B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5979/2016
Ur t e i l vom 11 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
E-5979/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 22. April 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 13. Mai 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vor-
erst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 13. August 2015 beendet und
das nationale Verfahren aufgenommen. Am 22. Februar 2016 folgte die An-
hörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 1968 in Eritrea geboren und tigrini-
scher Ethnie. Sie sei von 1996 bis 1999 verheiratet gewesen und habe im
Jahr 2000 ein Kind geboren. Ihr Exmann habe sechs Monate nach seiner
Desertion im Jahr 2002 Selbstmord begangen. Man habe ihr deshalb eine
Waisenrente verweigert. So habe sie sich entschieden auszureisen. Zwi-
schen 2002 und 2005 habe sie von einem anderen Mann drei weitere, un-
eheliche Kinder bekommen. Sie habe acht Jahre lang nicht gewusst, wo
dieser Mann sei, bis sie erfahren habe, dass er ebenfalls in der Schweiz
sei. Sie sei nie zur Schule gegangen. Zuerst habe sie in einer (…) gearbei-
tet, dann habe sie Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft gemacht und
schliesslich habe sie während acht Jahren bis ins Jahr 2014 ein (…) in
B._______ geführt. Mit dem dort erwirtschafteten Gewinn habe sie ihre
Kinder ernährt. Ihr Bruder sei (…) 2013 desertiert. Drei Monate danach
seien zwei Soldaten zu ihr gekommen, die nach ihrem Bruder gefragt und
die Wohnung durchsucht hätten. Nach weiteren drei Monaten habe sie ihr
Bruder telefonisch darüber informiert, dass er in den Sudan ausgereist sei.
Einige Monate später habe man sie auf die Verwaltung vorgeladen und ihr
mitgeteilt, dass sie die Verantwortung für ihren Bruder trage und sie ge-
fragt, ob sie wegen seiner Desertion eine Zahlung leisten könne. Da sie
lediglich Geschwister seien, habe die Verwaltung aber zuerst weitere Ab-
klärungen treffen müssen, weshalb nie eine Forderung an sie gestellt wor-
den sei. Im Jahr 2013 habe sie schliesslich ausreisen wollen, weshalb sie
sich mit Hilfe ihres in C._______ lebenden Cousins um einen Pass und ein
Touristenvisum für Italien gekümmert habe. Den Pass habe sie erhalten,
das Visum sei aber abgelehnt worden. Daher sei sie (…) 2014 mit weiteren
Ausreisenden über D._______ und E._______ bis in den Sudan gereist.
Danach sei sie über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Ihr Cousin
habe ihr diese Reise bezahlt und ihr während der vier Monate im Sudan
(…) pro Monat überwiesen. Ihre Kinder habe sie bei ihrer Tante gelassen.
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Seite 3
Die Beschwerdeführerin reichte eine eritreische Identitätskarte zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei teilweise aufzuheben,
ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr als Folge davon von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen
und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizuordnen.
Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 22. September
2016 eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde
die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Oktober
2016 durch ihre Rechtsvertreterin die Replik ein.
G.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin ärztliche Berichte nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
E-5979/2016
Seite 4
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise, die Wegwei-
sung und deren Vollzug. Demgegenüber ist die Nichtgewährung des Asyls
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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Seite 5
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für eine Per-
son, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid bezüglich der
illegalen Ausreise damit, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch
die eritreischen Behörden nach aktuellen Erkenntnissen davon abhänge,
ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen National-
dienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Bei
Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbe-
stände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne
Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könn-
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Seite 6
ten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Be-
zahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den National-
dienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular un-
terzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Natio-
naldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Um-
gang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte In-
formationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ih-
ren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf
hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und
dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus
die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Be-
deutung sei.
Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, selber zum Militär- oder Na-
tionaldienst aufgeboten worden zu sein. Zudem sei sie bereits 48-jährig
und mehrfache Mutter. Es sei daher nicht zu befürchten, dass man sie noch
in den Dienst einziehen sollte. Sie habe demnach nicht gegen die Procla-
mation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch
sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb die Anforderun-
gen an die Feststellung einer begründeten Frucht vor zukünftiger Verfol-
gung nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asyl-
rechtlich unbeachtlich seien. Ihre Vorbringen vermöchten den Anforderun-
gen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Flüchtlingseigenschaft mit der
illegalen Ausreise aus Eritrea. Sie hält in ihrer Beschwerde fest, dass die
Vorinstanz die illegale Ausreise zu Unrecht nicht als subjektiven Nach-
fluchtgrund anerkannt habe und dabei die ständige Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts, ihre Begründungspflicht und damit Bundesrecht verletzt
habe. Bis anhin habe die illegale Ausreise generell zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Rechtsprechung habe
sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Bei
einer Praxisänderung seien die Vorgaben gemäss BVGE 2010/54 einzu-
halten sowie die geltenden COI-Standards zu respektieren. Dem sei die
Vorinstanz vorliegend nicht nachgekommen. Zudem liege mangels neuer
Herkunftsländerinformationen kein Grund für eine Praxisänderung vor. Es
sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrschein-
lichkeit mit einer unverhältnismässigen Bestrafung rechnen müsse, die
E-5979/2016
Seite 7
asylrechtlich relevant sei und deshalb zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft führe.
4.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sie in
ihrem Entscheid ausführlich dargelegt habe, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es liege somit keine Verlet-
zung der Begründungspflicht bezüglich Praxisänderung vor. Zudem sei die
Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar und das SEM sei
mit Hilfe aller zur Verfügung stehender Informationen zum Schluss gekom-
men, dass die illegale Ausreise für sich allein nicht zur Flüchtlingseigen-
schaft führe.
4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zur Praxisänderung des SEM fest und ergänzt ihre Vor-
bringen bezüglich Rückkehr nach Eritrea mit weiteren Quellenangaben.
5.
5.1 Das Gericht hält bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise
aus Eritrea fest, dass es seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum
Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht
mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6–5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann
auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwer-
deführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Die Furcht
vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen ille-
galer Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
5.2 Zur Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwischen-
zeitlich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. ausführlich
dazu das Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5).
E-5979/2016
Seite 8
5.2.1 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die
hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf
einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich
wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld
kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen
Vernehmlassung vorgelegt.
5.2.2 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorge-
nommene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch de-
ren Vorgehen bestätigt.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu be-
anstanden ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-
instanz ist zudem nicht ersichtlich, zumal sich diese in ihrem Entscheid so-
wohl zur Praxisänderung als auch zur Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin ausreichend geäussert hat.
5.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 5.1). Die Vorinstanz hat
daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver-
neint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5979/2016
Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.2.3 Somit ist die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) zu beurteilen.
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Seite 10
7.2.4 Im Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 be-
fasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Die Frage einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit
dem eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 12 f.). Dabei kam es zum
Schluss, dass bei Personen, denen bei der Rückkehr nach Eritrea keine
Einziehung in den Nationaldienst und keine Haftstrafe wegen Nichtleistung
des Dienstes drohe, davon auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug
zulässig sei. Dazu würden unter anderem Personen gehören, die vom Na-
tionaldienst befreit worden seien und solche, die sich seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei,
dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-
Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl.
a.a.O. E. 13.3 f.).
7.2.5 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (…) Jahre
alt und mehrfache Mutter. Sie hat gemäss eigenen Angaben, nie ein Auf-
gebot zum Militärdienst erhalten und demzufolge nie Militärdienst leisten
müssen (SEM-Akte A19 F146), sie hat auch nie Probleme mit dem Militär
oder den Behörden gehabt (SEM-Akte A5 S. 9) und keine solche Befürch-
tungen im Falle einer Rückkehr geltend gemacht (SEM-Akte A5 S. 9, A19
F149 f.). Im Übrigen hält sie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf
und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen
für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Sie hat zwar erwähnt, nach
der Desertion ihres Bruders (…) 2013 von Soldaten aufgesucht und einige
Monate später auf die Verwaltung vorgeladen worden zu sein, da sie für
den Bruder verantwortlich sei. Allerdings habe man, da sie nur Geschwister
seien, vorerst abklären müssen, ob sie tatsächlich für ihn die Verantwor-
tung trage und bis zu ihrer Ausreise Ende 2014 nie konkrete Forderungen
an sie gestellt (SEM-Akte A19 F92 ff.). Es ist daher nicht davon auszuge-
hen – und wird auch nicht geltend gemacht – dass ihr bezüglich ihres Bru-
ders eine Gefahr droht. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung ih-
rer Dienstpflicht inhaftiert oder in den Nationaldienst eingezogen würde.
Andere Gründe für eine drohende Haftstrafe wurden nicht geltend gemacht
und sind nicht ersichtlich.
7.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
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Seite 11
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin, ergeben sich demnach weder aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse
vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Erit-
rea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den
im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht be-
liebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern
ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung
liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftli-
che Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
staat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in
den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die
wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung
hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
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Seite 12
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Im Bereich der Gesundheit habe Eritrea zudem wesentliche Fortschritte
gemacht (vgl. a.a.O. E. 17.1). Der primäre Gesundheitssektor bestehe aus
187 Gesundheitseinheiten, die von Krankenschwestern geleitet würden.
Der sekundäre Gesundheitssektor bestehe aus 20 Gemeindespitälern und
55 Gesundheitszentren. Zudem gebe es in jeder Hauptstadt der Regionen
(6 zobas) Überweisungsspitäler. 78% der Bevölkerung habe im Radius von
10 Kilometern und 60% der Bevölkerung im Radius von 5 Kilometern Zu-
gang zur Gesundheitsversorgung (vgl. a.a.O. E 16.17).
7.3.3 Zu ihrem Gesundheitszustand bringt die Beschwerdeführerin mit der
Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2017 vor, sie bedürfe Behandlun-
gen, deren Abbruch für sie unzumutbar wäre. Damit macht sie sinngemäss
geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar.
7.3.4 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin am (…) 2017 eine Operation (…) (wegen einer (…))
hatte, die gemäss Kontrolle vom (…) 2017 gut verheilt ist. Als Nachbehand-
lung wurden physiotherapeutische Massnahmen angeordnet. Gemäss
Nachkontrollbericht vom (…) 2017 habe die Beschwerdeführerin immer
noch Beschwerden. Es wurde ihr empfohlen, die physiotherapeutischen
Massnahmen fortzusetzen und, falls nach einigen Wochen immer noch Be-
schwerden vorhanden seien, sei eine MR-Bilanzierung zum Ausschluss all-
fälliger Begleitverletzungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin solle sich
diesfalls mit dem Arzt in Verbindung setzen.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die un-
genügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss letztem Arzt-
bericht vom (…) 2017 wurde der Beschwerdeführerin für einige Wochen
Physiotherapie und eine allfällige Nachuntersuchung verordnet. Es handelt
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Seite 13
sich somit nicht um eine Behandlung, die die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bedeutet. Es besteht kein Anlass zur Annahme, die Be-
schwerdeführerin sei auf eine Behandlung angewiesen, welche nur in der
Schweiz erbracht werden könnte. Dies wird auch nicht vorgebracht. Ferner
wurde der Arztbericht vom (…) 2017 erst am 3. Oktober 2017 zu den Akten
gereicht. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin mittlerweile verbessert hat. Zudem wurde kein weite-
rer Arztbericht neueren Datums vorgelegt, der Behandlungen vorsehen
würde. Somit ist davon auszugehen, dass ein Abschluss der Behandlun-
gen stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in
B._______, der Hauptstadt der Zoba F._______, wo sich zudem ein Spital
befindet (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 23 f.), womit
der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bedarfsfall auch im Heimat-
staat gewährleistet ist. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
steht einer Rückkehr nach Eritrea demnach nicht entgegen.
Weitere Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen würden, sind nicht ersichtlich. Die 49-jährige Beschwerdeführe-
rin verfügt zwar über keinen Schulabschluss, jedoch hat sie jahrelang als
(…) und in der Landwirtschaft gearbeitet sowie ein (…) geführt, mit dem
sie sich und ihre Familie ernährt hat. Zudem leben ihre vier Kinder und ihre
Tante in Eritrea. Mit ihrem Cousin in C._______, der sie bereits bei der
Ausreise unterstützt hat, ist davon auszugehen, dass sie ein tragfähiges
Beziehungsnetz hat, auf dessen moralische und finanzielle Unterstützung
sie (weiterhin) zählen kann. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4
7.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b
S. 140 f. m.w.H.).
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7.4.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 4. Oktober 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidre-
levant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzuse-
hen.
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde auch das Gesuch
der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeistän-
din beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher
Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertre-
ter, wie in der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 angekündigt, pra-
xisgemäss von einem Stundenansatz von höchstens Fr. 150.– aus.
In der am 31. Oktober 2016 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher
Aufwand von fünf Stunden geltend gemacht. Allerdings wird dabei von der
Rechtsvertretung auch eine Leistung in Rechnung gestellt, welche vor der
Mandatierung durch die Beschwerdeführerin (am 21. September 2016) er-
folgt ist, und zwar die Position 1 der Kostennote à 30 Minuten. Der zu ent-
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schädigende Aufwand ist daher um eine halbe Stunde auf viereinhalb Stun-
den zu kürzen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von Fr. 54.– er-
scheint aufgrund der Aktenlage als nicht begründet und ist daher nicht zu
entschädigen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamt-
betrag von Fr. 729.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwal-
tungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin beträgt Fr. 729.– und geht
zulasten der Gerichtskasse.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: