B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-598/2020
Ur t e i l vom 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Ihm wurde als Unterkunft das Bundesasylzentrum B._______
zugewiesen. Mit Vollmacht vom 19. Dezember 2019 mandatierte er die Mit-
arbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im B._______ als un-
entgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art.
102f ff. AsylG (SR 142.31). Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom
23. Dezember 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29
AsylG vom 20. Januar 2020 machte er im Wesentlichen geltend, er habe
nach Abschluss der Matura ein Studium begonnen, dieses später jedoch
abgebrochen. Im Jahre 2009 habe er Algerien in Richtung Europa verlas-
sen und in verschiedenen Ländern in der (…) und als (…) gearbeitet. Im
(…) 2019 sei seine Mutter gestorben. Er sei im September 2019 nach Al-
gerien zurückgekehrt und habe bei einer Tante in C._______ gewohnt. Dort
habe er erfahren, dass sein Vater wegen (…) seit 2013 im Gefängnis sei,
wo er eine mehrjährige Haftstrafe absitzen müsse. Sein Vater habe bei sei-
ner Festnahme die Namen von Mitgliedern einer Gruppe von (…) verraten.
Der Beschwerdeführer sei von zwei Personen dieser Gruppe kontaktiert
worden und unter Todesdrohung zur Geldzahlung aufgefordert worden.
Aus Angst vor Nachstellungen habe er seither das Haus nur noch nachts
verlassen. Eines Tages sei ihm, als er mit dem Auto unterwegs gewesen
sei, ein Auto gefolgt. Sein Auto habe sich überschlagen und er sei erst nach
ein paar Stunden im Spital aufgewacht. Er habe keine Verletzungen da-
vongetragen und habe das Spital kurz darauf verlassen können. Er habe
sich umgehend einen Reisepass ausstellen lassen und sei nach zirka fünf-
zehn Tagen über Tunesien und Italien in die Schweiz gereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
22. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020 fest, der Be-
schwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden.
Er sei sicher, dass er in Algerien keine Unterstützung erhielte. Sein Prob-
lem und die Gefahr seien für ihn dadurch noch grösser geworden. Das
Schicksal seines Vaters sei ein weiterer Hinweis darauf. Deshalb habe er
auch Hemmungen, sich an die algerischen Behörden zu wenden. Es gehe
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ihm psychisch nicht gut. Die Rechtsvertretung hielt weiter fest, es würden
ihr keine Arztberichte vorliegen.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Januar 2020 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz an und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Ver-
fügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten.
D.
Die Rechtsvertretung orientierte am 24. Januar 2020 über die Beendigung
des Mandatsverhältnisses.
E.
Mit Formularbeschwerde vom 31. Januar 2020 (Eingang) beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wurde auch in Kopie eingereicht, wobei der Beschwer-
deführer diese unterzeichnet hat. Damit ist sie frist- und formgerecht ein-
gereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägung – einzutreten.
1.3 Auf das Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, ist nicht einzutreten, wurde diese doch nicht
entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, aus
den geltend gemachten Bedrohungen durch kriminelle Gruppierungen
könne keine Asylrelevanz abgeleitet werden, da die algerischen Behörden-
grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Es würden zudem keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass dies nicht auch in diesem Fall so
wäre, zumal der Beschwerdeführer die Behörden nicht kontaktiert habe.
Auch seine Vorbringen hinsichtlich der zehnjährigen Landesabwesenheit
würden die Kriterien der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfül-
len.
5.2 Der Beschwerdeführer weist demgegenüber in seiner Rechtsmittelein-
gabe erneut auf seine lange Landesabwesenheit, die langjährige Gefäng-
nisstrafe seines Vaters wegen (…) und den Tod seiner Mutter im Jahre (…)
hin. Zudem sei er wegen seines Vaters Zielscheibe der Mafia geworden,
welche ihn zwecks Tötung in einen Autounfall verwickelt habe.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwä-
gungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Wiedergabe unter
E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer weist hauptsächlich auf die Bedrohungssituation sei-
tens (…) Gruppierungen hin, die von seinem Vater verlangen würden, dass
dieser seine Beschwerde gegen sie zurückziehe. Dem Beschwerdeführer,
der sich vor weiteren Übergriffen durch diese Gruppierungen fürchte, ist es
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zuzumuten, um Schutzgewährung durch die algerischen Behörden zu er-
suchen. Sein Einwand in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020, wonach
er die algerischen Behörden aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters
nicht um Hilfe nachgesucht habe, lässt keine andere Beurteilung zu, zumal
er von Seiten der algerischen Behörden keine gegen ihn gerichteten Prob-
leme vorgebracht hat. Was die geltend gemachten Probleme des Be-
schwerdeführers wegen seiner langen Landesabwesenheit betrifft, hat die
Vorinstanz diesen ebenfalls zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und –
mangels entsprechender Arztberichte oder sonstiger gegenteiliger Anhalts-
punkte – gesunden Mann, der über einen Maturaabschluss sowie mehr-
jährige Arbeitserfahrungen verfügt (vgl. SEM-Akten 1058609-18 F25 ff.).
Zudem hielt er sich eigenen Angaben zufolge im September/Oktober 2019
bei seiner Tante auf (vgl. a.a.O. F6 ff.). Auch wenn er aufgrund seiner lang-
jährigen Landesabwesenheit über kein besonders grosses Beziehungs-
netz in Algerien verfügen sollte, ist insgesamt nicht davon auszugehen,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende
Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund
obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu
erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
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10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: