Abtei lung V
E-5981/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Mon-
net, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, und B._______, sowie ihre
Kinder C._______, D._______, E._______, F._______,
alle Irak,
Zustelladresse: Schweizerische Vertretung in G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 5.
Mai 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5981/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. März 2006 an die Schweizerische Botschaft in
G._______ suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Famili-
enangehörigen um Asyl in der Schweiz nach.
Im Wesentlichen machte er geltend, irakischer Staatsangehöriger zu
sein. Er sei 1982 zum irakischen Geheimdienst gekommen, wo er als
Offizier tätig gewesen sei und ab (...) als (...) gearbeitet habe. Er sei
natürlich Mitglied der inzwischen aufgelösten Baath-Partei gewesen.
Er sei mit dem früheren Präsidenten des Iraks, Saddam Hussein,
befreundet gewesen und es seien ihm (...). Er sei Sunnite. Aus Furcht
vor einer Verhaftung und Tötung durch die bewaffnete Badr-Miliz sei er
gezwungen gewesen, mehrmals mit seiner Familie innerhalb des Iraks
den Wohnort zu wechseln. Im Jahr 2005 sei er nach H._______
geflüchtet, wo er die Vertretung des UNHCR kontaktiert und den
provisorischen Schutzbrief erhalten habe. Zur Zeit habe er wirt-
schaftliche Probleme, weil er arbeitslos sei, in H._______ keine Arbeit
annehmen dürfe und gleichzeitig für seine sechsköpfige Familie
sorgen müsse.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem Fotokopien von vier Do-
kumenten der (...) UNHCR-Zweigstelle, eines Bachelor-Zeugnisses
der Universität (...), eines Hinweises über eine Teilnahme an einem
Sprachkurs in (...) im Jahr 1988, eines Militärbüchleins, eines
Zeugnisses, eines (...) und einer Fotografie sowie zwei Originalfotos
ein.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2006 und 24. April 2006
durch einen Vertreter der Schweizerischen Botschaft in G._______ zu
den Asylgründen befragt.
Er erklärte, in keinem anderen Staat als der Schweiz um Asyl nachge-
sucht zu haben. Er sei arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischer Zu-
gehörigkeit und stamme aus I._______, wo heute noch eine seiner
Schwestern unbehelligt wohnhaft sei. Im Jahr 1982 sei er freiwillig
dem irakischen Geheimdienst in I._______ beigetreten, um der
unmittelbar drohenden Einberufung in den iranisch-irakischen Krieg zu
entgehen. Er sei nach erfolgreichem Abschluss des (...)studiums an
Seite 2
E-5981/2006
der Universität in I._______ (1988), das vom Verteidigungsministerium
bezahlt worden sei, dem (...) zugeteilt worden. Dort sei er für (...)
zuständig gewesen. Zudem habe er die Aktivitäten (...) überwacht. Als
Offizier sei er dem (...) zugeteilt gewesen. In den Jahren 1992 bis 2003
sei er im (...), einer Abteilung, die sich mit Spionagetätigkeiten befasst
habe, eingeteilt gewesen, ab (...). Bis zur Invasion der Amerikaner sei
er im Amt geblieben. Beim Umsturz seien zahlreiche Dokumente, die
unter anderem auch seine Unterschriften tragen würden, in die Hände
der Gegner gefallen. Er fürchte nun, dass sich diejenigen Personen,
die er überwacht habe, an ihm und seiner Familie rächen könnten. Er
habe durch seine geheimdienstlichen Tätigkeiten jedoch niemandem
einen Schaden zugefügt. Er habe im Irak acht massive Drohungen
erhalten, die ihn und seine Angehörigen zu mehreren Wohnortswech-
seln innerhalb des Iraks gezwungen hätten. Als Sunnite fürchte er zu-
dem Übergriffe der schiitischen Badr-Milizen. Am 16. September 2005
sei er mit seiner Familie aus dem Irak nach H._______ ausgereist, wo
sie wiederum schwierige Umstände angetroffen hätten. Eine
Schwester und (...) hätten mittlerweile ebenfalls nach H._______
flüchten müssen, weil sie seine aktuelle Wohnanschrift hätten
bekanntgeben müssen. In H._______ bestünden zwar keine
sicherheitsrelevanten Probleme für ihn und seine Familienangehörigen
doch seien die Perspektiven bei einem Verbleib in H._______
gleichwohl unzureichend, namentlich was die Möglichkeiten einer
Ausbildung seiner Kinder betreffe. Zudem hege er immer noch den
Wunsch, (...) weiterzuführen. Über weitere Einzelheiten wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
C.
Das Bundesamt lehnte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 5.
Mai 2006 - eröffnet durch die Schweizerische Botschaft in G._______
am 21. Mai 2006 - die Asylgesuche ab und verweigerte ihnen eine Ein-
reise in die Schweiz.
D.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2006 gelangten die Beschwerdeführer
durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in G._______ und
des BFM an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Gewährung des Asyls. Ein Eingangsstempel der Botschaft auf der Be-
schwerdeeingabe ist nicht vorhanden; das Begleitschreiben der Bot-
Seite 3
E-5981/2006
schaft datiert vom 15. Juni 2006 (Eingangsdatum ARK: 27. Juni 2007).
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer verschie-
dene Dokumente zu den Akten, namentlich Kopien aus einer UNHCR-
Broschüre, eines Ausweises des Bruders des Beschwerdeführers und
Hinweise über ein Zulassungsverfahren einer (...) Universität.
E.
Am 14. Februar 2007 gingen beim neu zuständig gewordenen Bundes-
verwaltungsgericht Akten ein, die der Beschwerdeführer vor dem 1.
Februar 2007 der Schweizerischen Botschaft in G._______ (Datum
des Begleitschreibens) zur Weiterleitung übergeben hat. Die Unterla-
gen enthalten Hinweise über die Bedeutung des UNHCR-Schutzdoku-
mentes und zur rechtliche Qualifikation einer (...) Aufenthaltserlaubnis.
Der Beschwerdeführer machte geltend, in mehreren arabischen und
europäischen Ländern, darunter auch (...), wo er seinerzeit studiert
habe, erfolglos Asylanträge gestellt zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Seite 4
E-5981/2006
Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gel-
ten zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen
der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
2.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Seite 5
E-5981/2006
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 b S. 130,
m.w.H.).
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung
aus, die anzuwendende Gesetzesbestimmung von Art. 52 Abs. 2
AsylG eröffne der Behörde einen grossen Spielraum bei der Prüfung
eines im Ausland eingereichten Asylgesuchs. Das Vorhandensein en-
ger Bindungen zur Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer einer im Ausland weilenden
Person die Einreise in die Schweiz verweigert werden könne. Dabei
müsse es sich um eine nahe Beziehung zur Schweiz handeln, die in
der Regel dann bestehe, wenn sich in der Schweiz ein Ehepartner
oder gemeinsame minderjährige Kinder der Gesuchsteller aufhalten
Seite 6
E-5981/2006
würden. Der Aufenthalt eines Bruders, Cousins, Onkels oder eines an-
deren entfernten Verwandten genüge diesen Voraussetzungen nicht.
Die gleichen Kriterien würden auch gelten bei einem Aufenthalt in der
Schweiz vor Einreichen des Gesuchs. Da die Beschwerdeführer, aus-
ser gewissen Kenntnissen der deutschen Sprache, keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen könnten, sei ihnen
zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen.
Die Beschwerdeführer dürften sich in H._______ legal mit ihren
Aufenthaltsbewilligungen aufhalten. In H._______ würden die
Behörden ungefähr einer halben Million irakischen Flüchtlinge
temporäre, jedoch verlängerbare Aufenthaltsgenehmigungen
ausstellen. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen von Art. 52
Abs. 2 AsylG nicht erfüllt, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Folglich sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz zu
verweigern.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführer fest, die
Vorinstanz verkenne die in H._______ herrschende rechtliche Situa-
tion. Der Beschwerdeführer besitze in H._______ ein Dokument, das
lediglich einen provisorischen Schutz vor einer Abschiebung ins Hei-
matland gewähre. Diese Aufenthaltserlaubnis müsse regelmässig ver-
längert werden, ansonsten man sich vor einem (...) Gericht zu
verantworten und in der Folge H._______ zu verlassen habe. Fälle
seien mittlerweile bekannt geworden, in denen die (...) Polizei und das
(...) Ausländeramt das erwähnte Schutzdokument nicht einmal res-
pektiert hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Offizier einer
speziellen Sicherheitspolizei Iraks gewesen und habe jedenfalls
entsprechende einschlägige Erfahrungen mit dem (...) Ausländeramt
gemacht. H._______ sei kein Signatarstaat der Flüchtlingskonvention
oder deren Protokolls. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in
mehreren arabischen und europäischen Ländern Asylanträge gestellt
zu haben und durchwegs Absagen erhalten zu haben, namentlich
auch von (...), wo er einmal studiert habe. Zudem hätten in I._______
die Badr-Milizen mittlerweile sein Wohneigentum und weitere
Vermögenswerte beschlagnahmt. Weiter habe ein ebenfalls nach
H._______ geflohener Geheimdienstkollege davon berichten können,
dass die Zeitschrift Al-Bayina, die durch den irakischen Hisbullah
herausgegeben werde, begonnen habe, systematisch die Namen von
Mitarbeitern des irakischen Regimes zu veröffentlichen. Der Name des
Beschwerdeführers sei in der Ausgabe vom (...) erschienen. Der Vater
Seite 7
E-5981/2006
des Beschwerdeführers sei im Übrigen (...) Iraks gewesen, die Mutter
(...).
3.3 Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführte Recht-
sprechung entspricht der heutigen Rechtslage, wobei allerdings die
von der ARK entwickelte Praxis ausgeblendet wird. Richtig ist jeden-
falls, dass unabhängig vom Ausmass einer Verfolgungslage im Heimat-
staat eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz erforderlich ist (vgl.
ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 256), SAMUEL WERENFELS, Der Begriff
des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 143 f.).
Allerdings ist die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz nicht allein
ausschlaggebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 19, 2004 Nrn. 20 und 21,
1997 Nr. 15).
3.3.1 In einem Auslandverfahren führt die schweizerische Vertretung
im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Anhörung hat den Zweck,
dem Asylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die
Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu begründen (vgl. EMARK
1993 Nr. 35 E. 3a S. 244 f., mit Verweis auf WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 255 f.).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht geltend gemacht,
das Anhörungsprotokoll vom 29. März 2006/24. April 2006 und der in
der angefochtenen Verfügung erwähnte Sachverhalt entspreche nicht
seinen Angaben, weshalb nachfolgend auf diese Aktenstücke abzu-
stellen ist.
3.3.2 Aufgrund der Angaben und eingereichten Dokumente des Be-
schwerdeführers kann nicht von einer besonderen Beziehungsnähe
zur Schweiz gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer gute
Kenntnisse der deutscher Sprache hat, vermag im Zusammenhang mit
der Tatsache, dass Deutsch eine der vier Landessprachen der
Schweiz ist, noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz zu
schaffen. Damit ist auch gesagt, dass der Schweiz gegenüber anderen
Staaten kein Vorrang zukommt.
3.3.3 Neben der Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz ist auch zu
berücksichtigen, ob die Beschwerdeführer im Heimatland oder am Ort
ihres Aufenthaltes aktuell gefährdet sind und ob die praktische
Seite 8
E-5981/2006
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche effektiv besteht; dabei ist nicht von einem allgemeinen
Vorrang aller anderen Staaten gegenüber der Schweiz auszugehen
(EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3).
Die belegten Aussagen des Beschwerdeführers über seine berufliche
Tätigkeit während der Regierungszeit von Saddam Hussein machen in
Anbetracht der gegenwärtigen Situation im Irak eine Gefährdung der
ganzen Familie im Irak wahrscheinlich.
Den Beschwerdeführern kann kaum ernsthaft entgegengehalten wer-
den, sie könnten sich in anderen Ländern (als der Schweiz und
H._______) um Asyl bemühen. Auch wenn sie ihre Bemühungen um
Aufnahme in diversen arabischen und europäischen Staaten nicht
belegt haben, ist aufgrund des bekannten Verhaltens all dieser Länder
anzunehmen, dass sie diesbezüglich wenig Chancen haben.
Hingegen kann ihnen weiterhin zugemutet werden, in H._______ zu
bleiben. Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine eigenen
Tätigkeiten sowie die seiner Geschwister und Eltern vermag nicht
darzutun, dass in H._______ eine ernsthafte Gefahr für die
Beschwerdeführer besteht - weder in dem Sinne, dass sie durch
Behördenvertreter oder Drittpersonen an Leib und Leben gefährdet
wären, noch dass sie ernsthaft Gefahr laufen, in den Irak
zurückgeschoben zu werden. Die seinerzeitige persönliche Situation
im Heimatland (...) und die mangelhaften wirtschaftlichen und sozialen
Perspektiven in H._______ reichen auch insgesamt betrachtet nicht
aus, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in H._______ als unzumut-
bar erscheinen zu lassen. Aus den Ausführungen und eingereichten
Unterlagen der Beschwerdeführer geht schliesslich hervor, dass sie in
H._______ über die notwendigen verlängerbaren Aufenthaltsbe-
stätigungen verfügen und dort seit ihrer Einreise (16. September 2005)
offenbar unbehelligt leben und mit weiteren Verwandten und
Bekannten Kontakte pflegen. Wohl trifft zu, dass H._______ vermehrt
Druck auf die irakischen Einwanderer - aktuellen Pressemeldungen
zufolge sollen sich über 2 Millionen Iraker auf (...) Territorium befinden
- ausübt, um die Zuwanderung zu stoppen und die Rückwanderung zu
fördern. Dabei erzeugen die (...) Behörden durchaus auch Druck
mittels Verweigerung jeglicher Integrationsmassnahmen
beziehungsweise Reduktion der Zuwendungen auf das
Überlebensnotwendige. Es gibt aber keinen Anlass anzunehmen, dass
Seite 9
E-5981/2006
auch die Beschwerdeführer nach ihrer mittlerweile mehr als
zweijährigen Aufenthaltsdauer in H._______ unter eine besondere
Drucksituation geraten könnten, die ihnen einen Verbleib in H._______
unzumutbar machen beziehungsweise sie ins Heimatland zu-
rückdrängen würde.
3.3.4 Nach dieser Feststellung, dass H._______ als Land zu
betrachten ist, wo die Beschwerdeführer effektiv Schutz gefunden
haben und auch weiterhin ausreichenden Schutz geniessen werden,
kann die Frage ungeklärt bleiben, ob der Beschwerdeführer als (...)
der Geheimdienste des irakischen Regimes sowie als (...) allenfalls
direkt oder indirekt Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Irak oder
im Ausland verübt hat oder verüben liess, mithin im Bejahungsfall nicht
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) oder dem AsylG zu unterstellen wäre, oder ob
er sich, wie er stets von sich behauptet hat, nichts Entsprechendes zu
Schulden hat kommen lassen.
3.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass eine
aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in H._______ nicht erstellt
ist und die Verweigerung der Einreise in die Schweiz durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Zwar ist die von den Beschwer-
deführern beschriebene Situation zweifellos belastend für sie und die
Perspektivelosigkeit ist namentlich im Hinblick auf die (..) Kinder Grund
für Sorge. Dennoch ist in Bestätigung der restriktiven Praxis im
Bereich der Auslandsverfahren das vorinstanzliche Resultat zu
bestätigen.
3.4 Zusammenfassend ist dem BFM zuzustimmen, wonach die Vor-
aussetzungen von Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht er-
füllt sind. Mithin ist das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht
abgewiesen und die Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz verweigert
worden.
3.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
Seite 10
E-5981/2006
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
Seite 11
E-5981/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in G._______ (per EDA-Kurier)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- die Schweizerische Botschaft in G._______ ad Ref. (...), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer und um Zu-
stellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 12
E-5981/2006
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, und B._______, sowie ihre Kinder
C._______, D._______, E._______, F._______, alle Irak.
Hiermit bestätigen wir, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung dem Bun-
desverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden der
Beschwerdeakten E-5981/2006 (N_______) zuzustellen.
Seite 13
Partei