B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5979/2015
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2015
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die aus dem Irak stammenden
Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in E._______ am 29. Dezem-
ber 2014 ihre Heimat und gelangten teils zu Fuss teils mit dem Auto über
F._______ nach G._______, von wo sie weiter mit einem Schiff reisten, bis
sie an einem ihnen unbekannten Ort ankamen. (Bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs gab die Beschwerdeführerin an, auf dem Luftweg von
H._______ nach G._______ gelangt zu sein (vgl. A12/3 S. 2). Von dort aus
fuhren sie weiter mit einem PW und gelangten am 6. Januar 2015 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass ihnen von der italienischen Botschaft in Bagdad am 4. Dezember
2014 ein vom (…) 2014 bis (…) 2015 gültiges Schengen- Visum ausgestellt
worden war.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Januar 2015 wurde
den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien
gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), mutmasslich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von
den Beschwerdeführenden zwar nicht bestritten, sie machten aber geltend,
dass sie nicht nach Italien wollten, weil sie krank seien, nachdem sie un-
terwegs von den islamischen Terroristen geschlagen worden seien. Die Be-
schwerdeführerin sei traumatisiert, an einem Ohr durch die Schläge taub
geworden und habe Diabetes. Der Beschwerdeführer könne zwei Finger
nicht mehr bewegen.
D.
Am 12. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme der
Beschwerdeführenden. Diesem Gesuch wurde schliesslich am 14. April
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2015 entsprochen, nachdem es zuvor am 18. Februar 2015 abgelehnt wor-
den war (vgl. A29/1, 30/1, 31/1, 32/1).
E.
Mit Verfügung vom 9. September 2015 (eröffnet am 21. September 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte es fest, einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
F.
Mit einer Formularbeschwerde vom 25. September 2015 an das Bundes-
verwaltungsgericht (eingegangen beim BVGer am 25. September 2015)
beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht, die Verfü-
gung des SEM vom 9. September 2015 sei aufzuheben, es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie, dass ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege samt anwaltlicher Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, eventuell sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung mit Te-
lefax vom 25. September 2015 per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt des Gesuchs um Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, der Gewährung des Asyls sowie um vorläufige Auf-
nahme, welche nicht Gegenstand dieses reinen Zuständigkeitsverfahrens
bilden können – einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentli-
chen damit, dass Italien gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Über-
nahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, womit die Zuständig-
keit bei Italien liege, ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Sodann würden in Würdigung der Aktenlage keine Hinweise vorliegen, die
einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden.
Es stellte unter Anderem fest, dass in einem Kreisschreiben vom 2. Feb-
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ruar 2015 Italien den Mitgliedstaaten zugesichert habe, dass jede im Rah-
men eines Dublin Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kinds-
gerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit
aufgenommen werde. Weiter habe in einem Schreiben vom 15. April 2015
Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Im-
migration im italienischen Ministerium, der Europäischen Kommission eine
Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati
(SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahme-
plätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin Verfahrens
nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015
sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Gemäss diesem
Rundschreiben seien aktuell in den Regionen Ligurien Lombardei und Pie-
mont insgesamt 16 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Weiter
würden die italienischen Behörden bei der Überstellung über ihren Ge-
sundheitszustand informiert.
4.2 In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, dass seit dem Rund-
schreiben bereits dreieinhalb Monate vergangen seien und sie nun be-
fürchten würden, dass diese Plätze schon lange wieder vergeben seien
und sie mit ihren Kindern auf der Strasse landen würden. Sie seien beide
gesundheitlich schwer angeschlagen und auf medizinische Hilfe angewie-
sen. Sie hätten Angst, dass sie diese Hilfe auf der Strasse in Italien nicht
erhalten würden. Daher möchten sie, dass ihr Asylverfahren in der Schweiz
durchgeführt werde. Die Kinder würden in der Schweiz in die Schule gehen
und hätten bereits gut (…) gelernt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen (a.a.O. E. 4). Dabei
hat es insbesondere festgestellt, dass angesichts des EGMR-Entscheids
das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden individu-
ellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektie-
renden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstelle,
sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anord-
nung einer Überstellung nach Italien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der
Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung vor-
liegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des
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Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der An-
kunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Un-
terbringung nicht getrennt werde.
5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz nur sehr allgemein beschrieben, welche
Zusicherungen beziehungsweise Vorkehrungen Italien bei den Übernah-
men von Familien getroffen habe. In Bezug auf die Beschwerdeführenden
haben die italienischen Behörden lediglich im Rahmen ihrer Zustimmung
in allgemeiner Weise ausgeführt, dass deren Übernahme über den Flug-
hafen Malpensa stattfinden werde und das SEM aufgefordert, sie zehn
Tage vor der Überführung über ihren Gesundheitszustand zu informieren.
Eine die Beschwerdeführenden betreffende individuelle Garantie gemäss
dem zitierten Urteil (vgl. dort E. 4.3) befindet sich nicht in den vorinstanzli-
chen Akten. Den Akten kann zwar entnommen werden, dass angeblich am
14. April 2015 Garantien via Dublinet angefordert worden seien (vgl. Akten
SEM A44/1). Es befindet sich aber in den Akten keine diesbezügliche Ant-
wort der italienischen Behörden. Somit ist davon auszugehen, dass die Vo-
rinstanz keine individuelle Garantie erhalten hat, dass für die kinderge-
rechte Unterbringung gesorgt ist und die Einheit der Familie gewahrt wird
(vgl. Urteil des EGMR Tarakhel, a.a.O., § 122).
5.1 Aus diesen Gründen ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick
auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im
Sinn von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Es erweist sich
somit als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklä-
rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung vom 9. September 2015 ist aufzuheben, und das Verfahren zwecks
Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
5.3 Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den An-
trag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden
Hinweise zu entnehmen sind.
5.4 Auf die weiteren und Vorbringen in der Beschwerdeschrift braucht bei
diesem Verfahrensausgang nicht weiter eingegangen zu werden.
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Seite 7
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gegenstandslos wird. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen, da dafür das
Kriterium ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf.
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind und in welchen es vorwiegend um die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geht, sind strenge Massstäbe anzu-
setzen. Die unentgeltliche Rechsverbeiständung wird nur in besonderen
Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine
komplizierten Sach- und Rechtsfragen, welche besondere Kenntnisse er-
fordern, was auch daraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden
die Beschwerdeschrift ohne einen professionellen Rechtsvertreter erfasst
haben.
6.1 Den bislang nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind
keine Parteikosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen erwach-
sen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. September 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: