B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-598/2018
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (…).
E-598/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie, ersuchte am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai
2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den
Gesuchsgründen (Befragung zur Person BzP) befragt. Die einlässliche
Anhörung zu den geltend gemachten Gesuchsgründen fand am 19. De-
zember 2017 statt.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seit sei-
ner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Familie in B._______,
Distrikt Jaffna, gelebt. Im schulischen Bereich habe er die A-Level-Prüfung
im Jahr 2013 erfolgreich absolviert und danach habe er durch Vermittlung
seines Vaters in einem Juweliergeschäft in C._______ gearbeitet. Als er an
einem Tag im August 2014 auf dem Arbeitsweg gewesen sei, sei er an der
Bushaltestelle von zwei Soldaten angesprochen worden. Diese hätten ihm
das Angebot unterbreitet, für den Geheimdienst der Armee tätig zu werden,
indem er Informationen über Beobachtungen im Gebiet D._______, wo er
die Schule besucht habe, hätte weitergeben sollen. Gleichzeitig sei ihm
gedroht worden, dass er und seine Familie mit Konsequenzen zu rechnen
hätten, falls er dieses Angebot nicht annehme. Den Drohungen zum Trotz
habe er das Angebot abgelehnt. Er sei nach dieser Kontaktaufnahme zu-
nächst weiterhin im Heimatort bei seinen Eltern verblieben und auch seiner
Arbeit nachgegangen. Am 6. Oktober 2014 habe er den Heimatstaat je-
doch verlassen, da insbesondere seine Eltern Angst vor gegen ihn gerich-
teten Verfolgungsmassnahmen gehabt hätten. Nach seiner Ausreise seien
Unbekannte zum Elternhaus gekommen und hätten sich nach seinem Ver-
bleib erkundigt.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identi-
tätskarte sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines zu den Ak-
ten. Im Rahmen der Anhörung gab er sodann medizinische Unterlagen,
seinen Vater betreffend, ab.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (eröffnet am 27. Dezember 2017)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach
Sri Lanka.
E-598/2018
Seite 3
C.
Das SEM stellte dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechts-
vertreter mit Schreiben vom 9. Januar 2018 auf Gesuch hin eine Kopie des
Aktenverzeichnisses sowie Kopien der freigegebenen Aktenstücke zu.
D.
Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 26. Ja-
nuar 2018 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht.
In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge der Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (3), eventualiter zwecks voll-
ständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung (4). In einem weiteren Eventualbegehren bean-
tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (5), subeventualiter
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges (6).
In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwal-
tungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzule-
gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut wor-
den seien, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese
Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (1). Sodann er-
suchte er darum (dies unter Nennung der entsprechenden Fussnoten), das
SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des
Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, verbunden mit
der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Ferner ersuchte
er für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz um
die Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung von weiteren Beweismitteln
(Beschwerde, S. 18, S. 31, S. 43), um eine fachärztliche Abklärung seines
Gesundheitszustandes, eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Ein-
reichung fachärztlicher Zeugnisse (Beschwerde, S. 18, S. 43), um eine er-
neute Anhörung (Beschwerde, S. 32, S. 36) und schliesslich um Edition der
Vernehmlassung des SEM im Verfahren N (…) (Beschwerde, S. 39).
E-598/2018
Seite 4
Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und die mit der Beschwerde vor-
gelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Zu-
sammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVg, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Seinem Antrag entsprechend wurde dem Beschwerdeführer in der Zwi-
schenverfügung vom 2. Februar 2018 bekanntgegeben, dass sich der
Spruchkörper – vorbehältlich der Anwendung von Art. 111 AsylG und allfäl-
ligen Stellvertretungen insbesondere aufgrund von Abwesenheiten – aus
der Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
welcher infolge Pensionierung durch Richter Jürg Marcel Tiefenthal ersetzt
wurde, und Richter Markus König, welcher infolge Ferienabwesenheit
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Seite 5
durch Richterin Esther Marti ersetzt wurde, zusammensetzt. Die für das
Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bildet indes kein Teil des Spruch-
körpers (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32
Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts-
oder gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht.
4.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
5.
Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen,
ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.3). Entsprechend ist auch der damit verbundene Antrag um Einräu-
mung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
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Seite 6
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.4
6.4.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer mit dem Ablauf der Anhörung. Unter Verweis auf verschie-
dene Stellen im Anhörungsprotokoll führt er aus, der die Anhörung durch-
führende Sachbearbeiter habe ihn durch seine provokative und misstraui-
sche Befragungstechnik eingeschüchtert, verwirrt und immer wieder unter-
brochen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, sich offen und frei zu
seinen Asylgründen zu äussern. Der Beschwerdeführer verweist diesbe-
züglich auf das Beiblatt der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertre-
tung.
6.4.2 Die Hilfswerkvertretung hat auf dem Unterschriftenblatt der Anhörung
zum Protokoll unter der Überschrift „Beobachtungen der Anhörung“ ausge-
führt, dass die Anhörung oft konfrontativ verlaufen sei und der Befragungs-
ton Misstrauen ausgedrückt habe. Weiter seien Widersprüche suggeriert
und entsprechende Fragen mehrmals wiederholt worden (act. A6/13, letzte
Seite). Tatsächlich kann dem Anhörungsprotokoll entnommen werden,
dass die Anhörung insgesamt von keinem guten Gesprächsklima geprägt
war. Der Befrager dürfte hierzu wesentlich beigetragen haben, brachte er
doch an verschiedenen Stellen eine wertende Haltung zu den Aussagen
des Beschwerdeführers zum Ausdruck (act. A6/13, F15, F18 f., F24, F27
f., F34, F38, F43, F51). Diese Verhaltensweise ist nicht angebracht und
unnötig, zumal es in der Anhörung nicht darum geht, die Aussagen der an-
gehörten Person zu würdigen, sondern darum, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollumfänglich festzustellen, wobei der gesuchstellenden Per-
son jeweils eine entscheidende Mitwirkungspflicht zukommt. Die Anhörung
dient überdies dazu, der angehörten Person die Möglichkeit zu geben, fest-
gestellte Ungereimtheiten oder Widersprüche auszuräumen.
6.4.3 Aus dem Anhörungsprotokoll geht aber gleichzeitig auch hervor, dass
der Beschwerdeführer während der Anhörung alles Wesentliche zum Aus-
druck bringen konnte, erhielt er doch mehrmals die Möglichkeit, sich frei zu
seinen Asylgründen zu äussern (act. A6/13, F10F12, F20, F31, F40). Von
dieser Möglichkeit hat er denn auch Gebrauch gemacht und seine Erleb-
nisse vorgetragen (act. A6/13, F10 f., F40). Zwar wurde der Beschwerde-
führer während der Anhörung bei der Beantwortung von Fragen viermal
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Seite 7
vom Sachbearbeiter unterbrochen. Die Unterbrechungen gingen jedoch
einher mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die ihm konkret ge-
stellten Fragen zu beantworten. Dies ist nicht zu beanstanden, da sich
auch feststellen lässt, dass der Beschwerdeführer jeweils zunächst aus-
weichend ohne konkreten Bezug zur jeweiligen Frage antwortete
(act. A6/13, F12 f., F22, F41). Zum Abschluss der Anhörung machte so-
dann die Hilfswerkvertretung von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch
und stellte ergänzende Fragen (act. A6/13, F55-F60). Abschliessend wurde
der Beschwerdeführer gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für
sein Asylgesuch als wesentlich erachte (act. A6/13, F62). Dies bejahte der
Beschwerdeführer. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er sodann,
das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen
(act. A6/13, S. 12). Es ist mithin nicht ersichtlich, dass Gründe unerwähnt
geblieben sind, die aus der Sicht des Beschwerdeführers für sein Asylge-
such wesentlich sein könnten. In der Beschwerde wird denn auch nicht
substantiiert, welche für sein Asylgesuch relevanten Umstände er nicht hat
geltend machen können. Ferner findet sich auf dem Unterschriftenblatt der
Hilfswerkvertretung auch kein Hinweis, wonach der Beschwerdeführer auf-
grund des Verhaltens des Sachbearbeiters während der Anhörung einge-
schüchtert gewirkt habe, was ihn – wenn dem tatsächlich so gewesen wäre
– allenfalls daran gehindert hätte, sich frei zu seinen Gesuchsgründen zu
äussern. Auch unter der Überschrift „Einwände zum Protokoll“ brachte die
Hilfswerkvertretung keine weitere Bemerkung an. Der Einwand des Be-
schwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein rechtliches Gehör sei
verletzt, weil das SEM es unterlassen habe, seinen (psychischen) Gesund-
heitszustand abzuklären, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren darauf
hingewiesen habe, dass er sich in einem labilen Zustand befinde und dass
er an Schlafproblemen und Albträumen leide. Auch die Hilfswerkvertretung
habe weitere Abklärungen betreffend seines Gesundheitszustandes ange-
regt. Er habe aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in der notwen-
digen Ausführlichkeit über alle Aspekte seiner Asylgründe berichten kön-
nen.
6.5.2 Unter der Überschrift „Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärun-
gen“ hat die Hilfswerkvertretung eine ärztliche Untersuchung bezüglich ei-
ner allfälligen Traumatisierung oder einer Angstneurose angeregt, da der
Beschwerdeführer in der Anhörung davon berichtet habe, schlecht zu
schlafen und Albträume zu haben (act. A6/13, letzte Seite).
E-598/2018
Seite 8
6.5.3 Aus dieser Anregung alleine kann indes nicht auf die Notwendigkeit
einer weitergehenden medizinischen Abklärung geschlossen werden. Aus
der Konsultation des Anhörungsprotokolls ergeben sich sodann keine An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung in
einer Situation war, welche es ihm aufgrund seines (psychischen) Zustan-
des verunmöglicht hat, seine Asylgründe umfassend und abschliessend
darzulegen. So antwortete er auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich
gehe, es gehe so, er sei alleine (act. A6/13, F8), was (noch) nicht auf eine
ernst zu nehmende gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen lässt. Die
Hilfswerkvertretung erkundigte sich sodann beim Beschwerdeführer, wie
sein Schlafverhalten in der Schweiz sei und ob er Angstträume habe. Erst
auf diese Nachfrage hin erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht gut
schlafen und er habe manchmal Albträume, dass bei ihm zu Hause etwas
passiere (act. A6/13, F59 f.). Die Hilfswerkvertretung dürfte aufgrund dieser
Antwort – und nicht aufgrund eigener Beobachtungen – einen entspre-
chenden Vermerk auf dem Unterschriftenblatt angebracht haben. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers können den Akten darüber
hinaus aber keine Hinweise entnommen werden, wonach er aufgrund ei-
nes schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre,
der Befragung zu folgen. Im Übrigen ist festzustellen, dass Asylsuchende
im vorinstanzlichen Verfahren jederzeit Zugang zu medizinischer Behand-
lung haben. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt seiner Anhö-
rung bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz auf und hat – soweit aus
den Akten ersichtlich – keine medizinische Behandlungsbedürftigkeit an-
gezeigt. Dem SEM kann deshalb in diesem Zusammenhang nicht vorge-
halten werden, das rechtliche Gehör verletzt (oder gar den Sachverhalt un-
vollständig oder unrichtig abgeklärt) zu haben, indem es keine weiteren
Abklärungen getätigt hat.
6.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des Gesagten
weder dazu veranlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen bezüglich
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen, noch
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung allfälliger ärztlicher
Zeugnisse anzusetzen. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führer seit Beschwerdeerhebung nämlich freigestanden und hätte ihm im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht überdies oblegen, seine Vorbringen zum
Gesundheitszustand zu substanziieren und entsprechende Arztberichte
beizubringen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E-598/2018
Seite 9
6.6
6.6.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt wor-
den, weil die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig
und nicht korrekt abgeklärt habe. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. Au-
gust 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinforma-
tionen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Papierbe-
schaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmäs-
sigen behördlichen „Backgroundcheck“, die Relevanz des Urteils des High
Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court
in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklä-
ren. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven
und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
6.6.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Alleine der Umstand, dass
sie in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen Würdigung der Vor-
bringen gelangt als nach der Intention des Beschwerdeführers, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung und
letztlich auf die materielle Würdigung bezieht (vgl. dazu insbesondere Be-
schwerde, S. 17), ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzuge-
hen.
6.6.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Anhörung die
wesentlichen Umstände für die Begründung des Gesuchs umfänglich er-
fasst wurden. Die Vorinstanz konnte sich bei der materiellen Beurteilung
des Gesuchs auch auf die geltend gemachten Gesuchsgründe stützen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht feststellen.
6.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewie-
sen wird.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
8.
8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Sie erwog
hierzu im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer an einer Busstation, also in der Öffentlichkeit, hätte aufge-
fordert werden sollen, für den Geheimdienst tätig zu werden. Vielmehr
wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Vorladung erhalten oder aber vom
Geheimdienst mitgenommen worden wäre. Sodann vermöge die Aussage
des Beschwerdeführers, wonach der Geheimdienst ihn wohl zufälliger-
weise ausgewählt habe, nicht zu überzeugen, sei doch kaum anzunehmen,
dass jemand rein zufällig darauf angesprochen werde, für den Geheim-
dienst tätig zu sein. Des Weiteren erscheine es nicht plausibel, dass der
Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt nichts mit dem Geheim-
dienst zu tun gehabt habe, für eine solche Aufgabe ausgewählt worden
wäre.
Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit wür-
den weiter nicht ausreichen, um im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen. Weitere asylrelevante Verfolgungsmassnahmen aufgrund
E-598/2018
Seite 11
einer illegalen Ausreise, dem Fehlen gültiger Identitätsdokumente oder des
Durchlaufens eines Asylverfahrens im Ausland sowie ein sogenannter
„Backgroundcheck“ am Flughafen in Colombo würden ebenfalls keine asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich.
8.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er sei im August 2014 un-
ter anderem von einem tamilischen Soldaten namens E._______, einem
hochrangigen und allgemein bekannten Beamten des sri-lankischen Ge-
heimdienstes Criminal Investigation Departement (CID) angesprochen
worden. E._______ habe ihn, den Beschwerdeführer, offenbar bereits im
Vorfeld beobachtet und den Zeitpunkt, zu welchem er ihn an der Bushalte-
stelle angesprochen habe, nicht zufällig ausgewählt. Er habe in der Anhö-
rung auch darauf hingewiesen, dass er an dem besagten Morgen bereits
um sechs Uhr früh alleine an der Bushaltestelle gestanden sei. Weit und
breit sei niemand zu sehen gewesen. E._______ habe ihm zunächst ein
verlockendes Angebot machen wollen. Erst in einem zweiten Schritt hätte
er wohl zu drastischeren Massnahmen, wie beispielsweise durch eine Vor-
ladung auf den Posten des CID, gegriffen.
Soweit die Vorinstanz festhalte, es sei nicht plausibel, dass er für die Arbeit
beim Geheimdienst ausgewählt worden sei, werde damit aufgezeigt, dass
keine Auseinandersetzung mit der Vorgehensweise des sri-lankischen Ge-
heimdienstes in seiner Herkunftsregion stattgefunden habe. So sei die
Stadt D._______, welche unweit von seinem Herkunftsort B._______ liege,
eine Hochsicherheitszone, Militärbasis und zugleich Hauptquartier der sri-
lankischen Sicherheitskräfte. Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahr
2009 würden die ehemaligen vertriebenen Bewohner dieses Gebietes ihr
Land zurückzufordern und bis heute gegen die Besatzung des sri-lanki-
schen Militärs demonstrieren. Besonders in den Jahren 2013 und 2014
habe es seitens der tamilischen Bevölkerung deshalb Widerstand gege-
ben. E._______ sei wahrscheinlich auf der Suche nach jemandem gewe-
sen, der sich bei den Aufständischen hätte einschleusen können, um die
sri-lankischen Behörden über die Absichten der tamilischen Widerständi-
schen zu informieren. Er, der Beschwerdeführer, sei E._______ bekannt
gewesen, da er auf seinem Schulweg immer am B._______-Armeecamp
habe vorbeigehen müssen. Weiter sei er beim militärischen Training in sei-
ner Schule positiv aufgefallen und er habe auch als Klassensprecher einen
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guten Ruf gehabt. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
kein Zufall gewesen, dass E._______ ihn zur Zusammenarbeit auserwählt
habe.
Weil er der Aufforderung, für den Geheimdienst zu arbeiten, nicht nachge-
kommen sei, würde er im Falle einer Rückkehr wieder in den Fokus des
sri-lankischen Geheimdienstes geraten. Hinzukomme, dass er sich mit sei-
ner Flucht ins Ausland weiter verdächtig gemacht habe und bei einer Rück-
kehr mit lediglich temporär ausgestellten Reisedokumenten die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde.
9.
9.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen.
9.2 Zunächst erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
den Umständen des angeblichen Anwerbeversuchs durch den sri-lanki-
schen Geheimdienst – wie vom SEM zutreffend festgehalten – als nicht
plausibel und in sich auch nicht schlüssig. Es ist in der Tat nicht anzuneh-
men und entspricht nicht der üblichen Vorgehensweise eines Geheim-
dienstes, Personen in rein zufälliger Auswahl auf offener Strasse anzuhal-
ten und diese nach einem kurzen Gespräch zu einer Zusammenarbeit auf-
zufordern. Wie das SEM in diesem Punkt zu Recht bemerkt, wäre vielmehr
zu erwarten gewesen, dass der Geheimdienst bei tatsächlichem Interesse
an der Person des Beschwerdeführers diesen vorgeladen oder aber mit-
genommen hätte, um ihn in diskreter Weise über sein Vorhaben in Kenntnis
zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde
vorbringt, die Soldaten hätten wohl erst in einem zweiten Schritt zu drasti-
scheren Massnahmen gegriffen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits zum Zeitpunkt des Ver-
suchs, ihn anzuwerben, die Zusammenarbeit verweigert haben will. Folgt
man seinen Ausführungen wäre folglich damit zu rechnen gewesen, dass
der Geheimdienst bereits in diesem Zeitpunkt drastischere Massnahmen
ergriffen hätte. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer seit
dem besagtem Vorfall im August 2014 bis zu seiner Ausreise im Oktober
2014 – in dieser Zeit soll er weiterhin in seinem Heimatort verblieben und
seiner Arbeit nachgegangen sein (act. A6/13, F10 f.) – aber keine weiteren
Nachteile erlitten.
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Seite 13
9.3 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der sri-lankische Geheimdienst
gerade den Beschwerdeführer für eine Zusammenarbeit hätte auswählen
sollen. Der Beschwerdeführer selbst konnte darüber nur Mutmassungen
anstellen. So führte er auf die Frage, weshalb der Geheimdienst gerade an
seiner Person ein Interesse gehabt haben sollte, aus, er habe die Schule
in F._______ besucht und sei deshalb berechtigt gewesen, sich im nahe-
gelegenen D._______, einer Hochsicherheitszone, aufzuhalten. Vermut-
lich habe der Geheimdienst gewollt, dass er diesen darüber informiere,
wenn verdächtige Personen in das Gebiet eindringen beziehungsweise
sich dort aufhalten würden (act. A6/13, F14 f.). Man habe weiter gewusst,
dass er einen guten Charakter habe und dass er ein guter Junge sei, wes-
halb man wahrscheinlich davon ausgegangen sei, er könne sich überall
bewegen, ohne selbst verdächtig zu wirken, und auf diese Weise die erfor-
derlichen Informationen sammeln (act. A6/13, F16, F28). Zudem sei er
Schulsprecher gewesen und habe im Jahr 2012 einen von Armeeangehö-
rigen durchgeführten militärischen Grundkurs in der Schule absolviert
(act. A6/13, F10, F15, F21, F28).
Diese Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. So ist zu-
nächst festzustellen, dass die beiden Mitarbeiter des Geheimdienstes die
Informationen über ihn, den Beschwerdeführer, erst anlässlich des völlig
zufälligen Gespräches an der Bushaltestelle in Erfahrung gebracht haben
sollen, weil der Beschwerdeführer freiwillig über sich und seinen Hinter-
grund Auskunft gegeben haben will (act. A6/13, F56). Es ist aber davon
auszugehen, dass der Geheimdienst seine Mitarbeiter nicht rein zufällig,
sondern aufgrund ganz bestimmter Kriterien auswählt. Bei den Ausgewähl-
ten dürfte es sich um besonders vertrauenswürdige, dem Staat gegenüber
loyal eingestellte und erfahrene Personen mit speziellen Fähigkeiten han-
deln. Soweit ersichtlich, erfüllt der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt des
angeblichen Anwerbeversuches gerade knapp 20-jährig war, keine dieser
Kriterien.
9.4 Weiter erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wo-
nach es sich bei einem der beiden Personen, die ihn angesprochen hätten,
um E._______ – einem angeblich hochrangigen und allgemein bekannten
tamilischen Soldaten – handle, als nachgeschoben. So lassen seine Aus-
führungen keinen der beiden Soldaten gekannt beziehungsweise äus-
serste er sich dahingehend, dass er seiner Mutter von einem tamilischen
Soldaten erzählt habe und diese (lediglich) vermutet habe, es könne sich
bei dieser Person um E._______ im vorinstanzlichen Verfahren den
Schluss zu, der Beschwerdeführer habe handeln (vgl. dazu act. A6/13,
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F10). Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber vorgebracht, dass be-
sagter E._______ sich ihm gegenüber namentlich vorgestellt habe (Be-
schwerde, S. 44), was im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen
steht.
9.5 Ungeachtet dieser Unglaubhaftigkeitselemente ist aber auch festzu-
stellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers an sich nicht geeignet
ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende staatliche Verfolgung oder
zumindest eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen zu bejahen.
Der Beschwerdeführer machte selbst geltend, dass er, abgesehen von die-
sem Ereignis im August 2014, bis zur Ausreise keinerlei weiteren Behelli-
gungen ausgesetzt gewesen sei, obwohl er sich zu Hause aufhielt und wei-
ter seiner Arbeit nachging. Es fehlt mithin bereits an einer gezielten Verfol-
gungshandlung von einer gewissen Intensität.
9.6 In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwer-
deführer eigenen Angaben gemäss legal mit seinem Pass aus dem Hei-
matstaat ausgereist sein will. Diesen hat er nach eigenem Bekunden be-
reits zwei Monate vor seiner Ausreise in Colombo neu erhalten. Ein neuer
Pass sei auf Geheiss seines Schleppers beantragt worden, da sein alter
Pass die Ablehnung eines Einreisevisums für die Schweiz aus dem Jahr
2012 enthalten habe (act. A4/12, Ziff. 4.02). Damals habe er zu seiner in
der Schweiz lebenden Tante reisen wollen. Ein entsprechendes Visum war
ihm zu diesem Zeitpunkt verwehrt worden. Folgt man den Ausführungen
des Beschwerdeführers auch zum zeitlichen Rahmen, muss mithin davon
ausgegangen werden, dass er bereits vor der angeblichen Kontaktauf-
nahme an der Bushaltestelle den Entschluss zur Ausreise gefasst hatte.
9.7 Ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen
des Beschwerdeführers einzugehen, muss vorliegend insgesamt von kon-
struierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise und auch die im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt
rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich
grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die po-
litische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann da-
raus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des
High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu
lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die
LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der
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Seite 15
LTTE), sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers
vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
9.8 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist
auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-
fahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen
Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaub-
haften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
9.9 Schliesslich vermögen auch die weiteren Beweisanträge, namentlich
eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers und die Edition der Ver-
nehmlassung des SEM im Verfahren N (…) (welches ohnehin in keinem
erkennbaren Zusammenhang zum Verfahren des Beschwerdeführers
steht), nichts am vorliegenden Ergebnis zu ändern. Die Beweisanträge sind
deshalb abzuweisen.
9.10 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind und nachdem er eine Verbindung zu den LTTE mehrfach aus-
drücklich verneint hat (vgl. hierzu act. A4/12, Ziff. 7.02, S. 8; A6/13, F11;
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Seite 16
Beschwerde S. 18; die seitenweisen Ausführungen zu den LTTE vgl. Be-
schwerde, S. 2142, bsp. S. 37 beziehen sich offensichtlich auf einen an-
deren Beschwerdeführer), erfüllt er keine der oben erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder
verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Al-
leine aus der tamilischen Ethnie und der nunmehr dreijährigen Landesab-
wesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen,
dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Dies ergibt sich auch nicht aus
den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Län-
derinformationen.
9.11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
10.
Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es
darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
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Seite 17
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von
Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vor-
geschichte (Anwerbung durch den sri-lankischen Geheimdienst) in diese
bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegen-
den Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen,
Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierun-
gen bestehe auch nach einer Einreise. Dies stehe dem Wegweisungsvoll-
zug entgegen.
11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
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2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen sogenannten „Backgroundcheck“ (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zulässig.
11.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis vor seiner Ausreise zu-
sammen mit seiner Familie in B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er
ist jung und alleinstehend. Er weist zudem eine solide Schulbildung und
Arbeitserfahrungen auf. Es ist davon auszugehen, dass seine im Heimat-
staat lebende Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird
und ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimatre-
gion gelingen wird. Gesundheitliche Beschwerden, welche einer Rückkehr
entgegenstehen könnten, hat der Beschwerdeführer weder substanziiert
geltend gemacht noch belegt. Die Wegweisung erweist sich somit als zu-
mutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 19
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass
bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen
Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (ins-
besondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese
unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt
werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: