Abtei lung V
E-598/2007
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Stöckli und Dubey
Gerichtsschreiber Hardegger
A._______, alias B._______, alias C._______, Afghanistan,
wohnhaft D._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Januar 2007 in Sachen vorsorgliche Wegweisung nach Frank-
reich/ N E._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2006 bei einem Einreiseversuch in
die Schweiz vom Grenzwachtkorps in Genf Cornavin unter anderem wegen Feh-
lens eines Identitätspapiers erkennungsdienstlich erfasst und gleichentags nach
Frankreich zurückgewiesen.
B. Am 9. Dezember 2006 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags und unter einer anderen Identität im Empfangs- und Verfah-
renszentrum F._______ ein Asylgesuch.
C. Nach seinem Transfer ins G._______ liess sich der Beschwerdeführer dort unter
der Identität A._______ am 29. Dezember 2006 summarisch zu seinen
Fluchtgründen und dem Reiseweg befragen. Der Beschwerdeführer reichte keine
Beweismittel ein.
D. Am 12. Januar 2007 stimmten die französischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Frankreich-
Schweiz zu.
E. Am 16. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton H._______ zugewiesen.
F. Am 22. Januar 2007 verfügte das BFM den Beschwerdeführer die vorsorgliche
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich und ordnete die sofortige
Vollstreckung an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
G. Mit Telefax vom 23. Januar 2007 (Übermittlungszeitpunkt durch die zuständige
kantonale Polizeibehörde) übermittelte das Ausländeramt des Kantons H._______
dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer verfasste handschrift-
liche und fremdsprachige Beschwerde. Gleichzeitig teilte es mit, der Beschwerde-
führer sei soeben in Ausschaffungshaft genommen worden. Die Ausschaffung
nach Frankreich sei für den 25. Januar 2007 geplant.
H. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge den Amtsdolmetscher,
den fremdsprachigen Text des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2007 zu über-
setzen.
I. Mit Telefaxschreiben vom 25. Januar 2007 traf die beim Amtsdolmetscher in Auf-
trag gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde-
führer ersuchte in der Beschwerde um Gewährung des Asyls in der Schweiz. Er
erklärte, in Frankreich kein Asylgesuch gestellt zu haben, weil die Schweiz sein
Zielland sei. Er werde nicht nach Frankreich gehen.
J. Mit Zwischenverfügungen vom 24. Januar 2007 (einstweiliger Vollzugsstopp) und
vom 26. Januar 2007 (definitive Aussetzung) setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Bundesamt die Ge-
legenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
3K. Am 16. Februar 2007 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehm-
lassung zu den Akten und schloss auf Abweisung der Beschwerde gegen die am
22. Januar 2007 verfügte vorsorgliche Wegweisung. Das Bundesamt hielt im We-
sentlichen fest, die für den Begriff "einige Zeit" empfohlene Faustregel von 20 Ta-
gen sei praxisgemäss nicht starr anzuwenden. Vorliegend sprächen erhebliche In-
dizien (mitreisender Landsmann sei des Englischen mächtig, Unstimmigkeiten bei
den angegebenen Reisemodalitäten und bei der Identität, Umstand einer Rück-
übernahmezusicherung durch Frankreich) sinngemäss für einen längeren Aufent-
halt des Beschwerdeführers ausserhalb seines Heimatlandes und für keine ver-
zugslose Reise in die Schweiz. Die Untersuchungspflicht der Behörden fände ihre
vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG
handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 107
Abs. 2 Bst. a AsylG, somit um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwal-
tungsbeschwerde, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig
ist.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist unter Vorbehalt - s. nachstehend - einzutreten.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich vorliegend in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die vorsorgliche Wegwei-
sung nach Frankreich angeordnet hat. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmit-
4tels wäre somit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Mithin ist auf den
Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten.
3. Die Vernehmlassung des BFM vom 16. Februar 2007 ist dem Beschwerdeführer
bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Verfahrensausganges
ist auf eine vorgängige Unterbreitung zur Stellungnahme zu verzichten und die
Vernehmlassung mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zu bringen (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
4. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, kann sich gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhal-
ten. Gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung kann der Gesuchsteller jedoch
vom BFM vorsorglich weggewiesen werden, wenn die Weiterreise in einen Dritt-
staat zulässig, zumutbar und möglich ist.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Betroffene nicht in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Betroffenen in
einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 14a Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20]). Zumutbar ist die Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2
AsylG namentlich, wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesu-
ches zuständig ist (Bst. a), sich der Gesuchsteller einige Zeit dort aufgehalten hat
(Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge
Beziehungen hat (Bst. c) (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2006 Nr. 22, 2004 Nr. 40, 2000 Nr. 1 S. 10 und EMARK 1998
Nr. 24 E. 5d/bb S. 216 f., wobei sich Letzterer auf den altrechtlichen Art. 19
aAsylG bezieht, welcher jedoch in Art. 42 AsylG keine inhaltliche Änderung
erfahren hat).
5. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2
AsylG rügt.
5.1 Am 12. Januar 2007 stimmten die französischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Frankreich-
Schweiz zu (SR 0.142.113.499). Daher kann der Vollzug der vorsorglichen Weg-
weisung als möglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 2 ANAG
qualifiziert werden (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.1.).
5.2 Die Zulässigkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42
Abs. 2 AsylG setzt in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Mög-
lichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende
Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der
Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann (vgl. EMARK 2006 Nr.
522, 1998 Nr. 24 E. 5d/bb S. 216 f. und EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2.).
Da der französische Staat einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zuge-
stimmt hat, wäre somit zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in Frank-
reich bis zum Abschluss des schweizerischen Asylverfahrens legal aufhalten kann.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Frankreich nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
5.3 Weiter bleibt aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die
vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich zumutbar ist.
Dies wäre namentlich der Fall, wenn er sich dort "einige Zeit" im Sinne von Art. 42
Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 aufgehalten hat, bevor er in die
Schweiz eingereist ist (Bst. a und c von Art. 42 Abs. 2 AsylG kommen im vorlie-
genden Fall aufgrund der Akten nicht in Betracht).
Gemäss bisheriger und nach wie vor zu bestätigender Rechtsprechung ist festzu-
halten, dass die in Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 festgehaltene Vermutung, dass die asyl-
suchende Person sich einige Zeit im Drittstaat aufgehalten hat, falls sie nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gereist ist,
Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG widerspricht, weshalb sie gemäss dem Prinzip der
Hierarchie der Normen nicht anwendbar ist. Der Begriff "einige Zeit" gemäss Art.
31 Abs. 1 AsylV 1 ist derselbe wie in Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG, der in Art. 40
AsylV 1 als "in der Regel 20 Tage" definiert wird (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 22
i.V.m. 2000 Nr. 1 und EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.3.).
Das BFM hat in der Vernehmlassung die Auffassung vertreten, im vorliegenden
Fall rechtfertige sich eine Abweichung von der 20-Tage-Regel nach unten (s.
Sachverhalt Bst. K).
5.4 Für die Auffassung des BFM spricht, dass durch die problemlose und umgehende
Zustimmung des französischen Staates auf Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers eine gewisse Vorbeziehung zu diesem Staat bestanden haben könnte, welche
vielleicht nicht bloss zufälliger Art war. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass der Be-
schwerdeführer im TGV Paris-Lyon-Genf bei seinem illegalen Einreiseversuch vom
8. Dezember 2006 in die Schweiz von den Grenzbeamten entdeckt und
anschliessend nach Frankreich überstellt worden ist. Aus diesen Vorgängen kann
indessen bloss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Frankreich
allenfalls nicht als blosses Transitland genutzt haben könnte - mehr lässt sich der
erwähnten Sachlage nicht abgewinnen (vgl. dazu in diesem Kontext EMARK 2006
Nr. 22, 1999 Nr. 23). Weiter spricht für eine Rückführung, dass der Beschwerde-
führer zunächst die Auffassung vertreten hat, er wisse nicht, was gegen eine
Rückkehr nach Frankreich sprechen könne, er möchte irgendwo in Sicherheit
leben können (vgl. A 1 S. 7). Später (vgl. A 1, S. 8) gab er hingegen an, er
befürchte, Frankreich könnte ihn ins Heimatland zurückschicken, wo sein Leben in
Gefahr sei.
Weiter machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe sich bezüglich
seines effektiven Reisewegs nicht restlos Klarheit verschaffen können (vgl. A 1 S.
6 f.), was angesichts der gemeinsamen Einreise in die Schweiz (von Paris herkom-
mend) mit einem Landsmann (I._______), der zudem die englische Sprache ver-
steht, was einen längeren Aufenthalt ausserhalb Afghanistans schliessen lässt,
6zweifellos unglaubhaft erscheint. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, noch nir-
gends ein Asylgesuch (somit auch nicht in Frankreich, vgl. A 1 S. 5, und Be-
schwerde) gestellt zu haben (ein Abweichen von der 20-Tage-Regel rechtfertigt
sich gemäss EMARK 1999 Nr. 23 E. 3 c/bb insbesondere bei einer Kontaktaufnah-
me zwecks Einreichung eines Asylgesuchs) und keine Angehörigen ausserhalb
seines Heimatlandes oder dem Iran zu haben (vgl. A 1 S. 2 f.).
Angehörige oder Bekannte in Frankreich oder das Einreichung eines Asylgesu-
ches in einem Drittstaat konnten dem Beschwerdeführer bis anhin nicht nachge-
wiesen werden. Darüber hinaus könnte von einem Asylsuchenden das Einreichen
eines Asylgesuchs vernünftigerweise nur dann erwartet werden, wenn zwischen
ihm und dem Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (s.
EMARK 2000 Nr. 1 E. 15). Das BFM argumentierte in der angefochtenen
Verfügung und Vernehmlassung somit lediglich im Bereich blosser Vermutungen,
ohne indessen stichhaltige Argumente für einen bis anhin längeren Verbleib des
Beschwerdeführers in Frankreich liefern zu können. So stellen zwar das
Verschweigen der Einreise am 8. Dezember 2006 von Frankreich herkommend,
das Stellen eines Asylgesuches unter falscher Identität nach erfolgter zweiter
Einreise am 9. Dezember 2006 von Frankreich herkommend und unglaubhafte
Aussagen zum Reiseweg Indizien für eine nicht ohne Verzug erfolgte Einreise in
die Schweiz, eine Durchreise durch Frankreich und eventuell einen früheren
Aufenthalt in einem westeuropäischen Staat dar, jedoch ist damit nicht aufgezeigt
worden, inwiefern sich der Beschwerdeführer "während einiger Zeit" im Sinne der
vorerwähnten Rechtsprechung in Frankreich aufgehalten hat. Ferner gilt es zu
beachten, dass weder dem Art. 42 Abs. 2 AsylG noch dem Rück-
übernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich eine dem Beschwer-
deführer entgegenzuhaltende Verpflichtung zu entnehmen ist, wonach dieser im
rückübernehmenden Staat ein Asylgesuch zu stellen hätte (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 1 E. 15). Insofern ist das Formerfordernis von einer gewisser Vorbeziehung
des Beschwerdeführers zum Rückübernahmestaat respektive von einem dortigen
Aufenthalt im geforderten Umfang von "einiger Zeit" nicht erfüllt. Aus diesem
Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5.5 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für
eine vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht ge-
geben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 22. Januar 2007 ist aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in materi-
eller Hinsicht weiterzubehandeln. Der Beschwerdeführer kann sich während der
Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG).
6. Einer obsiegenden Partei werden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sein, es sei denn, sie habe diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten
verursacht (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Im vorliegenden Fall sind keine entspre-
chenden Anzeichen erkennbar.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
7desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Mangels anderer Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass dem nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und
Art. 8 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Zwischen-
verfügung des BFM vom 22. Januar 2007 wird aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in materiel-
ler Hinsicht weiterzuführen.
3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom
16. Februar 2007 in Kopie)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-
Nr. N E._______)
- H._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand am: