B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5985/2013
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, eigenen Angaben zufolge geboren
am (…) oder am (…),
Iran / Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge den Heimatstaat
Iran schon im Kindesalter verlassen und zuletzt in Suleymania / Irak ge-
lebt habe,
dass er eigenen Angaben zufolge den Irak im Oktober 2011 verlassen
habe und zunächst nach Istanbul gelangt sei, wo er etwa drei Monate in
einem (…) verbracht habe, bevor er am 28. Januar 2012 über Italien in
die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass eine vom BFM veranlasste radiologische Knochenaltersanalyse
vom 31. Januar 2012 ergab, dass er zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre alt
sei,
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt und ihm ausserdem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersanalyse gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2013 ausführlich zu sei-
nen Asylgründen befragt wurde,
dass er bei seinen Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei
in B._______ in der Provinz Westaserbaidschan geboren und habe dort
die ersten (…) bis (…) Lebensjahre verbracht,
dass die oppositionell tätig gewesenen Eltern damals durch das iranische
Regime hingerichtet worden seien, woraufhin er von einem Onkel väterli-
cherseits nach C._______ / Nordirak (Provinz Suleymania) gebracht wor-
den sei, wo er in der Folge gelebt und die Schule besucht habe,
dass er ab dem Alter von etwa (…) Jahren in einem Warenlager von
Schmugglern in C._______ gearbeitet respektive die letzten eineinhalb
oder zwei Jahre in Suleymania in einem (…)werk gewohnt und gearbeitet
habe,
dass er den Irak verlassen habe, da er dort niemanden mehr gehabt habe
und ausserdem eine Operation am (…) nötig geworden sei, zu der ihm
das Geld gefehlt habe,
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dass er weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt
habe, er aber nicht in den Iran zurückkehren könne, da er diesen Staat
als Kind illegal verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. September 2013 – eröffnet am 2. Oktober 2013 – ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe erstens tatsachenwidrige Angaben zu seinem wahren Alter
gemacht, und aufgrund der durchgeführten Knochenaltersanalyse sei da-
von auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährig
gewesen sei,
dass er zweitens zahlreiche widersprüchliche Aussagen zu seinen Asyl-
gründen gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewäh-
ren,
dass eventuell festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die zuständige Behörde an-
zuweisen sei, jegliche Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an den
Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen (respektive sei er bei erfolg-
ter Datenweitergabe mittels separater Verfügung entsprechend zu infor-
mieren),
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters sowie die
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden,
dass mit der Beschwerde unter anderem die Bestätigung einer (…) Frei-
kirche vom 16. Oktober 2013 und ein kurzer Bericht über die Lage der
Christen im Irak zu den Akten gereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober
2013 unter anderem feststellte, aufgrund einer summarischen Prüfung
der vorliegenden Akten würden die in der Beschwerde formulierten
Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen,
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dass er als Folge davon die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies
und den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Folge frist-
gerecht leistete,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minderjährig,
und zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährig-
keit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsu-
chenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt
ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestim-
mung des tatsächlichen Alters einer Person, wie in der Beschwerde zu
Recht festgestellt wird, nur beschränkten Aussagewert hat, da das Kno-
chenwachstum – in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht un-
terschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19),
dass demnach eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwi-
schen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb
des Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Kno-
chenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrich-
tige Altersangabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchen-
den behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter aus-
serhalb dieser Standard-Abweichung liegt,
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer damals an-
gegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter ge-
mäss der Analyse vom 30. Januar 2012 fast (…) Jahre beträgt,
dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit gerade noch nicht mit
hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Be-
schwerdeführers belegt und zudem – angesichts der erwähnten
Standard-Abweichung und nachdem mit der Analyse ein Skelettalter von
18 Jahren festgestellt worden war – die behauptete Minderjährigkeit juris-
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tisch ohnehin nicht zwingend zu widerlegen vermöchte (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),
dass im Übrigen die Knochenaltersbestimmung vom 30. Januar 2012 den
formellen und inhaltlichen Anforderungen an ein entsprechendes Gutach-
ten (vgl. EMARK 2004 Nr. 31) nicht zu genügen vermochte,
dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel inhaltlich kaum
mit den nachvollziehbaren Argumenten des BFM auseinandersetzt, mit
denen die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verneint worden war,
dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zu seinem Geburtsda-
tum geäussert hat (auf dem Personalienblatt "(…)" angegeben [vgl. Ak-
tenstück A1 S. 2], bei der Befragung zur Person jedoch "(…)" zu Protokoll
gegeben [vgl. dort, S. 1], auf Rückfrage hin schliesslich angegeben "Non
sono sicuro della mia data di nascita" [vgl. a.a.O. S. 4]),
dass der Beschwerdeführer ohne überzeugende Begründung keinerlei
Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat,
dass die protokollierten Angaben zu den familiären Umständen auffällig
unsubstanziiert sind und einen konstruierten Eindruck erwecken (bei-
spielsweise will der Beschwerdeführer nicht genau wissen, unter welchen
Umständen und aus welchen Gründen seine Eltern hingerichtet worden
seien, vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 5 f.),
dass er schliesslich zum Reiseweg einmal angab, er habe nicht in den
Iran zurückkehren können und sei daher über Zakho (Nordirak) in die
Türkei gelangt (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 7), während er in Wider-
spruch dazu bei der einlässlichen Anhörung darlegte, er sei durch den
Iran in die Türkei gelangt (vgl. Protokoll S. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei dieser Aktenlage der Auffas-
sung des BFM anschliesst, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine
Vertrauensperson gemäss 17 Abs. 3 AsylG beizuordnen hatte (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 S. 206 ff.),
dass inhaltlich zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch
abgewiesen hat,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu stützen ist,
sich die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese
verwiesen werden kann,
dass das BFM, wie erwähnt, zu Recht zum Schluss kam, dass der Be-
schwerdeführer den Schweizer Asylbehörden offensichtlich sein wahres
Alter zu verheimlichen versucht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten
widersprüchlich ausgefallen sind,
dass er aussagte, er sei vom Onkel im Alter von (…) oder (…) Jahren –
ausgehend vom (…) Geburtsjahr (…) etwa (…) – nach dem Tod der El-
tern nach C._______ im Nordirak gebracht und dort in einer Schmuggler-
station zurückgelassen worden, und er habe dort bis vor vier Monaten –
mithin bis zur Ausreise im Oktober 2011 – gelebt (vgl. Protokoll der sum-
marischen Erstbefragung S. 5),
dass er andererseits angab, er habe zuerst im Irak mit seinem Onkel in
einem Zimmer in C._______ gewohnt, der Onkel sei nach zwei Jahren
– mithin etwa (…) – verhaftet worden und danach habe der Beschwerde-
führer mit anderen Personen in jenem Zimmer gewohnt (vgl. a.a.O. S. 6),
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dass er bei der einlässlichen Anhörung demgegenüber ausführte, nach-
dem die Häuser in C._______ abgerissen worden seien, sei er nach Su-
leymania gegangen und habe die letzten zwei Jahre vor der Ausreise
– und damit ab etwa 2009 – dort gewohnt, in einer Firma für (…) gearbei-
tet und allein in deren Warenlager gelebt (vgl. Protokoll S. 3 f.),
dass diese Angaben inhaltlich und zeitlich nicht in Einklang zu bringen
sind und zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hatte, bis zur Ausreise zwei Jah-
re lang in Suleymania gelebt und gearbeitet zu haben,
dass er in der Beschwerde hierzu nicht überzeugend ausführt, er sei im
Hinblick auf die Ausreise nach Suleymania gegangen und habe dort etwa
eineinhalb Jahre verbracht (vgl. Beschwerde S. 2),
dass er einerseits von zahlreichen Bekannten im Irak sprach (vgl. Proto-
koll der einlässlichen Anhörung S. 7), andererseits angab, er habe dort
niemanden gehabt und ihm sei nur Hass begegnet (vgl. a.a.O. S. 9),
dass er jedoch keine konkreten Probleme mit Personen beschreiben
konnte und im Übrigen auch keine Schwierigkeiten mit Behörden oder
Organisationen geltend machte (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung
S. 9),
dass insgesamt die Aussagen des Beschwerdeführers von einem auffälli-
gen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt und offen-
kundig unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Anhörungen nicht
geltend machte, er sei in seinem Heimat- respektive dem behaupteten
Herkunftsland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ge-
wesen, und schwer nachvollzogen werden kann, weshalb er denn eine
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft zu befürchten hätte
(vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2013/12 E. 7 ff. und BVGE
2009/28 E. 7.4.2),
dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, in der Schweiz Christ und
regelmässiger Kirchgänger geworden zu sein, zu keinem andern Schluss
zu führen vermag, zumal in der eingereichten Bestätigung einer evangeli-
schen Freikirche von einer Taufe nicht die Rede ist und allein der Besuch
von Gottesdiensten in der Schweiz und das angebliche Interesse am
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christlichen Glauben sich in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht kaum nachteilig
für den Beschwerdeführer auswirken dürfte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer bisher keine Identitätspapiere zu den Akten
gereicht hat und sich auf Beschwerdeebene im Wesentlichen auf die Be-
hauptung beschränkt, er könne weder in den Iran noch in den Irak zu-
rückkehren,
dass es angesichts der offensichtlich unglaubhaften Angaben nicht Sache
der Asylbehörden sein kann, jegliche Abklärungen in diese Richtung vor-
zunehmen, sondern vielmehr insgesamt aufgrund der Akten davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Sohn iranischer Eltern auch
die iranische Staatsbürgerschaft besitzt und somit auch dorthin zurück-
kehren könnte, zumal im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass der kurdische Beschwerdeführer zudem jung und frei von familiären
Verpflichtungen ist sowie keine relevanten medizinischen Wegweisungs-
vollzugshindernisse geltend macht, weshalb es ihm nicht zuletzt aufgrund
seiner im Nordirak erworbenen Arbeitserfahrungen auch möglich wäre, im
Iran eine neue Existenz aufzubauen, und ihm unter Umständen eine wei-
tere Erwerbstätigkeit beim früheren Arbeitgeber in Suleymania im Nord-
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irak offensteht, wo er überdies über ein gefestigtes bekanntschaftliches
Beziehungsnetz verfügt,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Anträge im Zusammenhang mit
der Bekanntgabe von Personendaten gegenstandslos sind, zumal den
Akten keine Hinweise auf eine solche Datenbekanntgabe zu entnehmen
sind,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer unter
Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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