B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5977/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom
3. Juni 2015 und der Anhörung vom 26. August 2016 machte er im We-
sentlichen folgendes geltend:
Er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus Asmara, wo er mit seiner Familie
seit Geburt gelebt habe. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht,
diese aber im (…) 2013 abgebrochen, um Vollzeit als (…) und (…) zu ar-
beiten. Im (…) 2013 respektive (…) 2014 sei sein Vater aus dem Militär-
dienst desertiert und nach Hause gekommen. Da dieser ihm ein ähnliches
Leben nicht habe zumuten wollen, seien sie gleichentags gemeinsam nach
B._______ und nachts über die Grenze in den Sudan gereist. In Khartum
hätten sie ungefähr ein Jahr gelebt, bis im (…) 2015 die sudanesische Po-
lizei seinen Vater verhaftet habe. Nachdem er ein bis zwei Monate alleine
gewesen sei und nichts mehr von seinem Vater gehört habe, sei er Anfang
(…) nach Libyen weitergereist. Dort habe er ein Boot nach Italien bestiegen
und sei weiter mit dem Zug in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien seiner Taufurkunde,
der Dienstbestätigung seines Vaters sowie der Identitätskarte seiner Mutter
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 – eröffnet tags darauf – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der
fehlenden Relevanz der Vorbringen begründet.
C.
Mit Beschwerde vom 29. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling unter Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks
vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingsei-
genschaft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrich-
terin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest
und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter
Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Dieser wurde
innert Frist beigebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5977/2016
Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage be-
schränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
– illegale Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG
erfüllt. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
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Seite 5
6.
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylre-
levanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf Anweisung seines Vaters
habe er seine Heimat verlassen, da ihm früher oder später der Einzug in
den Militärdienst gedroht habe. Er sei weder zum Einrücken in den Militär-
dienst vorgeladen worden, noch habe er jemals direkten Behördenkontakt
im Hinblick auf eine Rekrutierung gehabt. Die Befürchtung seines Vaters
sei als seine persönliche Besorgnis einzustufen, der es aber an objektiven
Anhaltspunkten fehle. Hinzu komme, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise
minderjährig und somit noch nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen sei.
Seine Furcht vor einem baldigen Einzug in den Nationaldienst sei somit
unbegründet und das Verlassen Eritreas rein präventiver Natur gewesen.
Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien ebenfalls asylrecht-
lich unbeachtlich. Illegal Ausgereiste könnten nach Bezahlung der soge-
nannten Diasporasteuer straffrei nach Eritrea zurückkehren. Zusätzlich
müssten Personen, welche ihre Dienstpflicht noch nicht erfüllt hätten, ein
sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbeson-
dere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten
oder aus dem Nationaldienst entlassen respektive von diesem befreit wor-
den seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verwei-
gert noch sei er aus diesem desertiert. Aufgrund der vormaligen Minder-
jährigkeit habe er bis anhin keine Aufforderung für den Militärdienst erhal-
ten. Da er somit nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei,
wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte,
seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
7.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe zunächst vor,
dass die vom SEM im Sommer 2016 vorgenommene Praxisverschärfung
nicht gerechtfertigt sei. Die Informationslage sei unklar, weshalb an der bis-
herigen Praxis festzuhalten und illegal ausgereisten Eritreern der Flücht-
lingsstatus weiterhin zuzuerkennen sei. Das SEM verkenne überdies, dass
die Weigerung, die Diasporasteuer zu entrichten oder den Reuebrief zu
unterschreiben, einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle, welcher die
Flüchtlingseigenschaft begründe. Betroffene hätten mit menschenunwürdi-
ger Inhaftierung und Folter zu rechnen – in der Weigerung liege also ein
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Verhalten, welches im Heimatstaat zur Verfolgung führe. Bei der Weige-
rung handle es sich überdies um eine exilpolitische Aktivität, insbesondere
bezüglich der Unterzeichnung des Reueschreibens. Mit der Unterzeich-
nung würde die Regimetreue und Akzeptanz des Nationaldienstes ausge-
drückt, was von Betroffenen nicht verlangt werden dürfe. Der Beschwerde-
führer weigere sich, die Diasporasteuer zu bezahlen und das Reueschrei-
ben zu unterzeichnen, da er den Nationaldienst ablehne und das unter
Strafe Stellen der illegalen Ausreise als falsch empfinde. Somit habe er
subjektive Nachfluchtgründe und sei als Flüchtling zu betrachten.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
8.2 Nebst der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus
den Akten keine zusätzlichen Faktoren, die ihn nach Auffassung des Ge-
richts vor dem Kontext Eritreas als gefährdet erscheinen lassen würden.
Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben im Alter von 17 Jahren
und somit vor dem Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters aus Eritrea
ausgereist. Gemäss seinen Angaben hatte er weder Kontakt mit den hei-
matlichen Militärbehörden im Hinblick auf eine allfällige Rekrutierung noch
sonst irgendwelche Probleme mit den Behörden. Seine in Eritrea verblie-
benen Familienangehörigen seien aufgrund der Desertion seines Vaters
und ihrer gemeinsamen illegalen Ausreise auch nicht von den Behörden
sanktioniert worden (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F68). Gemäss Akten
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sind nach der Ausreise zwar Leute zur Mutter des Beschwerdeführers ge-
kommen, hätten diese aber lediglich nach dem Verbleib ihres Ehemannes
und Sohnes befragt (vgl. A16 F119 ff.). Es erübrigt sich auf die Ausführun-
gen zur illegalen Ausreise in der Rechtsmitteleingabe sowie die verschie-
denen erwähnten Berichte weiter einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.3 Das SEM hat demnach den Sachverhalt vollständig und korrekt erho-
ben und zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts hin-
sichtlich der illegalen Ausreise erübrigt sich.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.4 Der Beschwerdeführer befindet sich nun im dienstpflichtigen Alter,
weshalb ihm bei einer Rückkehr die Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst droht (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenz-
urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
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Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung kann der eritreische Nationaldienst nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürger-
pflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Be-
dingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit
im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres es-
senziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen –
auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung
und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienst-
zeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes.
6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 10
10.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der
Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Ge-
sundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger
berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere
wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer indi-
vidueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall
zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen gesunden
Mann mit einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea (Mutter, Geschwister,
Grossmutter, Tanten), welches ihn bei einer allfälligen Reintegration in Erit-
rea unterstützen könnte. Er verfügt zudem über Schulbildung und Berufs-
erfahrung als Handwerker. Besondere individuelle Umstände, aufgrund de-
rer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung
ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. In der
Beschwerdeschrift werden keine individuellen Wegweisungsvollzugshin-
dernisse geltend gemacht.
10.5.2 Im oben erwähnten Referenzurteil vom 10. Juli 2018 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung
nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.2).
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Seite 11
10.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Oktober 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen
Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5977/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Kevin Schori
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