Abtei lung V
E-598/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Nepal,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-598/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 21. oder 22. November 2007 verliess und über Neu Delhi (Indien)
auf dem Luftweg am 28. November 2007 in die Schweiz gelangte, wo
er am 29. November 2007 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2007 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens bis zum 13. Dezember 2007, den
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass am 3. Dezember 2007 die summarische Befragung durch die
Flughafenpolizei Zürich und am 6. Dezember 2007 die Direktanhörung
zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 die Ein-
reise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligte,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2008 im A._______
summarisch befragt und am 18. Januar 2008 vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei nepalesischer Staatsangehöriger
_______ Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Par-
bat/Zone Dhaulaghiri), wo er einen _______ geführt und in der
_______ gearbeitet habe,
dass im Jahre 2004 oder 2005 sein Onkel, ein Sergeant der nepale-
sischen Armee, während seines Urlaubs nach B._______ gekommen
sei, wo er ein Haus besessen habe,
dass sein Onkel kurze Zeit nach seiner Ankunft von fünf bewaffneten
Maoisten (Maobaadi) vor dem Gemischtwarenladen erschossen wor-
den sei,
dass er hinter das Haus habe flüchten können und am Abend bezie-
hungsweise in der Nacht alarmierte Polizisten das Dorf durchsucht
hätten,
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dass er den Polizisten anlässlich seiner Befragung zum Tathergang
den Namen des Anführers der Maoisten verraten habe,
dass er am 4. Oktober 2005 in das nicht weit entfernte Dorf B._______
gegangen sei, um Lasttiere zu mieten,
dass er dort einige Personen, worunter auch den Anführer der Maois-
ten, gesehen habe, die sich in einem Stall versammelt hätten,
dass er im gleichen Monat Soldaten einer Armeepatrouille in Saran-
khola von seiner Beobachtung erzählt habe,
dass der Anführer und seine Gruppe in der Folge von nepalesischen
Armeeangehörigen festgenommen und erschossen worden seien,
dass er im Jahre 2005 oder 2006 zusammen mit seiner Frau und sei-
nen Eltern aus Angst vor Racheakten seitens der Maoisten nach
C._______ in den Distrikt Rupandehi geflüchtet sei,
dass er und seine Famlie auch dort nicht sicher gewesen seien, weil
Angehörige des Volksstammes der Tharu gegen die Zuzügler aus den
Bergregionen gehetzt und wiederholt deren Häuser in Brand gesteckt
hätten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Ausdrucke
einer Geburtsurkunde und eines Schulzeugnisses, die ihm per E-Mail
von zu Hause zugestellt worden seien, zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - gleichen-
tags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
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dass sich aufgrund der nicht abgegebenen Reise- oder Identitätspa-
piere der begründete Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer ver-
suche die Asylbehörden über seine tatsächliche Identität gezielt zu
täuschen in der Absicht, den Vollzug der Wegweisung zu erschweren
oder zu verhindern,
dass es sich insbesondere bei den Erklärungen des Beschwerdefüh-
rers, er habe seinen nepalesischen Nationalitätsausweis zu Hause zu-
rückgelassen, im Dorf seiner engsten Verwandten gebe es kein Tele-
fon, und er werde versuchen, mit ihnen zwecks Nachreichung des Do-
kuments Kontakt aufzunehmen, um offensichtliche Schutzbehauptun-
gen handle,
dass er nämlich bereits am 6. Dezember 2006 versprochen habe, sei-
nen Nationalitätsausweis zu beschaffen,
dass für die Beschaffung des Dokuments reichtlich Zeit zur Verfügung
gestanden hätte, zumal es ihm eigenen Aussagen zufolge gelungen
sei, auf Umwegen seinen Vater zu kontaktieren,
dass auch sein Erklärungsversuch anlässlich der Bundesanhörung
vom 18. Dezember 2008, er sei ihm nach dem 14. Dezember 2007
nicht mehr gelungen, den Kontakt mit seinem Vater herzustellen, er
habe lediglich telefonisch mit dem Ladenbesitzer in C._______, der
seinen Laden nie verlasse, sprechen könne, nicht zu überzeugen ver-
möge, sei doch davon auszugehen, dass der Ladenbesitzer einen sei-
ner Kunden mit der Überbringung einer Nachricht an seinen Vater
hätte beauftragen können,
dass klar erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer, der wie sein Va-
ter mit der Handhabung modernster Kommunikationsmittel vertraut sei,
keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, rechtsgenügli-
che Identitäts- oder Reisepapiere zu beschaffen,
dass er bezeichnenderweise auf die Vorhaltung, seine Personendaten
seien beim Kauf seines Flugtickets in D._______ registriert worden,
geltend gemacht habe, er wisse von nichts und der Name des
Transitflughafens vor seiner Ankunft in Zürich-Kloten sei ihm nicht
bekannt,
dass solche Vorbringen als haltlos zu qualifizieren seien,
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dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Ablauf der
Erschiessung seines Onkels gemacht habe,
dass er anlässlich der Bundesanhörung vom 18. Januar 2008 diesbe-
züglich ausgesagt habe, sein Onkel sei auf einer Bank vor dem Ge-
schäft gesessen, als fünf Maoisten erschienen seien, er selber habe
sich zu diesem Zeitpunkt im Geschäft aufgehalten,
dass er demgegenüber bei der Befragung zu den Asylgründen am
6. Dezember 2007 vorgebracht habe, beim Erscheinen der Maoisten
seien sein Onkel und er auf einer Bank im Laden gesessen,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhaltung seiner wi-
dersprüchlichen Aussagen, er habe bei beiden Befragungen gleich
ausgesagt, der Widerspruch sei das Resultat einer fehlerhaften Über-
setzung, nicht zu überzeugen vermöge, zumal er die Korrektheit der
Protokollierung nach der Rückübersetzung seiner Aussagen am 6. De-
zember 2007 unterschriftlich bestätigt habe,
dass sich zudem seine Schilderung hinsichtlich seiner Beobachtung im
Dorf B._______ auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziere und
es ihr an Substanz, Konkretisierung, Differenziertheit und Realkenn-
zeichen mangle,
dass es sich deshalb bei der aus diesen Vorfällen abgeleiteten Verfol-
gung offensichtlich um ein Konstrukt handle,
dass zudem angesichts der aktuellen politischen Lage in Nepal nicht
mehr von Benachteiligungen der nepalesischen Bevölkerung durch
Maoisten ausgegangen werden könne, und bei Übergriffen in Einzelfäl-
len die Täter auf Anzeige hin von den nepalesischen Behörden straf-
rechtlich verfolgt würden,
dass für den Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten
Feindseligkeiten von Angehörigen der Tharu gegenüber Zugezogenen
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in C._______ die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native bestehe,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Janu-
ar 2008 die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prü-
fung des Asylgesuchs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2008 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (BVGE E. 5.3. a.E.),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er je-
doch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederho-
len, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Er-
wägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachla-
ge erübrigt, den allfälligen Eingang der in der Beschwerde vorbehalte-
nen Ergänzungen und weiteren Ausführungen abzuwarten,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nepal über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumu-
ten ist, nach der Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübten Er-
werbstätigkeiten als _______ und als _______ wieder aufzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des A._______ (einge-
schrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, A._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr.
N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwer-
deführer und um Zustellung der beiliegenden, von ihm unterzeich-
neten Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- E._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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