B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5988/2014
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).
E-5988/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Tibeterin mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Dorf in der Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Präfektur E._______), habe ihren Heimatland am 5. März
2014 auf dem Landweg, mit einem LKW und zu Fuss über Nepal verlas-
sen und sei von dort am 4. August 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz
gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2014
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde.
A.b Am 8. August 2014 wurden der Beschwerdeführerin für die Vertre-
tung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewie-
sen.
A.c Am 20. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer
Rechtsvertretung zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Wegen Zwei-
feln an ihren Herkunftsangaben wurde am 1. September 2014 im Auftrag
des BFM mittels eines Telefon-Interviews ein Test zur Evaluation des All-
tagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der externe Ex-
perte kam dabei zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des
Gesprächs mit der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit klein,
dass diese im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte.
Das Bundesamt für Migration hörte die Beschwerdeführerin im Beisein ih-
rer Rechtsvertretung am 30. September 2014 vertieft zu den Asylgründen
an. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zum Resultat der Evaluation
des Alltagswissens gewährt. Im Wesentlichen machte die Beschwerde-
führerin geltend, sie habe zusammen mit zwei Freunden namens
F._______ und G._______ am 4. März 2014 in B._______ anlässlich der
Sangsöl-Zeremonie am dritten Neujahrstag Parolen zur Situation der Ti-
beter in China ausgerufen. Daraufhin habe ihre Mutter sie aus Angst vor
Nachstellungen seitens der chinesischen Behörden zu ihrem Onkel ge-
bracht, wo sie einige Tage geblieben sei. Nachdem der Vater von
F._______ berichtet habe, dass dieser verhaftet worden sei, hätten ihre
Angehörigen ihre Ausreise organisiert. In der Folge sei die Beschwerde-
führerin mit einem LKW nach H._______ gefahren und von dort die gan-
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ze Nacht zu Fuss nach Nepal marschiert. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.d Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere
zu den Akten.
A.e Am 3. Oktober 2014 gab das BFM der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin mit gleichzeitiger Zustellung aller entscheidwesentli-
chen Akten Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die-
se nahm dazu am 3. Oktober 2014 Stellung.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (persönlich am glei-
chen Tag ausgehändigt und eröffnet) fest, die Beschwerdeführerin erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete es deren Wegweisung – mit Ausschluss in die Volksrepublik
China – aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Neubeurteilung der Sache, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustel-
len, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und sie als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei; eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
E-5988/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testpha-
se des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur
Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Hingegen ist
auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nicht einzutreten, zumal sich die Beschwerdeführerin für die
Dauer des Asylverfahrens ohnehin in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, gestützt auf die über die
Fachstelle LINGUA erstellte Evaluation des Alltagswissens der Be-
schwerdeführerin komme es zum Schluss, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine Person tibetischer Ethnie handle, die aber zur
Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Herkunftsgebiets so-
zialisiert worden sei. So sei der Experte in seinem Bericht vom 12. Sep-
tember 2014 zum Schluss gekommen, dass aufgrund des mangelhaften
Wissens der Beschwerdeführerin über alltägliche Gegebenheiten in ihrem
Herkunftsgebiet die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass sie aus dem be-
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haupteten geographischen Raum komme. Die Beschwerdeführerin habe
zwar die administrative Gliederung ihres angeblichen Herkunftsorts richtig
benennen können; indessen kenne sie dessen Umgebung wenig. Sie
wisse als angebliche Bäuerin nicht, was im Kreis D._______ angebaut
werde und kenne keine Preise von alltäglichen Nahrungsmitteln. Zudem
wolle sie nicht in die Schule gegangen sein, obwohl für ihren Jahrgang
schon Schulpflicht bestanden habe. Auch Chinesisch spreche sie als jun-
ge Tibeterin nicht. Obwohl sie angeblich über einen Personalausweis ver-
füge, habe sie nichts zu dessen Ausstellung sagen können. Anlässlich
des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 30. September 2014 sei es ihr
nicht gelungen, stichhaltige Argumente gegen die Erkenntnisse der Eva-
luation anzubringen. Sie habe lediglich die Kompetenz des Spezialisten in
Frage gestellt. Zudem seien auch ihre anlässlich der Bundesanhörung
gemachten Beschreibungen des Ortes, wo sie Parolen ausgerufen haben
wolle, unpräzis und ausweichend ausgefallen, so dass diese Vorbringen
nicht glaubhaft seien. Schliesslich wies die Vorinstanz auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (das zur Publikation vorgesehene
Urteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) in welcher festgehalten
werde, es sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie
in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Verunmög-
liche sie dies jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, müsse
davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort bestünden. Da eine tibetische Person möglicherweise aber die
chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in
die Volksrepublik China ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, sie
kenne als einfache Bäuerin nicht alle Dörfer ihrer Präfektur, könne jedoch
einige Nachbarsdörfer nennen und weitere Angaben zu einem Kloster
machen. Bezüglich der Landwirtschaft und zu gewissen Preisen habe sie
beim Telefon-Interview Angaben machen können. Chinesisch habe sie
nicht gelernt, da sie in einem kleinen Dorf aufgewachsen und zu Hause
gewesen sei und in der Landwirtschaft ausgeholfen habe. Ihre Erziehung
sei tibetisch-traditionell und es gebe in ihrer näheren Umgebung nur Tibe-
ter. Bezüglich der Ausstellung des Personalausweises habe sie Angaben
machen können. Bei einem Abhören des Telefon-Interviews würden die
Würdigungen des Experten widerlegt. Bezüglich ihrer chinesischen
Staatsbürgerschaft verweise sie zudem auf mehrere Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts, in denen eine flüchtlingsrelevante Gefährdung fest-
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gestellt worden sei. Im Weiteren habe sie aufgrund ihrer illegalen Ausrei-
se aus Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China und der Asyl-
einreichung in der Schweiz begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung. Es würden bei ihr im Sinne eines Eventualbegehrens subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei.
6.
6.1 Die Identität der Beschwerdeführerin steht bis heute nicht fest. Dies-
bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene
Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mit-
zuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Be-
weismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen so-
wie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl.
BVGE 2011/28 E. 3.4).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder
Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, et-
was zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen,
eingereicht. Ihr Vorbringen anlässlich der Befragung, sie könne zu Hause
niemanden kontaktieren, da ihre Familie Probleme mit den Chinesen be-
käme, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat sie sich nicht dar-
um bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr ob-
liegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vorin-
stanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich
auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der
Analyse beauftragten Experten sowie das dazu anlässlich der Bundesan-
hörung gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen anlässlich
dieser Anhörung stützen, zu.
Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine
entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse
handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne
von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes
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vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Dritt-
person im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteil des
BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014).
Vorliegend wurde – im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil
BVGE E-2981/2012 zu Grunde lag – nur durch einen über keine Qualifi-
kationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen verfügenden Län-
derspezialisten eine Analyse vorgenommen. Seine Schlussfolgerungen
stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, wes-
halb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders
stichhaltig sein muss.
Das ist vorliegend de Fall. Die zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit
einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt.
Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen
keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Evaluation des Alltagswissens
nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von
ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
Der Experte prüfte die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die von
ihr angegebene Herkunftsregion sowie das alltägliche Leben (Landwirt-
schaft, Kosten des Alltags, Schulwesen) und gelangte zum Schluss, die
Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geo-
graphischen Raum gelebt habe, sei klein (vgl. Akten A17). Die Vorinstanz
führt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin den Erkenntnissen der
Evaluation keine stichhaltigen Argumente habe entgegenbringen können.
So ist mit ihr aufgrund der Analyse einig zu gehen, dass die Beschwerde-
führerin wichtige Angaben zum alltäglichen Leben als Bäuerin und zu
Preisen einiger Nahrungsmittel nicht machen konnte oder falsch angab.
Zudem will sie – obwohl für ihren Jahrgang die Schulpflicht bestand – an-
geblich nicht zur Schule gegangen sein, da es zu Hause viel Arbeit gege-
ben habe (vgl. Akte A13 S. 4). Weiter machte sie zwar Angaben zum Aus-
stellungsprozedere eines Personalausweises; indessen sind diese falsch
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ausgefallen (Ort, zuständiges Amt, u.a.). Zusammenfassend ist steht fest,
dass weder die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik am Experten
noch die dortigen Ausführungen zu den für unglaubhaft erachteten Aus-
sagen der Beschwerdeführerin lassen einen anderen Schluss zu, als dem
vom Experten geäusserten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann
diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der Aktenlage
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus-
serhalb Chinas sozialisiert worden ist. Überdies hat die Vorinstanz die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Ort, wo sie angeblich Parolen
ausgerufen habe, zu Recht als unpräzis und ausweichend bezeichnet. So
war sie trotz mehrmaliger Rückfragen zu den genauen Örtlichkeiten der
Demonstration nicht in der Lage diese präzise zu bezeichnen, sondern
gab ausweichende Antworten (vgl. Akte A26 S. 4f.). Daher können ihre
diesbezüglichen Vorbringen nicht geglaubt werden.
6.4 Gestützt auf diese Feststellungen ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-
tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften
gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und
Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien
oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
6.5 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische
Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob
sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur
Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich
eines jener Staaten zu prüfen wäre.
Wie bereits in E. 6.2 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der
Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung re-
spektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwir-
kungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und
eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal oder etwaigen
andern Staat innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantwor-
ten. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall vermutungsweise davon
auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
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Seite 10
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.10).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid
ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung
vom 8. Oktober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
Punkt, da diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), weshalb ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-
Verletzung droht (vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.11), als auch hinsichtlich
der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid
des Bundesamtes verwiesen werden.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in E. 6.1 ausgeführt, ihre Grenzen an
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Seite 11
der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der
Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszu-
gehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzli-
chen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche
als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.4 vorstehend).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identi-
tät, Herkunft und ihre Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerde-
führerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem
Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist
nicht seine Sache, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist ange-
sichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5988/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: