Abtei lung V
E-5991/2007/bec
{ T 0 / 2 }
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
X._______, geboren _______, Nigeria,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 3. September 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5991/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juni 2007 verliess, auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort
gelangte und am 22. Juli 2007 in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
2. August 2007 sowie der direkten Anhörung vom 13. August 2007 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am
Abschlusstag des Erntefestes, dem Cultural Day vom 22. Juni 2006,
sei es in der Frage, ob gewisse Leute eine Auszeichnung für gute Leis-
tungen für die Kommunalpolitik erhalten sollten, zu heftigen Meinungs-
verschiedenheiten unter der Bevölkerung der beteiligten fünf Dörfer
gekommen, die zu Gewalttaten ausgeartet seien, wobei auch die Poli-
zei, die sich auf die Seite der Auszeichnungsgegner geschlagen habe,
involviert gewesen sei,
dass dabei in seinem Heimatdorf _______ 15 Leute umgekommen sei-
en,
dass im weiteren Verlauf der gewaltätigen Auseinandersetzungen auch
sein Vater als Auszeichnungsbefürworter zu Tode geschlagen und sein
Hof - wie auch andere Häuser - niedergebrannt worden seien,
dass er in der Nacht auf den 23. Juni 2006 aus seinem Dorf nach Mei-
duguru, Bornu State, geflohen sei und sich dort acht bis neun Monate
aufgehalten habe,
dass im Umfeld des dort stattgefundenen Wahlkampfes viele Leute
umgekommen seien, weshalb er nach Port Harcourt gezogen sei und
sich ein bis zwei Monate dort aufgehalten habe,
dass er sich aus Angst, dort von Dorfbewohnern entdeckt zu werden,
an einen Pastor gewandt habe, der ihm bei der Ausreise aus seinem
Heimatland behilflich gewesen sei,
dass bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer den zuständigen schweizerischen Behör-
den keine Reise- oder Identitätspapiere abgab, da er nie solche beses-
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sen habe und sein Geburtsschein zu Hause in den Flammen verbrannt
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2007 - eröffnet am
gleichen Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen,
dass das Vorbringen, er habe ausser einer Geburtsurkunde nie irgend-
welche Papiere in Nigeria gehabt und sei ohne Reisedokumente in die
Schweiz gelangt, als stereotypes Aussageverhalten von Personen zu
werten sei, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu
belegen,
dass er sich zudem widersprüchlich zum Verbleib seiner Geburtsur-
kunde geäussert habe, wenn er in der Befragung _______ angebe,
das Dokument habe er im Dorf zurückgelassen und in der weiteren
Anhörung erklärt habe, dieses sei verbrannt,
dass es nicht nachvollziehbar sei, unter den gegebenen Umständen
ohne Reisepapiere von Nigeria in die Schweiz zu gelangen,
dass es auch wenig nachvollziehbar erscheine, dass er keine Angaben
zum Zielhafen oder zum europäischen Land, in das ihn ein Schiff ge-
bracht habe, machen könne,
dass im Rahmen der weiteren Prüfung festzustellen sei, dass es ge-
mäss Amtskenntnissen der Vorinstanz in _______ zwar tatsächlich
Auseinandersetzungen gegeben habe, diese aber nicht wie vom Be-
schwerdeführer vorgebracht im Juni 2006 und aus anderen Gründen
als vom Beschwerdeführer geschildert stattgefunden hätten,
dass der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der
Anhörung keine plausible Erklärung hiezu habe vorbringen können,
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dass er sich auch zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatdorfes
widersprochen habe, indem er einerseits das Dorf Ende Juli 2006 und
andererseits in der Nacht auf den 23. Juni 2006 verlassen haben will,
dass er auf Vorhalt diesen Sachverhalt abgestritten habe,
dass er zudem unterschiedliche Angaben über die Umstände des To-
des seines Vaters gemacht habe, indem er anlässlich der Erstbefra-
gung geschildert habe, am 22. Juni 2006 hätten zwei grosse Auseinan-
dersetzungen stattgefunden, wobei sein Vater bei der zweiten getötet
worden sei, und anlässlich der direkten Anhörung hingegen lediglich
einen Zusammenstoss, in dessen Verlauf sein Vater ums Leben ge-
kommen sei, erwähnt habe,
dass aufgrund dieser Erwägungen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer nach summarischer Prüfung seiner Vor-
bringen gemäss Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass demnach auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und
vorliegend keine Hinweise bestünden, wonach der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich wäre,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wo-
nach dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde,
dass in seinem Heimatland keine Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerische Ereignisse herrschen würden und keine individuellen
Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr
in das Heimatland sprechen würden,
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dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu
prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleinga-
be vorbringt, die Gründe für die von der Vorinstanz angeführten Miss-
verständnisse und Widersprüche lägen nicht in seiner Person, sondern
vielmehr bei der Vorinstanz, weil sie sich als Beweismittel gänzlich auf
die Presseberichte der nigerianischen Zeitungen gestützt habe,
dass er zur Klärung des Sachverhaltes anzuführen habe, dass bei den
gewaltsamen Zusammenstössen 15 Personen umgekommen seien
und die Zeitungen fälschlicherweise nur von sechs Personen geschrie-
ben hätten, und zudem der Vorfall in seinem Dorf - wie er bei der An-
hörung angegeben habe - tatsächlich am 22. Juni 2006 stattgefunden
habe und die Zeitungsberichte unglücklicherweise die Ereignisse
falsch datiert hätten,
dass er aufgrund dieser Umstände eine erneute Prüfung seines Falles
beantrage,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrengesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das
Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
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dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache
verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechts-
begehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne weiteres
darüber befunden werden kann (vgl. Beschluss der Präsidentenkonfe-
renz des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und im
Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
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dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) in voller
Kognition zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage eingehend
im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli
2007 äusserte und darin unter anderem festhielt, der Gesetzgeber
habe mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen oder das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell entschieden werde,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei (vgl.
hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom
11. Juli 2007 E. 5),
dass weiter festgehalten wurde, auf das Asylgesuch sei nicht einzutre-
ten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber
auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne (vgl. hierzu zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
E. 5.6.4 und 5.6.5),
dass das BFM in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes eine nicht zu beanstandende sum-
marische materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen
hat und keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM hätte zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen
müssen, und sich die sinngemässe entsprechende Rüge deshalb als
unbegründet erweist (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund der widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Schilderungen
insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zu
bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), zumal der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe lediglich daran festhält, der
von ihm geschilderte Sachverhalt entspreche der Wahrheit,
dass aufgrund der mangelnden Substanziierung der Eindruck entsteht,
der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht selbst erlebt, son-
dern aus Wahrnehmungen von dritter Seite nacherzählt und die Ereig-
nisse zu angeblich selbst Erlebtem gemacht,
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dass er auf entsprechende konkrete Vorhalte anlässlich der Anhörung,
wonach gemäss übereinstimmenden Presseberichten vom 12. und
13. Juli 2006 die Auseinandersetzungen in _______ am 8. Juli 2006
begonnen und mehrere Tage gedauert hätten, ausweichend antworte-
te, indem er lediglich darauf verwies, die Zeitungen hätten möglicher-
weise erst zu einem späteren Zeitpunkt darüber berichtet,
dass er überdies keine überzeugende Antwort geben konnte, weshalb
die in den Presseberichten genannte Anzahl Todesopfer von sechs
Personen nicht mit seinen Angaben übereinstimmt, sonder lediglich er-
klärt, die Pressemeldungen seien falsch,
dass die Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung der vorins-
tanzlichen Erwägungen bewirken können,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
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sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass zudem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in den
acht bis neun Monaten Aufenthalt in Meiduguru keine Probleme ge-
habt habe und der Verweis, es seien im Umfeld des Wahlkampfes zahl-
reiche Leute ums Leben gekommen, nicht auf eine konkrete persönli-
che Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (vorab per Telefax durch Vermittlung
_______, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (N_______; vorab per Telefax)
- Y._______per Telefax
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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