Abtei lung V
E-5978/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5978/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2009
seinen Heimatstaat verlassen hat und über ihm unbekannte Länder
am 3. August 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 7. August 2009
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 25. August 2009
sowie der direkten Anhörung vom 10. September 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
Mitte 2008 der Bruderschaft KKK beigetreten, die landesweit an allen
Universitäten tätig sei,
dass er erfahren habe, dass diese in Morde und verschiedene Gräuel-
taten involviert sei,
dass er deshalb seine Mitgliedschaft gekündigt und auf dem Polizei-
posten über sein Wissen Bericht erstattet habe,
dass ihm die Polizei versichert habe, gegen die Bruderschaft eine Un-
tersuchung einzuleiten und deren Mitglieder zu verhaften,
dass Militante des Niger-Deltas anfang 2009 mit Jugendlichen in
Rivers State eine Guerilla hätten gründen wollen, um gegen Ölfirmen
vorzugehen,
dass einige dieser Militanten KKK-Mitglieder gewesen seien,
dass sich die (...) Familien in Rivers State, zu denen auch die Familie
des Beschwerdeführers gezählt habe, gegen den Plan der Militanten
ausgesprochen und eine friedliche Lösung befürwortet hätten,
dass die Militanten daraufhin die (...) Familien angegriffen und dabei
den Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten,
dass der Beschwerdeführer habe entkommen können und zu einer in
der Nähe von Lagos wohnhaften Tante geflüchtet sei,
dass er eines Tages im Dorf seiner Tante von zwei mit Messern be-
waffneten Militanten angegriffen und verletzt worden sei,
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dass der Beschwerdeführer habe flüchten können und mit einem Bus
in den Norden gefahren sei,
dass er sich in einem ihm unbekannten Ort befunden habe, wo er ei-
nen Homosexuellen kennen und lieben gelernt habe,
dass die Bewohner des Ortes von dieser Beziehung erfahren und Fo-
tos der beiden zur Suche aufgehängt hätten, da man die beiden we-
gen ihrer Homosexualität habe töten wollen,
dass sich der Beschwerdeführer deshalb und weil er Militante sowie
KKK-Leute im Ort gesehen habe, zur Ausreise entschlossen habe,
dass er zu seiner Tante zurückgefahren sei, deren Freundin einen
Schiffskapitän gekannt habe,
dass dieser den Beschwerdeführer auf ein Schiff gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer nach einer zweiwöchigen Schifffahrt ir-
gendwo an Land gelangt und von dort zu Fuss weiter marschiert sei,
dass er schliesslich zusammengebrochen sei, ein Unbekannter ihm
Wasser gegeben und zu einem Bahnhof gefahren habe, wo er ihm
Geld für ein Zugbillet in die Schweiz besorgt habe,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Septem-
ber 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass aufgrund der oberflächlich, stereotyp und unglaubhaft geschilder-
ten Reiseumstände sowie der Reise von Nigeria in die Schweiz angeb-
lich ohne jegliche Ausweispapiere und ohne kontrolliert worden zu
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sein, keine entschuldbaren Gründen für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
Bruderschaft KKK aus mehreren Gründen nicht geglaubt werden kön-
ne,
dass der Beschwerdeführer weder Student gewesen noch andere Be-
dingungen für seine Aufnahme in die Bruderschaft erfüllt habe, und es
sich bei der KKK entgegen der anders lautenden Behauptung des Be-
schwerdeführers um örtliche Gruppierungen von Studenten der jeweili-
gen Hochschule handle,
dass der Beschwerdeführer auch keine Angaben über die Motive sei-
nes Beitritts sowie zur Aufnahmezeremonie und zu seiner Funktion ha-
be machen können,
dass er zudem über seine homosexuelle Orientierung und seinen
schwulen Freund nur oberflächliche und stereotype Aussagen gemacht
habe, weshalb erhebliche Zweifel an der homoerotischen Veranlagung
des Beschwerdeführers bestünden,
dass seine weiteren Aussagen äusserst vage und unplausibel ausge-
fallen seien, da er nicht habe angeben können, in welchen Gemeinden
und States er sich aufgehalten habe, obwohl er selbständig und nicht
das erste Mal dorthin gereist sei,
dass er auch nicht plausibel habe erklären können, wie die Militanten
und KKK-Mitglieder ihn nach seinem Wegzug in den westlichen und
nördlichen Teilen Nigerias hätten auffinden können,
dass ferner überrasche, dass er als Mitglied der (...) Familie in Rivers
State nicht in der Lage gewesen sei, deren Familiennamen an-
zugeben,
dass er auch zu den Fotos, die von ihm und seinem Freund aufge-
hängt worden seien, unglaubhafte Angaben gemacht habe,
dass dem eingereichten handschriftlichen Brief der Tante (...) res-
pektive (...) keinerlei Beweiswert zukomme, da dieser von jeder be-
liebigen Person und zu jedem beliebigen Zeitpunkt hätte verfasst wer-
den können,
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dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund des-
sen durchwegs oberflächlichen und unplausiblen Aussagen um ein
Sachverhaltskonstrukt handle,
dass zudem die vorgebrachten Übergriffe durch private Drittpersonen
vom nigerianischen Staat geahndet würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 16. September 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2009
(Posteingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und um Eintreten auf sein Asylgesuch ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er habe in Nige-
ria keine Identitätspapiere besessen,
dass seine Ausreise unerwartet gewesen sei und er keine Zeit mehr
gehabt habe, um einen Reisepass zu beantragen,
dass er sich nach dem Tod seines Bruders nicht mehr sicher gefühlt
habe und herumgezogen sei,
dass Studenten wie auch Nichtstudenten berechtigt gewesen seien,
Mitglied der KKK zu werden,
dass er Mitglied geworden sei, weil er davon ausgegangen sei, es
handle sich bei der Bruderschaft um eine gute Organisation,
dass er wirklich homosexuell sei und in Nigeria einen Freund habe,
dass er wegen psychischen Problemen die Route seiner Reise in die
Schweiz nicht genau habe angeben können,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspa-
piere besessen habe, nicht geglaubt werden können,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise
von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zum Abfahrtsort,
zur Route, zu den Personen auf dem Schiff, die ihm auf der 14-tägigen
Reise zu essen gegeben hätten, sowie zum jeweiligen Zeitpunkt
enthalten (vgl. Akten BFM A1 S. 9. und A9 S. 3 f.), als realitätsfremd zu
bezeichnen sind,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Rei-
sepapiere nach Europa gereist und nie kontrolliert worden zu sein (vgl.
A1, S. 11), nicht zu überzeugen vermögen,
dass weiter nicht geglaubt werden kann, mehrere ihm unbekannte Per-
sonen (Schiffskapitän, Samariter) hätten ihm ohne weiteres seine Aus-
reise ermöglicht respektive seine Zugfahrt in die Schweiz finanziert,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren
Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert wor-
den (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 25. August 2009 so-
wie der Direktanhörung vom 10. September 2009 darstellt, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass nach Prüfung der Akten festzustellen ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, ober-
flächlich, stereotyp, vage sowie unplausibel und damit insgesamt un-
glaubhaft ausgefallen sind,
dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer auf zahlreiche
ihm gestellte Fragen betreffend etwa Datum, Gründe seines Beitritts
zur Bruderschaft KKK, Wohnort seiner Tante, Orte, seine Aufenthalts-
orte und Dauer des dortigen Aufenthaltes, keine oder nur vage Ant-
worten geben konnte, so dass der Eindruck entsteht, er sei gar keiner
Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen (vgl. A1 S. 6 f.),
dass dies auch für seine angebliche Homosexualtität und die damit
verbundenen Schwierigkeiten gilt, zumal er auf die ihm diesbezüglich
gestellten Fragen lediglich oberflächliche und teilweise widersprüchli-
che Angaben gemacht hat (vgl. A1 S. 7 und A9 S. 10),
dass die unglaubhaften Aussagen entgegen des Erklärungsversuchs
in der Beschwerdeschrift auch nicht mit psychischen Problemen des
Beschwerdeführers erklärt werden können, zumal weder der bei der
direkten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter derartige Bemer-
kungen gemacht hat noch aus den Akten entsprechende Anhaltspunk-
te dafür entnommen werden können,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu füh-
ren, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen am Wahr-
heitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft bezeich-
neten Vorbringen festhält und sich lediglich auf eine Wiederholung des
vorgebrachten Sachverhalts beschränkt,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
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materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der sein
ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon aus-
zugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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