem Arztbericht vom
(…) April 2018 (siehe oben Bst. C) keine weiteren medizinischen Be-
richte eingereicht.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen
Rechtsbeistandes (aArt. 110a AsylG) unbesehen der behaupteten Mittello-
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Seite 12
sigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen ist und
es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Urteil ist der implizite Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5975/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: