Abtei lung V
E-5981/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
unbekannter Herkunft, angeblich Simbabwe,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-(.. .) /2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2007
Simbabwe verliess, später in Durban (Südafrika) ein Schiff bestieg,
das ihn nach Hamburg (Deutschland) brachte, und anschliessend per
Bahn in den Süden fuhr, wo er - nach einem erfolglosen Versuch -
schliesslich zu Fuss am 30. Juli 2007 in die Schweiz einreiste und dort
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 30. Juli 2007 den Beschwerdeführer mittels Formu-
lar und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbe-
stimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identi-
tätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 wegen Bauchbe-
schwerden und am 15. August 2007 wegen eines Infekts einem Arzt
zugeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. August 2007 sowie der di-
rekten Bundesanhörung vom 30. August 2007 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Staatsbürger Simbab-
wes zu sein und aus C._______ zu stammen,
dass sein Vater simbabwischer und die Mutter nigerianischer Staats-
zugehörigkeit sei,
dass er seit 1992 bei seiner Mutter im Imo State, Nigeria, gelebt und
dort die Schule besucht habe,
dass er in Nigeria keine Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass seine Mutter im Jahr (...) verstorben sei und er keine Bezugs-
personen und Verwandten mehr in Nigeria gehabt habe, weshalb er zu
seinem Vater nach C._______, Simbabwe, gezogen sei, wo er in
dessen Laden mitgearbeitet habe,
dass die Regierung von den Händlern gefordert habe, dass sie ihre
Waren mit fixen Preisen anschreiben sollten,
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dass unter den Händlern bekannt gewesen sei, dass die Regierung ri-
goros (mit Haft, Beschlagnahmung von Waren) gegen Gebotsbrecher
vorgehe,
dass am (...) 2007 Polizisten im Laden erschienen seien und ihn ge-
fragt hätten, warum er nicht vorschriftsgemäss die Preise seiner Waren
angeschrieben und eine Preissenkung durchgeführt habe,
dass er den Polizisten klar gemacht habe, dass er wegen der unstabi-
len Währung nicht im Stande sei, einen fixen Preis anzuschreiben, zu-
mal grössere Währungsschwankungen jederzeit auftreten könnten,
dass die Polizisten daraufhin seine Ware im Laden beschlagnahmt,
seinen Laden geschlossen, ihn auf den Posten geführt und geschla-
gen sowie aufgefordert hätten, vor Gericht zu erscheinen,
dass ihm dort eine Busse in der Höhe von (...) Millionen Simbabwe-
Dollars auferlegt worden sei,
dass weder er noch Verwandte oder Bekannte ein derart hohes Buss-
geld hätten begleichen können,
dass er deshalb das Land verlassen habe und aus den vorstehend er-
wähnten Gründen nicht mehr nach Simbabwe zurückkehren könne,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsausweis dem BFM ein-
reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Septem-
ber 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe trotz behördlicher Aufforderung kei-
ne rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten ge-
reicht,
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dass das BFM zur Zeit nicht davon ausgehen könne, der Beschwerde-
führer sei Staatsangehöriger von Simbabwe oder habe irgendwelche
Probleme mit diesem Land gehabt,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf C._______, die Provinzen
Simbabwes und den Reiseweg Kenntnislücken zu erkennen gegeben
und tatsachenwidrige Aussagen zum Reisezeitpunkt gemacht habe,
dass er zudem die Ereignisse vom 3. Juli 2007 in den Anhörungen wi-
dersprüchlich geschildert und unterschiedliche Aussagen zu seinen
Sprachenkenntnissen gemacht habe,
dass unglaubhafte Aussagen zum Identitätspapier, zur Identitätskarte,
zum Reiseweg und keine aktuellen Bemühungen des Beschwerdefüh-
rers zum Nachweis seiner Identität festzustellen seien,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht
hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzurei-
chen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art.
3 und 7 AsylG nicht standhalten würden, er die Flüchtlingseigenschaft
demzufolge nicht erfülle, und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-voll-
zugshindernisses erforderlich seien,
dass weiter keine generellen oder individuellen Gründe gegen eine
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Zulässigkeit, Zumutbar-
keit, Möglichkeit) sprechen würden,
dass aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit zu schliessen
sei, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Rückführung sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer ferner unglaubhafte Aussagen über seine
Eltern und weitere Verwandte in Simbabwe, Nigeria und Kamerun ge-
macht habe,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten und zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die vorinstanzliche Verfügung und die Vorakten zu ver-
weisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht unter Hinweis auf die Fürsorgeabhängig-
keit um "Kostenerlass“ beziehungsweise um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Vorakten am 10. September 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summa-
risch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Ver-
fahren),
dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung
vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ein-
reichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identi-
tätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beant-
worten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er
aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderli-
chen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspa-
piere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststel-
lung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaf-
fung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3 a.E.),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 6. August und 30. August
2007 protokollierte Aussagen zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
eingehender Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
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reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identi-
tätspapier eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe geltend mach-
te, noch nie ein Identitätspapier besessen zu haben (vgl. Beschwerde
S. 1; A 8, S. 3; A 1, S. 5), indessen die Vorinstanz zu Recht die vom
Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvoll-
ziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der teils un-
substanziierten (Informationen zum Heimatland), teils tatsachenwidri-
gen (Reiseweg, Reisezeitpunkt) und teils widersprüchlichen (Ereignis
vom 3. Juli 2007) Ausführungen des Beschwerdeführers davon aus-
geht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapie-
re verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass sich an der erwähnten Beurteilung zudem selbst dann nichts än-
dern könnte, wenn nachträglich Reisepapiere und Identitätspapiere
eingereicht werden sollten, da der Beschwerdeführer keine genügende
Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen
konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als
offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-
Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer
Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Rei-
se in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die tatsächliche Identität und Herkunft des Beschwerdeführers
bis heute nicht feststeht, und aufgrund seiner Unkenntnis der angebli-
chen Wohngegend davon ausgegangen werden kann, dass er nicht
aus Zimbabwe stammt,
dass in einem zweiten Schritt, unter Beachtung der im unten erwähn-
ten Grundsatzurteil aufgestellten Richtlinien, zu prüfen ist, ob aufgrund
der Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund
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einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgese-
henen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 zur Frage geäussert
hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG er-
wähnte Feststellung beziehungsweise Nichtfeststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen ge-
mäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG unterliegen,
dass ein Nichteintretensentscheid in der Regel unzulässig ist, wenn
das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse
nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen
jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen
Begründung in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht bedarf (vgl. dazu
Urteil D-688/2007, a.a.O., E. 5.6.6, mit weiterführenden Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle zum Ergebnis gelangt, dass die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und
mit vorstehend erwähnter Begründung eindeutig ausgeschlossen wer-
den kann (vgl. dazu BVGE D-688/2007 E. 5.6.6),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, das BFM habe ihn
missverstanden, weshalb es einige Male zu nicht zufriedenstellenden
Antworten gekommen sei, beispielsweise in Bezug auf die Anzahl der
Provinzen, die Schilderung von Einzelheiten in C._______ und im Be-
reich der Sprachenkenntnis,
dass - so der Beschwerdeführer weiter - in der zweiten Anhörung zu-
dem seine Anmerkungen beziehungsweise Korrekturen nicht korrekt
protokolliert worden seien, und im Übrigen bloss ein Fluss an der Gren-
ze zwischen Südafrika und Simbabwe existiere beziehungsweise sinn-
gemäss in der unmittelbaren Region C._______ kein Fluss existiere,
dass hierzu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Anga-
ben in den Anhörungen nach wortwörtlicher Rückübersetzung in eine
ihm verständliche Sprache (mit einer Ausnahme) vorbehaltlos unter-
schriftlich genehmigte (vgl. A 1 S. 9, und A 8 S. 16 und 18),
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dass zudem aus anderen Quellen (vgl. Bestätigung des Hilfswerksver-
treters vom 30. August 2007) keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten
in den Anhörungen zu entnehmen sind,
dass demzufolge die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Protokollführung nicht zutreffen,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für
seine Ausreise relevanten Vorfällen in keiner Weise plausibel ausgefal-
len sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem
oder Befürchtetem vermitteln, auch wenn er in der Beschwerde nun
nachträglich versucht, mit ergänzenden Informationen seine in den An-
hörungen zu Tage getretenen wesentlichen Kenntnislücken und Unge-
reimtheiten etwas auszuglätten,
dass mangelnde Substanz (Kenntnisse über Wohnprovinz und -ge-
gend), tatsachenwidrige Aussagen (C._______ ohne fliessende
Gewässer; Ausreisezeit aus Nigeria) und Widersprüchliches in Bezug
auf das ausreisebegründende Ereignis vom 3. Juli 2007 in den
Schilderungen zu erkennen sind,
dass es zudem offensichtlich an Realkennzeichen in den Angaben des
Beschwerdeführers fehlt,
dass weiter der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine
stichhaltigen Argumente sondern überwiegend Schutzbehauptungen
vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung in keiner Weise zu entkräften vermöchten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, und offensichtlich auch kei-
ne weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nö-
tig sind,
dass deshalb festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3
AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden
Gründe vorliegt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass der Beschwerdeführer nichts Verlässliches über seine Wohnge-
gend in C._______ und über Simbabwe zu berichten wusste, weshalb
aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, er
stamme aus C._______, Simbabwe,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tra-
gen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden ei-
ner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR
142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1, Erw. 3.2.2., S. 5 f.),
dass sich zudem aus den Protokollen keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen tatsächli-
chen Heimatstaat aus generellen oder individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation,
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dass nach einer Zuweisung zu einem Arzt (siehe Vermerke vom
8./15./16. August 2007) wegen Bauchschmerzen beziehungsweise ei-
nes Infekts in gesundheitlicher Hinsicht keine Wegweisungshindernis-
se aktenkundig sind und der (...)-jährige Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge über eine mehrjährige Erfahrung als
Autoersatzteilhändler, als Lastenträger im Baubereich und in der
Farmarbeit mitbringt, zumindest in Nigeria geschult worden ist, zwei in
Nigeria gesprochene Sprachen kennt und insbesondere die englische
Sprache beherrscht,
dass aufgrund der Aktenlage - und wie vom BFM zutreffend festgehal-
ten - im tatsächlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers von einem
intakten sozialen und wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in Überein-
stimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt wurde - als zum
Vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb ungeachtet der angeb-
lichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege („Kostenerlass“) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...), mit der
Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem
Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten
zuzustellen (eingeschrieben; Postbeilagen: Einzahlungsschein,
Empfangsbestätigungsformular)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-
Nr. N_______, Kopie)
- das BFM, (...), z.H. (...) (vorab per Telefax)
- (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand: 17. September 2007
Seite 12
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
E-(...)/2007; N_______
A._______,
unbekannter Herkunft, angeblich Simbabwe
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2007
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ……………………………….
Allfällige Bemerkungen:......................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Be-
hörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden
des Beschwerdedossiers zuzustellen.
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