B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5976/2016
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. November 2015 anerkannte das SEM den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 (Eingang SEM 13. Januar 2016) er-
suchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familiennachzug seiner „Ver-
lobten“.
C.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 forderte das SEM den Beschwerde-
führer zur Beantwortung einer Reihe von Fragen und zur Einreichung wei-
terer Unterlagen auf.
D.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 (Eingang SEM 29. April 2016) ersuchte
der Beschwerdeführer beim SEM um Familiennachzug seiner „Frau“.
E.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 (Eingang SEM 29. Juni 2016) stellte der
Beschwerdeführer beim SEM unter Beilage verschiedener Dokumente ein
Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner „Ehefrau“.
F.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer
zur Beantwortung einer Reihe weiterer Fragen auf, die mit Schreiben vom
20. Juli 2016 fristgerecht beantwortet wurden.
G.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 lehnte das SEM die Einreisebewilli-
gungen und das entsprechende Gesuch um Familienzusammenführung
ab.
H.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines Internetausdrucks und mehrerer Fotos beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 29. August 2016 aufzuheben und diese anzuweisen, sei-
ner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfah-
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rens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung des Kostenvor-
schusses auf, der fristgerecht einbezahlt wurde.
J.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte der neu zuständige Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer seine Zuständigkeit mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun-
desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBl 1996 II 70).
3.3 Bestimmte Ereignisse die in der Erstbefragung von den späteren Aus-
sagen diametral abweichen oder die nicht ansatzweise erwähnt werden,
sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichti-
gen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, am 12. Oktober 2012 habe in Syrien
seine offizielle Verlobung, am 3. Januar 2013 die Heirat in kleinem Kreis
und am 18. Mai 2013 die offizielle Heirat stattgefunden. Insgesamt habe er
drei Monate mit seiner Frau zusammengelebt. Aufgefordert, Fotos vom Fa-
milienleben (Familie, Verlobung, Heirat etc.) einzureichen, machte er im
vorinstanzlichen Verfahren schriftlich geltend, es gebe von der Hochzeit
keine Fotos, weil er in der Nacht geheiratet habe und es für Fotos zu dunkel
gewesen sei, andere Fotos habe er verloren (SEM-Akten Familienasyl, A8,
S. 3). Am 21. Oktober 2013 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Nach
positivem Asylentscheid vom 11. November 2015, stellte er am 12. Januar
2016 ein Gesuch um Familiennachzug seiner „Verlobten“, dann seiner
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„Frau“ und schliesslich seiner „Ehefrau“ (SEM-Akten Familienasyl, A1/1,
A4/1, A6/12). Indes ist er gemäss selbstständig ausgefülltem Personalien-
blatt vom 21. Oktober 2013 „ledig“ (SEM-Asylakten, A1/2). Anlässlich der
Befragung zur Person vom 29. Oktober 2013 – unter Hinweis auf die Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht – bestätigte er dies und erwähnte die Frau
mit keinem Wort (SEM-Asylakten, A3/10, S. 3 ff.). Auch in der Anhörung
vom 19. August 2014 nannte er sie nicht und gab auf explizite Nachfrage
an, keinen Kontakt mit Familienangehörigen in Syrien zu haben (SEM-
Asylakten, A10, S. 9). Somit gehen seine entsprechenden Erklärungsver-
suche – er habe mit seiner in Syrien lebenden Frau bereits auf seiner Flucht
„immer Kontakt“ gehabt und „seit ich in der Schweiz bin, telefonieren wir
fast täglich“ (SEM-Akten Familienasyl, A8/4, S. 1, insb. S. 3) oder er sei
eben „nur sehr gezielt“ nach seinen Asylgründen befragt worden (Be-
schwerde S. 5) – ins Leere. Auch die Ausführungen zum syrischen Ehe-
recht erklären nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht wenigstens den
Namen der Frau oder die Verlobung in den Befragungen erwähnt hat (Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht). Hierbei handelt es sich um eine zentrale
Angabe, die bisher nicht ansatzweise erwähnt wurde, mithin um einen gra-
vierenden Widerspruch, der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berück-
sichtigen ist (z. B. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Somit kann dahingestellt
bleiben, ob vorliegend aufgrund eines unsubstantiiert dargelegten Zusam-
menlebens von nur drei Monaten vor der Flucht überhaupt von einer vor-
bestandenen Familiengemeinschaft auszugehen ist (z. B. Beschwerde
S. 3). Vor dem Hintergrund des unglaubhaften Aussageverhaltens (im Zu-
sammenhang mit der angeblichen Ehefrau), vermögen die diesbezüglich
eingereichten Dokumente für sich alleine keine Ehe zu belegen. Wie be-
reits mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 festgestellt, ist die Echt-
heit und die inhaltliche Richtigkeit syrischer Urkunden aufgrund der Krise
vor Ort zurzeit durchgehend nicht gewährleistet; die eingereichten Doku-
mente weisen keine fälschungssicheren Merkmale auf. Was die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Fotos (Menschen sitzend, essend und ste-
hend in Räumen) anbelangt, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts
zu seinen Gunsten ableiten. So erschüttert seine ursprüngliche Erklärung,
er könne keine Fotos einreichen, weil er bei Nacht geheiratet habe, nicht
nur die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen vollends, sondern entzieht
den nachgereichten Fotos ihre Beweiskraft. Von dem Bericht zur Gültigkeit
der Eheschliessung in Syrien kann der Beschwerdeführer nach dem Ge-
sagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermei-
den, ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die
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weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt feh-
lerhaft festgestellt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht die Erteilung der Ein-
reisebewilligung verweigert und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt.
5.
Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
14. Oktober 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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