B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5987/2013
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober
2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
5. November 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er stamme aus
B._______, Provinz al-Hasaka (kurdisch Hesiça), und sei kurdischer Eth-
nie. Nach (…)jährigem Schulbesuch habe er selbständig als [Tätigkeit] ge-
arbeitet. Im Heimatland würden seine Eltern und [Geschwister] leben, wäh-
rend sich seine [Geschwister] in der Schweiz aufhalten würden. Bezüglich
seiner Asylgründe machte er geltend, [Verwandter] sei am (…) 2010 (…)
im Kampf ums Leben gekommen. Verwandte hätten daraufhin den Leich-
nam aus (...) geholt. Die syrischen Grenzbeamten hätten nach Druckaus-
übung demonstrierender (…) Kurden den Leichnam über die Grenze nach
Syrien passieren lassen. In der Folge habe der syrische Sicherheitsdienst
den Vater des Beschwerdeführers vorgeladen und ihn aufgefordert, im Zu-
sammenhang mit dem Leichnam keine Unruhe und keine Besuche zuzu-
lassen. Die erlaubte Anzahl der Anwesenden für die bevorstehende Beer-
digung sei auf (…) Personen beschränkt worden. Einige Tage nach der
Beerdigung, am (…) 2010, hätten sich etwa [Anzahl] Kurden vor dem Haus
des Beschwerdeführers versammelt, um mit Fotos des Verstorbenen und
kurdischen Fahnen das Grab zu besuchen. Auch der Beschwerdeführer
sei mit einem Foto und einer kurdischen Flagge zusammen mit den Be-
suchsteilnehmern zum Friedhof gezogen. Als die Polizei eingeschritten sei,
hätten die Leute jedoch fliehen müssen. Er habe sich zu [Verwandter] be-
geben. Die Polizei habe seinen Vater noch auf dem Friedhof festgenom-
men und ihm gesagt, der Beschwerdeführer müsse sich der Polizei stellen,
da er mit dem Foto und der kurdischen Fahne gesehen worden sei. Nach
der Freilassung seines Vaters habe dieser ihm telefonisch mitgeteilt, noch
nicht nach Hause zurückzukehren. Ein paar Tage später habe sein Vater
nochmals angerufen und verlangt, dass er sich zu einem [anderer Ver-
wandter] begeben solle, beziehungsweise er habe sich noch am selben
Tag (des Friedhofbesuches) [anderer Verwandter] begeben, wo er zehn
Tage lang geblieben sei. Danach sei sein Vater zu ihm gekommen und
habe die Ausreise aus dem Heimatland organisiert, indem er einen Grenz-
beamten bestochen habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am (…)
2010 mit seinem echten Pass die Grenze passieren und in die Türkei ein-
reisen können. Anschliessend sei er mit dem Bus nach Istanbul gelangt,
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wo er sich [mehrere] Tage aufgehalten habe. Am 14. Oktober 2010 sei er
mit Hilfe eines Schleppers und eines falschen Passes, welcher nicht auf
seinen Namen gelautet habe, jedoch mit seinem Foto versehen gewesen
sei, auf dem Luftweg vermutlich nach [europäisches Land] gelangt; von
dort aus sei er gleichentags mit einem Personenwagen in Richtung
Schweiz weitergereist, wo er am 15. Oktober 2010, ohne kontrolliert wor-
den zu sein, angekommen sei. Gegen eine Rückkehr in sein Heimatland,
wo er weder jemals inhaftiert worden noch vor Gericht gestanden sei, spre-
che seine Angst vor der (syrischen) Regierung wegen dem von ihm ge-
schilderten Ereignis.
Zur Stützung der Vorbringen reichte er sein [Tätigkeit]-Diplom ein.
B.
B.a Mit Anfrage vom 5. November 2010 ersuchte das BFM die Schweizer
Botschaft in Damaskus (nachfolgend: Botschaft) um Abklärung und Aus-
kunft bezüglich des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers, des-
sen Ausreisemodalitäten und einer allfälligen Suche der syrischen Behör-
den nach ihm sowie Gründen dafür.
B.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 übermittelte die Botschaft die Er-
gebnisse ihrer Abklärungen an das BFM und hielt fest, der Beschwerde-
führer sei Inhaber des syrischen Passes Nr. (…), welcher in [Syrien] aus-
gestellt worden sei. Er habe Syrien am (…) 2010 verlassen und werde der-
zeit seitens der syrischen Behörden nicht gesucht.
C.
Mit Strafbefehl vom (…) 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft (...) den
Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–
.
D.
Mit Eingaben vom 7. Mai 2012 und vom 2. April 2013 erkundigte sich der
Beschwerdeführer beim BFM nach dem Verfahrensstand und bat um be-
förderliche Behandlung seines Asylgesuchs.
E.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer über seinen
mandatierten Rechtsvertreter seine syrische Identitätskarte zu den Akten.
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F.
Am 18. September 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend
zu seinen Asylgründen an.
Ergänzend zu seinen Vorbringen anlässlich der Erstbefragung führte er im
Wesentlichen aus, die syrischen Behörden hätten im Rahmen der Fest-
nahme seines Vaters erklärt, sie würden den Beschwerdeführer mit Gewalt
verhaften, wenn er sich ihnen nicht stelle. Drei Tage nach der Kundgebung
auf dem Friedhof hätten die Behörden das Haus der Familie gestürmt, um
den Beschwerdeführer festzunehmen. Trotz der Androhung, sie würden
noch oft vorbeikommen, bis sie ihn verhaften könnten, seien sie nicht mehr
zu Hause erschienen. Auch nach seiner Ausreise aus Syrien habe nach
Wissen seiner Mutter bis vor zwei Jahren niemand mehr nach ihm gefragt;
es seien auch keine Familienangehörigen in Syrien an seiner Stelle fest-
genommen worden. Hingegen habe er vernommen, dass Teilnehmer der
Friedhofskundgebung verhaftet worden seien. Er selber habe im Übrigen
öfters an Demonstrationen teilgenommen, wenn Leute im Krieg gefallen
und deren Leichen zurückgebracht worden seien; jedoch habe er diesbe-
züglich nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden bekommen. So-
dann sei seine ganze Familie politisch engagiert gewesen; namentlich sei
sein Vater Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpar-
tei Kurdistans) gewesen und [Verwandter], der im (…) 2010 gefallen sei,
habe seit Jahren für die PKK gekämpft. Der Beschwerdeführer selber habe
aber keine politische Tätigkeit ausgeführt, da er damals noch zu klein ge-
wesen sei.
Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zur eingeholten Botschaftsauskunft erteilt, wonach er als syrischer
Staatsbürger einen im Jahre (…) ausgestellten Reisepass besitze, Syrien
am (…) 2010 Richtung Türkei verlassen habe und durch die syrischen Be-
hörden nicht gesucht werde. Der Beschwerdeführer entgegnete, es stimme
nicht, dass er in Syrien nicht gesucht werde. Sein Pass sei ihm durch den
Schlepper abgenommen worden.
Abschliessend führte er aus, er habe aufgrund der geschilderten Probleme
grosse Angst, nach Syrien zurückzukehren. Zudem müsste er Militärdienst
leisten und Leute umbringen oder es könnte sein, dass er von Freiheits-
kämpfern respektive Gruppierungen umgebracht werde.
G.
Mit Verfügung vom 20. September 2013 – eröffnet am 23. September
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Seite 5
2013 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung erwog es insbesondere, es sei nicht ersichtlich, wie die
syrischen Behörden den Beschwerdeführer inmitten von [Anzahl] Trauer-
feiernden hätten sicher identifizieren sollen und gestützt hierauf fähig ge-
wesen seien, nach ihm zu fahnden. Gemäss seinen Aussagen habe er zu-
dem keine exponierte politische Tätigkeit ausgeführt, sei nicht vorbestraft
und sei zuvor auch nie festgenommen worden. Folglich verfüge er auch
über kein besonderes Profil, welches die Aufmerksamkeit der syrischen
Behörden auf ihn habe lenken können. Im Übrigen sei nicht nachvollzieh-
bar, wieso die syrischen Behörden seit seiner Ausreise keine weiteren
Nachforschungen bei seinen Angehörigen in Syrien getätigt hätten, da sein
Vater der angeblichen behördlichen Aufforderung, ihn auszuliefern, keine
Folge geleistet habe. Sodann seien die Aussagen bezüglich der Häufigkeit
der Suche nach ihm widersprüchlich ausgefallen: Während er anlässlich
der BzP behauptet habe, zwei Mal von der Polizei gesucht worden zu sein,
habe er in der Anhörung lediglich von einem Besuch der Polizei gespro-
chen. Ferner habe er keine konkreten Angaben rund um seine Ausreise
machen können. Er hätte als gesuchte Person auch kaum einen behördlich
kontrollierten Grenzübergang für seine Ausreise in die Türkei gewählt und
sich so einem vermeidbaren und unnötigen Risiko einer Verhaftung ausge-
setzt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vermöchten seine Er-
klärungen die Abklärungsresultate der Botschaft nicht zu widerlegen. Viel-
mehr sei aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass er
legal mit seinem eigenen Pass aus Syrien ausgereist sei und von den sy-
rischen Behörden nicht gesucht werde.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag
des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Datum Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Punkten 1 bis 3, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Ge-
währung von Asyl.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer in der BzP erklärt habe, der Sicherheitsdienst sei zweimal zu ihnen
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nach Hause gekommen: das erste Mal am Tag der Verhaftung seines Va-
ters; das zweite Mal zwei oder drei Tage nach dessen Verhaftung. Auch in
der Anhörung habe er gesagt, dass die Behörden einige Tage nach der
Verhaftung des Vaters das Haus gestürmt hätten. Er habe zwar in der
Zweitbefragung nicht mehr erwähnt, dass der Sicherheitsdienst am Tag der
Verhaftung bei ihnen zu Hause gewesen sei. Jedoch habe die Vorinstanz
diesbezüglich auch keine weiteren Fragen gestellt, was sie aber hätte tun
müssen, wenn sie dem Beschwerdeführer diesen Umstand vorhalten
wolle; andernfalls werde das rechtliche Gehör verletzt. Sodann sei bemer-
kenswert, dass Tatsachen, welche glaubhaft gemacht worden seien oder
gar nachweislich stimmen würden, stark überwiegen, seitens der Vorin-
stanz dennoch nicht zitiert würden. Angesichts der Lage in Syrien sei es
schwer zu glauben, dass die Botschaft mit einer gewissen Zuverlässigkeit
eine Aussage drüber machen könne, ob eine Person von den syrischen
Behörden tatsächlich gesucht werde oder nicht. Die Aussage der Botschaft
beschränke sich auf die einsehbaren offiziellen Register und betreffe somit
nicht eine allfällige Verfolgung durch einen der syrischen Geheimdienste.
Aus dem Fehlen einer Aufzeichnung oder eines offiziellen Verfahrens
könne aufgrund der herrschenden Willkür in Bezug auf die Verfolgung von
politischen Gegnern eben gerade nicht geschlossen werden, eine Person
werde nicht gesucht. Im Übrigen lege die Botschaft ihre Quelle der Infor-
mation nicht offen. Solche Abklärungen und Unterfangen seien, ob sie über
Kontakte zu den jeweiligen Behörden oder über eine Vertrauensperson ab-
laufen würden, in jedem Fall geeignet, die syrischen Behörden auf die be-
treffende asylsuchende Person aufmerksam zu machen. In Anbetracht
dessen erscheine es überaus stossend, dass dem Beschwerdeführer die
Ergebnisse dieser fragwürdigen und unzuverlässigen Abklärung, die aus-
serdem Jahre zurückliege und mit der heutigen Situation in Syrien nicht
mehr in Übereinstimmung zu bringen sei, als unumstössliche Tatsachen
entgegengehalten würden sowie von ihm erwartet werde, nunmehr das
Gegenteil zu beweisen. Überdies sei die Botschaftsabklärung vor den Un-
ruhen in Syrien mit ersten grossen Protestaktionen am 29. Januar 2011
beziehungsweise vor Kriegsausbruch erfolgt. Weiter habe der Beschwer-
deführer bereits an mehreren Demonstrationen teilgenommen und ein po-
litisches Profil aufgewiesen. Es sei durchaus möglich, dass jemand von
den syrischen Behörden an solchen Kundgebungen jeweils Fotos mache,
um die Demonstranten zu identifizieren. Auch sei der Beschwerdeführer
mit einem grossen Foto seines verstorbenen [Verwandter] herumgelaufen,
was sicher aufgefallen sei. Ausserdem habe sich die ganze Familie poli-
tisch engagiert. Dass sein Vater bei der Auflösung der Demonstration durch
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die Polizei nicht habe fliehen können und sofort verhaftet sowie befragt
worden sei, habe zusätzlich zu seiner Identifizierung beigetragen.
In Bezug auf die Reisemodalitäten sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die lateinische Schrift nicht lesen könne, weshalb er den Namen in
dem von ihm zur Einreise verwendeten Pass nicht kenne. Im Übrigen sei
es typisch, dass Schlepper den Leuten den eigenen Pass wegnehmen wür-
den.
Schliesslich werden auf Beschwerdeebene neu exilpolitische Aktivitäten
des Beschwerdeführers in der Schweiz geltend gemacht. Durch dieses En-
gagement habe er auch subjektive Nachfluchtgründe gesetzt.
Zur Stützung dieser Vorbringen wurden als Beilagen "Fotos der Kundge-
bungen mit Angaben", ein "Internetausdruck facebookverknüpftes Bild von
Kundgebung mit Name und Vorname" und ein "Internetauszug eines Be-
richtes über den Märtyrertod des [Verwandter]" zu den Akten gereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober
2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kosten-
vorschuss zu leisten.
J.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer –
unter Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung – um Verzicht der
Einforderung des Kostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Novem-
ber 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vor-
instanz wurde zudem eingeladen, sich zur Beschwerde und den einge-
reichten Beweismitteln innert Frist vernehmen zu lassen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Bezüglich der geltend gemachten Nachfluchtgründe befand es, insgesamt
betrachtet erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der
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Beschwerdeführer (von den zuständigen syrischen Behörden) identifiziert
worden wäre, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene
bedeutende Persönlichkeit handle.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Dezember 2013 Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Replik und entsprechender Beweismittel ein.
N.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und hielt an den mit der Beschwerde ge-
stellten Anträgen fest.
O.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kos-
tennote zu den Akten.
P.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember
2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist
sein aktuelles exilpolitisches Engagement darzulegen und entsprechende
Beweismittel einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter verschie-
dene Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu den Akten. Dabei wird in einer Bestätigung der Demokratischen
Einheitspartei (PYD, Partiya Yekitîya Demokrat) vom (…) 2014 angeführt,
dass sich der Beschwerdeführer als Sympathisant der PYD aktiv für die
Demokratie (in Syrien) und die Freiheit (für Kurdistan) einsetze. Im Weite-
ren gab er ein Schreiben [Geschwister] vom (…) 2014 zu den Akten, in
dem vorgebracht wird, er habe im Zeitraum vom (…) 2014 bis (…) 2014 an
fünf Demonstrationen oder Versammlungen in der Schweiz teilgenommen
mit der Absicht einer aktiven Unterstützung für die Menschen in Not. Er
habe jedoch keine Fotos anfertigen lassen, die ihn an diesen Veranstaltun-
gen zeigen würden. Ferner wurde auf das beim Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls anhängig gemachte Verfahren (…) des Vaters des Beschwerde-
führers und die in dessen Verfahren eingereichten Unterlagen verwiesen.
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Seite 9
In diesem Zusammenhang wurden Fotos zu den vorliegenden Akten ein-
gereicht, die seinen Vater als Teilnehmer an verschiedenen Kundgebungen
und Versammlungen ausweisen würden.
R.
R.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter einen
Marschbefehl vom (…) März 2015 in Kopie (inkl. Übersetzung) zu den Ak-
ten.
R.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsge-
richt aufgefordert, das Original des Marschbefehls innert Frist beizubrin-
gen, reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. August 2015 den
Marschbefehl im Original ein, welchen Verwandte und Bekannte dem Be-
schwerdeführer aus Syrien über den Nordirak in die Schweiz gebracht hät-
ten.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 lud das Gericht die Vorin-
stanz ein, sich erneut vernehmen zu lassen.
T.
Mit Vernehmlassung vom 2. September 2015 führte die Vorinstanz aus,
dass der eingereichte Marschbefehl zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden
sei, zu dem die ausstellende Behörde gar nicht mehr vor Ort gewesen sei.
Das Dokument sei am (…) März 2015 durch das Rekrutierungszentrum in
B._______ ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer hätte sich am (…)
April 2015 dort melden sollen. Bereits mehrere Monate zuvor habe sich
jedoch das syrische Militär aus B._______ zurückgezogen. Diese Stadt sei
im März 2015 und bereits Monate zuvor vollständig in der Hand kurdischer
Volksverteidigungseinheiten gestanden. Daher sei nicht nachvollziehbar
und glaubwürdig erstellt, dass die syrische Armee zu jenem Zeitpunkt in
B._______ noch militärische Marschbefehle ausgestellt beziehungsweise
Männer für den Militärdienst einberufen habe. Im Weiteren handle es sich
beim eingereichten Dokument um ein kopiertes Blankoformular, worauf
handschriftliche Einträge vorgenommen worden seien. Eigentliche Fäl-
schungsmerkmale nannte die Vorinstanz indessen nicht.
Sodann habe der Beschwerdeführer – seit der Vernehmlassung der Vo-
rinstanz vom 4. Dezember 2013 – weitere Fotos betreffend seine exilpoliti-
sche Tätigkeit in der Schweiz eingereicht. Hierzu sei festzuhalten, dass es
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Seite 10
ausgeschlossen werden könne, dass er vor dem Verlassen des Heimatlan-
des als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden ge-
raten sei. Bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten handle es sich zudem um
niedrig profilierte Aktionen, die wohl kaum die Aufmerksamkeit der syri-
schen Behörden auf sich gezogen hätten. Im Übrigen seien in der Schweiz
unzählige exilpolitische Anlässe ähnlichen Inhalts durchgeführt worden, so
dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle Anlässe genau
zu überwachen. Schliesslich hebe sich der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht von der breiten Masse der exilpoli-
tisch tätigen Kurden ab.
U.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September
2015 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer
unter Setzen einer Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
V.
Mit Stellungnahme vom 18. September 2015 führte der Rechtsvertreter
aus, es treffe zwar zu, dass sich das syrische Militär damals bereits aus
B._______ zurückgezogen habe. Das Büro sei aber nach al-Qamishli (kur-
disch Qamişlo) verlegt worden, wo das Dokument ausgestellt worden sei,
obschon die Abteilung in B._______ weiter zuständig gewesen sei (daher
auch der unveränderte Absender des örtlichen Rekrutierungsbüros, unge-
achtet der physischen Verlegung des Büros).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
E-5987/2013
Seite 11
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen, in welchem das Gericht
festhielt, dass die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und
die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung zu Er-
schwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren führt.
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Seite 12
Eine Schwierigkeit ist darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Flucht-
gründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung auf-
grund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend
machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültig-
keit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann.
Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung
der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als
zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden sy-
rischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu beurteilen.
Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustel-
len, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (Refe-
renzurteil D-5579/2013, a.a.O., E. 5.3.1 ff.).
4.2 Weiter ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die
Auskunft der Botschaft (er werde von den Heimatbehörden nicht gesucht)
lasse nicht grundsätzlich auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungsin-
teresses schliessen, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Die
Schweizer Botschaft in Damaskus ist seit Ende Februar 2012 bis heute
geschlossen (vgl. /damascus). Wie das Bundesverwal-
tungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht
der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahn-
dungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender
Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. statt vieler das Urteil
D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). Auch im Verfahren des
Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der
Botschaft nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.
4.3 Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass die geschilderten Ereignisse rund um die Demonst-
ration von etwa [Anzahl] Kurden am (...) 2010 nach der Beerdigung seines
[Verwandter], die anschliessende Verhaftung seines Vaters, die Aufforde-
rung der Polizei, der Beschwerdeführer müsse sich stellen, und das Aufsu-
chen des Beschwerdeführers zu Hause drei Tage später keine aktuelle be-
gründete Furcht vor Verfolgung aufzuzeigen vermögen. Der Beschwerde-
führer sei nämlich eigenen Angaben zufolge nach den geschilderten Vor-
fällen nie wieder von der Polizei zu Hause gesucht worden (A31/14 S. 7).
Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er in seinem Heimat-
land keine exponierte politische Tätigkeit aufwies und weder vorbestraft
war noch zuvor jemals festgenommen wurde. Folglich verfügte er auch
über kein besonderes Profil, welches die Aufmerksamkeit der syrischen
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Seite 13
Behörden auf ihn hätte lenken können, selbst wenn sein Vater Sympathi-
sant der PKK gewesen sein sollte. Im Übrigen kann offen bleiben, ob die
geltend gemachte polizeiliche Massnahme – Androhung einer Verhaftung
nach einer nicht bewilligten Demonstration – die nach Art. 3 AsylG erfor-
derliche Intensität aufweist, um einen Verfolgungscharakter zu bejahen.
Hinsichtlich der Ausreisemodalitäten ist sodann festzuhalten, dass der Um-
stand, dass die Botschaft die legale Ausreise des Beschwerdeführers vom
(…) 2010 Richtung Türkei bestätigte, Zweifel an der vorgetragenen Sach-
verhaltsdarstellung aufkommen lässt, wonach sein Vater einen Grenz-
wächter bestochen habe, damit er die Grenze zur Türkei habe passieren
können. Auch stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerde-
führer als gesuchte Person kaum einen behördlich kontrollierten Grenz-
übergang für seine Ausreise in die Türkei gewählt und sich so einem ver-
meidbaren sowie unnötigen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt hätte.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vermögen auch die Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht
zu widerlegen.
5.
5.1 Ferner reichte der sich im wehrdienstpflichtigen Alter befindende und
aus B._______ stammende Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe einen
Marschbefehl vom (…) März 2015 ein, abgestempelt vom Rekrutierungs-
zentrum beziehungsweise von der Aushebungssektion B._______, und
machte neu geltend, dass er in der Zwischenzeit ein Aufgebot erhalten
habe, in den Militärdienst einzurücken, und daher von den syrischen Be-
hörden gesucht werde. Die Vorinstanz stellte bezüglich dieses Dokuments
keine eigentlichen Fälschungsmerkmale fest, ging aber dennoch davon
aus, der Marschbefehl könne nicht echt sein, da im fraglichen Zeitpunkt die
ausstellende Behörde nicht mehr vor Ort gewesen sei. Der Beschwerde-
führer räumte diesbezüglich zwar ein, es treffe zu, dass sich das syrische
Militär zum Zeitpunkt der Ausstellung des Marschbefehls bereits aus
B._______ zurückgezogen habe; jedoch sei das Büro nach al-Qamishli
verlegt worden; das Dokument sei dort ausgestellt worden, obschon wei-
terhin die Abteilung in B._______ zuständig gewesen sei (daher auch der
unveränderte Absender des örtlichen Rekrutierungsbüros).
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Hierzu ist im Folgenden zu prüfen, wie sich die Lage hinsichtlich der Ein-
berufung zum Militärdienst durch die syrische Armee in Syrien, insbeson-
dere in der Provinz al-Hasaka (Kanton al-Dschazīra), im vorliegend inte-
ressierenden Zeitraum gestaltete.
5.2 Vorab ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/3 zu verweisen, in wel-
chem das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass die Heimatregion des
Beschwerdeführers mittlerweile zu einem bedeutenden Teil von der sy-
risch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wird,
während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem
Ausmass zurückgezogen haben (BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1). Die PYD als
derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre
politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besie-
delten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöstliche Region um die
Städte al-Qamishli und al-Malikiya – auszubauen und zu festigen. Dabei
wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten
Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Struktu-
ren aufgebaut (BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3).
5.3 Betreffend die Einberufung der wehrpflichtigen jungen Männer in die
syrische Armee liegen dem Gericht für die Heimatregion des Beschwerde-
führers unterschiedliche Informationen vor:
Im September 2015 publizierten Danish Immigration Service (DIS) und
Danish Refugee Council (DRC) gemeinsam einen aufdatierten Bericht zum
Themenbereich Militärdienst in Syrien (DIS/DRC, Syria: Update on Military
Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Sep-
tember 2015). Der Bericht verweist auf verschiedene Quellen, welche da-
von ausgehen, dass Vorschriften und Bestimmungen, die den Militärdienst
in Syrien betreffen, grundsätzlich nach wie vor durchgesetzt werden (zur
obligatorischen Dienstpflicht in den autonomen Kantonen in den kurdi-
schen Gebieten Syriens vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5329/2014 E. 5.3). Allerdings verursachen Gründe wie verbreitete
Korruption, die instabile Lage im Land und der steigende Bedarf an Arbeits-
kräften gewisse Unsicherheiten, Unregelmässigkeiten und Willkürlichkei-
ten bei der Umsetzung der Gesetze. Hinsichtlich der Praxis zur Einberu-
fung in den Militärdienst ist festzuhalten, dass von den Betroffenen bei Er-
reichen des Wehrpflichtalters (18 Jahre; dabei müssen alle syrischen Män-
ner – mit Ausnahme der Juden – den Militärdienst leisten) verlangt wird,
sich für den Militärdienst bei den lokal zuständigen Wehrpflichtbüros (sog.
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"Maktab al-Tajneed") zu registrieren. In der Regel wird eine Mitteilung vom
Wehrpflichtbüro von einem Polizisten (sog. "Muballigh") im Namen des
Bürgermeisters (sog. "Mukhtar") der betroffenen Person ausgehändigt; die
Polizei ist dabei aber nicht befugt, Personen zu verhaften. Es besteht keine
Notwendigkeit, die Anmeldung persönlich entgegenzunehmen oder den
Empfang zu bescheinigen. Die Mitteilung gibt den Zeitraum an, innerhalb
dessen der Wehrpflichtige sich an das lokale Wehrpflichtbüro zu wenden
hat. Sollte die Aushändigung der Mitteilung nicht möglich sein, wird sie im
öffentlichen Fernsehen, Radio oder Zeitungen veröffentlicht und/oder der
Name des Betroffenen wird an Kontrollposten (checkpoints) weitergege-
ben. Falls Wehrpflichtige nicht in der Lage sind, sich in ihrem lokalen Wehr-
pflichtbüro zu melden, oder für den Fall, dass die lokalen Büros geschlos-
sen sein sollten, müssen sie sich an das General Administration Büro (sog.
"Idarat al-Tajneed al-Amma") in Damaskus wenden, welches die zentrale
Datenbank aller Männer im wehrpflichtigen Alter unterhält; im Falle von in-
tern Vertriebenen ist das nächstgelegene lokale Wehrpflichtbüro am der-
zeitigen Ort aufzusuchen (DIS/DRC, a.a.O.).
Der Bericht hält weiter fest, dass gemäss allen konsultierten Quellen die
syrischen Streitkräfte in jenen Gebieten, die unter der Kontrolle der Behör-
den der selbstverwalteten Kantone stehen, grundsätzlich nicht rekrutieren
würden. Obschon die syrische Regierung in bestimmten Gebiet in al-
Dschazīra zugegen ist, mische sie sich dennoch nicht in die Angelegenhei-
ten der kurdischen Selbstverwaltung ein (DIS/DRC, a.a.O.).
Gegenteilige Informationen finden sich hingegen in einer schwedischen
Lagebeurteilung. Im Bericht von Lifos (Swedish Migration Agency's data-
base for legal and country of origin information) von Mai 2015 wird ausge-
führt, dass Analysten des UNAMI (United Nations Assistance Mission for
Iraq) Regionalbüros in Erbil angaben, es sei nicht klar, ob die syrischen
Streitkräfte tatsächlich aufgehört hätten, Wehrpflichtige beziehungsweise
Reservisten aus den kurdischen Gebieten zum Dienst einzuberufen. Mitar-
beiter des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) ga-
ben gegenüber Lifos an, syrische Flüchtlinge hätten berichtet, dass Rekru-
tierungen für den syrischen Militärdienst in den kurdischen Gebieten nach
wie vor stattfinden (Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska
områden under PYD-kontroll, 20. Mai 2015).
Im Übrigen wird auch im Bericht von DIS/DRC festgehalten, dass Regie-
rungstruppen Personen, die in Kontakt mit einem Checkpoint der Regie-
rung gelangen, allenfalls zum Militärdienst einziehen; auch Personen, die
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nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, würden an sol-
chen Checkpoints riskieren, rekrutiert zu werden (DIS/DRC, a.a.O.). So-
dann gaben verschiedene Quellen gegenüber DIS und DRC an, dass sie
eine Intensivierung der Mobilisierungsbemühungen seitens des Staates
festgestellt haben. Schwierigkeiten sind bei der Dispensierung oder Ver-
schiebung des Militärdienstes festgestellt worden (DIS/DRC, a.a.O). Das
syrische Rozana Radio berichtete im Oktober 2015 von Bemühungen sei-
tens der Behörden, die Korruption einzuschränken und so der Möglichkeit
für junge Männer vorzubeugen, sich auf illegale Weise dem Militärdienst
zu entziehen (Rozana Radio, Paris, Heads of Damascus Recruitment Divi-
sions Changed... And Travel the Only Choice!, 15. Oktober 2015). Das In-
stitute for the Study of War (ISW) wies im Dezember 2014 auf eine Mobili-
sierungskampagne seitens der Regierung hin, welche fast alle Provinzen
betraf (ISW, The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest
among Alawite and Minority Populations in Syria, 15. Dezember 2014). Die
National Coalition for Syrian Revolutionary and Opposition Forces publi-
zierte ebenfalls im Dezember 2014 einen Artikel über die Mobilisierungs-
bestrebungen der syrischen Militärbehörden und schreibt von einer einge-
schränkten Generalmobilmachung gewisser Jahrgänge in gewissen Städ-
ten (National Coalition for Syrian Revolutionary and Opposition Forces, As-
sad Regime Issues Travel Ban for Half Million Military Aged Males, 24. De-
zember 2014). Gemäss einem Bericht von Lifos vom November 2014
scheint es aber, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto
Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernst-
haft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen.
Gleichwohl ist es denjenigen, die aufgeboten wurden, nicht möglich, sich
in den Gebieten, welche durch die Regierung kontrolliert werden, zu bewe-
gen, ohne sich dem Risiko auszusetzen, zum Militärdienst eingezogen zu
werden (Lifos [Migrationsverket], Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst,
24. November 2014). Beobachter des Carnegie Middle East Center und
Militärberater der Commission of Inquiry gaben gegenüber Lifos an, dass
die Regierung die Einberufung zum Militärdienst im Zusammenhang mit
der Übernahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 prinzipiell gestoppt
habe (Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-
kontroll, 20. Mai 2015). Ein Bericht von ARA News von Juni 2015 weist
jedoch darauf hin, dass die Wehrersatzämter in den Städten al-Qamishli
und al-Hasaka gleichwohl nach wie vor ihre Aufgabe erfüllen (ARA News,
[Finanzielle] Korruption und Unannehmlichkeiten für junge Vorsprechende
beim Wehrersatzamt in al-Qamishli, 20. Juni 2015). Ob die Wehrersatzäm-
ter auch die Aufgaben der Wehrersatzämter aus den Gebieten übernom-
men haben, in denen keine Präsenz syrischer Streitkräfte mehr existiert,
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wie etwa betreffend die Stadt B._______, geht aus den konsultierten Quel-
len nicht hervor.
5.4 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass derzeit nicht abschlies-
send beurteilt werden kann, ob der sich im wehrdienstpflichtigen Alter be-
findende und aus B._______ stammende Beschwerdeführer tatsächlich in
den Militärdienst einberufen wurde. Anhand der abweichenden Quellen-
lage ist nicht ersichtlich, ob die syrischen Streitkräfte tatsächlich keine
Wehrpflichtigen aus den kurdischen Gebieten mehr zum Dienst einberufen.
Weiter lassen sich anhand der konsultierten Quellen letztlich keine Aussa-
gen darüber treffen, ob das Wehrersatzamt in al-Qamishli – wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht wurde – auch die Aufgaben des Wehrer-
satzamts in B._______ übernommen hat. Die Erwägungen des SEM ver-
mögen angesichts der skizzierten unsicheren Faktenlage nicht zu genü-
gen: Trotz der vorliegenden divergierenden Quellenangaben hat das SEM
in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2015 lediglich kurz festge-
halten, der Marschbefehl am (…) März 2015 sei durch das Rekrutierungs-
zentrum in B._______ ausgestellt worden, obschon sich das syrische Mili-
tär mehrere Monate zuvor aus B._______ zurückgezogen habe, und könne
deshalb eine Einberufung nicht glaubhaft aufzeigen; dass der eingereichte
Marschbefehl eigentliche Fälschungsmerkmale aufweise, macht das SEM
nicht explizit geltend.
Anhand der vorliegenden Aktenlage lässt sich jedenfalls die Frage, ob dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung droht, nicht abschliessend beantwor-
ten. Einerseits hat seitens der Vorinstanz keine sorgfältige Abwägung und
Würdigung der vorhandenen Quellen – insbesondere unter Berücksichti-
gung der Unübersichtlichkeit sowie Volatilität der Lage in Syrien – stattge-
funden. Andererseits wurde nicht über alle für den Entscheid rechtswesent-
lichen Sachumstände Beweis erhoben (dies namentlich deshalb, weil der
Marschbefehl erst auf Beschwerdestufe eingereicht wurde). In Anbetracht
der vorliegenden Konstellation sind weitere Abklärungen erforderlich; na-
mentlich müsste der Beschwerdeführer zum Erhalt des Marschbefehls be-
fragt und diesbezüglich aufgefordert werden, allfällige weitere Beweismittel
beizubringen. Es erscheint angezeigt, die Sache an das SEM als erste In-
stanz zurückzuweisen, damit es die erforderlichen Abklärungen sowie eine
umfassende Würdigung der Quellen vornimmt und die Ergebnisse im Rah-
men eines neuen Entscheids (in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie der Asylgewährung) festhält.
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Im Übrigen ist bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer
und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten
haben, auf das erwähnte Grundsatzurteil BVGE 2015/3 E. 6.7.2 zu verwei-
sen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachver-
halt, soweit die geltend gemachte militärische Einberufung des Beschwer-
deführers betreffend, derzeit nicht umfassend abgeklärt ist. Die diesbezüg-
lich vorzunehmenden weiteren Abklärungen – insbesondere kommt eine
Anhörung des Beschwerdeführers zu den genauen Umständen der geltend
gemachten militärischen Einberufung und zum konkreten Erhalt des
Marschbefehls in Betracht – sprengen den Rahmen des Beschwerdever-
fahrens. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
20. September 2013 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote vom 29. September
2014 – wobei der ausgewiesene Vertretungsaufwand im Verfahren vor der
Vorinstanz nicht anzurechnen ist– sowie den darauffolgenden Eingaben ist
anhand der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13
VGKE) erachtet das Gericht einen zeitlichen Aufwand für das Beschwer-
deverfahren von 10 Stunden als angemessen; der ausgewiesene Stunden-
ansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300.– ist reglementskonform (vgl. Art.
10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach auf der Aufwand
im Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3300.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2013 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3300.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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