Abtei lung V
E-5988/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5988/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Pazarcik
(Kahramanmaras) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 26. April 2006 und gelangte am 30. April 2006 in die Schweiz,
wo er am 2. Mai 2006 um Asyl nachsuchte. Am 3. Mai 2006 wurde er
im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
C._______ befragt. Am 9. Mai 2006 folgte die direkte Anhörung durch
das Bundesamt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit
dem Jahre 2000 wegen seines Schwagers B._______ und seiner
Schwester D._______, die in den 90er Jahren in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, sowie wegen seines Cousins
E._______ von türkischen Sicherheitskräften wiederholt mitge-
nommen, befragt und geschlagen worden. Die türkischen Behörden
hätten seinem Schwager seinerzeit vorgeworfen, die PKK zu unter-
stützen. Zuvor sei dieser Zeuge der Ermordung eines Kollegen durch
die Sicherheitskräfte gewesen und hätte als solcher vor Gericht aus-
sagen sollen. Er habe mit der PKK nichts zu tun gehabt. Trotzdem sei
ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, welches noch heute (im
Jahr 2006), nachdem der Schwager schon längst ausgereist sei, hän-
gig sei. Sein Cousin E._______ sei bei der DEHAP aktiv gewesen und
in einem Gerichtsverfahren freigesprochen worden. Da der Be-
schwerdeführer auf den gleichen Baustellen wie sein Cousin gearbei-
tet habe, habe man ihn ebenfalls verdächtigt, bei der DEHAP aktiv zu
sein. An der Anhörung gab er sodann an, dass sein Bruder F._______
in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei (vgl. S. 9, E. 6.1).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
31. Mai 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorins-
tanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegwei-
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sung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 (Poststempel: 29. Juni 2006) an die
vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei auf den Vollzug
der Wegweisung zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnen-
den Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Gleichzeitig wurde um Beizug der Asylverfahrensakten betreffend die
Schwester und den Schwager ([...]) ersucht. Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung vom 22.
Juni 2006 zu den Akten gereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK vom 5. Juli 2006 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in
den Endentscheid verwiesen. Hingegen wurde das Gesuch um Bei-
ordnung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abge-
wiesen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert,
Unterlagen zum deutschen Verfahren betreffend seinen Bruder
F._______ sowie allfällige weitere Unterlagen und Beweismittel ein-
zureichen.
E.
Am 6. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen aus dem
deutschen Asylverfahren betreffend seinen Bruder F._______ und
dessen Ehefrau (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge H._______ und Reiseausweise) in Kopie
ein.
Mit Eingabe vom 7. August 2006 wurde darauf hingewiesen, dass das
diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts I._______ nicht
erhältlich sei.
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Mit Eingabe vom 11. August 2006 wurde eine anonymisierte Fassung
dieses Urteils in Kopie eingereicht.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. August
2006 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
H.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 wies der Beschwerdeführer auf ein
Gerichtsverfahren hin, das gegen seinen Cousin G._______ eröffnet
worden sei. Gleichzeitig reichte er entsprechende Gerichtsunterlagen
(Protokoll der Staatsanwaltschaft J._______ und Protokoll des
Strafgerichts J._______) in Kopie ein.
Am 30. März 2009 reichte er eine deutsche Übersetzung des Proto-
kolls der Staatsanwaltschaft J._______ ein.
I.
Der Beschwerdeführer heiratete am (...) 2009 eine deutsche
Staatsangehörige.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Oktober 2010 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zum Umstand, wonach
seine deutsche Ehefrau in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli -
gung verfügen dürfte und er daher einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung haben dürfte, das rechtliche Gehör gewährt und
ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde allenfalls zurück-
zuziehen.
K.
In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 wies der Beschwerde-
führer darauf hin, seine deutsche Ehefrau verfüge in der Schweiz über
keine Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ersuchte er um Verlängerung
der Frist für einen Rückzug seiner Beschwerde von sechs Wochen, bis
eine allfällige Aufenthaltsbewilligung in Deutschland feststünde.
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E-5988/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die ARK gehe zwar davon aus, dass in der Türkei
Repressalien gegen nahe Verwandte von politischen Aktivisten ange-
wendet würden, welche asylrechtlich relevante Intensität annehmen
könnten. Der Umstand alleine, aus einer politisch engagierten Familie
zu stammen, vermöge jedoch noch keine begründete Furcht vor künf-
tigen Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem dann gegeben,
wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, jemand stehe mit
einer gesuchten Person in engem Kontakt. Das Risiko erhöhe sich bei
einem eigenen, nicht unbedeutenden politischen Engagement des
Reflexverfolgten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden
den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in regelmässigen Abstän-
den wegen dessen Schwager hätten belästigen sollen, zumal dieser
die Türkei bereits 1992 verlassen habe. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers habe der Schwager auch keine Kontakte zur PKK
gepflegt. Die türkischen Behörden seien damals ohnehin daran inter-
essiert gewesen, dass der Schwager, weil er Zeuge der Ermordung
eines Unschuldigen durch die Sicherheitskräfte gewesen sei, die Ge-
gend verlasse. Sollte es trotzdem Nachforschungen gegeben haben,
wären diese ohnehin zu wenig intensiv zu werten gewesen, zumal der
Beschwerdeführer jeweils nach wenigen Stunden bedingungslos frei-
gelassen worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer politisch nicht
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aktiv gewesen. Weiter könne auch eine ernsthafte Verfolgung des Be-
schwerdeführers wegen seines Cousins E._______ ausgeschlossen
werden, zumal dieser bei der Befragung selber anwesend gewesen
und nicht verhaftet worden sei. Es bestünden somit Zweifel, dass die
Behörden beim Beschwerdeführer derart häufig vorstellig geworden
seien. Aus diesen Gründen genügten die geltend gemachten Be-
lästigungen durch die lokalen Behörden nicht, um eine begründete
Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung bejahen zu kön-
nen. Es sei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei nicht von staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz
habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie bereits nach
kurzer Zeit entschieden habe. Die Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers bedürfe jedoch einer sorgfältigen Abklärung. Die Vor-
instanz habe die geschilderten Verfolgungsmassnahmen zu Unrecht in
Frage gestellt und deren Asylrelevanz verneint. Gleichzeitig verweist er
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (EMARK) 2005 Nr. 21. Bei einer Rückkehr in die Tür-
kei würde bekannt, dass er in der Schweiz in engem Kontakt zu seiner
Schwester und seinem Schwager gestanden habe. Damit sei er der
Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem bestünde gegen den
Schwager nach wie vor ein Suchbefehl, da die türkischen Behörden
verhindern wollten, dass er im Prozess um die Ermordung einer Un-
schuldigen als Zeuge auftrete. Eine Rückkehr käme weder für den
Schwager noch seine Schwester jemals in Frage. Im Übrigen seien
Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von Personen verfolgt
worden seien, die bereits längst tot gewesen seien. Daher sei das
Vorgehen der türkischen Behörden im vorliegenden Fall nicht unlo-
gisch. Im Übrigen würden nur noch die Eltern des Schwagers in der
Türkei leben. Die Behörden würden dort regelmässig nach dem Ver-
bleib des Schwagers fragen. Die Sicherheitskräfte wüssten aufgrund
ihrer Nachforschungen bestimmt auch vom Aufenthalt des Beschwer-
deführers in der Schweiz und dessen Nähe zu B._______. Die
ständigen Nachforschungen hätten beim Beschwerdeführer einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirkt. Schliesslich werde der Be-
schwerdeführer von den türkischen Behörden verdächtigt, wie sein
Cousin E._______ für die DEHAP aktiv gewesen zu sein.
4.3 Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Urteil des Verwal-
tungsgerichts I._______ Unterlagen betreffend den Bruder des
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Beschwerdeführers F._______ kann entnommen werden, dass diesem
zusammen mit seiner Ehefrau K._______ Asyl gewährt worden ist.
Dieser soll die Türkei im Jahre 1996 verlassen haben, da er wegen
politischen Aktivitäten und wegen Verdachts, die PKK unterstützt zu
haben, von den türkischen Behörden verfolgt worden sei.
4.4 Weiter geht aus den eingereichten Gerichtsunterlagen betreffend
den Cousin G._______ hervor, dass gegen diesen ein Gerichtsver-
fahren eingeleitet worden sei, weil er sich für eine illegale Organisation
politisch betätigt habe. In diesem Zusammenhang macht der Be-
schwerdeführer geltend, er habe zu diesem Cousin in der Türkei re-
gelmässigen Kontakt gepflegt. Deshalb könnte dieses Gerichtsverfah-
ren Auswirkungen auf seine Verfolgungssituation haben.
5.
In formeller Hinsicht wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
Insbesondere habe sie ihren Entscheid bereits kurz nach den Befra-
gungen des Beschwerdeführers getroffen. Indessen hätte sie weitere
Abklärungen vornehmen müssen. Deshalb sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, weitere Ab-
klärungen durchzuführen.
Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Untersuchungsgrundsatz gehört
zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Um-
stände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (bei-
spielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiaus-
künfte anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sowie anläss-
lich der direkten Anhörung (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich und
auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnah-
men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvoll -
ständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht
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beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 286). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend
nicht erfüllt, weshalb nicht von einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden
kann. Jedenfalls stellt eine andere rechtliche Würdigung des Sach-
verhaltes noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung seine Asylvorbringen
vortragen konnte, welche jeweils durch Ergänzungsfragen des Beam-
ten und der Hilfswerkvertreterin vertieft wurden. Im Anschluss an die
Befragung bestätigte der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift,
dass seine Asylgründe abschliessend festgehalten worden sind und er
seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe (vgl. Akte A4, S. 13).
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben und weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb die
diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
6.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat,
wie hievor erwähnt, den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem
Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen.
6.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, wegen seines Schwagers und seiner
Schwester, welche in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben
würden, sowie wegen seines Cousins E._______, der bei der DEHAP
aktiv gewesen sei, in der Türkei einer Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen zu sein. Zudem führte er aus, sein Bruder F._______ sei in
Deutschland ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden. Ferner sei in
der Türkei gegen seinen Cousin G._______ aus politischen Gründen
ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Er müsse deshalb im Falle
einer Rückkehr in die Türkei mit einer weiteren Reflexverfolgung
rechnen. Dazu sind folgende Feststellungen zu machen:
6.1.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausge-
gangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienan-
gehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als
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so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne
von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Re-
flexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das
Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann ge-
geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit be-
sonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als
Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die
Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds
zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositio-
nellen kurdischen Gruppierungen fernhalten.
6.1.2 Aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers, der einge-
reichten Beweismittel sowie der beigezogenen Akten aus dem Asyl-
verfahren (...) steht fest, dass der Schwager des Beschwerdeführers
B._______ Zeuge der Tötung seines Freundes durch die türkischen
Sicherheitskräfte gewesen und als solcher vor Gericht aufgetreten war.
In der Folge wurde gegen ihn wegen angeblicher Unterstützung der
PKK ein Gerichtsverfahren eröffnet. Aus diesen Gründen verliess er
die Türkei im Jahre 1992. Am 1. März 1994 wurde er in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt. Im Jahre 1994 wurde seiner Ehefrau - die
Schwester des Beschwerdeführers - die Einreise in die Schweiz
bewilligt und ebenfalls Asyl gewährt. Im Weiteren wurden auf
Beschwerdeebene Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgeht,
dass der Bruder des Beschwerdeführers F._______ und dessen
Ehefrau die Türkei im Jahre 1996 wegen Problemen mit den türki -
schen Sicherheitskräften ebenfalls verlassen haben und im Jahre 1998
in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sind.
6.1.3 Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer Re-
flexverfolgung liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Einer -
Seite 10
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seits ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach nicht
geglaubt werden kann, die türkischen Behörden hätten den Be-
schwerdeführer noch im Jahre 2000 und in den folgenden sechs Jah-
ren wegen seines Schwagers B._______, der bereits seit dem Jahre
1992 die Türkei verlassen hatte, in Abständen von zwei bis vier
Monaten belästigt, waren sie doch seinerzeit daran interessiert gewe-
sen, dass der Schwager die Türkei verlasse. Abgesehen davon müss-
ten diese im Zusammenhang mit den Nachforschungen nach
B._______ geltend gemachten Mitnahmen ohnehin als asylrechtlich ir-
relevant bezeichnet werden. So soll der Beschwerdeführer jeweils
nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden sein. Ferner ver-
mochte er auch bezüglich der Nachforschungen nach dem Cousin
E._______ keine ernsthafte Verfolgung nachzuweisen, zumal dieser
Cousin bei den Befragungen selber anwesend gewesen sein soll. Der
Einwand, wonach die Behörden den Beschwerdeführer zu allfälligen
eigenen DEHAP-Aktivitäten befragt hätten, lässt keine andere Be-
urteilung zu. Vielmehr ist von keinem ernsthaften Interesse seitens
der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers aus-
zugehen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch nicht gel-
tend, es sei gegen E._______ ein Verfahren aus politischen Gründen
eingeleitet worden. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit
keine (erlittene) Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Schliesslich
geht aus den Akten des Asylverfahrens betreffend seine Schwester
D._______ ([...]) hervor, dass diese im Jahre 2008 auf ihr Asyl und die
Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um wegen familiären
Angelegenheiten in die Türkei zu reisen, was darauf schliessen lässt,
dass sie sich nicht bedroht gefühlt hat. Auch können den Akten keine
Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach D._______ bei ihrer
Reise in die Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätte. Es
ist somit nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer wegen
seiner Schwester respektive seines Schwagers im heutigen Zeitpunkt
eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Daran vermag auch der Einwand,
wonach die türkischen Behörden von seinem Aufenthalt in der Schweiz
Kenntnis hätten, nichts zu ändern.
Im Weiteren steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers
F._______ und dessen Ehefrau die Türkei im Jahre 1998 in
Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sind. Dazu ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer zu diesem, offenbar politisch enga-
gierten Bruder keinen besonders engen Kontakt gepflegt hat. Er konn-
te auch sonst keine Angaben zu diesem Bruder machen (vgl. Akte 4,
Seite 11
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S. 3). Jedenfalls machte er nicht geltend, wegen dieses Bruders in der
Türkei Benachteiligungen erlitten zu haben. Es ist somit nicht einzu-
sehen, weshalb er wegen diesem eine Verfolgung zu gewärtigen ha-
ben sollte. Schliesslich lässt auch der Umstand, wonach ein weiterer
Cousin des Beschwerdeführers - G._______ - im heutigen Zeitpunkt
aus politischen Gründen in einem Gerichtsverfahren steht, - dieses
wurde gemäss den eingereichten Unterlagen bereits im Jahre 2006
eingeleitet - nicht auf ein Verfolgungsrisiko schliessen, hat der Be-
schwerdeführer doch anlässlich seinen Befragungen nie enge Kontak-
te zu diesem angeblich politisch aktiven Verwandten geltend gemacht
und auch eine eigene politische Tätigkeit verneint (vgl. Akte A1, S. 4).
Ausserdem leben die Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern
des Beschwerdeführers nach wie vor in Pazarcik. Der Beschwerde-
führer machte auch nicht geltend, diese Verwandten hätten wegen
ihrer Verwandtschaft behördliche Probleme gehabt. Dies lässt den
Schluss zu, dass die in der Türkei verbliebenen Angehörigen des Be-
schwerdeführers wegen ihrer, in den 90er Jahren ins Ausland geflüch-
teten Verwandten nichts zu befürchten haben. Insgesamt ist somit
nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden im heutigen Zeit-
punkt ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten.
6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers oder auf die Beweis-
mittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es besteht demnach auch
keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Auch eine
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu ver-
neinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am
(...) 2009 eine deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft mit
Wohnsitz in der Schweiz geheiratet hat. Das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR
0.142.112.681) regelt die Aufenthaltsbedingungen für EU-Bürgerinnen
und -Bürger und deren Familienangehörigen in der Schweiz. Das FZA
gewährt neben einem Recht auf Aufenthalt bei unselbständiger Er-
werbstätigkeit und einem Recht auf Niederlassung als Selbständiger
(Art. 1 lit. a FZA) auch ein Recht auf Aufenthalt für Personen, die im
Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c FZA).
Vorliegend haben Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts erge-
ben, dass die deutsche Ehefrau des Beschwerdeführers in der
Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein entsprechen-
des Gesuch der Ehefrau vom (...) 2009 hat das Migrationsamt
L._______ am (...) 2009 abgewiesen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat im Rahmen des ihm zu einem allfälligen
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gewährten rechtlichen Gehör
mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 ebenfalls darauf hingewiesen,
dass die Ehefrau über keine Aufenthaltsbewilligung gemäss FZA
verfüge. Hingegen würde sich der Beschwerdeführer um eine
Aufenthaltsbewilligung in Deutschland, deren Staatsangehörigkeit
seine Ehefrau besitzt, bemühen. Nach dem Gesagten kann der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch gestützt auf das FZA geltend ma-
chen (vgl. Art. 3 des Anhangs I zur FZA). Die Wegweisung des
Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.5 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut -
barkeit des Vollzugs der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. Überdies verfügt er eigenen Angaben zufolge über
eine Ausbildung als (...) (vgl. A1, S. 2). Zudem hat er mit seinen
Familienangehörigen (Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern) in
seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Die sozialen
und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er aufgrund der langen
Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte,
stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen dar.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos wa-
ren. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni
2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfah-
renskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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