B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5982/2017
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2017.
E-5982/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer), ein eritreischer Staatsangehöriger, er-
suchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl.
B.
Am 21. Juni 2016 hörte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vor-
instanz) den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Protokoll in
SEM-Akte A29/17).
C.
Mit Verfügung vom 18. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist
zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
D.
Am 20. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Dabei beantragt er, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner (damaligen)
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut
und bestellte dem Beschwerdeführer seine (damalige) Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
F.
Am 21. November 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein,
in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt, und am
11. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer.
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Seite 3
G.
Am 13. April 2018 ersuchte die (damalige) Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers um Entlassung aus ihrem Amt, da sie ihr Arbeitsverhältnis
gekündigt habe und es ihr nicht möglich sei, das Mandat fortzuführen. Sie
ersuchte um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 entliess das Bundesverwal-
tungsgericht die (damalige) Rechtsbeiständin aus ihrem Amt und bestellte
dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als neuen amtli-
chen Rechtsbeistand.
I.
Am 23. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner
Gesundheit und reichte ein entsprechendes Beweismittel ein. Zudem
machte er geltend, er habe sich von der eritreischen Pfingstgemeinde in
Aarau taufen lassen und reichte auch diesbezüglich mehrere Beweismittel
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-5982/2017
Seite 4
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG
[in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren
ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prü-
fen.
4.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
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Seite 5
auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2;
2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
5.
5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Dazu sind
die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nach Abschluss der 11. Schul-
klasse im Jahr 2009 zum 12. Schuljahr nach Sawa gegangen, um Natio-
naldienst zu leisten. Da er bei der Abschlussprüfung die Note 1 mit Zertifi-
kat erhalten habe, habe er anschliessend eine zweijährige Ausbildung als
(…) machen können. Danach sei er nach B._______ zugeteilt worden. Dort
habe er allerdings nicht in seinem Beruf arbeiten können, sondern er habe
schwere Arbeiten ausführen müssen. Er habe zudem keinen Urlaub erhal-
ten, um seine Freundin zu heiraten. Deshalb sei er auf eigene Faust ge-
gangen und die Hochzeit habe circa im (…) 2013 stattgefunden. Ungefähr
vier Tage nach der Hochzeit sei er verhaftet worden und in C._______ in
Haft gekommen. Nach sieben Monaten sei er zurück zu seiner Einheit ge-
schickt worden, wo er nochmals während eines Monats militärisch bestraft
worden sei. Dabei habe er schwer arbeiten müssen und sei auch gefesselt
worden. Nach diesem Monat habe er erneut um Urlaub ersucht, der ihm
aber nicht gewährt worden sei. Weil er sich Sorgen um seine Familie ge-
macht habe, sei er wiederum weggegangen, um sie zu besuchen. Nach
zwei Wochen seien in Zivil gekleidete Angehörige seiner Einheit zu ihm
nach Hause gekommen, er habe aber fliehen können. Anschliessend habe
er einige Zeit bei einem Freund in D._______ verbracht. Schliesslich sei er
zu einem Arbeitskollegen nach B._______ gegangen, der ihm dann den
Kontakt zu einem Schlepper ermöglicht habe. Danach sei er über den Su-
dan aus Eritrea ausgereist.
5.3 Die Vorinstanz führt an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden
müssten. Der Beschwerdeführer habe zu den zentralen Vorfällen nur ste-
reotype und oberflächliche Angaben gemacht. Zu den Hafterlebnissen
habe er sich im Wesentlichen auf die Angabe beschränkt, das Leben dort
sei schlecht gewesen. Auch auf Fragen dazu, was er dort gemacht habe,
und zu seinem Verhältnis zu den Mitgefangenen habe er sich auf knappe
und stereotype Aussagen beschränkt. Auch die Vorgeschichte zu seiner
Desertion sei vage und oberflächlich geblieben. Er habe auf Nachfragen
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Seite 6
nur allgemein und ohne jegliche Präzisierung geantwortet. Zu keinem Zeit-
punkt sei er in der Lage gewesen, die Ereignisse detaillierter und differen-
zierter zu schildern. Sein Bericht über die Flucht vom Stützpunkt
B._______ sei vom gleichen Erzählmuster geprägt. Wäre er tatsächlich
von den eritreischen Behörden zuhause gesucht und bei der Flucht verfolgt
worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses Ausnahmeereignis
detailliert wiedergeben könnte. Auch die Schilderung der Ausreise aus Erit-
rea sei stereotyp und oberflächlich. Die illegale Ausreise habe er nicht er-
lebnisbasiert und mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad geschil-
dert. Insgesamt habe er zu den zentralen Ereignissen lediglich vage und
oberflächliche Angaben gemacht, was sich in ständigen Wiederholungen
bereits gemachter Aussagen, fehlender Substanz und fehlenden Real-
kennzeichen zeige.
5.4 Im Beschwerdeverfahren führt der Beschwerdeführer aus, er habe um-
fassend, realitätsnah und detailreich über die Geschehnisse in Eritrea be-
richtet und ihm könnten keine Widersprüche angelastet werden. Hätte die
Vorinstanz weitere Details erfahren wollen, hätte sie mehr spezifische Fra-
gen stellen müssen. Bei offenen Fragen habe er nicht wissen können, was
genau die Vorinstanz habe wissen wollen. Bei eingegrenzten Fragen habe
er jedoch genaue Antworten gegeben. Der Beschwerdeführer führt zudem
aus, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er bezüglich der Haftbedingun-
gen oberflächlich geantwortet habe, da er bei der Anhörung wesentliche
Details zu seiner Haft genannt habe. Auch zur Vorgeschichte seiner Deser-
tion habe er wesentliche Details genannt, die verdeutlichen würden, dass
er das Erzählte selbst erlebt habe. Seine Flucht von Zuhause und seine
Ausreise aus Eritrea habe er detailliert und mit zahlreichen Realkennzei-
chen beschrieben. Es sei zu berücksichtigen, dass es in Eritrea kulturell
bedingt sei, dass die Leute nicht sehr ausschweifend von ihren Erlebnissen
berichten würden. Zudem habe er bereits in der Anhörung gesagt, er sei
eher zurückhaltend.
5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma-
chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht
E-5982/2017
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es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rah-
men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn-
zeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differen-
zierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälsch-
ten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grös-
ser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben be-
ruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die
Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den
Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die un-
geordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative
Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge-
sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige-
nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil-
derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver-
standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen
(vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre
Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL
LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi-
sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in:
AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
5.6
5.6.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, stellt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers seine
Vorbringen grundsätzlich glaubhaft zu machen vermögen.
5.6.2 Verschiedene der Ausführungen des Beschwerdeführers fallen ent-
gegen der Beurteilung der Vorinstanz durchaus ausführlich und mit Details
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Seite 8
aus. Ausführlich schildert der Beschwerdeführer zum Beispiel, wie er ver-
sucht habe, Urlaub vom Nationaldienst für seine Hochzeit zu bekommen
(SEM-Akte A29/17 F57 und 60): Die Familie seiner Freundin habe in Erwä-
gung gezogen, diese mit jemand anderem zu verheiraten, weshalb er um
Urlaub gebeten habe. Auch sein Vater habe seine Einheit angerufen und
ihr mitgeteilt, das Datum der Hochzeit sei festgelegt. Daraufhin sei ihm ge-
sagt worden, er würde nach Hause gelassen, was dann aber doch nicht
geschehen sei. Der Telefonanruf des Vaters und der Umstand, dass ihm
zuerst versprochen worden sei, er dürfe gehen, dies aber dann doch nicht
eingehalten wurde, stellen Realkennzeichen im Sinne von nebensächli-
chen Details respektive Komplikationen dar. Zudem schildert der Be-
schwerdeführer, wie er nach seiner Ausbildung zum (…) nicht auf diesem
Gebiet habe arbeiten können, sondern schwere Arbeiten habe ausführen
müssen. Er habe hauptsächlich in der Reinigung gearbeitet, weil man die
Häuser erneuert habe (SEM-Akte A29/17 F57). Insbesondere die Begrün-
dung – die Häuser seien erneuert worden – ist im Sinne einer Nebensäch-
lichkeit ebenfalls als Realkennzeichen zu werten.
Bezüglich seiner Haft in C._______ nach der Hochzeit enthalten seine Aus-
führungen ebenfalls verschiedene Details: Es seien dort 200 Leute inhaf-
tiert gewesen (SEM-Akte A29/17 F61), es sei so eng gewesen, dass sie
seitlich hätten schlafen müssen (SEM-Akte A29/17 F61), man sei für Ge-
räusche bestraft worden (SEM-Akte A29/17 F62) und es habe drei Räume
gegeben, einen davon für Angehörige der Pfingstgemeinde (SEM-Akte
A29/17 F64). Zudem spricht es für die Erlebnisbasiertheit dieser Ausfüh-
rungen, wenn der Beschwerdeführer seine Aussage bezüglich der Frage,
wo sie das Essen bekommen hätten, spontan korrigiert (SEM-Akte A29/17
F66). Spontan erzählt er auch, die Familien der Inhaftierten hätten diesen
Essen gebracht (SEM-Akte A29/17 F71). Dass er auf die Frage, was er
dort den ganzen Tag gemacht habe, mit: «Man ist in diesem Raum einge-
schlossen und man kann sonst nichts machen.» (SEM-Akte A29/17 F63)
antwortet, erscheint entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht als
unsubstanziierte Aussage, sondern kann ohne Weiteres dem Eindruck des
Beschwerdeführers entsprechen.
Auch bezüglich seines zweiten Verlassens des Nationaldienstes enthalten
die Ausführungen des Beschwerdeführers gewisse Realkennzeichen. So
führt er spontan aus, seine Frau habe sich Sorgen um ihn gemacht, da er
in Haft gewesen sei (SEM-Akte A29/17 F84 f.), er sei zwei Tage nachdem
er um Urlaub gebeten habe, unerlaubt weggegangen (SEM-Akte A29/17
F88), die Vorgesetzten hätten eine Art Party veranstaltet und es habe keine
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Seite 9
Wachen gehabt, weshalb er unbemerkt habe gehen können (SEM-Akte
A29/17 F90 ff.). Zudem sagt er aus, seine Familie sei schockiert gewesen,
als er plötzlich aufgetaucht sei (SEM-Akte A29/17 F95). Auch bezüglich
seiner Flucht von Zuhause nach seinem zweiten unerlaubten Verlassen
seiner Einheit enthalten seine Äusserungen verschiedene Details. So führt
er aus, die Soldaten in ziviler Kleidung seien um sechs Uhr morgens ge-
kommen, seine Mutter habe die Türe geöffnet und er sei noch im Pyjama
gewesen (SEM-Akte A29/17 F99), er habe die Soldaten nicht gekannt, je-
doch gewusst, wer sie seien, denn es seien die gleichen gewesen, die in
(…) dafür zuständig gewesen sein, sie zu bestrafen (SEM-Akte A29/17 F99
und 101), und die zweite Türe des Hauses habe auf einen Innenhof geführt
(SEM-Akte A29/17 F102).
Schliesslich enthalten auch die Erzählungen zur illegalen Ausreise aus Erit-
rea verschiedene Details. So führt der Beschwerdeführer aus, sie seien in
einem Landcruiser gefahren (SEM-Akte A29/17 F106), er nennt verschie-
dene Orte, die sie passierten (SEM-Akte A29/17 F113), er nennt das Da-
tum, an dem er losgefahren und dasjenige, an dem er im Sudan angekom-
men sei (SEM-Akte A29/17 F114), er führt aus, sie seien nur abends unter-
wegs gewesen, tagsüber hätten sie sich im «Naturgebiet» ausgeruht und
am Abend seien sie wieder losgefahren (SEM-Akte A29/17 F115), es seien
sechs Personen im Auto gewesen, die er vorher nicht gekannt habe
(SEM-Akte A29/17 F116 f.), sie hätten nichts sehen können, nicht nur, da
es dunkel gewesen sei, sondern auch, da ein Stück Stoff über die Scheiben
gelegt worden sei (SEM-Akte A29/17 F118), und sie hätten Datteln und
Trinkwasser im Auto gehabt (SEM-Akte A29/17 F125).
5.6.3 Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der
Anhörung teilweise durchaus ausführlich und detailliert über seine Erleb-
nisse in Eritrea berichtete. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind nicht
alle seine Ausführungen zu seinen zentralen Vorbringen oberflächlich und
undifferenziert. Die Vorinstanz stellt zwar zu recht fest, dass die Antworten
des Beschwerdeführers teilweise eher kurz ausfielen. Diesbezüglich ist je-
doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch auf Fragen hin
eher kurze Antworten gab, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, so
zum Beispiel dazu, wie er seine Identitätskarte bekommen habe
(SEM-Akte A29/17 F43 ff.). Kurze Antworten scheinen entsprechend seiner
Art zu kommunizieren zu entsprechen, sei es bedingt durch seine Persön-
lichkeit – der Beschwerdeführer machte schon in der Anhörung darauf auf-
merksam, er sei ein eher zurückhaltender Mensch (SEM-Akte A29/17 F68)
– und/oder aufgrund kulturell bedingter Angewohnheiten. Dieser Umstand
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Seite 10
ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers zu berücksichtigen, weshalb die Kürze seiner Antworten nicht ohne
Weiteres als fehlendes Realkennzeichen angesehen werden kann.
Schliesslich ist festzuhalten, dass alle Aussagen des Beschwerdeführers
logisch konsistent sind und sich in seinen Ausführungen keine Widersprü-
che finden.
5.7 Auch wenn damit nicht alle Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen ausgeräumt sind, gelingt es dem Beschwerdeführer doch, seine Er-
lebnisse insgesamt glaubhaft zu machen. Es ist entsprechend davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Nationaldienst leisten
musste, diesen unerlaubt verliess und illegal aus Eritrea ausreiste.
6.
6.1 Damit ist als zweites zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des
glaubhaft gemachten Sachverhaltes bei einer Rückkehr nach Eritrea einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
6.2 Mit Blick auf die nach wie vor geltende und von der vormaligen Be-
schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer
D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienst-
verweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft
werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder
Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem kon-
kreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regel-
mässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand
und desertierte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht
nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschli-
chen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
6.3 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer
drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen
würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ unter der Voraussetzung
rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒
grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rech-
nen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer
Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft
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Seite 11
würde. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer eine politisch mo-
tivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Aufgrund
der glaubhaft gemachten Desertion hat der Beschwerdeführer damit eine
begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rück-
kehr nach Eritrea. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in
der Schweiz taufen lassen, muss damit nicht weiter geprüft werden.
Ebenso wenig sind damit die Ausführungen des Beschwerdeführers zu sei-
ner Gesundheit von rechtlicher Bedeutung. Eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative ist nicht ersichtlich und es liegen keine Asylausschlussgründe im
Sinne von Art. 53 AsylG vor.
6.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit gutzuheissen. Der
Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und ihm ist in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die (damalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
reichte am 11. Dezember 2017 eine Kostennote für Gebühren und Ausla-
gen bis zu diesem Zeitpunkt in der Höhe von Fr. 2’236.45 ein (8 Stunden
und 50 Minuten Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 250.–
sowie Fr. 28.10 Spesen). Dies erscheint angemessen. Der nach diesem
Zeitpunkt entstandene notwendige Vertretungsaufwand durch den Rechts-
vertreter lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen und ist
auf Fr. 250.– festzusetzen. Auf die Einholung einer weiteren Kostennote
kann deshalb verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Insgesamt ist
die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach auf
Fr. 2’486.45 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Parteientschädigung um-
fasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2’486.45 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf