B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5977/2015
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Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien, und die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Albanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfü-
gung des SEM vom 17. September 2015 / N (…).
E-5977/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
A.
Die Beschwerdeführenden – eine Mutter mit ihren beiden Kindern – ver-
liessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 15. August 2015 und
reisten über Italien am 20. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) um Asyl nach-
suchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 31. August 2015 und der
einlässlichen Anhörungen vom 15. September 2015 machten sie zu ihren
Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien albanische Staatsangehörige und hätten zuletzt in D._______,
gelebt. Die Beschwerdeführerin habe im [2000er Jahre] geheiratet und in
der Folge Kinder bekommen. Sie habe bis im Juli 2015 als (...) gearbeitet.
Die Beschwerdeführenden würden mit der Familie des Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters zusammenwohnen.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe nach dem Weggang ihres Ehe-
mannes (...) 2015 – er habe seine Familie aufgrund des im Haus herr-
schenden psychischen Drucks verlassen und sei derzeit im Ausland unbe-
kannten Aufenthalts – insbesondere mit [Verwandter] grössere Probleme
bekommen. Dabei habe nebst der finanziellen Lage auch ihr Glaube – sie
sei zwar nie offiziell (...) konvertiert, fühle sich aber diesem Glauben zuge-
hörig – immer wieder zu Konflikten geführt. [Verwandter] habe sie schlecht
behandelt und gar mit dem Tod bedroht. Er habe auch gedroht, die Kinder
zu entführen beziehungsweise sie ihr aufgrund des Kanun-Gesetzes weg-
zunehmen. Sodann habe er ihr gesagt, sie müsse ihm ihren Lohn abgeben.
Zudem habe man ihren Sohn zur Arbeit gezwungen beziehungsweise ihn
nicht mehr in die Schule gelassen. Da sie alle unter einem Dach gelebt
hätten, habe sie den Drohungen und dem psychischen Druck kaum aus-
weichen können. Sie habe zwar ein paar Mal bei [Bekannten] geschlafen.
Jedoch habe sie [Verwandter] dort aufgespürt und ihr nochmals gedroht,
ihr die Kinder wegzunehmen. Ferner würden [ihre Familie] im gleichen Ort
wohnen. Sie hätten sie gegenüber der Familie des Ehemannes dennoch
nicht verteidigen können. Im Übrigen habe sie von einer Anzeige bei der
Polizei aus Angst vor noch mehr Repressalien seitens [Verwandter] oder
anderer Familienangehörigen abgesehen; im Falle einer Anzeige hätte die
Familie ihres Ehemannes nach dem Kanun das Gesicht verloren. Somit sei
sie schutzlos gewesen. Schliesslich sei es eine schreckliche Angelegen-
heit, wenn eine Frau die Kinder mitnehme und verschwinde, weshalb man
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sie und ihre Kinder, sollten sie nach Albanien zurückkehren müssen, um-
bringen würde.
Der Beschwerdeführer B._______, (…), gab zu Protokoll, sie seien wegen
der in der Familie herrschenden Gewalt – er sei namentlich von [Verwand-
ter] geschlagen worden – ausgereist. [Verwandter] habe sie bedroht und
weil seine Mutter beziehungsweise die Beschwerdeführerin [anderen]
Glaubens sei, sei sie schlecht behandelt sowie beschimpft worden. [Eltern
des Verwandten] hätten [Verwandten] angeschrien und gesagt, er solle da-
mit aufhören; dieser habe aber nicht auf seine Eltern gehört. Da [Verwand-
ter] seine Mutter oft angeschrien habe, sei sein Vater von zu Hause weg-
gegangen. Im Übrigen wäre auch der Beschwerdeführer gerne in (…) ge-
gangen; [Verwandter] habe ihn aber nicht gelassen, sondern gesagt, er
solle in die Moschee gehen. Ferner habe er in seinem Auftrag beziehungs-
weise an seiner Stelle diverse [Arbeiten] ausführen und ihm den erhaltenen
Lohn abgeben müssen. Die Schule habe unter dieser unfreiwilligen Arbeit
gelitten. Schliesslich hätten sie ihn nicht angezeigt, weil Verwandte väterli-
cherseits bei den Behörden in ihrem Wohnort beschäftigt seien und man
dadurch auch nichts erreicht hätte.
Der Druck auf die Beschwerdeführenden sei derart gross geworden, dass
sie mithilfe von Verwandten und Bekannten am 15. August 2015 von Tirana
aus nach [Italien] geflogen und anschliessend legal in die Schweiz gereist
seien.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie ihre albanischen Reisepässe im
Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 – eröffnet am darauffolgenden
Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem ord-
nete es die Wegweisung aus der Schweiz an, verpflichtete den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung seines angefochtenen Entscheids erwog es, dass die gel-
tend gemachten Übergriffe seitens [Verwandter] oder anderer Familienmit-
glieder des Ehemannes beziehungsweise Vaters auch in Albanien straf-
bare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfol-
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gungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet wür-
den. Seit die Problematik der häuslichen Gewalt in Albanien von Nichtre-
gierungsorganisationen erkannt und thematisiert worden sei, habe eine po-
sitive Entwicklung eingesetzt. Seit dem 1. Juni 2007 sei das Gewaltschutz-
gesetz in Kraft, welches ein Netzwerk verschiedener Behörden sowie eine
beim Zivilgericht zu beantragende Schutzanordnung für Opfer häuslicher
Gewalt vorsehe. Der Richter könne bei der Verhängung einer Schutzan-
ordnung verschiedene Massnahmen zur Verhütung oder Beendigung der
Gewalt treffen, wobei eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung als
strafbare Handlung betrachtet würde. Auch wenn das Gesetz nicht immer
effektiv umgesetzt werde, komme der albanische Staat in Fällen häuslicher
Gewalt seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Es
gebe keine Hinweise darauf, dass nach einer Meldung an die Behörden in
Sachen häuslicher Gewalt der erforderliche Schutz nicht gewährt werde.
Trotz der geltend gemachten Angst vor möglichen Folgen seitens [Ver-
wandter] aufgrund einer Anzeige müsse der Beschwerdeführerin dennoch
vorgeworfen werden, dass sie gänzlich von einer Anzeige abgesehen
habe. Es sei ihr im Falle einer Rückkehr zuzumuten, sich an die zuständi-
gen Behörden zu wenden. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass die
Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur ihr auch subjektiv zu-
mutbar sei respektive sie auch tatsächlich Zugang zu den zuständigen Be-
hörden habe. Abschliessend sei festzuhalten, dass der albanische Staat
hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor häuslicher Gewalt biete
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2014,
E-5702/2014). Somit seien keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach die Be-
hörden den erforderlichen Schutz in Zukunft nicht gewähren würden. Im
Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb die ge-
setzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfol-
gung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr-
leistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit,
welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise um-
gestossen werden könne, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.
Sodann hätten sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Be-
helligungen auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes
entziehen können. Dabei vermöge der Erklärungsversuch der Beschwer-
deführerin, sie und zuvor auch ihr Ehemann hätten zwar daran gedacht,
dies sei in Albanien aber sehr schwierig, nicht zu überzeugen. Schliesslich
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sei noch auf das Beratungszentrum Counseling Center for Women and
Girls (CCWG) in Tirana hinzuweisen, wo die Beschwerdeführerin die Mög-
lichkeit gehabt habe, Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen gegen [Verwand-
ter] oder andere Mitglieder der Familie ihres Ehemannes zu erhalten.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt hielt das Staatssekretariat
insbesondere fest, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Albanien mit ihrem Vater, welcher sie auch bei der Ausreise unter-
stützt habe, mehreren Halbgeschwistern und [Bekannte] über ein tragfähi-
ges soziales Beziehungsnetz verfüge, auf welches sie zurückgreifen
könne. Darüber hinaus verfüge sie über eine Schulbildung und habe seit
Beendigung ihrer Ausbildung auch stets gearbeitet. Vor diesem Hinter-
grund sei davon auszugehen, dass es ihr – allenfalls mit anfänglicher fami-
liärer Unterstützung – möglich und zumutbar sei, in ihrem Heimatland wie-
der Fuss zu fassen und erneut eine Existenz aufzubauen.
Schliesslich wies das SEM unter Bezugnahme auf Art. 108 Abs. 2 AsylG
darauf hin, dass sein Entscheid innert fünf Arbeitstagen nach dessen Er-
öffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 (Datum Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragten dabei die Aufhebung der Verfügung
des SEM vom 17. Oktober 2015 sowie die Gewährung von Asyl; eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus,
dass sie seitens der heimatlichen Behörden keinen Schutz erhalten wür-
den. Sie würden von der Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters
verfolgt und mit dem Tode bedroht. Auf die Unterstützung ihrer Familienan-
gehörigen könne die Beschwerdeführerin nicht zählen. Seit sie und die Kin-
der in der Schweiz seien, habe sie einmal kurz mit ihrem Vater telefoniert,
welcher ihr berichtet habe, dass [Verwandter] bei ihnen zu Hause gewesen
sei und mit einer Blutfehde gedroht habe, weil sie es als Frau gewagt habe,
ihm ihre Kinder nicht herzugeben, und seine Familie damit entehrt habe.
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Es möge im Übrigen objektiv zutreffen, dass es möglich sei, eine Anzeige
gegen die Familie ihres Ehemannes bei den Behörden aufzugeben. Sie sei
jedoch nicht in der Lage dies zu tun, weil sie einerseits wisse, dass die
Behörden untätig bleiben würden; andererseits würde die Familie ihres
Ehemannes davon erfahren, wodurch ihre Sicherheit noch viel intensiver
gefährdet wäre. Somit sei es ihr subjektiv nicht zumutbar, sich an die Straf-
verfolgungsbehörden zu wenden. Ferner sei, obschon sich das albanische
Strafgesetz im Zusammenhang mit Blutfehden verbessert habe, die Um-
setzung ungenügend und das vorgesehene hohe Strafmass werde nicht
hinreichend angewandt, da das albanische Strafjustizsystem grosse Män-
gel aufweise und es Korruption gebe. Überdies widerstrebe es vielen Poli-
zisten, sich bei Familienfehden einzumischen, da sie Konsequenzen für
sich selbst und ihre Familien befürchten würden (Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Albanien: Blutrache, 13. Februar
2013). Sodann gehe das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführenden
Opfer häuslicher Gewalt seien, was jedoch nicht zutreffe. Vielmehr müss-
ten sie befürchten, Opfer einer Blutfehde zu werden. Hierfür gebe es aber
keine Organisationen, die sich darum kümmern würden.
Im Übrigen hätten sie auch keine interne Fluchtalternative. Als alleinste-
hende Frau mit zwei (…) Kindern könne die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland nicht überleben, da sie keine finanzielle Unterstützung erhalte
und es mit ihrer Teilzeitarbeit als (...) unmöglich sei, alleine für ihre Familie
zu sorgen. Auch seien ihre Familienangehörigen nicht in der Lage, sie fi-
nanziell zu unterstützen. Ferner sei gemäss der erwähnten Länderanalyse
der SFH die soziale Stellung der Frauen sehr gering und sie würden diskri-
miniert sowie ausgenutzt. Zudem würden sie weniger Lohn erhalten als
vorgesehen sei und unter äusserst schlechten Arbeitsbedingungen leiden,
die es nicht erlauben würden, alleine für eine dreiköpfige Familie aufzu-
kommen. Ausserdem sei es unsicher, ob die Beschwerdeführerin ihre mi-
nimen Sozialleistungen auch tatsächlich erhalten werde, da diese selten
ausbezahlt würden. Aufgrund all dieser Faktoren sei schliesslich das Wohl
ihrer Kinder gefährdet, weil sie ihre Schule nicht abschliessen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Das Staatssekretariat hat dabei zu Recht und
mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit
einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht, nachdem der
Heimatstaat der Beschwerdeführenden vom Bundesrat als verfolgungssi-
cherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und
das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als
spruchreif erachten durfte.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
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3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, aufzuzeigen, dass sie in Albanien aktuell
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten müssen. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
4.2. Sodann ist zwar festzuhalten, dass die Darlegung der Vorfälle bezüg-
lich der Probleme mit der Familie des Ehemannes beziehungsweise Va-
ters, und insbesondere hinsichtlich der Schwierigkeiten mit [Verwandter],
auf glaubhaften Schilderungen beruht. Dennoch wird aus der vorgetrage-
nen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführen-
den eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland
zu befürchten haben, da sich die vorgetragenen Ereignisse lediglich aus
privaten Gründen ereignet haben. Einer privaten Familienfehde mangelt es
am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation,
da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens einer Privat-
person nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern
aus einem asylfremden Motiv erfolgen und somit asylrechtlich nicht von
Belang sind. Dabei vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitteilein-
abe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften.
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Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig festgehalten hat, hat der Bundesrat
mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit besteht eine
gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfol-
gung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und sub-
stantiierter Hinweise umgestossen werden. Vorliegend wurden jedoch
keine solchen konkreten Anhaltspunkte für Schutzverweigerung oder
Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt. Die Beschwerde-
führenden haben sich in der Sache bis anhin gar nie an die Polizei gewandt
respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls
hätten sie sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müs-
sen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersuchen. Ferner vermögen auch
die in den Befragungen sowie in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Gründe die erwähnte Vermutung der Verfolgungssicherheit nicht umzu-
stossen. Es ist davon auszugehen, dass der albanische Staat hinreichende
Möglichkeiten zum Schutz vor häuslicher Gewalt bietet und es den Be-
schwerdeführerenden, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts, zuzu-
muten ist, sich an die dafür zuständigen Stellen zu wenden.
4.3. Weiter ist auch in Bezug auf das Vorbringen, [Verwandter] habe dem
Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise mit einer Blutfehde ge-
mäss dem albanischen Gewohnheitsrecht Kanun gedroht, festzuhalten,
dass diese allfälligen Racheakte lediglich von einer Privatperson ausge-
hende Verfolgungsmassnahmen darstellen und keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsmotivation aufweisen würden. Allenfalls könnte das
Risiko einer Blutrache im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 3 EMRK) relevant sein (vgl. unten E. 6.2).
4.4. Die geltend gemachten Vorbringen sind nach dem Gesagten als nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das SEM hat dem-
nach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver-
neint und deren Asylgesuche abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Auch aus dem Umstand, dass albanische Staatsangehörige seit
dem 15. Dezember 2010 für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-
raum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von der Visum-
pflicht – unter der Voraussetzung, dass sie im Besitze eines biometrischen
Passes sind – befreit sind, kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführen-
den abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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Seite 11
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ih-
ren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
6.2.3. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären.
Auch ist in Bezug auf die geltend gemachte Drohung einer Blutfehde fest-
zuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wer-
den müsste, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§
124-127, m.w.H.).
In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische
Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhe-
bern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK ge-
prüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer ob-
jektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen
Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mit-
hin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig
(vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Be-
schwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits die ARK
ging davon aus, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt,
die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen
Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf E-
MARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
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Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbe-
reich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des Non-Refoulement-Prinzips.
Er umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behand-
lung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körper-
lichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art
politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können.
Hingegen deckt Art. 3 EMRK auch unmenschliche Strafen als Folge ge-
meinrechtlicher Delikte ab.
Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu be-
zeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylge-
setz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentli-
cher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzu-
lässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass
die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden
wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186
f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, dass die blosse Möglichkeit einer Miss-
handlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten
stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person
im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffen-
den Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu
sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli
1989, Beschwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis).
6.2.4. Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrem Va-
ter nach ihrer Ausreise seitens [Verwandter] eine Blutfehde angedroht wor-
den sei. Diese Ausführungen sind unsubstantiiert und wenig konkret, wes-
halb sie nicht geeignet sind, eine ernsthafte Gefahr im Sinne der Recht-
sprechung aufzuzeigen beziehungsweise darzulegen, dass die vorgetra-
gene Blutfehde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeführt wird res-
pektive gegenüber wem konkret sie sich realisieren soll. Im Übrigen kön-
nen die Beschwerdeführenden einer allfälligen, Art. 3 EMRK zuwiderlau-
fenden Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass sie sich in ei-
nem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzal-
ternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn eine Person nur in
einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres Heimatlandes ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat, in
anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz finden kann.
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Die Beschwerdeführenden vermögen demnach nicht aufzuzeigen, dass sie
durch eine Rückkehr in ihr Heimatland einem realen Risiko einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
6.2.5. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergibt sich keine Ge-
fährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK, solange die notdürf-
tigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind. Den Angaben der Beschwer-
deführenden kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass sie bei einer
Rückführung in ihr Heimatland hinsichtlich existenzieller Grundbedürfnisse
einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
6.2.6. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.2. Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen res-
pektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
Es bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer individu-
ellen Lage der Vollzug der Wegweisung zuzumuten ist.
6.3.3. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf das Beratungs-
zentrum CCWG in Tirana hingewiesen. Den Beschwerdeführenden steht
damit eine weitere Möglichkeit offen, Unterstützung bei einem allfälligen
Vorgehen gegen die Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters im
Zusammenhang mit den erlittenen oder allenfalls zukünftig sich ergeben-
den Behelligungen zu erhalten. Sodann verfügen die Beschwerdeführen-
den in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz und sind von diesem –
im Rahmen des Möglichen – bereits früher unterstützt worden (A9/12 S. 4;
A9/13 S. 7), weshalb anzunehmen ist, dass sie auch im Falle einer Rück-
kehr auf Hilfe zählen können. Im Übrigen sollen sie gemäss eigenen Anga-
ben seit seinem Weggang keinen Kontakt mehr zum Ehemann (A9/13 S.
10) beziehungsweise Vater (A4/10 S. 4) haben, was äusserst unplausibel
erscheint, zumal die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht zwischen
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den Mitgliedern der Kernfamilie bestanden haben. Weiter hat die Be-
schwerdeführerin als (...) gearbeitet (A9/13 S. 3), weshalb sie und ihre Kin-
der aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung
des Familiennetzes sowie allenfalls mittels der von der Schweiz gewährten
Rückkehrhilfe (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfra-
gen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) nicht in eine finanzielle
Notlage geraten sollten. Schliesslich steht auch ihr derzeitiger Gesund-
heitszustand (A9/13 S. 9f.) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
6.4. Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12) beziehungsweise sind sie im Besitz eines gültigen
albanischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1. Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzulehnen ist. Auch das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich abzuweisen.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: