Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5978/2010
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juli 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
15. September 2008 verliess, über Dschibuti nach Eritrea reiste und nach
einem einmonatigen Aufenthalt von dort über Dschibuti auf dem Luftweg
in ein ihm unbekanntes Land gelangte, von wo er am 7. Dezember 2008
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Dezember 2008 sowie der
Anhörung vom 1. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger
tigrinischer Ethnie und Angehöriger der Pfingstgemeinde, beide Eltern
seien Eritreer und er sei in Eritrea geboren, jedoch seien seine Eltern mit
ihm und seinem (…) Bruder in seinem (…) Lebensjahr nach Äthiopien
übergesiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise am 15. September 2008
gelebt habe,
dass seine Eltern, die zusammen mit ihm 1985 nach Äthiopien gezogen
seien, 1998 freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt seien und ihn in Addis
Abeba zurückgelassen hätten,
dass er seither bei einem Freund gewohnt und auch für diesen in dessen
(…) gearbeitet habe,
dass dieser Freund im August 2008 wegen illegaler Geldgeschäfte
(Dollars schwarz wechseln) verhaftet worden sei,
dass er, nachdem die Sicherheitsbehörden erfahren hätten, dass er
Eritreer sei und illegal in Äthiopien lebe, ebenfalls gesucht worden sei, da
er der Beteiligung an den illegalen Geldgeschäften verdächtigt worden
sei,
dass er aus diesen Gründen zu seinen Eltern in Eritrea gereist sei,
dass seine Mutter krank (…) und sein Vater wegen seines Glaubens
(Pfingstbewegung) inhaftiert sei,
dass sein Bruder seit seiner Einberufung in den Militärdienst im Jahre
2000 verschwunden sei,
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dass ein Onkel mütterlicherseits sein einziger Angehöriger in Eritrea sei,
der mit ihm und seinen Eltern wegen der Religion nicht gebrochen habe,
dass er, als er sich in Eritrea angemeldet und einen Ausweis beantragt
habe, stattdessen ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, wobei
ihm mitgeteilt worden sei, dass er nur vom Militär einen Ausweis erhalten
werde,
dass er, da seine Religion ihm Kriegsdienste verbiete, Eritrea nach
einigen Tagen wieder verlassen habe,
dass er keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 aufgefordert worden
sei, seine Identität mit Dokumenten zu belegen und die entsprechenden
Ausweispapiere zu beschaffen,
dass er eineinhalb Jahre nach jener Aufforderung anlässlich der
Anhörung vom 1. Juli 2010 geltend machte, keine Dokumente beschaffen
zu können,
dass er angab, die einzigen Dokumente, die er je besessen habe, seien
seine Schulzeugnisse gewesen, welche er dem Schlepper ausgehändigt
habe,
dass er in Äthiopien als Eritreer keine Identitätskarte erhalten könne,
dass bezüglich Eritrea keine Kontaktmöglichkeiten bestünden, da dort
das Postwesen nicht hinlänglich funktioniere und seine Mutter über
keinen Telefonanschluss verfüge,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Juli 2010 – eröffnet am 22. Juli 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, insbesondere
sei es ihm nicht gelungen, seine eritreische Herkunft glaubhaft zu
machen, vielmehr sei davon auszugehen, dass er Äthiopier sei, in
Äthiopien nicht verfolgt werde und der Wegweisungsvollzug dorthin
zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache mit
der Weisung einer ergänzenden Anhörung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten,
dass das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons C._______
am 24. August 2010 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den
Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
2. September 2010 die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt verwies, das Gesuch um Rechtsverbeiständung
abwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 7. September 2010
vollumfänglich an seiner Verfügung festhielt, die Beschwerdeabweisung
beantragte und ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM mit
Schreiben vom 8. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass das Bezirksamt D._______ einen Strafbefehl gegen den
Beschwerdeführer vom (…) Oktober 2010 wegen Hausfriedensbruchs zu
den Akten reichte,
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung ausführte, hinsichtlich seiner
Lebensgeschichte habe der Beschwerdeführer widersprüchliche,
tatsachenwidrige und unsubstanziierte Angaben gemacht,
dass er keine Ausweispapiere vorgelegt habe und, obwohl er darauf
hingewiesen worden sei, dass er seine Identität zu belegen habe,
während eineinhalb Jahren diesbezüglich nichts unternommen habe,
dass seine Erklärung, er könne keinen Kontakt mit seinen Verwandten in
Eritrea herstellen, angesichts der Tatsache, dass Eritrea über ein
Postwesen und ein Telefonnetz verfüge und über die weit verstreute
Diaspora unzählige Kontaktmöglichkeiten bestünden, nicht zu
überzeugen vermöge,
dass seine Untätigkeit, seine Identität mittels Dokumenten und
Unterlagen zu belegen, darauf schliessen lasse, dass er seine wahre
Identität nicht preisgeben wolle,
dass ferner die Angabe, er habe sich in Äthiopien nicht um den Erhalt von
Identitätspapieren bemühen können, weil er dies als Eritreer nicht dürfe,
tatsachenwidrig sei,
dass er nämlich nach äthiopischem Recht, selbst wenn es zutreffen
sollte, dass er einen eritreischen Hintergrund habe, als äthiopischer
Staatsbürger anerkannt werde, da er vor der Unabhängigkeit Eritreas in
Äthiopien wohnhaft gewesen sei und die eritreische Staatsbürgerschaft
nicht angenommen habe,
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dass aber Eritreern, welche diese Voraussetzung nicht erfüllten, die
Möglichkeit offenstehe, von den äthiopischen Behörden eine "blaue"
Identitätskarte ausstellen zu lassen,
dass seine Aussage, er habe seine Schulzeugnisse als seine einzigen
persönlichen Dokumente dem Schlepper aushändigen müssen,
realitätsfremd anmute,
dass seine Angaben zur Ethnie seiner Eltern widersprüchlich seien, so
habe er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, sein Vater
sei Tigriner und seine Mutter gehöre der Kebesa an (A1/S.2), während er
in der Anhörung ausgesagt habe, beide Eltern gehörten der Ethnie der
Kebesa an (A10/S.3),
dass seine Ausführungen zu seiner eritreischen Herkunft oberflächlich
seien und seine Kenntnisse des Tigrinischen, der angeblichen
Muttersprache seiner Eltern, und sein Wissen über Eritrea beschränkt
seien,
dass er seine Angehörigkeit zur Pfingstgemeinde nicht habe glaubhaft
machen können und über die Pfingstgemeinde in der Schweiz
offensichtlich nicht orientiert sei,
dass er widersprüchliche Angaben gemacht habe zum Zeitpunkt, in
welchem er von der Festnahme seines Vaters erfahren habe,
dass im Übrigen auch seine Aussagen zur Einberufung zum Militärdienst
widersprüchlich ausgefallen seien,
dass seine Auskunft zur Schulbildung und den Arbeits und
Wohnverhältnissen in Äthiopien ausweichend sei,
dass die widersprüchlichen und oberflächlichen Angaben zu seiner
Verbindung mit Eritrea und seine ausweichende Auskunft zu seinem
Leben in Äthiopien zusammen mit seinen nicht überzeugenden
Erklärungen zu seiner Papierlosigkeit den Eindruck eines angepassten
Lebenslaufes erweckten, den er konstruiert habe, um sich als eritreischen
Staatsbürger auszugeben,
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass die eritreische Herkunft
und Verfolgungsgeschichte auf Grund der zahlreichen Widersprüche, die
zentrale Punkte der Gesuchsgründe betreffen, und weiteren
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Ungereimtheiten unglaubhaft sind, wobei auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass demnach davon auszugehen ist, dass es sich bei ihm um einen
äthiopischen Staatsbürger handelt, der diese Tatsache zu verschleiern
sucht und eine eritreische Abstammung konstruiert,
dass aber, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, selbst wenn seine
geltend gemachte eritreische Abstammung zutreffen sollte, er nach
äthiopischem Recht als äthiopischer Staatsbürger anerkannt wird und
nach Äthiopien zurückkehren kann,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was
diese Einschätzung umzustossen vermag, weshalb es sich erübrigt,
darauf näher einzugehen,
dass er zwar behauptet, das BFM stütze sich auf vermeintliche
Widersprüche, die sich bei näherem Hinsehen nicht als Widersprüche
erwiesen oder sich erklären liessen, aber nicht den geringsten
Erklärungsversuch anbietet,
dass es sich auf Grund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen erübrigt, ihre Asylrelevanz zu prüfen,
dass darin entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine
Gehörsverletzung zu erblicken ist,
dass die angefochtene Verfügung entgegen der Beschwerdeschrift im
Übrigen auch hinreichend ausführlich begründet ist,
dass nach dem Gesagten auch der Eventualantrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere auch keine
Vollzugshindernisse bezüglich der Wegweisung nach Äthiopien geltend
macht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
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dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I
225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass die Beschwerdebegehren bei einer summarischen Prüfung als
aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer