B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5985/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 15. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Altstätten zur Person befragt. Dabei gab er an, er habe Somalia am 16. Ja-
nuar 2015 verlassen und sei via Äthiopien und Sudan nach Libyen und von
dort auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die an-
deren Passagiere auf See aufgegriffen und nach Italien, zuerst nach Lam-
pedusa und anschliessend nach Sizilien, gebracht worden. Er sei von dort
mit dem Bus nach Turin und weiter mit dem Zug am 26. Juni 2015 in die
Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein,
wenn die italienischen Behörden ihn hätten behalten wollen, dann hätten
sie ihm Fingerabdrücke genommen. Er habe in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt und wolle hier leben.
B.
Am 16. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er
in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete es den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene
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Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylge-
such als zuständig zu erachten und sein Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde war ein Kurzaustrittsbericht des B._______ vom 24. Sep-
tember 2015 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
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4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den bei-
den in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens daher am 17. September 2015 an Italien übergegangen.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Italien die Mög-
lichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen
Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten. Zusätzlich könne er
bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen
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um Hilfe ersuchen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemach-
ten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen würden. Die Überstellung nach Italien habe bis spä-
testens am 17. März 2016 zu erfolgen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei
ausschliesslich in der Schweiz registriert worden. Das Dublin-System sei
so schlecht geworden und Italien so völlig überlastet, dass die Asylsuchen-
den dort nicht versorgt werden könnten. Aus demselben Grund habe Italien
das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht beantwortet. Auch seien die
soziale Sicherheit und die Aussicht auf Arbeit in Italien schlecht und es be-
stehe keine Garantie, dass er oder seine Landsleute dort ein Verfahren
erhalten und angemessen versorgt würden.
Er habe ausserdem medizinische Probleme und müsse in nächster Zeit
Medikamente einnehmen. Er fühle sich dadurch zusätzlich eingeschränkt,
könne nicht gut sitzen und sich fortbewegen. Er befürchte, dass sich seine
Wunde entzünde oder nicht gut abheilen werde.
6.
6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies
ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die
Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig; diese Bestimmung
setzt keine daktyloskopische Erfassung oder namentliche Registrierung
voraus. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das
Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der ge-
setzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zu-
ständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22
Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
6.2 Italien ist Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter
dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die Rechte der EMRK garantieren.
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Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei
hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Be-
hörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend und ist aufgrund
der Akten auch nicht ersichtlich.
In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flücht-
lingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beach-
tet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme
kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Auf-
nahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien
durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein
selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, Art. 17
K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung
der Aufnahmerichtlinie schliessen.
Es ist auch davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Be-
schwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteil BVGer
D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Überdies sind die Mitglied-
staaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Ver-
sorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder
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sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologi-
schen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Ge-
mäss Kurzaustrittsbericht des B._______ vom 24. September 2015 war
der Beschwerdeführer vom 22. bis 24. September 2015 dort wegen (…)
hospitalisiert. Nach einer (…) stellte sich der postoperative Verlauf prob-
lemlos dar. Der Beschwerdeführer konnte am 24. September 2015 in gu-
tem Allgemeinzustand mit der Empfehlung zum (…) und der Einnahme von
Schmerzmedikamenten bei Bedarf und dem Hinweis, dass je nach beak-
teriologischem Befund gegebenenfalls noch eine weitere Behandlung not-
wendig sei, in die ambulante fachärztliche Weiterbehandlung entlassen
werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem
Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige adäquate medizinische Wei-
terbehandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
seiner Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden ge-
gebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizi-
nischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer aus der Bestim-
mung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich abzuleiten. Ein Grund
für einen Selbsteintritt der Schweiz ist nicht ersichtlich. Aufgrund der posi-
tiven und – bis auf den ausstehenden bakteriologischen Befund – ab-
schliessenden Diagnose besteht auch keine Veranlassung, die Sache an
das SEM zurückzuweisen, zumal Italien bei entsprechendem bakteriologi-
schen Befund über die notwendigen Medikamente verfügen würde. Etwas
anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
7.
7.1 Der Nichteintretensentscheid des SEM ist in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstel-
lung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
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8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist.
Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: