B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5985/2012
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
und deren Kinder
B._______,
C._______,
Eritrea,
zurzeit im Sudan
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N (…).
E-5985/2012
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden stellte am 8. Januar
2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010
lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte jedoch aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe seine Flüchtlingseigenschaft. Dabei wurde die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt, zufolge Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme gewährt. Eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-1478/2010 vom 7. November 2011 abgewiesen.
II.
B.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden ein
Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und um Bewilligung der Einreise
zur Durchführung des Asylverfahrens ersuchen.
Mit dem Asylgesuch wurden die Kopie des eritreischen Identitätsauswei-
ses der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde und zwei Taufurkunden
jeweils im Original sowie eine Wohnsitzbestätigung des Wohnquartiers
D._______ in Khartum eingereicht.
Zur Begründung ihrer Eingabe führte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen aus, sie sei nach der Flucht des Ehemanns von den eritreischen
Behörden unter Druck gesetzt worden. So habe sie am (…) 2009 eine
Vorladung erhalten, verbunden mit der Aufforderung ein Bussgeld in Höhe
von 50'000 Nafka zu zahlen. Sie habe sich geweigert, der Aufforderung
nachzukommen. Im (…) 2010 habe sie eine zweite Vorladung erhalten.
Diesmal sei für den Fall des Nichtleistens der Busse eine Haftstrafe an-
gedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe daher das Geld geliehen;
bei der Bezahlung der Busse habe sie die Beherrschung verloren und
ausgerufen, nichts mit der Flucht ihres Mannes zu tun zu haben und die
Vorgehensweise der untauglichen Regierung als willkürlich zu erachten.
Aufgrund dieses Wutausbruchs habe sie mit noch mehr Problemen rech-
nen müssen, weshalb sie im Januar 2011 mit den Kindern zunächst zu
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Seite 3
einer Tante und nach einer Woche über die Grenze in den Sudan nach
E._______ gereist sei, wo sie sich zunächst bei Bekannten aufgehalten
habe. Die Ausreise in den Sudan sei illegal und ohne Dokumente erfolgt.
Da sie sich in E._______ wegen der Grenznähe zu Eritrea nicht sicher
gefühlt habe, sei sie illegal nach Khartum weitergereist. Seither lebten die
Beschwerdeführenden dort im Quartier D._______. Sie habe nur
Schlechtes von den Flüchtlingslagern im Sudan gehört, weshalb sie sich
mit den Kindern nie offiziell als Flüchtlinge gemeldet habe; sie hätten
deshalb auch keine Flüchtlingsausweise und im Sudan ausserdem keine
Familienangehörigen. Für den Lebensunterhalt sorge der Ehemann/Vater
mit Geldüberweisungen aus der Schweiz.
Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten eine relevante
Beziehungsnähe zur Schweiz, wo ihr Ehemann/Vater als Flüchtling aner-
kannt und im Besitz eines gefestigten Anwesenheitsrechts sei. Eine
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, vorliegend namentlich
durch den Sudan, wo sie sich aufhielten, sei ihnen nicht zumutbar, zumal
der Sudan nicht in der Lage sei, effektiven Schutz vor Verfolgung und
Übergriffen seitens Privater zu gewähren. Die Beschwerdeführerin gehöre
als alleinstehende Frau in Khartum mit zwei minderjährigen Kindern zu
einer besonders verletzlichen Gruppe, könne nicht arbeiten und sei täg-
lich dem Risiko von Übergriffen ausgesetzt. In der Schweiz wären die
Eingliederungsmöglichkeiten als sehr gut zu bezeichnen: Der Ehemann/
Vater lebe seit mehreren Jahren hier, das (…) Kind stehe vor der (…) und
(…) vor (…).
Insgesamt würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen oder hätten diese mindestens glaubhaft machen können. Ihnen
sei daher der Flüchtlingsstatus im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention
zuzuerkennen, allenfalls Asyl zu gewähren.
C.
Am 4. Juli 2011 ersuchte der Rechtsvertreter des Ehemanns/Vaters der
Beschwerdeführenden um Auskunft über den Verfahrensstand und reich-
te zwei von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe publizierte Berichte, da-
tierend vom 3. Mai 2011 und vom 16. Juni 2011, zu den Akten. Diese
würden aufzeigen, dass der Sudan, wo die Beschwerdeführenden sich
aktuell aufhielten, keine reelle Schutzalternative darstelle, weshalb ihre
Gesuche prioritär zu behandeln seien.
E-5985/2012
Seite 4
D.
Am 5. Dezember 2011 liessen die Beschwerdeführenden drei aktuelle
Passfotos beim BFM einreichen und baten erneut um Auskunft über den
aktuellen Stand des Verfahrens.
Mit E-Mail vom 16. Januar 2012 (Rechtsvertreter) und Schreiben vom
6. Februar 2012 (Ehemann/Vater) sowie telefonisch am 9. Februar 2012
(Rechtsvertreter) wurde erneut um Auskunft betreffend Verfahrensstand
ersucht.
Am 28. Februar 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, der Ehemann/Vater
der Beschwerdeführenden leide sehr stark unter der Trennung von Ehe-
frau und Kindern und könne die Situation psychisch kaum mehr verkraf-
ten. Die Kinder würden zudem an Malaria leiden, und die Behandlung sei
sehr kostspielig und kaum bezahlbar. Es werde daher erneut darum er-
sucht, rasch einen Entscheid zu fällen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2012 setzte die Vorin-
stanz Frist zum Einreichen einer rechtsgültigen, von den Beschwerdefüh-
renden unterzeichneten Vollmacht und teilte mit, eine Befragung der Be-
schwerdeführenden durch die Schweizer Vertretung in Khartum sei auf-
grund fehlender Ressourcen und wegen Personalmangels nicht möglich.
Die Vorinstanz stellte dabei fest, das vorliegende Asylgesuch lasse noch
einige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachver-
haltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Sie forderte die Be-
schwerdeführenden deshalb unter Fristsetzung dazu auf, ergänzende
Angaben (insbesondere zum Aufenthalt im Sudan, zu Familienangehöri-
gen und Verwandten in Drittstaaten und zu den zum Verlassen der Hei-
mat führenden Ereignissen) zu den Akten zu reichen.
Die Beschwerdeführenden liessen am 13. April 2012 die verlangte Voll-
macht (Kopie) sowie eine von der Beschwerdeführerin persönlich verfass-
te und unterzeichnete Stellungnahme vom 31. März 2012 mit Überset-
zung in eine Amtssprache zu den Akten reichen.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter erneut um schnelle Entscheidfindung, zumal das
Verfahren nunmehr seit einem Jahr hängig und die Situation für die Be-
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Seite 5
schwerdeführenden im Sudan sowie für den Ehemann/Vater der Be-
schwerdeführenden sehr belastend sei.
Der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden ersuchte seinerseits mit
Schreiben vom 23. Mai 2012 um prioritäre Behandlung des Asylgesuches
seiner Familienangehörigen. Seine Ehefrau habe sich innerhalb dreier
Monate dreimal zur Behandlung ihrer Malaria-Erkrankung in Spitalpflege
begeben müssen und halte sich (…) in (…) auf.
Am 6. Juni, 13. Juni und 10. Juli 2012 wurde erneut auf die langdauernde
Verfahrensdauer hingewiesen und um rasche Entscheidfindung ersucht,
wobei in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 10. Juli 2012 aus-
serdem das Einreichen einer Aufsichtsbeschwerde angekündigt wurde.
Das BFM wies im Antwortschreiben vom 17. Juli 2012 unter anderem (er-
neut) auf die hohe Anzahl von Pendenzen sowie darauf hin, dass vorlie-
gend bis dato nicht alle angeforderten Unterlagen, beispielsweise zur an-
geblichen Erkrankung der Kinder, eingereicht worden seien.
Am 7. August 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, es sei den Beschwerde-
führenden nicht möglich, ein Zeugnis für die Malaria-Erkrankung der Kin-
der zu erhalten, da für illegale Flüchtlinge im Sudan keine medizinischen
Gutachten ausgestellt würden. Den Kindern sei während einer einmaligen
Behandlung Blut entnommen und nach der Diagnose entsprechende Me-
dikamente abgegeben worden; hingegen würden keine Nachuntersu-
chungen stattfinden, und die Nachfragen nach einem Arztzeugnis seien
erfolglos geblieben.
G.
Mit Verfügung vom 13. November 2012 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch
aus dem Ausland ab.
H.
Mit Eingabe vom 19. November 2012 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und im Wesentlichen beantragen, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, das Verfahren sei prioritär zu behandeln und es
sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft zu gewähren; subeventualiter sei ihnen die Einreise in
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Seite 6
die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes zu gewähren; subsubeven-
tualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Eritrea nicht zumutbar sei und dass ihnen nicht zugemutet werden
könne, sich um Aufnahme in einem Drittstatt, namentlich im Sudan, zu
bemühen. Ausserdem ersuchten die Beschwerdeführenden darum, sie
seien zwecks Durchführung einer Anhörung umgehend auf die Botschaft
in Khartum einzuladen, und es seien die anfallenden Einreisekosten vom
Bund zu übernehmen; gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sei
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechts-
beistands in der Person des Rechtsvertreters zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Auszug aus einer sudane-
sischen Internet-Zeitung und ein Bericht des Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebungen beziehungsweise
Änderungen. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5985/2012
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des
Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Per-
son in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im
Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10
Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl.
zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30
E. 5).
3.3 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche
Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012
bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter anderem
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Seite 8
Art. 20 AsylG aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung
des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012)
gilt jedoch die alte Fassung von Art. 20 (wie auch Art. 52) AsylG weiterhin
für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen
Änderungen gestellt worden sind; dies trifft vorliegend zu, weshalb die
Beschwerden vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu
prüfen und zu beurteilen sind.
3.4 Wird von Angehörigen von Flüchtlingen im Ausland eine konkrete Ge-
fährdung geltend gemacht, geht die Prüfung deren originärer Flüchtlings-
eigenschaft (nach Art. 3 AsylG) derjenigen eines Anspruchs auf Nachzug
von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge (gestützt auf Art. 51
AsylG) vor (vgl. Art. 37 AsylV 1) vor. Die Frage, ob allenfalls die Voraus-
setzungen eines derivativen Einbezugs von Angehörigen im Sinn eines
Familiennachzugs gemäss Art. 51 AsylG erfüllt sind, kann mithin erst
dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor festgestellt wurde,
dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst-
ständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. BVGE 2007/19).
Demnach ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob den Beschwerdefüh-
renden gemäss den Kriterien von alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen ist.
4.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird,
das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylge-
währung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.2). Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im
Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von alt Art. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prü-
fen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es ge-
rade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung er-
forderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich
die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
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währung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit alt
Art. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvorausset-
zung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im
Wesentlichen aus, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorlie-
ge, die eine Einreise der Beschwerdeführenden als notwendig erscheinen
lasse.
5.2 Die Schilderungen im Auslandgesuch vom 16. Mai 2011 sowie in der
Stellungnahme vom 13. April 2012 würden zwar darauf schliessen lassen,
dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit den eritreischen
Behörden asylbeachtlich seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylge-
währung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52
AsylG entgegenstehe. Hier sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den in Khartum leben würden, sich gemäss ihren Angaben jedoch nie in
einem Flüchtlingslager gemeldet hätten.
In diesem Zusammenhang sei nicht zu verkennen, dass die Lage in Khar-
tum für die dorthin geflüchteten Eritreer wie auch für die Beschwerdefüh-
renden nicht einfach sei. Es bestünden jedoch keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan den Be-
schwerdeführenden nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Es sei ihnen
vielmehr zuzumuten, sich beim UNHCR zur Registrierung – mit an-
schliessender Zuteilung in ein Flüchtlingslager – zu melden. Es bestün-
den ausserdem keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden
Opfer von Entführungen oder Verhaftungen werden könnten. Die Furcht
vor Verschleppung nach Eritrea erscheine als unbegründet; dies gelte
gemäss Erkenntnissen des BFM namentlich für die vom UNHCR als
Flüchtlinge registrierten Personen. Die Beschwerdeführerin würde zudem
nicht über ein entsprechendes Risikoprofil verfügen, um nach Eritrea ver-
schleppt zu werden, und sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können,
persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung
des Nonrefoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden.
E-5985/2012
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Was den Gesundheitszustand der Kinder betreffe, sei festzuhalten, dass
trotz entsprechender Aufforderung kein ärztlicher Bericht zur angeblichen
Malaria-Erkrankung beigebracht worden sei, obwohl die Kinder in Be-
handlung gewesen seien. Die geltend gemachte Erkrankung der Kinder
müsse daher bezweifelt werden; ungeachtet dessen wäre eine Malaria-
Erkrankung im Sudan behandelbar.
Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach, die
Hürden für eine zumutbare Existenz für die Beschwerdeführenden jedoch
nicht unüberwindbar, zumal diese sich – wie erwähnt – offiziell melden
und in ein Flüchtlingscamp ziehen könnten. Zudem gebe es im Sudan ei-
ne grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit-
stehe und weitgehende Unterstützung biete. Schliesslich könne der Ehe-
mann die Familie weiterhin von der Schweiz aus unterstützen.
Die Frage der Familienzusammenführung sei gemäss Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen. Gemäss dieser Bestimmung
könnten Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren frü-
hestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Ehe-
partners/Elternteils in diese eingeschlossen werden. Ein entsprechender
Antrag unterliege dem Ausländergesetz und müsse bei den zuständigen
kantonalen Behörden gestellt werden.
5.3 In der Beschwerde werden im Wesentlichen der bisherige Verfah-
rensverlauf und der bereits erstellte Sachverhalt nochmals dargelegt. Da-
bei wird erneut auf die Malaria-Erkrankung der Kinder hingewiesen, deren
Behandlung sehr kostspielig sei. Ein Arztbericht sei aufgrund des erwähn-
ten illegalen Status der Beschwerdeführenden nicht erhältlich. Die ganze
Situation stelle für die Beschwerdeführenden, aber auch für den Ehe-
mann/Vater, eine sehr schwierige Situation dar, die immer schwerer zu
verkraften sei.
Weiter wird darauf hingewiesen, auch die Vorinstanz bestreite nicht, dass
vorliegend asylbeachtliche Gründe gegeben seien. Die Prüfung der Be-
ziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz werde jedoch nicht
entsprechend der geltenden Rechtspraxis geprüft.
Die Beschwerdeführerin sei in Eritrea wegen der Flucht des Ehegatten
und ihrer eigenen regimekritischen Äusserungen staatlicher Verfolgung
ausgesetzt gewesen. Sie habe zudem den Heimatstaat mit den Kindern
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illegal verlassen. Bei einer Rückkehr hätte sie daher mit langjähriger
Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen zu rechnen. Sie erfülle
folglich die Flüchtlingseigenschaft, wie dies bereits von der Vorinstanz
festgestellt worden sei.
Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei gegeben. Die Kinder seien ausser-
dem durch die Flucht des Vaters von diesem getrennt worden, hätten mit-
hin einen eigenständigen Anspruch auf Anerkennung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft.
Im Sudan würden sich die Beschwerdeführenden illegal aufhalten; sie
hätten dort in der Tat noch keinen Schutz erhalten und seien nicht als
Flüchtlinge anerkannt. Gemäss diversen Lageberichten, beispielsweise
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR, sei die Lage für al-
leinstehende Frauen im Sudan als unzumutbar einzuschätzen; illegal in
den Städten des Sudan lebende Flüchtlinge seien der Gefahr von Depor-
tationen nach Eritrea besonders ausgesetzt.
Es sei daher vorliegend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden zu bejahen, allenfalls die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts zu bewilligen, zumal ihnen ein weiterer Aufenthalt im
Sudan für die Dauer eines Asylverfahrens nach dem Gesagten nicht zu-
gemutet werden könne.
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf verschiedene Ent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in denen in gleichge-
lagerten Fällen eine Einreise in die Schweiz bewilligt und das Asyl ge-
währt worden sei.
6.
6.1
Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Abwägung, ob es ge-
rade die Schweiz sein solle, die im Gefährdungsfall Schutz vor Verfolgung
gewähren solle, die starken Verbindungen der Beschwerdeführenden zur
Schweiz aufgrund der Anwesenheit ihres Ehemanns/Vaters zwar in der
Tat kaum hinreichend gewichtet haben dürfte. Dies ist indessen, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, für die Entscheidfindung letztlich nicht
massgebend.
6.2 Sodann ist unter den Parteien nicht bestritten, dass der Aufenthalt ei-
ner asylsuchenden Person in einem Drittstaat zwar im Sinn einer Grund-
vermutung, jedoch nicht zwingend den Schluss zulässt, dass es ihr folg-
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lich auch zumutbar ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. hierzu
ausführlich BVGE 2011/10).
6.3 Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihren Kindern gemäss eigenen
Angaben illegal und ohne vom UNCHR als Flüchtling registriert worden
zu sein in Khartum im Sudan auf. In diesem Zusammenhang hat die Vor-
instanz argumentiert, es sei den Beschwerdeführenden zumutbar, diese
Registrierung nachträglich vornehmen zu lassen und Unterkunft in einem
dann zugewiesenen Flüchtlingscamp anzunehmen.
6.4 Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach die Situation als
alleinstehende Frau und Mutter im Sudan sehr schwierig und von der täg-
lichen Angst vor Übergriffen geprägt sei, ist zwar nicht unplausibel. In die-
sem Zusammenhang fällt nach Durchsicht der Vorakten allerdings Fol-
gendes auf:
6.4.1 Die angebliche Erkrankung der Kinder wurde erst im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens, erstmals am 28. Februar 2012, geltend ge-
macht. In der vom Rechtsvertreter verfassten Stellungnahme vom 13. Ap-
ril 2012 wurde diese Erkrankung zwar erneut angesprochen – die Mutter
der Kinder verlor in ihrer persönlichen Stellungnahme vom 31. März 2012
indessen erstaunlicherweise kein Wort über die angebliche Erkrankung
der Kinder.
6.4.2 Die dadurch entstehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aus-
sagen werden dadurch erhärtet, dass der Ehemann/Vater in einer Einga-
be vom 23. Mai 2012 ausführt, seine Ehefrau sei an Malaria erkrankt und
habe sich deswegen innert dreier Monate dreimal in Spitalbehandlung
begeben, dabei aber der Gesundheitszustand der Kinder – was nahe-
liegenderweise zu erwarten gewesen wäre, wären diese ebenfalls an Ma-
laria erkrankt – ebenfalls nicht erwähnt. Ausserdem spricht auch die er-
wähnte stationäre Behandlung der Mutter in Khartum gegen die Glaub-
haftigkeit der Behauptung, die Kinder könnten aufgrund ihres Aufenthalts-
status' im Sudan nicht medizinisch behandelt werden.
6.4.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest-
zuhalten, dass es die Beschwerdeführenden bis heute unterlassen ha-
ben, beweisbildende Unterlagen zur Erkrankung der Kinder beizubringen.
Soweit sie hier vorbringen, es sei ihnen aufgrund ihres illegalen Aufent-
haltes im Sudan nicht möglich, entsprechende Arztzeugnisse beizubrin-
gen, überzeugt dieser Einwand letztlich nicht, zumal es ihnen im Rahmen
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Seite 13
einer minimalen Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht
zweifellos möglich und vermutungsweise auch zumutbar gewesen wäre,
ihre – von der Vorinstanz ausdrücklich angezweifelte – Parteibehauptung
in irgendeiner Weise zu konkretisieren und belegen.
6.4.4 Sodann erstaunt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der an-
geblichen Illegalität ihres Aufenthaltes in Khartum zwar keinerlei ärztliche
Bescheinigung, jedoch eine amtliche Bestätigung ihres angegebenen
Wohnsitzes im Quartier D._______ in Khartum erhältlich machen und
beibringen konnten.
6.4.5 Letztlich kann indessen vorliegend die abschliessende Prüfung der
Frage nach der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat Sudan ange-
sichts der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich in einem neuen Koordi-
nationsurteil D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 festgestellt, dass eine
Einreise in die Schweiz trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigen-
schaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilli-
gen ist, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Dies
ist beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG der Fall, wenn die Flüchtlingsei-
genschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt ist
(oder gemäss Art. 53 AsylG bei Asylunwürdigkeit, vgl. hierzu BVGE
2011/10 E. 7). Die Flüchtlingskonvention gewährt keinen Anspruch auf
Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land. Als
Folge davon ist Asylsuchenden, die sich bei dieser Konstellation im Aus-
land befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilli-
gen, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung gemäss konstanter Praxis restriktiv sind. Damit ist massgeblich, ob
die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus dem Verfolger-, mithin Heimatstaat asylrechtlich
relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.
8.
Gestützt auf diese präzisierte Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea einer Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen waren.
8.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar vom Bestehen
einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
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aus, zumal ausgeführt wird, es sei aufgrund der Schilderungen darauf zu
schliessen, diese hätten ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den erit-
reischen Behörden gehabt. Diese Einschätzung erfolgte jedoch offenbar
ohne eingehende Prüfung (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) und
kann als solche denn auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt
werden:
8.2
8.2.1 Im schriftlichen Asylgesuch vom 16. Mai 2011 wurde geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin habe wegen der Flucht des Ehemanns,
der aus der eritreischen Armee desertiert sei, Probleme bekommen. Sie
habe deswegen zwei Vorladungen zwecks Bekanntgabe des Aufenthalts-
orts des Deserteurs erhalten, eine erste im (…) 2009 und eine zweite im
(…) 2010. Nach der zweiten habe sie zwar die verlangte Busse bezahlt,
sich dabei aber lautstark gegen das Regime geäussert. Da sie nun des-
wegen mit zusätzlichen Schwierigkeiten habe rechnen müssen, sei sie
mit den Kindern am 1. Januar 2011 zuerst zu einer Tante und nach einer
Woche in den Sudan geflüchtet.
8.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die vom
Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgrün-
de, namentlich die angebliche Desertion, vom BFM in der damaligen Ver-
fügung als unglaubhaft qualifiziert wurde und sich das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 2011 dieser Feststellung
vollumfänglich anschloss (vgl. Urteil E-1478/2010 E. 9). Diese Umstände
müssen den Beschwerdeführenden schon deshalb bekannt sein, weil ihr
Rechtsvertreter den Ehemann/Vater in dessen Beschwerdeverfahren ver-
treten hatte.
Bezeichnenderweise verblieben die Beschwerdeführenden nach dem an-
geblichen Vorfall im vom (…) 2010 (oder (…) 2010, vgl. dazu sogleich)
gemäss ihren eigenen Angaben bis Januar 2011 im angeblichen Verfol-
gerstaat und machen für diese Zeit keine Nachteile geltend.
Im Zusammenhang mit der angeblichen (Reflex-)Verfolgung wegen des
geflüchteten Ehemanns ist sodann nicht nachvollziehbar, dass diese
Nachstellungen erst (…) Jahre nach dessen Ausreise – dieser hat Eritrea
gemäss Angaben zu seinem Asylverfahren im (…) 2007 verlassen, sein
Asylgesuch datiert vom 8. Januar 2008 – mit den eritreischen Behörden
Probleme erhalten haben soll.
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Bei dieser Aktenlage erscheint die (ohnehin lebensfremd wirkende) Schil-
derung der Umstände der zweiten Vorladung, mithin auch die angeblich
bezahlte Busse und die regimekritischen Äusserungen, als unglaubhaft.
8.2.3 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch dar-
auf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer persönlich verfass-
ten Stellungnahme vom 31. März 2012 (eingereicht mit der Eingabe vom
13. April 2012) angab, die zweite Vorladung datiere vom (…) 2010, was
der Angabe im schriftlichen Asylgesuch in zeitlicher Hinsicht widerspricht.
8.2.4 Schliesslich fällt auch auf, dass im Asylgesuch vom 16. Mai 2011
die Rede davon ist, die Beschwerdeführenden hätten sich am 1. Januar
2011 zusammen mit ihrer Tante nach F._______ begeben, während in
den Eingaben vom 13. April 2011 und 31. März 2012 (persönliche Stel-
lungnahme) davon gesprochen wird, sie seien am 1. Januar 2011 zu ei-
ner Tante nach G._______ gegangen. Auch gibt die Beschwerdeführerin
die Dauer des anschliessenden Aufenthalts in E._______ selber mit drei
Wochen (Stellungnahme vom 31. März 2012) an, während in der Stel-
lungnahme vom 13. April 2012 und in der Beschwerde diesbezüglich eine
Aufenthaltsdauer von einer Woche angegeben wird.
8.2.5 Weitere Gründe, die eine flüchtlingsrechtlich relevante (Vor-) Verfol-
gung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat begründet hätten, werden
nicht geltend gemacht. Insbesondere wird in der Stellungnahme vom
13. April 2012 auf die diesbezügliche Frage des BFM im Fragenkatalog
vom 22. März 2012 ausdrücklich verneint, dass die Beschwerdeführerin
zum Wehrdienst aufgeboten worden sei.
8.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelun-
gen, glaubhaft zu machen, sie hätten im Zeitpunkt der Ausreise aus Erit-
rea bereits ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlebt oder sol-
che mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft befürchten müs-
sen.
8.4 Folglich wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihr aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
wäre, im Sinn von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen. Würden sich
die Beschwerdeführenden bereits als Asylsuchende in der Schweiz auf-
halten, müsste ihnen hier das Asyl verweigert werden und sie müssten im
für sie besten Fall als Flüchtlinge anerkannt, aus der Schweiz weggewie-
sen, jedoch in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs vorläufig aufgenommen werden (vgl. Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e,
Art. 49 und Art. 53 AsylG, Art. 83 Abs. 8 AuG).
8.5 Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdeführenden – gemäss der in
E. 7 beschriebenen Rechtsprechung – die Einreise zu verweigern. Die
Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
9.
Eine Prüfung, ob die Einreise gestützt auf Art. 85 Abs. 7 Aug zu gewähren
wäre, muss vorliegend unterbleiben, da die entsprechenden formellen
Voraussetzungen – das Gesuch muss bei der kantonalen Behörde einge-
reicht werden, welche dieses mit einem entsprechenden Bericht an das
BFM überweist (vgl. Art. 74 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) – vorliegend nicht erfüllt sind
(vgl. auch hierzu das Urteil D-3402/2011 E. 9).
10.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt
und die Einreise in die Schweiz verweigert.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Folglich
sind die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung, auf Bewilligung der Einreise zwecks Feststellung des Sach-
verhalts und auf Durchführung einer Anhörung durch die Botschaft in
Khartum abzuweisen. Die Anträge auf Übernahme der anfallenden Ein-
reisekosten durch den Bund werden mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos. Auf die Anträge, es sei die Unzumutbarkeit des Verbleibs
im Sudan sowie der Rückkehr nach Eritrea festzustellen, ist mangels ei-
nes spezifischen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Und dem pro-
zessualen Ersuchen um beschleunigte und prioritäre Behandlung der Be-
schwerde ist mit dem vorliegenden Direktentscheid Genüge getan.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind bei Ausland-
Verfahren praxisgemäss gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG zu er-
lassen, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Das Ge-
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such um Beigabe eines amtlichen Beistands im Sinn von Art. 65 Abs. 2
VwVG ist abzuweisen, zumal zur Wahrung der Rechte der Beschwerde-
führenden die Bestellung eines amtlichen Anwalts nicht als notwendig im
Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen amtlichen Rechtsvertre-
ters wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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