Abtei lung V
E-5991/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A.________,
Algerien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
19. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5991/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2005
nach Italien gelangte, wo er sich rund fünf Jahre lang illegal aufhielt,
ohne ein Asylgesuch zu stellen,
dass er am 28. März 2010 in die Schweiz einreiste und hier gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylge-
such stellte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im EVZ
Chiasso vom 9. April 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt wurde und er dabei zu Protokoll
gab, in Italien gebe es wenig Arbeitsmöglichkeiten und die Arbeitsbe-
dingungen seien schlecht (namentlich werde man für Arbeitsleistungen
nicht bezahlt),
dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Italiens zur
Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen
Drittstaat vortrug (vgl. Protokoll EVZ, Aktum A1, S. 8),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2010 – eröffnet am
20. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig,
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dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
(hinsichtlich Aufenthalt in Italien) am 21. Mai 2010 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10
Abs. 2 Dublin- II-VO gestellt habe,
dass sich Italien auf Anfrage hin bis zum 22. Juli 2010 nicht habe ver-
nehmen lassen, weshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO da -
von auszugehen sei, dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerde-
führers sei stillschweigend zugestimmt worden,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 22. Januar
2011 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 9. April 2010 (in Italien gebe es keine
Arbeit beziehungsweise man werde dafür nicht bezahlt) offensichtlich
keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien dar-
zustellen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2010 (Post-
stempel; irrtümliche Datierung der Eingabe: 26. August 2010) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung
der Vorinstanz, den Selbsteintritt der Schweiz und ihre Zuständigkeit
für die Behandlung des Asylgesuchs zu erklären, beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe und es sei unter
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2010 gestützt auf
Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
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tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefochtenen
Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte,
nachdem die vorinstanzlichen Akten noch nicht vorgelegen waren,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz rund fünf Jahre lang in Italien aufgehalten hat,
dass gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Be-
handlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Ge-
suchsgründe in die Heimat zurückgeführt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien die beiden Fragen
"Esistono dei motivi specifici contrari alla competenza dell'IItalia per il
trattamento della sua domanda d'asilo?" und "Esistono dei motivi
specifici contrari al suo allontanamento verso l'Italia?" einzig mit dem
Hinweis auf fehlende Arbeitsmöglichkeiten beziehungsweise Arbeits-
bedingungen (namentlich hinsichtlich Arbeitsentschädigung) beant-
wortete (vgl. Aktum 1, S. 8),
dass in der Beschwerdeschrift weiter allgemeine Vorbehalte gegen-
über den Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende respektive an-
erkannte Flüchtlinge in Italien geäussert werden, aus welchen der
Beschwerdeführer den Schluss zieht, seine Überstellung nach Italien
sei unzumutbar,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen
Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa Entscheide
E- 2902/2010 vom 11. Mai 2010, E-2368/2010 vom 3. Mai 2010, D-
2626/2010 vom 23. April 2010, E-2522/2010 vom 21. April 2010, E-
2414/2010 vom 20. April 2010, D-2416/2010 vom 19. April 2010, D-
2048/2010 vom 16. April 2010, D-2157/2010 und D-2265/2010 vom 12.
April 2010, D-2050/2010 und D-2177/2010 vom 8. April 2010, E-
1960/2010 vom 1. April 2010 und D-1793/2010 vom 29. März 2010),
dass das Gericht dabei festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in Ita-
lien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizini -
scher Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sehen können,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer kei-
nerlei stichhaltige Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Italien
zu Protokoll gegeben hat und auch in seinem Rechtsmittel mit keinem
Wort eine besondere persönliche Schutzbedürftigkeit geltend macht,
dass angesichts der in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Ein-
wendungen gegen eine Wegweisung nach Italien nach dem oben Ge-
sagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die
Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, und der diesbezügli-
che, in der Rechtsmitteleingabe deponierte Antrag abzuweisen ist,
dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zu-
ständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenste-
hen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) schon wegen der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Gesuche um Befreiung von der Vorschusspflicht und um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid gegenstandslos werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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