B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5985/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl.
Mit Schreiben des Kantonsspitals B._______ vom 5. August 2016 wurde
die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer
zufolge einer zerebralen (…)erkrankung sprachlich und (…).
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juni 2015 und der An-
hörung vom 17. August 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
folgendes aus:
Er stamme aus C._______, Provinz D._______, Somalia und gehöre zum
Minderheiten-Clan der E._______. Mitglieder dieses Clans würden unter-
drückt werden; sie würden keine Arbeit erhalten, beschimpft und beraubt
werden und die Töchter würden nicht von Mitgliedern anderer Clans gehei-
ratet werden. Alles würde ihnen weggenommen werden. Die Clans, die dort
leben, hätten ihre eigenen Diebe („Moryaan“) und nur als Angehöriger ei-
nes höheren Clans werde man respektiert. Die Schule habe er nicht besu-
chen können. Seine Arbeit habe darin bestanden, (...) zu reparieren oder
mit seinen Eseln Lasten zu transportieren. Längere Zeit sei die Al-Shabab
an der Macht gewesen. Sein Vater habe die politischen Ansichten der Ahlu
Sunna Wal Jama‘a geteilt. Seine Brüder seien deshalb telefonisch bedroht
worden. Im Februar 2011 beziehungsweise irgendwann im Jahr 2012 sei
er von Mitgliedern der Al-Shabab vor die Wahl gestellt worden, sich ihnen
innerhalb dreier Tage anzuschliessen, auszureisen oder getötet zu werden.
Nachdem er diesbezüglich nichts unternommen habe, seien nach drei Ta-
gen bewaffnete Mitglieder der Al-Shabab bei ihm zu Hause vorbeigekom-
men und hätten ihn mitnehmen wollen. Seine anwesenden Geschwister
und der Vater hätten ihn beschützen wollen, weshalb die Mitglieder der Al-
Shabab auf sie und den Beschwerdeführer geschossen und anschliessend
ihre Wohnzelte niedergebrannt hätten. Seine beiden Geschwister seien da-
bei umgekommen, sein Vater und er seien verwundet worden. Danach
habe sich die Al-Shabab aus seinem Herkunftsort zurückgezogen. Zirka im
März 2012 sei seine Schwester vor seinen Augen von Moryaan vergewal-
tigt worden. Mindestens dreimal sei ihm sein verdientes Geld von Moryaan
abgenommen worden. Für Angehörige des Marehan-Clans habe er mehr-
mals Aufträge ausführen müssen, ohne bezahlt zu werden. Im Jahr 2014
hätten Moryaan ihn und seine Familie mit Gewalt von ihrem Land vertrie-
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ben und ihrer Existenzgrundlage beraubt, indem ihnen die Esel wegge-
nommen worden seien. Er und seine Familie seien danach zu Verwandten
in die Stadt gezogen. Nach diesem Vorfall habe er weder eine Bleibe noch
Arbeit gehabt, weshalb er im April 2014 aus Somalia ausgereist sei.
Zu den Akten reichte er den bereits erwähnten Arztbericht vom 5. August
2016.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet tags darauf – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz an, gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner
Wahl.
E.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung hiess es ebenfalls gut
und ersuchte den Beschwerdeführer um Bezeichnung einer Rechtsvertre-
terin beziehungsweise eines Rechtsvertreters.
F.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 zeigte die damalige Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an und das Bundesver-
waltungsgericht ordnete sie mit Verfügung vom 1. Februar 2017 als amtli-
che Rechtsbeiständin bei.
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G.
Am 25. Mai 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung
aus dem amtlichen Mandat und um Beiordnung von MLaw Ruedy Bollack
als neuen amtlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Anforderungen für die An-
nahme eines derartigen Drucks sind hoch. Sie sind dann erfüllt, wenn ein
Individuum oder eine Gruppe Opfer von systematischen Massnahmen
wird, die schwer oder wiederholt ihre Freiheiten und Grundrechte verletzen
und wenn diese Verletzungen aus objektiver Sicht eine derartige Intensität
aufweisen, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in un-
zumutbarer Weise erschwert wird beziehungsweise jede Person in dersel-
ben Situation gleichsam gezwungen wäre, sich dieser durch Flucht ins Aus-
land zu entziehen (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 S. 401). Ausschlagge-
bend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation
subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für
Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträg-
lich geworden ist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK 2005/21 E. 10.3.1]). Dabei sind
wirtschaftliche Nachteile erst dann relevant, wenn dadurch die Existenz-
grundlage gänzlich entzogen wird (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2. Aufl. 2015,
S. 178, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vor-
instanz – unter Anmerkung gewisser Zweifel hinsichtlich der Glaubhaf-
tigkeit – die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Wegnahme der Esel
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und des Landes würden die asylrechtlich geforderte Intensität nicht errei-
chen. Diese Einschätzung werde dadurch bekräftig, dass der Beschwerde-
führer erst zwei bis vier Monate nach diesem Vorfall das Heimatland ver-
lassen habe und es zwischenzeitlich zu keinem weiteren Vorfall gekommen
sei. Letztlich seien gemäss seinen Aussagen wirtschaftliche Gründe der
Auslöser für die Ausreise gewesen. Nachteile, welche auf die allgemeinen
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-
zuführen seien, würden jedoch keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Im Weiteren seien die Übergriffe durch die Al-Shabab im Jahre 2012 zeit-
lich nicht kausal für seine Ausreise gewesen, zumal es zu keinen weiteren
Schwierigkeiten mit diesen gekommen sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise
sei er demnach nicht durch die Al-Shabab bedroht gewesen.
5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, er
habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der E._______
etliche Male ernsthafte Nachteile erlitten. Angehörige des Mehrheitsclans
der Marehan hätten seine Familie mehrmals bestohlen, belästigt und un-
terdrückt. Durch die Wegnahme der Esel und des Landes seien er und
seine Familie ihrer Existenzgrundlage beraubt worden. Bei diesem Vorfall
sei ihnen zudem mit dem Tod gedroht worden. Entgegen der vorinstanzli-
chen Auffassung sei es nicht bei einem einmaligen Übergriff geblieben.
Seine Schwester sei vergewaltigt und er mehrmals bestohlen worden. Die
Unterdrückungshandlungen hätten sich wiederholt und wären bei einem
Verbleib im Heimatland auch weiterhin vorgefallen. Seine nicht sofortige
Ausreise ändere nichts an der Asylrelevanz seiner Vorbringen. Er habe sich
nicht unverzüglich zur Ausreise entschliessen können und sich vorgängig
vorbereiten müssen. Die aufgrund seiner Zugehörigkeit zum E._______-
Clan erlittenen Nachteile hätten bei ihm, wie heute nachgewiesen sei, ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Im Übrigen habe er den er-
wähnten Diebstahl bei der Polizei gemeldet; diese habe sich aber aus
Angst vor dem mächtigen Clan geweigert, gegen die Täter vorzugehen.
Die staatlichen Behörden hätten ihn und seine Familie nicht schützen kön-
nen. Objektiv gesehen sei deshalb nicht möglich, in seiner Heimat ein men-
schenwürdiges Leben zu führen. Weshalb die Vorinstanz von wirtschaftli-
chen Ausreisegründen ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Seine Familie
und er hätten oft Drohanrufe der Al-Shabab erhalten, da sein Vater die Ahlu
Sunna Wal Jama‘a, welche gegen die Al-Shabab kämpfe, unterstützt habe.
Die Al-Shabab sei nicht besiegt und würde den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr wiedererkennen. Er sei deshalb immer noch durch diese gefähr-
det.
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die Erwägungen der
Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer
macht geltend, immer wieder sei ihm sein Verdienst weggenommen und
einmal sei seine Schwester vergewaltigt worden. Als fluchtauslösendes Er-
eignis nannte er die Wegnahme der Esel und des Grundstücks der Familie
unter Bedrohung mit dem Tod. In seiner Beschwerde macht er geltend,
diese ernsthaften Nachteile habe er zufolge seiner Zugehörigkeit zum
E._______-Clan erlitten. Der Staat habe ihn davor nicht schützen können.
Die E._______ gehören in Somalia allgemein zu den besonders verletzli-
chen Minderheiten (vgl. Norwegian Organisation for Asylum Seekers
(NOAS), Persecution and Protection in Somalia, 2014,
Somalia_web.pdf, abge-
rufen am 06.06.2018). Die Diskriminierungen, welchen sich die die Ange-
hörigen der E._______ ausgesetzt sehen, sind jedoch nicht mit einer Kol-
lektivverfolgung vergleichbar, da die Anforderungen an eine solche gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl.
zu den Voraussetzungen BVGE 2014/32 E. 7.2, BVGE 2013/21 E. 9.1 und
BVGE 2013/12 E. 6). Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, die erwähnten Über-
griffe auf ihn und seine Familie erfolgten zielgerichtet gegen sie. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass sie Opfer der allgemeinen Kriminalität in So-
malia wurden, von welcher die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Der aus-
reiseauslösende Vorfall erreicht selbst unter Berücksichtigung der Kumu-
lation mit den wiederholten Diebstählen des verdienten Geldes und den
unbezahlt gebliebenen Aufträgen keine asylrechtlich relevante Intensität.
Die erwähnten Vorfälle stellen schlussendlich blosse wirtschaftliche Nach-
teile dar, wobei sie für den Betroffenen nicht unwesentlich sind. Nicht er-
sichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer dadurch seine Existenzgrundlage
gänzlich entzogen wurde. Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung wür-
den seine Brüder in Somalia einer bezahlten Tätigkeit nachgehen (vgl.
SEM-Akten A15 F 32, 108). Auch er sei nicht vollends von den Eseln ab-
hängig gewesen und habe entgeltlich (...) geflickt (vgl. A15 F 107). Die be-
sagten Übergriffe sind folglich nicht von einer Art und Weise, als dass dem
Beschwerdeführer aus objektiver Sicht ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert werden würde.
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Betreffend die Gefährdung durch die Al-Shabab aufgrund der Unterstüt-
zung seines Vaters für die Ahlu Sunna Wal Jama’a ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer in der BzP verneinte, im Jahr 2013 und 2014 Prob-
leme mit Shabab-Milizen gehabt zu haben. Die Al-Shabab hätte sich nach
dem gewalttätigen Übergriff auf ihn und seine Familie im Jahr 2011 bezie-
hungsweise 2012 aus seinem Herkunftsort zurückgezogen (vgl. A4 S. 8 f.).
Er sei erst viel später ausgereist, weil der Vorfall mit der Al-Shabab nicht
so schlimm gewesen sei, als dass er habe ausreisen müssen. Die Über-
griffe des Marehan-Clans seien gravierender gewesen (vgl. A15 S. 7). Eine
andauernde und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch die
Al-Shabab ist somit trotz der – gemäss Beschwerdeschrift auch gegen ihn
gerichteten – Drohanrufe nicht ersichtlich. Zu den Drohanrufen machte er
sodann auch keine weiteren Ausführungen. Wie dies die Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt hat, fehlt es zwischen diesem Vorfall und der Ausreise im
Jahr 2014 an einem zeitlichen Kausalzusammenhang.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, auf die Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
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9.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom
1. Februar 2017 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Ana-Lu-
cia Gallmann, Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Aargau, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Schreiben vom
25. Mai 2018 ersuchte sie zufolge Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei
der Rechtsberatungsstelle auf Ende Mai 2018 um Entlassung aus ihrer
Funktion als amtliche Rechtsbeiständin. Dem Beschwerdeführer sei als
neuer amtlicher Rechtsbeistand MLaw Ruedy Bollack, ebenfalls Mitarbei-
ter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, beizuordnen. Das
vorliegende Gesuch ist hinreichend begründet und deshalb gutzuheissen.
MLaw Ruedy Bollack ist als neuer Rechtsbeistand beizuordnen, und die
bisherige Rechtsvertreterin ist aus der Beistandschaft zu entlassen. Die
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesver-
waltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–
14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
amtliche Rechtsverbeiständung wurde erst nach Einreichung der Be-
schwerde durch den Beschwerdeführer beigeordnet. Seitens der Rechts-
vertretung sind keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden und
eine Kostennote liegt nicht vor. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass ein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden wäre. Ein amtliches Hono-
rar ist demnach nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5985/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem amtlichen
Rechtsbeistand kein Honorar ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast