Abtei lung V
E-5979/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
angeblich Sierra Leone,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2009/N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5979/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsbür-
ger von Sierra Leone aus dem Bundesstaat B._______ – Nigeria, wo
er ab 1993 gelebt habe, aussagegemäss Anfang respektive Ende 2005
verliess und mit verschiedenen Fahrzeugen über den Niger nach
Algerien reiste, von wo er nach zweijährigem Aufenthalt zu Fuss sowie
per Zug nach Marokko, wiederum zwei Jahre später per Schiff an
einen ihm unbekannten Ort und schliesslich per Auto am
3. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
20. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. September 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
1993 hätten die sierra-leonischen Behörden seinen Vater zur Abtre-
tung seines Grundeigentums gedrängt und auf dessen beharrliche
Weigerung eines Nachts das Haus der Familie angezündet,
dass ihm als Einzigem die Flucht aus dem brennenden Gebäude ge-
lungen sei, wohingegen seine Eltern sowie seine jüngere Schwester
verbrannt seien,
dass er infolge des frühen Todes seiner Eltern mit seinem älteren Bru-
der, welcher zuvor bei einem Onkel gelebt habe, bei seinem Grossva-
ter im nigerianischen C._______ (D._______) aufgewachsen sei und
er befürchte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ebenfalls
umgebracht zu werden,
dass sein Bruder (...) infolge seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit
von Muslimen erstochen worden sei,
dass sein Grossvater, welcher sich um das Orakel von C._______ ge-
kümmert habe, (...) verstorben sei, woraufhin er (der
Beschwerdeführer) vom Dorfältestenrat dazu bestimmt worden sei, die
Aufgabe des Grossvaters zu übernehmen,
dass er sich wegen seiner christlichen Gesinnung geweigert habe, das
Orakel fortan zu füttern und ihm deshalb angedroht worden sei, er
selbst werde diesem geopfert,
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dass das Orakel mangels Betreuung eine zerstörerische Kraft entwi-
ckelt habe, welcher Menschen und Tiere zum Opfer gefallen seien und
die auch ihn beim Schlafen gestört habe, sodass er zu einem
katholischen Pfarrer geflüchtet sei,
dass in der Zwischenzeit die Dorfbewohner bei der Polizei Anzeige
gegen ihn eingereicht und eine Belohnung für seine Ergreifung ausge-
setzt hätten, worauf er zur Fahndung ausgeschrieben, sein Foto über-
all aufgehängt, in der Zeitung publiziert und im Fernsehen ausgestrahlt
worden sei,
dass er deshalb 2005 von C._______ via E._______, F._______ und
G._______ nach H._______ im I._______ State geflüchtet und
anschliessend im Kofferraum eines Autos versteckt an einen ihm
unbekannten Ort im Niger gelangt sei,
dass er von dort mit einem Landrover nach Algerien gefahren sei und
später zu Fuss die Grenze nach Marokko überquert habe, um
schliesslich nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Wald per Zug
und Kipplastwagen nach J._______ an die Mittelmeerküste zu
gelangen,
dass er während seiner je zweijährigen Aufenthalte in Marokko und
Algerien vom Betteln gelebt habe,
dass er von J._______ am 1. Juli 2009 mit einem Boot in dreitägiger
Überfahrt an einen ihm unbekannten Ort und von dort mit dem Auto in
die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 3. August 2009, im Rahmen der Kurzbefragung
vom 20. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. Septem-
ber 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere ein-
zureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute
nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zu keinem
Zeitpunkt Ausweispapiere besessen habe und in Nigeria auch niemals
nach solchen gefragt worden sei, er zudem weder dort noch in Sierra
Leone jemanden kenne, der ihn bei der Beschaffung von Identitätsdo-
kumenten unterstützen könnte, grundsätzlich wenig plausibel erschie-
nen und als Schutzbehauptungen einzustufen seien,
dass angesichts der strengen Kontrollen der Hafenbehörden, zu denen
Schengener-Vertragsstaaten verpflichtet seien, realitätsfremd und er-
fahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer die Reise von Nigeria
bis in die Schweiz ohne jegliche Reisepapiere unternommen habe,
ohne dabei je kontrolliert zu worden zu sein,
dass auch nicht einleuchte, weshalb der Beschwerdeführer auf seiner
Flucht von D._______ nach H._______ den grossen Umweg über
G._______ in Kauf genommen haben sollte und solche Angaben zum
Schluss führten, er sei anders als in der geschilderten Weise in die
Schweiz gelangt,
dass insgesamt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermu-
ten lasse, dass er beabsichtige, die wahren Umstände seiner Einreise
zu verheimlichen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die
Schweiz gereist sei,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass nämlich zahlreiche Widersprüche in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgung verstärkten, welche sich bereits aus den tatsa-
chenwidrigen Angaben über den Reiseweg ergäben,
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dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zunächst ausgesagt
habe, während des schweizerischen Asylverfahrens sei er das erste
Mal in seinem Leben fotografiert worden und er demgegenüber später
ausgeführt habe, dass überall in Nigeria ein Bild von ihm ausgehangen
habe und eine Fotografie von ihm in der Zeitung abgedruckt worden
sei,
dass er weiter in der Erstbefragung angegeben habe, sein Onkel sei
zwei bis drei Monate nach seiner Rückkehr nach Sierra Leone ermor-
det worden, wohingegen er in der direkten Anhörung geäussert habe,
er glaube, sein Onkel lebe nicht mehr,
dass er als Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria bei der Erstbefra-
gung Mitte 2005 und bei der direkten Anhörung Anfang 2005 bezeich-
nete,
dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, drei Monate nach
dem Versterben des Grossvaters mit dem Tod bedroht worden zu sein,
und er anlässlich der direkten Anhörung dagegen ausgeführt habe,
erst sechs Monate nach dessen Tod seien die Dorfältesten erstmals zu
ihm gekommen,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, wieso er durch die nigerianische
Polizei landesweit hätte gesucht werden sollen, weil er dem Orakel von
Agwuhurne nicht habe dienen wollen,
dass überdies die Bundesstaaten B._______ (angeblich in Sierra
Leone) und I._______ State (angeblich in Nigeria) nicht existierten und
die Hauptstadt von D._______ auch nicht K._______ heisse,
dass der Beschwerdeführer schliesslich weder die ethnische Zugehö-
rigkeit seines Vaters noch die Familiennamen seiner Angehörigen
habe bezeichnen können,
dass insgesamt seine Identität nicht feststehe und die angegebene
Herkunft aus Sierra Leone aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse,
seiner vagen Angaben sowie der allgemeinen Unglaubhaftigkeit seiner
Angaben angezweifelt werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung festzuhalten sei, dass der
asylsuchenden Person nebst der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
auch die Substanziierungslast zukomme, und es nicht Sache der Asyl-
behörden sein können, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsu-
chenden – respektive der Verschleierung des tatsächlichen Herkunfts-
landes durch diesen – nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richteter Beschwerde vom 18. September 2009 (Poststempel unleser-
lich; Eingang am 21. September 2009) sinngemäss beantragte, die
Verfügung des BFM vom 17. September 2009 sei aufzuheben und die
Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Akten am 22. September 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Transitzentrum Alt-
stätten, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
sessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über kei-
nerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 5 f.), mit Blick auf die all-
gemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen angesichts der strengen Hafen- sowie Grenzkontrol-
len weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer möglich gewesen wäre, ohne jegliche Identitätsdoku-
mente während vierer Jahre in Algerien und Marokko zu leben und
alsdann per Schiff an einen ihm unbekannten europäischen Hafen und
schliesslich per Auto in die Schweiz zu gelangen (vgl. A1 S. 10),
dass den geschilderten Reisemodalitäten verschiedene weitere Un-
stimmigkeiten zu entnehmen sind, wobei auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, und darüber hinaus
festzustellen ist, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers,
er habe in Marokko und Algerien mit Betteln nicht nur seinen
Lebensunterhalt bestritten, sondern dabei auch den Schlepperlohn
von Fr. 935.– (7'000.– Dirham, vgl. A1 S. 12) zusammengespart,
realitätsfremd erscheint, zumal sich das durchschnittliche Pro-Kopf-
Jahreseinkommen in diesen Ländern bei Fr. 1'250.– (Marokko)
respektive Fr. 1'500.– (Algerien) bewegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
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er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten
vom 20. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. Septem-
ber 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerde-
führer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem
Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und unsubs-
tanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
die nigerianischen Behörden unter Einsatz von Print- und Telekommu-
nikationsmedien landesweit nach ihm gefahndet hätten, weil er sich
geweigert habe, das örtliche Orakel zu füttern (A1 S. 9), jeglicher
Bezug zu den Realitäten in Nigeria abzusprechen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, zumal hierin ausschliesslich auf dem Wahr-
heitsgehalt der Vorbringen beharrt wird,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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