B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5983/2015
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter François Badoud,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft / Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
E-5983/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Januar 1999 in die Schweiz und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 1999 stellte
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Am 28. Januar 2000 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz die
somalische Staatsangehörige B._______, welcher das BFF mit Verfügung
vom 15. Dezember 1993 Asyl gewährt hatte. Am 11. Januar 2001 wurde
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verehelichung mit B._______ de-
rivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt.
C.
Anlässlich einer Ausreisepasskontrolle am Flughafen Zürich stellte die
Kantonspolizei Zürich am 10. Mai 2015 fest, dass der Beschwerdeführer
über Istanbul nach Mogadischu zu fliegen beabsichtigte. Anlässlich der
Ausreisepasskontrolle machte der Beschwerdeführer geltend, er wolle in
Mogadischu nur transitieren, um weiter nach Nairobi zu fliegen, konnte in-
des kein Anschlussticket von Mogadischu nach Nairobi vorweisen. Die
Kantonspolizei Zürich teilte dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die-
sen Sachverhalt am 12. Mai 2015 zur weiteren Bearbeitung mit.
D.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf.
E.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 nahm der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist Stellung und bean-
tragte, auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwider-
ruf zu verzichten. Er brachte sinngemäss vor, er habe zu keinem Zeitpunkt
beabsichtigt nach Mogadischu zu reisen. Im Zeitpunkt der Ausreisepass-
kontrolle sei er davon ausgegangen, im Besitze eines Flugtickets von Zü-
rich via Istanbul nach Nairobi zu sein. Dass er fälschlicherweise ein Ticket
nach Mogadischu gebucht habe, sei darauf zurückzuführen, dass er Mühe
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gehabt habe, sich mit der zuständigen Reiseberaterin im (...) zu verstän-
digen. Die Ausführungen im Grenzkontrollrapport, wonach der Beschwer-
deführer in Mogadischu nur habe transitieren wollen, seien falsch. Der Be-
schwerdeführer sei anlässlich der Ausreisepasskontrolle immer noch der
Auffassung gewesen, ein Ticket für Nairobi zu besitzen. Erst in Istanbul
habe er realisiert, dass er fälschlicherweise einen Flug nach Mogadischu
gebucht hatte. In der Folge habe er ein neues Flugticket von Istanbul nach
Nairobi erworben, von wo er auch wieder in die Schweiz zurückgereist sei.
Zur Stützung seiner Behauptung, nie in Mogadischu gewesen, sondern di-
rekt nach Nairobi gelangt zu sein, brachte er seinen Reisepass mit einem
Visum beziehungsweise Einreisestempel der kenianischen Immigrations-
behörden vom 12. Mai 2015 sowie eine Quittung für das Rückflugticket von
Nairobi via Istanbul nach Zürich bei. Zudem reichte er zur Dokumentation
der Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers ein Schreiben
der zuständigen Reiseberaterin des (...) vom 22. Juni 2015 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – aber-
kannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Das SEM
begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund der Akten-
lage sei davon auszugehen, dass Mogadischu die Endstation der Reise
des Beschwerdeführers gewesen sei und dieser somit in der Absicht ge-
handelt habe, sich erneut dem Schutz seines Heimatstaates zu unterstel-
len. Da keine Hinweise ersichtlich seien, dass Somalia ihm die Einreise
verweigert hätte, sei anzunehmen, dass die Schutzgewährung durch den
Heimatstaat auch tatsächlich erfolgt sei. Die Voraussetzungen für die Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls seien
damit gegeben. Die Ausführungen in der Eingabe vom 20. August 2015
seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft und die eingereichten
Beweismittel seien nicht geeignet, die Vermutung zu entkräften, dass der
Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei.
G.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 stellte der Beschwerdeführer – nun-
mehr vertreten durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter – beim SEM
ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 10. September 2015 kam
das SEM diesem Gesuch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach.
H.
Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch
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den oben rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Eventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer brachte in der Eingabe im Wesentlichen vor, er
habe im Mai 2015 seine Frau in Kenia besuchen wollen und hierfür ein
Flugticket gebucht. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der
zuständigen Reiseberaterin des (...) habe er fälschlicherweise einen Flug
von Zürich über Istanbul nach Mogadischu anstatt nach Nairobi gebucht.
Er habe deshalb drei Tage vor seinem Abflug ein Anschlussticket von Mog-
adischu nach Nairobi gebucht und sich vor seinem Weiterflug von Moga-
dischu nach Nairobi am Morgen des 11. Mai 2015 insgesamt nur zwei bis
drei Stunden im Flughafen von Mogadischu aufgehalten. Während dieses
Aufenthalts habe er den internationalen Transit-Bereich des Flughafens
nicht verlassen, weshalb sich auch keine Ein- oder Ausreisestempel der
somalischen Behörden im Pass des Beschwerdeführers befänden. Der
Flughafen von Mogadischu werde überdies von Blauhelmsoldaten der Ver-
einten Nationen (UNO) bewacht. Der somalische Staat habe keinen we-
sentlichen hoheitspolizeilichen Einfluss auf den internationalen Transitbe-
reich. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer sich
unter den Schutz der heimatlichen Behörden habe stellen wollen bezie-
hungsweise sich effektiv unter deren Schutz gestellt habe. Nach seinem
kurzen Transitaufenthalt habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr nach
Somalia begeben, sondern bis zu seiner Rückreise in die Schweiz (von
Nairobi via Istanbul nach Zürich) ausschliesslich in Kenia aufgehalten. Der
Beschwerdeführer reichte zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts ne-
ben den – soweit relevant – bereits erwähnten Akten unter anderem fol-
gende Beweismittel ein:
– einen Internetauszug über die Flugzeiten des Fluges TK686 (Istanbul-
Mogadischu),
– einen Onlineausdruck eines elektronischen Flugtickets Mogadischu-
Nairobi vom 11. Mai 2015, sowie
– Belege über Bankbezüge in Kenia im Juni 2015.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 ordnete der zuständige
Instruktionsrichter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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an und lud das SEM gleichzeitig ein, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 24. September 2015 einzureichen.
J.
Am 5. Oktober 2015 liess sich das SEM zur Beschwerde vom 24. Septem-
ber 2015 vernehmen. Es hielt im Wesentlichen fest, die Aussagen des Be-
schwerdeführers wiesen innere Widersprüche auf. So habe er in der Ein-
gabe vom 20. August 2015 geäussert, anlässlich der Ausreisekontrolle am
Flughafen Zürich nach wie vor nicht die Absicht gehabt zu haben, nach
Mogadischu zu reisen. In der Beschwerdeschrift habe er hingegen verlau-
ten lassen, er habe das Ticket von Mogadischu nach Nairobi bereits am
8. Mai 2015 gebucht. Es stelle sich im Übrigen die Frage, weshalb der Be-
schwerdeführer das Ticket von Mogadischu nach Nairobi den Grenzbeam-
ten nicht habe vorweisen können, obwohl er es nach eigenen Angaben be-
reits vor seiner Ausreise aus der Schweiz erworben habe. Es sei nicht nur
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt infrage zu stellen,
sondern auch die Authentizität der eingereichten Buchungsbestätigung,
zumal diese dem Beschwerdeführer erst am 18. September 2015 – also
rund drei Monate nach dem Flugdatum und während der laufenden Be-
schwerdefrist – per E-Mail zugestellt worden sei.
K.
Am 7. Oktober 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zu.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 bemerkte der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung, der Sohn des Beschwerdeführers habe für diesen am
8. Mai 2015 den Flug vom 11. Mai 2015 von Nairobi nach Mogadischu re-
serviert. Weil es sich um eine elektronische Reservation gehandelt habe,
habe der Beschwerdeführer kein Papierdokument bei sich gehabt, das er
bei der Ausreisepasskontrolle vom 10. Oktober 2015 hätte vorweisen kön-
nen. Im Übrigen behaupte die Vorinstanz nicht, der Transit in der internati-
onalen Zone des Flughafens Mogadischu sei als "Unterschutzstellung" im
Sinne der Flüchtlingskonvention zu betrachten.
L.
Mit Eingabe vom 7. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung und beantragte, ihm für die Dauer des
Verfahrens zum Besuch von Verwandten in den Niederlanden, in England
und in Irland den eingezogenen Flüchtlingspass auszuhändigen. Zudem
reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG.
2.
Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2
VGG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in
Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 – 6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklau-
seln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht
mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus,
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
4.2 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG war bereits im Asyl-
gesetz vom 5. Oktober 1979 in der heutigen Form enthalten (vgl. dort
Art. 41 Abs. 1 Bst. b). In der Botschaft zum Entwurf für das Asylgesetz vom
5. Oktober 1979 führte der Bundesrat zu dieser Vorschrift aus, dass "Rei-
sen […] in das Land, aus dem man fliehen musste, mit den Gründen, wel-
che die Flucht veranlasst haben, unvereinbar sind" (BBl 1977 III, S. 145).
Es handle sich hier um einen klaren, unmissverständlichen Grundsatz, der
mit der FK kompatibel sei. Der bundesrätliche Entwurf wurde in der Folge
ohne grössere Beratungen im Parlament angenommen (vgl. zur Beratung
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im Ständerat Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1978 II 81;
zur Beratung im Nationalrat AB 1978 VII 1876). In der Praxis wurde die
Bestimmung als Automatismus verstanden, indem bei Heimatreisen ohne
Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unter-
schutzstellung angenommen wurde, welche zum Widerruf des Asyls führte.
Das Bundesgericht schützte diese Praxis: Selbst wenn ein Flüchtling nur
für kurze Zeit in sein Heimatland zurückkehre, könne er nicht mehr geltend
machen, auf den Flüchtlingsstatus und das Asyl angewiesen zu sein; eine
Ausnahme hiervon könne nur gemacht werden, wenn der Widerruf des
Asyls die betroffene Person unverhältnismässig stark treffen würde (BGE
110 Ib 208 E. 6 S. 211 f.).
4.3 In einem 1996 ergangenen Entscheid lockerte die ehemalige Asylre-
kurskommission (ARK) die bis dato bestehende Praxis (EMARK 1996 Nr.
12). Wenn jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begebe, stelle dies
zwar ein starkes Indiz dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die
Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Es seien aber Fälle denkbar, in
denen aus bestimmten Gründen das Risiko, wieder einer Verfolgungssitu-
ation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen beziehungsweise bewusst
zu vermeiden versucht werde. Es könne daher nicht daran festgehalten
werden, dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des
Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
Für den Widerruf des Asyls müsse der Flüchtling erstens freiwillig in Kon-
takt mit seinem Heimatland getreten sein, er müsse zweitens beabsichtigt
haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drit-
tens müsse ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (siehe
EMARK 1996 Nr. 12 E. 4b und 7). Der Wortlaut des Urteils – insbesondere
die Anknüpfung an eine potentielle zukünftige Verfolgungssituation – lässt
erkennen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls nach einer
teleologischen Auslegung zumindest auch am Schutzbedürfnis der betref-
fenden Person zu messen sind. Die Heimatreise einer Person, welche in
ihrem Heimatland selbst einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt war, führt demnach gerade deshalb nicht automatisch zum Asylwider-
ruf, weil aus der Heimatreise nicht zwingend der Wegfall des Schutzbedürf-
nisses abgeleitet werden kann.
4.4 Es stellt sich aufgrund der Anknüpfung an das Schutzbedürfnis die
Frage, ob Personen wie der Beschwerdeführer, denen die Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylstatus gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ
zugesprochen worden sind, im Hinblick auf die Anwendung von Art. 1 C
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Seite 8
Ziff. 1 FK anders zu behandeln sind als Flüchtlinge, denen aufgrund selbst
erlittener Verfolgung Asyl gewährt worden ist.
Das Institut des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 AsylG) verfolgt zwei Ziele:
Einerseits trägt es dem Recht auf Familienleben Rechnung (Art. 8 EMRK),
indem eine Familienzusammenführung ermöglicht wird. Anderseits – und
in erster Linie – dient es aber dem Schutz von Familienmitgliedern eines
Flüchtlings, weil sie im Sinne einer Reflexverfolgung selber ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sein könnten (vgl. CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 286 sowie
NGUYEN, Ziff. 5–11 zu Art. 51 AsylG, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code an-
noté de droit des migrations, Vol. IV: Loi sur l`asile, Bern 2015). Aufgrund
dieser Rechtsfiktion des Schutzbedürfnisses vor Reflexverfolgung von Fa-
milienangehörigen von Flüchtlingen unterscheidet die schweizerische
Asylpraxis lediglich im Hinblick auf die Entstehung des Flüchtlingsstatus
zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch
in Bezug auf die Rechtsstellung (vgl. EMARK 2003/11 E. 8c).
Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK ist daher im Grund-
satz kein Unterschied zwischen Personen mit originär erlangter Flücht-
lingseigenschaft und solchen mit derivativ erlangter Flüchtlingseigenschaft
zu machen. Auch die derivativ erlangte Flüchtlingseigenschaft kann nur un-
ter den Voraussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt werden (vgl. auch Ur-
teil des BVGer E-7826/2006 vom 8. September 2010 E. 5.1). Gleiches gilt
mit Blick auf den Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es müs-
sen mithin für die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK alle drei von der Recht-
sprechung vorausgesetzten Kriterien erfüllt sein: Der Beschwerdeführer
muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er
muss zweitens beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen haben, von
seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm
dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17
E. 5.1.1 m.w.H.). Lediglich im Rahmen der Prüfung der letztgenannten
Frage der effektiven Schutzgewährung kann dem Umstand Rechnung ge-
tragen werden, dass eine Person den Flüchtlingsstatus und das Asyl nicht
originär, sondern lediglich derivativ erworben und insofern keine persönli-
che Verfolgung durch ihren Heimatstaat erlitten hat.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, wie der vorliegende Fall nach den eben darge-
legten Kriterien zu beurteilen ist, wobei zunächst die bereits dargelegten
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Seite 9
Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. oben, Bst. E, H, K) im Hinblick auf
den rechtserheblichen Sachverhalt zu würdigen sind.
5.1 In Frage zu stellen ist aufgrund des nach Mogadischu gebuchten Flu-
ges schon die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gar nie nach
Mogadischu fliegen wollen, sondern von Anfang an beabsichtigt, nach
Nairobi zu gelangen. Die eingereichten Schreiben der Reiseberaterin von
TUI und des Arztes des Beschwerdeführers vermögen das angebliche
Missverständnis nicht glaubhaft zu machen. Es ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Verständigungsschwierigkei-
ten in der Lage war, sein Reiseziel mitzuteilen, zumal für diese Mitteilung
keine Deutschkenntnisse erforderlich sind. Entsprechend ist ganz grund-
sätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Mogadischu
zu fliegen beabsichtigte.
Die Nachforschungen des Gerichts haben weiter ergeben, dass am 11. Mai
2015 zwar ein Flug der kenianischen Fluggesellschaft Fly SAX (IATA-Code
B5) von Nairobi nach Mogadischu stattgefunden hat. Das Flugzeug ist ge-
mäss den verfügbaren Daten um 11 Uhr in Mogadischu gelandet und da-
nach um 11.45 Uhr weitergeflogen, allerdings nicht nach Nairobi, sondern
nach Wajir im Nordosten Kenias. Dasselbe Flugzeug ist schliesslich um
13.30 Uhr von Wajir nach Nairobi weitergeflogen (vgl. die öffentlich zugäng-
lichen Daten auf , zuletzt abgerufen am 9. Mai
2016). Einen Direktflug von FlySAX von Mogadischu nach Nairobi gab es
nicht. Weder aus der Beschwerde noch aus dem eingereichten elektroni-
schen Ticket ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
über Wajir nach Nairobi gelangt ist.
Weitere Zweifel entstehen, weil der Beschwerdeführer die eingereichte
elektronische Buchungsbestätigung erst am 18. September 2015 per
E-Mail erhalten hat – von einem Reisebüro, das ausser einer Facebook-
Webseite keine Internetpräsenz aufweist und auch telefonisch unter der
angegebenen Nummer nicht erreichbar ist. Gegen die Tatsachendarstel-
lung des Beschwerdeführers spricht weiter, dass der kenianische Einreise-
stempel im Pass des Beschwerdeführers nicht vom 11. Mai 2015, sondern
vom 12. Mai 2015 datiert. Überdies reicht der Beschwerdeführer Bankaus-
züge lediglich für die Zeit nach dem 1. Juni 2015 ein. Seine Bezugsaktivi-
täten für die Zeit im Mai sind hingegen nicht dokumentiert.
Schliesslich ist für die Würdigung der Tatsachenbehauptungen des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen, dass er im Laufe des Verfahrens stark
E-5983/2015
Seite 10
widersprüchliche Angaben gemacht hat. Zunächst behauptete er, in Mog-
adischu nur transitieren zu wollen (Ausreisepasskontrolle vom 10. Mai
2015). Dann behauptete er, gar nie nach Mogadischu geflogen zu sein,
sondern einen Direktflug von Istanbul nach Nairobi genommen zu haben
(Eingabe vom 20. August 2015). Auf Beschwerdeebene brachte er
schliesslich wieder vor, die internationale Transitzone am Flughafen von
Mogadischu nicht verlassen zu haben und direkt nach Nairobi weitergeflo-
gen zu sein (Beschwerde vom 24. September 2015). Diese offenkundigen
Widersprüche, welche auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar
erklärt werden, stellen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers ganz allgemein in Frage.
5.2 Bei dieser Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass der Beschwer-
deführer sich länger als behauptet, zumindest aber – die Echtheit des ke-
nianischen Einreisestempels vom 12. Mai 2015 vorausgesetzt – einen Tag
in Mogadischu beziehungsweise in seinem Heimatland Somalia aufgehal-
ten hat. Durch die eingereichten Bankauszüge und Arztzeugnisse erstellt
ist lediglich, dass der Beschwerdeführer sich ab dem 1. Juni 2015 in
Nairobi aufgehalten hat. Insgesamt geht das Gericht deshalb wie die Vor-
instanz von einer freiwilligen Heimatreise des Beschwerdeführers aus.
5.3 Bei der Prüfung der Frage, ob mit der freiwilligen Heimatreise auch eine
Unterschutzstellung in Kauf genommen worden ist, muss unter anderem
berücksichtigt werden, ob die Heimatreise heimlich oder offiziell erfolgt ist
und ob dabei die Reisepapiere des Heimatstaates verwendet worden sind
(vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer unter Verwendung seiner Ausweispa-
piere und damit auch unter Bekanntgabe seines Namens nach Somalia
gereist und hat sich dort zumindest einen Tag lang aufgehalten. Damit hat
er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt beziehungs-
weise eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen, zumal er
davon ausgehen musste, dass er für den Transit am Flughafen Moga-
dischu eine Identitätskontrolle der heimatlichen Behörden würde durchlau-
fen müssen. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers
nichts zu ändern, dass UN-Truppen die Sicherheit des Flughafens Moga-
dischu gewährleisten sollen, zumal er nicht behauptet, vor seiner Reise in
irgendeiner Art und Weise abgeklärt zu haben, ob er am Flughafen Moga-
dischu mit den Heimatbehörden in Kontakt kommen würde.
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5.4 Im vorliegenden Fall bestehen schliesslich keine Hinweise darauf, dass
die somalischen Behörden dem Beschwerdeführer den von ihm in Kauf
genommenen Schutz verweigert hätten. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass er lediglich derivativ als Flüchtling anerkannt worden
ist und Asyl erhalten hat. In der Verfügung des damaligen BFF vom 26. Juli
1999 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers, er sei aufgrund des somalischen Bürgerkriegs gefährdet, nicht
asylrelevant waren. Eine mit Blick auf den Asylwiderruf relevante Schutz-
bedürftigkeit könnte sich folglich lediglich aus der Verheiratung des Be-
schwerdeführers mit einer tatsächlich verfolgten somalischen Frau und ei-
ner damit verbundenen Reflexverfolgung ergeben. Der Beschwerdeführer
hat allerdings weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr dargetan noch ergibt
sich eine solche aus den Akten. Durch seine freiwillige Heimatreise hat er
mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht, dass er in Somalia keine Ver-
folgungshandlungen (mehr) zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund
führt die dokumentierte Heimatreise des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK ohne weiteres zur Ab-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls. Aus
den Akten ergeben sich nämlich keine Hinweise darauf, dass die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls den Beschwer-
deführer unverhältnismässig stark treffen würden, zumal er in der Schweiz
über die Niederlassungsbewilligung verfügt und somit eine Wegweisung
nicht zum Thema werden dürfte.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner