Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5979/2007
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
Ukraine,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. August 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss eigenen
Angaben im Jahre 1992 und gelangte via Tschechien nach
Deutschland, wo sie erfolglos um Asyl nachsuchte. Im Frühjahr 1999
reiste sie nach Tschechien zurück und am 1. September 2002 weiter in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an. Am 4. November 2002 reichte sie
gegen diese Verfügung bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein.
C.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 hob die Vorinstanz ihren
Nichteintretensentscheid vom 21. Oktober 2002 wiedererwägungsweise
auf, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung und sowie den Vollzug an.
D.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2004 schrieb die ARK die Beschwerde
vom 4. November 2002 als gegenstandslos geworden ab.
E.
Am 2. Februar 2004 reichte die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung vom 29. Dezember 2003 Beschwerde ein, beantragte deren
Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erklären, und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
F.
Die ARK wies mit Urteil vom 24. November 2005 die Beschwerde ab,
soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung
und die Anordnung der Wegweisung betreffend. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern
4 und 5 der Verfügung vom 29. Dezember 2003 wurden aufgehoben
und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
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G.
Das BFM gelangte am 21. August 2006 für weitere Abklärungen an die
schweizerische Vertretung in der Ukraine. Ein entsprechender Bericht
der Botschaft vom 5. Dezember 2006 ging am 8. Dezember 2006 beim
BFM ein.
Am 12. Januar 2007 ersuchte das BFM die deutschen Behörden um
Einsicht in die Akten des dortigen Asylverfahrens, welche ihm am
23. Januar 2007 gewährt wurde.
H.
Am 10. Mai 2007 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 5. Dezember 2006 und zu
einigen Akten aus dem deutschen Asylverfahren. Weiter wurde sie zur
Einreichung eines aktuellen Arztberichts aufgefordert.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2007 eine Stellungnahme mit
zahlreichen Beilagen, darunter mehreren ärztlichen Berichten, zu den
Akten.
J.
Das BFM hielt mit Verfügung vom 2. August 2007 – eröffnet am
13. August 2007 – fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei seit
dem 24. November 2005 hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und
Wegweisung rechtskräftig abgelehnt. Weiter verfügte es, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich und die
Beschwerdeführerin habe die Schweiz zu verlassen.
K.
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. August 2007 wurde ihr am
23. August 2007 vom BFM Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.
L.
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. September 2007 Beschwerde ein
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2007 und
beantragte deren Aufhebung. Es sei festzustellen, dass sich der Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erweise und die vorläufige Aufnahme
sei zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie unter anderem
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mehrere ärztliche Berichte sowie eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten.
M.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Zwischenverfügung vom
18. September 2007 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie zur
Einreichung eines aktuellen, detaillierten ärztlichen Berichts sowie einer
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auf.
N.
Am 17. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Beweismittel, darunter zwei ärztliche Berichte von (…) zu den Akten.
O.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Abschluss des
Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 auf, unter
anderem aktualisierte ärztliche Berichte sowie eine allfällige ergänzende
Stellungnahme einzureichen.
P.
Am 10. Dezember 2010 reichte Dr. med. (…) beim BFM mehrere
ärztliche Berichte (…) ein, welche vom BFM zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden.
Q.
Der Rechtsvertreter reichte am 14. Dezember 2010 die bereits zuvor
von Dr. med. (…) beigebrachten Beweismittel zu den Akten und
ersuchte um Fristerstreckung zwecks Beschaffung eines Berichts des
(…).
R.
Ebenfalls am 14. Dezember 2010 gelangte die Beschwerdeführerin
unter Beibringung der erwähnten sowie weiterer medizinischer
Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um
Erstreckung der Frist für die Einreichung eines (…).
S.
Am 15. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine
Entbindungserklärung nach und am 18. Januar 2011 gab sie einen
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ärztlichen Bericht von Dr. med. (…) vom 12. Januar 2011, sowie
Informationsmaterial zum Gesundheitswesen in der Ukraine zu den
Akten.
T.
Am 13. April 2011 gelangte der Rechtsvertreter mit einer Kostennote
ans Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Mit Urteil der ARK vom 24. November 2005 wurde das Asylverfahren der
Beschwerdeführerin soweit die Flüchtlingseigenschaft, die
Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betreffend
rechtskräftig abgeschlossen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
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der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl
suchenden Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.
6.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, die ARK habe in
ihrem Urteil vom 24. November 2005 bestätigt, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine sowohl im Sinne der
asylrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
sei.
Hinsichtlich Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges hielt die
Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, aus den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Arztberichten ergebe sich, dass bei ihr (Angaben zu den
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und deren
medizinischen Behandlung). Abklärungen bei der Schweizer Botschaft
hätten ergeben, dass die Behandlung von (…) in spezialisierten
regionalen Zentren - beispielsweise in Donetsk oder in Kiew - möglich
und grundsätzlich kostenlos sei. Von den Patienten zu bezahlen seien die
Medikamente und die Laborkosten. Die Transportkosten für eine allfällige
Behandlung in Kiew müssten ebenfalls von der Beschwerdeführerin
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finanziert werden. Anstelle des in der Ukraine nicht erhältlichen (…) gebe
es die Medikamente (…). Falls die Beschwerdeführerin ihre geltend
gemachte Beteiligung an den Aufräumarbeiten in Tschernobyl belegen
könne, erhalte sie eine bessere Rente. Der Erhalt einer Vorzugsrente
müsste ihr, entgegen ihren Ausführungen im Asylverfahren, aufgrund der
beiden sich in den deutschen Asylakten befindenden Bescheinigungen
betreffend Beteiligung an den Aufräumarbeiten möglich sein. Weiter
befänden sich ihre Schwester sowie deren Familie in der Ukraine, und die
Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ausbildung und gute
Sprachkenntnisse (Ukrainisch und Russisch). Ferner könne den Akten
entnommen werden, dass sie gewöhnt sei, mit Behörden und deren
Entscheiden umzugehen und sich allenfalls zu beschweren, so dass es
ihr möglich und zumutbar sei, sich mit der Hilfe ihrer Schwester und
deren Angehörigen sowie der staatlichen Vorzugsrente erneut in der
Ukraine niederzulassen. Bezüglich der in der Ukraine erhältlichen
Ersatzmedikamente räumte die Vorinstanz ein, es sei nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht gleich gut auf diese
anspreche wie auf jene in der Schweiz und dass die
Behandlungsmöglichkeiten nicht denjenigen der Schweiz entsprechen
würden. Praxisgemäss müsse jedoch der Standard der medizinischen
Versorgung im Herkunftsland nicht dem schweizerischen Niveau
entsprechen. Schliesslich bestehe für die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, so
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erachtet werde.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
6.2. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie leide an
(Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin).
Weiter bestreitet sie im Heimatland gestützt auf die von der ehemaligen
Sowjetunion ausgestellten Bescheinigungen in den Genuss einer
Vorzugsrente zu kommen, und wenn sie eine erhalten würde, reiche
diese nicht aus, um die Kosten für den Lebensunterhalt, die
Gesundheitsversorgung und den Transport zu decken und ein annähernd
menschenwürdiges Leben führen zu können. Vielmehr müsse davon
ausgegangen werden, dass die finanzielle Not und der tägliche
Überlebenskampf ihren Gesundheitszustand lebensbedrohlich in
Mitleidenschaft ziehen würde und somit von einer konkreten Bedrohung
bei einer Rückkehr auszugehen sei. Richtig sei zwar, dass ihre
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Schwester mit den kleinen Kindern in der kleinen Wohnung der
verstorbenen Mutter in der Ukraine wohne. Die Schwester lebe aber
selber am Existenzminimum und könne sie daher nicht unterstützen.
Ergänzend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich ihre
Situation in den letzten Wochen dramatisch verschlechtert habe.
Aufgrund einer (…). Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 7. September
2007 sei sie zudem nicht reisefähig.
In ihren weiteren Eingaben vom 17. Oktober 2007, 14. Dezember 2010
und 18. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage von
ärztlichen Zeugnissen und weiteren Beweismitteln an den gestellten
Begehren und deren Begründung fest.
6.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende,
(…)-jährige, ukrainische Staatsangehörige aus (…), mit letztem Wohnsitz
vor ihrer Ausreise im Jahre 1992 in (…). Vor ihrer Ausreise wurde sie
gemäss ihren Aussagen und zwei Bescheinigungen aus den Akten des
Asylverfahrens in Deutschland (Bescheinigungen Nr. (…) und Nr. (…)
[vgl. vorinstanzliche Akten A 58 S. 91 ff.]) in der Zeit vom 3. Juli 1990 bis
3. Dezember 1990 und vom 22. November 1991 bis 9. Juli 1992 als
sogenannte "Liquidatorin" für Aufräumarbeiten nach der
Reaktorkatastrophe in Tschernobyl eingesetzt. Seit ihrer Einreise in die
Schweiz litt die Beschwerdeführerin unter anderem an einer (Angaben zu
den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und deren
medizinischen Behandlung).
6.4. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit (…) keiner
medikamentösen Behandlung ihrer bis dahin bestandenen (…) mehr
bedarf. Es erübrigt sich daher, weiter auf die im vorinstanzlichen
Verfahren aufgeworfenen Fragen in Bezug auf das in der Ukraine nicht
erhältliche Medikament (…) einzugehen.
6.5. Zu berücksichtigen ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin
mittlerweile bald (…) Jahre alt und alleinstehend ist. Im Jahre 1992 hat
sie ihr Heimatland verlassen, danach während 10 Jahren in Deutschland
und Tschechien gelebt und hält sich seit nunmehr 9 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz auf. Nach dieser langen
Landesabwesenheit könnte eine Rückkehr in die Ukraine ihre (…) bereits
stark beeinträchtigte Gesundheit gefährden und sich letztlich
existenzbedrohend auswirken. Sie leidet seit Jahren an (…) und bedarf
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entsprechender Behandlungen. Hervorzuheben diesbezüglich ist, dass
sie zeitlebends einer (…) und entsprechender Medikamente bedarf.
Übereinstimmend mit dem BFM ist zwar davon auszugehen, dass die
Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme in der Ukraine als
grundsätzlich gewährleistet betrachtet werden kann. Als unsicher
erscheint indessen, ob die Beschwerdeführerin finanziell in der Lage sein
würde, für ihren Lebenserhalt, den Teil der von ihr zu tragenden Kosten
für notwendige medizinische Behandlungen und weitere damit
verbundene Kosten aufzukommen, zumal gemäss Auskunft der Botschaft
die medizinische Behandlung zwar grundsätzlich gratis sei, die Spitäler
aber regelmässig "Freiwilligenbeiträge" in der Höhe von $ 100 – 200 USD
verlangten und die Patienten die Kosten für Laboranalysen und
Medikamente selber zu tragen hätten. Dass die Beschwerdeführerin
ferner infolge ihrer Tätigkeit als Liquidatorin auch tatsächlich in den
Genuss einer (erhöhten) Rente gelangen könnte, erscheint gestützt auf
die Botschaftsauskunft nicht als gesichert. Überdies ist fraglich, ob eine
Vorzugsrente zur Deckung der oben erwähnten Kosten ausreichend
wäre, zumal sich die Höhe der Rente offenbar aufgrund des damaligen
– unbekannten – Einkommens der Beschwerdeführerin berechnet (vgl.
vorinstanzliche Akten A 56 S. 2). Unter diesen Umständen und
angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wäre, sich in der
Ukraine aus eigenen Kräften eine Existenzgrundlage zu schaffen. Weiter
verfügt die Beschwerdeführerin gemäss den Akten in der Ukraine nicht
über ein genügend tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihr
nach einer Rückkehr die notwendige materielle und psychische Hilfe
bieten könnte. Ihre Eltern sind verstorben und im Heimatland befindet
sich einzig eine Schwester mit ihrer Familie (Ehemann und zwei Kinder),
welche in der kleinen Wohnung der Mutter lebt und selber nur über das
Existenzminimum verfügt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin dort auf andere intakte soziale Strukturen
zurückgreifen könnte, welche ihr eine Existenz ermöglichen würden. Eine
Kombination der geschilderten gesundheitlichen, sozialen und
wirtschaftlichen Aspekte führt zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine im Rahmen einer
Gesamtwürdigung als unzumutbar zu erachten ist.
6.6. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.
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6.7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 2. August 2007 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des
Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
8.1. Der Beschwerdeführerin ist als obsiegende Partei eine
Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten
zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2011 eine Kostennote eingereicht. Darin weist er eine
Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.–, einen Aufwand von insgesamt
9.75 Stunden zu Fr. 150.– und eine Spesenpauschale in der Höhe von
Fr. 50.– aus, was gemäss Kostennote einem Gesamtaufwand von
Fr. 1712.50 entspricht. Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht.
Die geltend gemachte Parteientschädigung wird vom Gericht als leicht zu
hoch eingeschätzt. Dazu ist festzuhalten, dass vom Rechtsvertreter für
"Korrespondenz und Telefonate mit ärztlichen Fachpersonen 1 Stunde à
Fr. 150.–" ausgewiesen wird, indessen Fr. 300.– in Rechnung gestellt
werden. Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung von Fr. 1500.–
(inklusive Auslagen), welche das BFM der Beschwerdeführerin zu
entrichten hat, als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 2. August 2007 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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