Abtei lung V
E-5979/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LLM. Tarig Hassan,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. August 2006 / N________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
E-5979/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger aus Addis
Abeba protestantischen Glaubens, besuchte eigenen Angaben zufolge
im Jahre 2003 die Schule in (...) und bestritt seinen Lebensunterhalt
als (...). Da er der Ethnie der Oromo angehört, half er bei der
Organisation einer Demonstration vom 26. Dezember 2003 mit, welche
von der Polizei aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer sowie andere
Demonstranten wurden verhaftet. Als Grund für das nachfolgend
eingeleitete Verfahren war die angebliche Aufwiegelung der Schüler
gegen die Regierung. Weil der Beschwerdeführer aufgrund schlechter
Haftbedingungen Schulterschmerzen hatte, wurde er am 25. Februar
2004 von zwei Polizisten zur Physiotherapie gebracht. Im Spital irrte er
sich in der Toilette. Es war eine Damentoilette, welche renoviert wurde
und von der ein Tunnel zum Fluss führte; dieser nutzte der
Beschwerdeführer zur Flucht. Zurück in seiner Wohnung empfahl ihm
sein Vermieter, den Ort schnellstmöglich zu verlassen. Daher reiste er
am darauffolgenden Tag nach Addis Abeba. Danach hielt er sich
mehrere Monate im Sudan (Khartoum) und in Eritrea auf, wo er seine
Mutter traf. Weil der Beschwerdeführer auch die eritreische
Staatsangehörigkeit besitzt, ist er zur Leistung des Militärdienstes
verpflichtet. Dies veranlasste ihn nach dreimonatigem Aufenthalt,
Eritrea wieder zu verlassen und sich über den Sudan nach Libyen zu
begeben, wo er in Folge wegen illegaler Einreise verhaftet wurde.
Insgesamt blieb der Beschwerdeführer während zehn Monaten im
Gefängnis von Tripolis inhaftiert. Nach der Haftentlassung im April
2006 verliess er Libyen und reiste über Italien illegal in die Schweiz
ein, wo er am 19. April 2006 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 26. April 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
Basel summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch befragt. Dabei
gab er zu Protokoll, dass er gesucht werde, weil er sich an Unruhen
beteiligt und sich mit der Oromo Liberation Front (ONEG/OLF)
beschäftigt hätte. Er sei zwar nicht Mitglied der Organisation, habe
deren Ziele jedoch unterstützt. Ausserdem habe er Demonstrationen
angekündigt und mitorganisiert. Im Gefängnis hätte man ihn - auch
wegen seiner eritreischen Staatsangehörigkeit - beschuldigt
Beziehungen zum Büro der ONEG/OLF in Eritrea zu unterhalten.
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C.
Am 9. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich
dieser Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine
Identität in Äthiopien nicht akzeptiert werde. Er sei Mitglied der ONEG/
OLF und habe Demonstrationen für diese Partei organisiert. Er habe
ausserdem in zwei Zeitungen Artikel über die Oromo-Kultur
geschrieben. Während der Demonstration vom 26. Dezember 2004 sei
es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Studenten
gekommen, wobei viele ums Leben gekommen oder verletzt worden
seien. Der Beschwerdeführer sei in der Folge festgenommen und
während zwei Monaten festgehalten worden, bevor ihm die Flucht
gelungen sei. In der Gefangenschaft sei er geschlagen worden.
Ausserdem habe man ihm vorgeworfen, Studenten gegen die
Regierung aufgehetzt zu haben. Der Sicherheitsdienst habe ihn auch
schon früher verfolgt, weil Kontakte mit der ONEG/OLF in Eritrea
vermutet worden seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der
Vorkomnisse in Äthiopien und der Tatsache, dass er auch die
eritreische Staatsbürgerschaft besitze, nach Eritrea gegangen. Weil er
jedoch ins Militär hätte einrücken müssen, habe er das Land wieder
verlassen.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. August 2006 fest, dass die
Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 15. September 2006 an die vormalige
Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei er infolge
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 23. November 2006 hielt der Beschwerdeführer
sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest.
H.
Die Instruktionsrichterin wies den Beschwerdeführer im November
2006 darauf hin, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht
ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme
und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den
Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme.
I.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
aktualisierte Vollmacht zu den Akten. Ausserdem machte er weitere
Ausführungen zu den Gründen seines Asylgesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
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diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs-
situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden
Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheides im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die
geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, da sich
dieser anlässlich der Befragung und der Anhörung mehrere Male
widersprochen hätte. So habe er hinsichtlich seiner Ausreise aus
Äthiopien, der Mitgliedschaft bei der ONEG/OLF sowie zu seiner
Doppelbürgerschaft unterschiedliche Angaben gemacht. Die
Vorinstanz erachtete es des weiteren als unglaubwürdig, dass sich der
Beschwerdeführer trotz des angeblich noch nicht geleisteten
Militärdienstes für mehrere Monate nach Eritrea begeben hätte.
Demzufolge erübrige es sich, die Asylrelevanz der Vorbringen zu
prüfen. Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Des weiteren würden weder die im Heimatstaat des
Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz
Folgendes entgegengehalten: Bei den unterschiedlichen Angaben zum
Reiseweg handle es sich um ein Missverständnis. Die erste
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Schilderung, wonach er sich über den Sudan nach Eritrea begeben
habe, entspreche den Tatsachen. Des Weiteren würde der
Beschwerdeführer daran festhalten, sich als Mitglied der ONEG/OLF
bezeichnet zu haben. Die entsprechenden Äusserungen seien im
Kontext zu betrachten. Es handle sich nicht um einen Widerspruch,
sondern um eine Unstimmigkeit in der Bezeichnung ein und derselben
Tätigkeit. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Mitglied besagter
Organisation gewesen sei. Dies belege auch der zu den Akten
gereichte Mitgliederausweis. Dass er auch nicht in Eritrea bleiben
könne, habe er ebenfalls bereits anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle geltend gemacht. Bei der Tatsache, dass er in Eritrea
noch in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, handle es
sich nicht um ein nachgeschobenes Element, sondern um eine
Konkretisierung der ersten Aussage. Da es sich bei der Befragung in
der Empfangsstelle um eine summarische handle, liege es in der
Natur der Sache, dass nicht alle Elemente erschöpfend behandelt
werden könnten. Zumal der Befragte nicht wisse, wo die Schwerpunkte
der Schilderung zu setzen seien beziehungsweise was für sein
Asylgesuch wichtig sei, könne es vorkommen, dass entscheidungs-
relevante Dinge nur kurz angeschnitten würden.
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter neue Tatsachen geltend,
welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver
Nachfluchtgründe herbeizuführen. So habe er sich in der Schweiz an
mehreren Protestaktionen gegen das äthiopische Regime massgeblich
beteiligt. Er sei dabei auf zahlreichen Fotos teilweise sehr gut zu
sehen. Da die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und von Spitzeln
unterwandern lassen würden, habe der Beschwerdeführer durch seine
Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen in der Schweiz
zweifelsfrei die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt.
Aus diesen Gründen und aufgrund seiner Vorgeschichte sei davon
auszugehen, dass das politische Profil des Beschwerdeführers
bekannt sei und ihm deswegen bei der Rückkehr nach Äthiopien
politische Verfolgung drohe. Durch sein exilpolitisches Engagement in
der Schweiz erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
Da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit
grosser Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschliche Haftbedingun-
gen drohen würden, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig.
Daher sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des Non-
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refoulement führe. Ausserdem sei eine Wegweisung infolge der
Gesamtumstände in Äthiopien für den Beschwerdeführer nicht
zumutbar. Es sei nach wie vor ein Land, welches nicht nach
rechtstaatlichen Prinzipien funktioniere und in welchem demokratische
Grundrechte brutal beschnitten würden.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft sind oder ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass
sie den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die
Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis
genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu
beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.).
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist
dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und
innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. EMARK 1996 Nr. 28
S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für
oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der
Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund
des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summari-
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schen Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten
und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine
entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser
Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht
hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend
darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche
Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen
Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen,
weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen
sein sollten.
5.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. August 2006 richtig
festgestellt hat, stimmen die anlässlich der Befragung und der
Anhörung gemachten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich
des Reiseweges nicht überein. In der Befragung vom 26. April 2006 in
der Empfangsstelle hat er angegeben, sein Heimatland Äthiopien
Ende Februar 2004 Richtung Sudan verlassen zu haben und dort in
der Folge sechs Monate geblieben zu sein, während er am
9. Juni 2006 bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hat,
dass er sich zuerst für drei Monate in Eritrea aufgehalten und seine
Mutter getroffen hätte. Diese Unstimmigkeit wird denn auch in der
Beschwerdeschrift nicht bestritten. Dass es sich hierbei um ein
Missverständnis handle, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist
jedoch wenig plausibel. Einerseits handelt es sich bei der Frage, in
welchen Nachbarstaat er geflohen sei, um eine sehr simple Frage;
andererseits hat der Beschwerdeführer angegeben, die
Übersetzerinnen jeweils gut verstanden zu haben. Ein Widerspruch ist
auch bezüglich der Mitgliedschaft bei der ONEG/OLF auszumachen. In
der Befragung in der Empfangsstelle will der Beschwerdeführer kein
Mitglied der obgenannten Partei gewesen sein, wogegen er anlässlich
der kantonalen Anhörung behauptet hat, Mitglied der besagten Partei
zu sein. Die Erklärung des Beschwerdeführers vermag auch hier nicht
zu überzeugen, hat er doch anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle von sich aus gesagt, kein Parteimitglied zu sein. Auch
die Äusserungen, dass er sich mit der Organisation beschäftigt und
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ihre Ziele unterstützt hätte, deutet darauf hin, dass es sich hierbei
nicht um eine Ungenauigkeit in der Übersetzung handelt. Zumindest
zweifelhaft sind des Weiteren auch die vom Beschwerdeführer
gemachten Ausführungen hinsichtlich seiner Identitätskarte und seines
Schülerausweises. Anlässlich der Befragung will er erstere in Addis
Abeba zurückgelassen haben, weil sie abgenützt und kaum mehr
leserlich gewesen sei. In der kantonalen Anhörung hat er hingegen
angegeben, dass er nicht wisse, wo seine Identitätskarte sei. Den
Schülerausweis will er sodann zuerst bei seinem Vermieter
zurückgelassen haben, wogegen er später angegeben hat, dass ihm
der Schülerausweis in Libyen anlässlich seiner Verhaftung
abgenommen worden sei. Auf Rückfrage der kantonalen Beamtin soll
es sich hierbei jedoch um eine Kopie gehandelt haben. Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 zutreffend
festgestellt hat, vermag auch die zu den Akten gereichte ONEG/OLF-
Mitgliedkarte nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern.
Einerseits kann sie seine Identität nicht belegen, da das
Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid zu
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (BVGE 2007/7) entschieden hat, dass unter
den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" nur solche Dokumente und
Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke
des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind. Solche Dokumente
müssen die Identität, einschliesslich der Staatsangehörigkeit,
fälschungssicher und zweifelsfrei belegen. Diese Anforderungen
erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere(-pässe) und Identitätskarten,
nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führer-,
Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden. Andererseits
weicht der Name des Beschwerdeführers auf der ONEG/OLF-
Mitgliedkarte von seinen im Verlauf des Asylverfahrens angegebenen
Daten ab. In Würdigung der Gesamtumstände ist daher an der
Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer die
geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, nichts
auszusetzen.
5.4 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Seite 10
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5.5 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Fotos, die der Beschwerde-
führer zu den Akten gereicht hat, davon auszugehen, dass er sich in
der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich durch seine
Teilnahme an zumindest einer regimekritischen Kundgebung (vom 1.
November 2006). Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft
führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend
ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerde-
führers erfüllt ist.
5.6 Entgegen den vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen
ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die
äthiopischen Behörden Kenntnis von den vorstehend erwähnten
Aktivitäten erlangt haben. Zwar wird grundsätzlich nicht bestritten,
dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden
überwacht wird. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein
genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte -
nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der
äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im
vorliegenden Fall nicht. Bei der Kundgebung, an welcher der
Beschwerdeführer nachweislich teilnahm, war er einer unter vielen und
ging damit in der Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Auf dem
zu den Akten gereichten Foto ist er nur schlecht erkennbar. Es gibt
keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer von allenfalls an der
Kundgebung anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes
identifiziert und in der Folge registriert wurde. Insgesamt erscheint es
daher - ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen
Behörden - nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der
exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und
ihn namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch
jegliche Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund
seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder
andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. An dieser
Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweize-
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rischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und
abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des
Beschwerdeführers abzuklären. Selbst wenn seine exilpolitische
Tätigkeit den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt
bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der bescheidenen
Quantität und Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich,
dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die in den
Erwägungen nicht explizit erwähnten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 12
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7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund
der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage
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der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr
droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen
lassen würde.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten
kontrollieren seither die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar
konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes
nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch
Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen
Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu
akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte
bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht
von einer grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er leidet an
keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es
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dem jungen Mann zuzumuten, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, um so selber seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in
Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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