Abtei lung V
E-5978/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Kosovo,
vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5978/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte in der Schweiz am 12. Juni 1990 ein ers-
tes Asylgesuch, auf das das damals zuständige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) mit Verfügung vom 18. September 1991 wegen Verletzung
der Mitwirkungspflicht nicht eintrat. Diese Verfügung wurde infolge un-
benützten Ablaufs der Beschwerdefrist rechtskräftig.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2006 ein zweites Asylgesuch
ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre zur Ethnie
der Roma, sei albanischer Muttersprache und 1991 in den Kosovo zu-
rückgekehrt, weil sein Vater im Mai 1991 verstorben sei. Einige Zeit
später - noch im Jahr 1991 - sei er nach Deutschland ausgereist, wo
er ein weiteres Asylgesuch gestellt habe, welches ebenfalls abgelehnt
worden sei. Angesichts der bevorstehenden Ausweisung aus Deutsch-
land sei er zusammen mit seiner Familie am 24. März 2006 freiwillig in
den Kosovo zurückgereist. Nach seiner Ankunft im Kosovo am 26.
März 2006 habe er sich zusammen mit seiner Familie im Haus seiner
verstorbenen Tante in D._______ aufgehalten. Dort hätten inzwischen
zwei alte Ashkali, B._______ und seine Frau C._______, gewohnt. Er
habe sich am nächsten Tag in das 12 Kilometer entfernte
Heimatdorf ..., begeben, wo er sein Elternhaus zerstört vorgefunden
habe. Auf dem Grundstück hätten sich junge Albaner aufgehalten, die
ihn beschimpft und geschlagen hätten, da sein Onkel und seine
Schwester angeblich mit den Serben kollaboriert hätten. Zudem sei er
davor gewarnt worden, noch einmal zurückzukehren. Er habe geblutet
und seine Rippen seien verletzt gewesen. B._______ habe jemanden
gefunden, der ihn nach D._______ zurückgebracht habe, wo ihn seine
Familie gepflegt habe. Er habe keinen Arzt aufgesucht, da er sich vor
Nachstellungen durch Albaner gefürchtet habe. Zudem habe er Angst
gehabt, dass diese ihn dem Ex-Ehemann seiner Schwester, der
Polizist in G._______ sei, zuführen würden. Dieser sei nämlich im
Jahre 1996, nachdem er seine eigene Tochter vergewaltigt habe und
diese schwanger geworden sei, zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe
verurteilt worden. Deshalb habe er der Familie seiner von ihm
geschiedenen Frau Rache geschworen. Drei Wochen nach dem Vorfall
habe der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn
Fotos beim Fotografen gemacht, um anschliessend einen Roma-
Mitgliederausweis ausstellen zu lassen. Zudem habe er von der Roma-
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Vereinigung eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft erhalten. Am 1. Mai
2006 sei er zusammen mit seiner Ehefrau, ihrem gemeinsamen Sohn
(E-6026/2007) sowie seinem Sohn E._______ aus erster Ehe
(E-6027/2007) erneut ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
für sich, seine Ehefrau und den Sohn E._______ Roma-
Mitgliedschaftsausweise, eine undatierte Bestätigung der Roma-Partei
(F._______) in Kosovo und Verfahrensunterlagen aus Deutschland zu
den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2007 - eröffnet am 3. September 2007 -
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in Deutschland einen
ablehnenden materiellen Asylentscheid erhalten. Gleichzeitig würden
keine Hinweise vorliegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge-
treten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller
Prüfung des Asylgesuches. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als amtlicher Anwalt zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Als Beweismittel wurden Kopien von zum Teil bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Roma-Ausweise,
Bestätigung der Roma-Partei im Kosovo, Schulunterlagen betreffend
den Sohn E._______, alte jugoslawische Identitätskarte, Geburtsur-
kunde, Abschrift Familienbüchlein, Bescheinigung Namensänderung
betreffend die Ehefrau, Fürsorgebestätigung, Abhandlung betreffend
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die Gefährdung der Roma in Kosovo von Dr. Stéphane Laederich vom
28. Januar 2006) eingereicht. Zudem wird beantragt, Dr. Stéphane
Laederich als Zeuge zu befragen und die amtlichen Akten der
Vorinstanz zu edieren.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2007 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgehei-
ssen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 4. September 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, die angefochtene Verfü-
gung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu
lassen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. die
weiterhin gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S.
240 f.). Hingegen kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Wegwei-
sungs- und Vollzugspunkt volle Kognition zu, da die Vorinstanz diese
Frage materiell geprüft hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Euro-
päischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Ent-
scheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt
oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende
entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2
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und E. 5.4).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
der Beschwerdeführer habe unsubstanziierte, realitätsfremde und wi-
dersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Reise aus dem Kosovo
in die Schweiz gemacht. Er habe weder den Reiseweg angeben kön-
nen, noch habe er gewusst, wo er über die Grenze in die Schweiz ge-
kommen sei. Er sei an der Grenze nicht kontrolliert worden und er
habe sich nicht interessiert, was der Chauffeur gemacht habe. Zudem
habe er über die Person des Schleppers widersprüchliche Aussagen
gemacht. Ferner stünden seine Angaben bezüglich der Fotografien,
die er im Kosovo für den Roma-Ausweis habe ausstellen lassen, im
Widerspruch zu denjenigen seiner Ehefrau und seines Sohnes
E._______. Widersprüchlich ausgefallen seien auch seine Angaben zu
den Weggefährten und den Umständen seines Entkommens, nachdem
er zusammengeschlagen worden sei. Im Weiteren habe der Beschwer-
deführer logisch nicht nachvollziehbare und somit realitätsfremde An-
gaben zu den Gründen seiner Rückreise aus Deutschland in den
Kosovo gemacht. So habe er ausgesagt, er habe eine Ausschaffung
aus Deutschland mit allen rechtlichen Mitteln verhindern wollen.
Andererseits sei er trotz Gefährdung freiwillig in den Kosovo
zurückgereist, wofür er 3000 Euro bezahlt habe. Als Erklärung für die
freiwillige Rückreise habe er angegeben, die deutschen Behörden
hätten ihn nach Belgrad oder Pristina ausgeschafft, wo er vielleicht
den Ehemann seiner Nichte hätte treffen können. Dadurch würde die
Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen zusätzlich unterstrichen, hätte
er doch in Belgrad oder Pristina bessere Möglichkeiten gehabt, dem
besagten Mann auszuweichen. Weiter habe er ausgesagt, nach der
Ablehnung seines ersten Asylgesuches in der Schweiz mit seinem
Reisepass in den Kosovo zurückgekehrt zu sein, obwohl er damals
angegeben habe, keinen Reisepass besessen zu haben. Insgesamt
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht von
Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt sei, weshalb auch die auf
seinem angeblichen Aufenthalt im Kosovo beruhenden Vorbringen
einer glaubhaften Grundlage entbehrten, weshalb darauf verzichtet
werden könne, auf zahlreiche weitere Widersprüche näher ein-
zugehen. An dieser Einschätzung vermöge die eingereichte Bestäti-
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gung der Roma-Partei nichts zu ändern, da sich deren Inhalt auf die
unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beziehe und somit
als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen sei. Dieses
Dokument sei jedenfalls nicht geeignet, einen Aufenthalt im Kosovo
und die daraus resultierenden Übergriffe glaubhaft darzulegen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu im Wesentlichen eingewendet,
der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahre 1990 in die Schweiz ge-
flüchtet, weil er und seine Familie verdächtigt worden seien, mit den
Serben zu kollaborieren. Andererseits seien sie von der serbischen
Polizei verfolgt und geschlagen worden. Nachdem er in Deutschland
die Abschiebung erhalten habe, habe der Beschwerdeführer die Rück-
reise selber in die Hand genommen, da er und seine Familie von den
deutschen Behörden vermutlich nach Pristina oder Belgrad ausge-
schafft worden wären, wo sie sich vor dem Ex-Ehemann der Schwes-
ter des Beschwerdeführers gefürchtet hätten. Im Kosovo hätten sie
sich im Hause seiner verstorbenen Tante aufgehalten. Sie hätten sich
vor der albanischen Dorfbevölkerung gefürchtet, da sie weiterhin ver-
dächtigt worden seien, während des Krieges mit den Serben kollabo-
riert zu haben. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich und nicht
zuzumuten gewesen, im Kosovo Reisedokumente zu erhalten. Die al-
banischen Behörden würden für Roma keine Reisedokumente ausstel-
len. Er habe nicht gewusst, dass er diese bei der KFOR oder UNMIK
hätte beantragen können und habe sich daher an die Roma-Partei
gewandt. Im Übrigen habe er die Reise in den Kosovo und den dor-
tigen Aufenthalt detailliert beschrieben. Schliesslich habe er im ge-
schlossenen Lieferwagen den Reiseweg nicht sehen können. Die
meisten Angaben (Fahrt mit Lieferwagen, Haus der verstorbenen Tan-
te, etc.) würden sich mit denjenigen seiner Ehefrau und seines Sohnes
decken. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass der Sohn
E._______ geistig behindert sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen,
dass drei Brüder des Beschwerdeführers in Deutschland Asyl erhalten
hätten. Wieso der Beschwerdeführer, der sich in derselben Situation
wie diese befunden habe, kein Asyl erhalten habe, sei fragwürdig und
rechtsstaatlich bedenklich. Der unterzeichnende Anwalt habe die ent-
sprechenden deutschen Akten noch nicht beschaffen können. Die vom
Beschwerdeführer erlittenen Nachteile hätten sich allesamt nach dem
negativen Entscheid der deutschen Behörden ereignet. Insgesamt ha-
be die Vorinstanz die Darstellungen des Beschwerdeführers zu Un-
recht und ohne überzeugende Begründung als widersprüchlich, reali-
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tätsfremd und unsubstanziiert bezeichnet.
5.
Im Folgenden ist zunächst zu untersuchen, ob die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer in Deutschland,
einem Mitgliedstaat der EU, ein Asylgesuch, welches durch die zustän-
digen deutschen Behörden am 24. Februar 2006 abgelehnt wurde.
5.2 Somit bleibt zunächst zu prüfen, ob sich nach der Abweisung des
Asylantrags des Beschwerdeführers Ereignisse zugetragen haben, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in
der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zum Eintreten auf
das Asylgesuch verpflichten, eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person zu erfolgen
hat, wobei allerdings ein tiefer Beweismassstab gilt (vgl. dazu die wei-
terhin gültigen und zutreffenden Ausführungen zum diesbezüglich
gleich lautenden Art. 32 Abs. 2 Bst. e in EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S.
16 f.). Anders als bei anderen Nichteintretenstatbeständen, wie bei-
spielsweise bei Art. 34 Abs. 2 AsylG, ist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG nicht der weite Verfolgungsbegriff massgebend, sondern
jener von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch wird mithin nicht einge-
treten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18).
Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt
eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Gesuch stellenden Personen voraus, aus der sich das offen-
sichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben herabge-
setzten Beweismassanforderungen, welchen nach der Praxis der ARK
nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG (in der damals geltenden Fassung vom 26. Juni
1998) genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1 mit weiteren
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Hinweisen).
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es lä-
gen im vorliegenden Fall keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereig-
nisse vor, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu begründen. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige Abklärung
des Sachverhalts vorgenommen und in ihrem Entscheid in ausführli-
cher Art und Weise die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende
Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lassen. An diesem Ergebnis
vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu än-
dern. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hat die
Vorinstanz dessen Sachverhaltsdarstellungen nicht bloss floskelhaft
und repetitiv als widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert
bezeichnet, sondern die Gründe dargelegt, weshalb sie zu ihrer
Schlussfolgerung kam.
Aus den wenig substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers
betreffend den Reiseweg lässt sich nicht zwingend auf die Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Rückreise in den Kosovo schliessen.
Immerhin hat der Beschwerdeführer übereinstimmend mit seinen An-
gehörigen ausgesagt, dass sie in einem weissen Kombi gereist seien
und sich im Kosovo im Haus der Tante aufgehalten hätten. Dieses
Haus und dessen Bewohner wurden von allen Familienmitgliedern
übereinstimmend geschildert. Dass auch der geistig behinderte Sohn
E._______ die Reise in den Kosovo und von dort in die Schweiz relativ
detailliert und übereinstimmend mit seinen Eltern schilderte, lässt eher
auf die Glaubhaftigkeit einer Rückkehr schliessen. Allerdings erstaunt,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der beschwer-
lichen, drei Tage dauernden Reise - der durchquerten Länder, der
Schweizer Grenze, etc. - keine weitergehenden Angaben machen
konnte und bloss erklärte, er habe die Fahrt in einem geschlossenen
weissen Lieferwagen zurückgelegt. Ein solches Desinteresse am effek-
tiven Reiseweg sowie an den Umständen der Grenzüberquerung lässt
zumindest Zweifel an der geschilderten Reise aufkommen. Erstaunlich
ist auch, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach der Ein-
reise in die Schweiz direkt zur Rechtsvertretung in Bern gefahren wur-
den, wo sie zufällig auf Personen getroffen seien, welche sie zum
Empfangszentrum mitgenommen hätten. Diese Schilderung legt eher
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den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführer sich von Deutschland
aus kundig machten, wie sie in der Schweiz ein Asylgesuch stellen
mussten und direkt von Deutschland zur Rechtsvertreterin in die
Schweiz gefahren wurden. Überdies machte der Beschwerdeführer wi-
dersprüchliche Angaben zur Person des Schleppers, indem er in der
Erstbefragung angab, er habe diesen vor drei bis vier Jahren kennen
gelernt, als er nach Deutschland gekommen sei, um Handel mit Haus-
haltgeräten und elektronischen Artikeln zu betreiben (vgl. A1, S. 9).
Demgegenüber machte er anlässlich der kantonalen Befragung gel-
tend, er kenne den Mann seit dreizehn oder vierzehn Jahren (vgl. A15,
S. 10). Insgesamt kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob der Be-
schwerdeführer und seine Angehörigen tatsächlich in die Heimat zu-
rückgekehrt sind oder nicht. Wie nachstehend ausgeführt, gelingt es
dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, eine flüchtlingsrechtlich be-
deutsame Verfolgung im Kosovo glaubhaft zu machen, zumal seine
Vorbringen und diejenigen seiner Angehörigen in den wesentlichen
Punkten Widersprüche enthalten.
So hat die Vorinstanz zu Recht einen Widerspruch zwischen den Aus-
sagen des Beschwerderführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes
E._______ betreffend die Fotos, die sie für die Ausstellung des Roma-
Ausweises benötigt hätten, festgestellt. Der Erklärungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, wonach dieser Widerspruch auf die geistige Be-
hinderung des Sohnes E._______ zurückzuführen sei, vermag die dies-
bezüglichen Ungreimtheiten nicht zu entkräften, gab E._______ doch
anlässlich seiner kantonalen Anhörung ohne Ausschweifungen oder Un-
sicherheit klar zu Protokoll, er und seine Eltern seien heimlich hinausge-
gangen, um Fotos zu machen. Auf die Frage wie und wo machte er gel-
tend, es habe einen Automaten gehabt. Der Einwand des Beschwerde-
führers, der Fotograf, der die Fotos hergestellt habe, habe mit einem al-
tertümlichen Fotokasten gearbeitet, den der geistig behinderte Sohn als
Fotoautomaten wahrgenommen habe, muss aufgrund der klaren Ant-
wort des Sohnes als Schutzbehauptung gewertet werden. Ausserdem
gab die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits an, sie hätten unter-
wegs Fotos gemacht, was eher auf einen Fotoautomaten schliessen
lässt. Schliesslich bestätigen die von der Vorinstanz zu Recht als nicht
nachvollziehbar und realitätsfremd gewerteten Beweggründe für die
Rückreise aus Deutschland in den Kosovo die Zweifel an den Vorbrin-
gen. Insbesondere ist kaum einsichtig, dass der Beschwerdeführer aus
Angst, nach Belgrad oder Pristina gebracht zu werden, auf die von den
deutschen Behörden organisierte Reise von Deutschland in den Kosovo
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verzichtet und freiwillig mittels eines Schleppers, dem er 3'000 Euro ha-
be bezahlen müssen, zurückgekehrt ist. Dem Erklärungsversuch, wo-
nach er aus Angst vor seinem Ex-Schwager beziehungsweise vor dem
serbischen Ehemann seiner Nichte nicht nach Belgrad oder Pristina ha-
be ausgeschafft werden wollen, kann nicht gefolgt werden, hätte er in
den zwei Städten jenen Personen doch besser ausweichen können als
in seinem Heimatdorf, wo ihn diese wohl eher vermutet hätten. Ab-
gesehen davon soll sein Ex-Schwager gemäss seinen Angaben beim
Kanton ohnehin in G._______, das von den Grossstädten weit entfernt
liegt, Polizist sein (vgl. Akte15, S. 13). Im Übrigen erstaunt, dass der Ex-
Schwager, welcher wegen eines schweren Sexualdelikts verurteilt wor-
den sein soll, nach dessen angeblicher Freilassung aus dem Strafvoll-
zug als Polizist angestellt wurde. Im Weiteren sind aufgrund der Anga-
ben des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthaltes in
Deutschland lediglich während dreier Monate gearbeitet habe (vgl. A1,
S. 3 und 11), und auch unter Berücksichtigung des von ihm angeblich
ausgeübten Handels mit alten Haushaltgeräten und Altmetallen, wofür
er keine Genehmigung gehabt habe, gewisse Zweifel am hohen Betrag
von 10 000 Euro anzubringen, welche er angespart und für die Reisen
in den Kosovo und in die Schweiz bezahlt haben will (vgl. A1, S. 10,
A15, S. 11).
An dieser Stelle ist im Übrigen festzustellen, dass gewisse Zweifel an
der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Roma beste-
hen. In seinem ersten Asylgesuch vom 12. Juni 1990 hatte er sich als
Albaner bezeichnet und er erklärte, er werde in den Kosovo zurück-
kehren, sobald die Albaner eine eigene Republik hätten (Befragung
vom 26. Juli 1990, S. 8). Zudem wurden auch im Asylverfahren in
Deutschland Zweifel an der von ihm angegebenen Ethnie geäussert.
Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer als Roma im jugos-
lawischen Militärdienst zum Korporal befördert wurde (Befragung vom
26. Juli 1990, S. 3 und A15, S. 9). Der eingereichte Roma-Ausweis so-
wie die undatierte Bestätigung der Roma-Vereinigung im Kosovo, wel-
che ohnehin einen bestellten Eindruck hinterlässt, müssen als Gefäl-
ligkeitsschreiben ohne Beweiswert bezeichnet werden. Schliesslich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache
ist und im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte, dass er
auch die Sprache der Roma spreche oder verstehe.
Insgesamt kann aufgrund der hievor erwähnten Unglaubhaftigkeitsele-
mente nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im März
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2006 anlässlich einer Rückkehr in den Kosovo im von ihm geltend
gemachten Ausmass behelligt wurde.
6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht und
mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im
Kosovo und allenfalls aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma lässt sich kein rea-
les Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge herrscht
im Kosovo, der sich am 17. Februar 2008 als unabhängig erklärt hat
und der in der Folge von verschiedenen Staaten als unabhängiger
Staat anerkannt wurde, im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemei-
ner Gewalt. Auch liegen aufgrund der Akten keine Hinweise darauf vor,
dass der Beschwerdeführer wegen dieser einseitigen Unabhängig-
keitserklärung bei seiner Rückreise auf Probleme treffen würde. Zwar
kam es seither vorübergehend und vereinzelt zu Massenprotesten und
Unruhen, so beispielsweise in Mitrovica. Hingegen kam es bis heute
entgegen der von vielen Seiten geäusserten Befürchtungen nicht zu
einer eigentlichen Welle von Gewalt und einer damit einhergehenden
Destabilisierung der Region. Es bestehen auch keine konkreten Hin-
weise darauf, dass sich die allgemeine Lage im Kosovo in absehbarer
Zukunft wesentlich verschlechtern würde, zumal auch die serbische
Regierung bestrebt ist, den Konflikt mit dem Kosovo gewaltfrei zu
lösen. Im Weiteren ist – sofern der Beschwerdeführer tatsächlich der
Ethnie der Roma angehören sollte - festzustellen, dass Angehörige
dieser Volksgruppe im Kosovo zwar gelegentlich Übergriffen von
Privatpersonen und Behördenvertretern ausgesetzt sind und öfters
diskriminiert werden. Im Allgemeinen erreichen diese Schikanen
jedoch nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung in
jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Eine Situation, aufgrund
welcher der Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifiziert wer-
den müsste, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht
bejahen.
8.5 Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des
letzten Jahres respektive der letzten Monate allgemein weiter verbes-
sert. In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und Ägyptern daher als grundsätzlich zumutbar, sofern
eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizeri-
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sche Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen
einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung
des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung
der betroffenen Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes deren ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage gesichert erscheint, wobei bei besonde-
rer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit
weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10
und 11 sowie BVGE 2007 Nr. 10).
Das BFM geht in seiner Verfügung vom 31. August 2007 davon aus,
dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen der Ethnie der Ro-
ma angehören. Es hätte somit gemäss der vom Bundesverwaltungs-
gericht am 23. April 2007 bestätigten Rechtsprechung (BVGE 2007 Nr.
10) eine Einzelfallabklärung vornehmen müssen. Auch wenn vorlie-
gend Zweifel an der geltend gemachten Ethnie bestehen, rechtfertigt
es sich, solche Abklärungen vorzunehmen. Dabei wird neben der Prü-
fung eines Beziehungsnetzes und von Möglichkeiten der Schaffung
einer Existenzgrundlage insbesondere auch abzuklären sein, ob der
Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich der Minderheit der
Roma angehören. Sollte sich der Vollzug der Wegweisung in den Ko-
sovo als nicht zumutbar erweisen, wird überdies abzuklären sein, ob
dem Beschwerdeführer und seiner Familie allenfalls die Möglichkeit of-
fensteht, nach Mazedonien – dem Heimatstaat der Ehefrau – zurück-
zukehren. Auch diesbezüglich wäre zu prüfen, ob dort, im Fall der
grundsätzlichen Möglichkeit, die Wohnsitznahme dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Familie zumutbar ist. Dabei wird insbesondere auch zu
berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer und seine Frau für
ein minderjähriges Kind und einen zwar volljährigen, aber geistig be-
hinderten Sohn aufzukommen haben und dass diese Familieneinheit
im Rahmen eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nicht aufgebro-
chen werden darf (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Zumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung als nicht genügend abgeklärt. Die Ziffern 3 und 4 der
Verfügung vom 31. August 2007 sind demnach aufzuheben und die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine
Einzelfallabklärung vorzunehmen.
9.
Zusammengefasst ist das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch
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des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Wegweisung
verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv Ziffern 1
und 2). Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die ange-
fochtene Verfügung indessen aufzuheben und die Beschwerde inso-
fern gutzuheissen, dass das BFM aufzufordern ist, im Kosovo bezie-
hungsweise allenfalls in Mazedonien Einzelfallabklärungen vorzuneh-
men.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Be-
schwerdeführer als teilweise unterliegender Partei reduzierte Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 gutge-
heissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner
Kostennote vom 4. September 2008 einen zeitlichen Aufwand von
11,50 Stunden. Der Stundenansatz wurde mit Fr. 180.-- (Honorar zum
reduzierten Tarif) respektive Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 23.--
ausgewiesen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet diesen Aufwand als zu hoch, zumal gleichzeitig
für die ähnlich lautenden Beschwerden des Sohnes und der Ehefrau
trotz der Synergien derselbe Aufwand angegeben wird. Das Gericht
geht von einem Totalaufwand von ungefähr 7 Stunden für jeden Be-
schwerdeführer aus, was einen Betrag von geschätzten Fr. 1630.--
ausmacht. Das BFM wird demnach angewiesen, dem Beschwerdefüh-
rer zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen; der Rechtsvertreter gibt an, nicht mehr-
wertsteuerpflichtig zu sein) zu entrichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
– gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, eine Einzelfall-
abklärung vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
einen neuen Entscheid zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen
Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 815.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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