B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-599/2011
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch (…),
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______
und C._______;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 wurde das am 20. Okto-
ber 2008 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers
A._______, einem eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihm
gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) Asyl gewährt.
B.
Mit Gesuch um Familienzusammenführung vom 15. November 2010 be-
antragte der Beschwerdeführer den Einbezug der als seine Konkubinats-
partnerin bezeichneten B._______ sowie der als seine Tochter bezeich-
neten C._______ in seine Flüchtlingseigenschaft.
Zur Stützung seines Gesuchs reichte er eine Kopie des Taufscheins von
C._______, ausgestellt durch die Eritrean Orthodox (…) Church, zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 – eröffnet am 3. Januar 2011 –
verweigerte das BFM den vorgenannten Personen die Einreise in die
Schweiz und wies das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Auf die
detaillierte Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 focht der Beschwerdeführer diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfü-
gung des BFM vom 29. Dezember 2010 sei aufzuheben und den als
Konkubinatspartnerin und als Tochter bezeichneten Personen die Einrei-
sebewilligung nach Art. 51 AsylG zu erteilen; eventualiter sei die Verfü-
gung des BFM vom 29. Dezember 2010 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf die Eingabe als Asylgesuch aus dem Ausland (Art. 20
AsylG) einzutreten und den Vorgenannten die Einreise in die Schweiz
zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um den Antrag um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit ab.
Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses auf-
gefordert, mit der Androhung, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
F.
Mit Datum vom 14. Februar 2011 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter dem nachfolgend in
E. 5 dargelegten Vorbehalt – einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung zu Gunsten der vom Beschwerdeführer als seine Konkubinatspart-
nerin sowie als seine Tochter bezeichneten Personen mit der Begründung
ab, es sei vorliegend nicht zu einer Trennung der Familiengemeinschaft
durch die Flucht gekommen, weshalb die Anforderungen gemäss Art. 51
Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien. So habe der Beschwerde-
führer anlässlich der Zweitanhörung zu Protokoll (A10, S. 3) gegeben,
dass sein Kontakt zu seiner Partnerin in Eritrea nicht gut gewesen sei und
er während seines Militärdienstes trotz seiner Aufforderung nie von seiner
Konkubinatspartnerin besucht worden sei. Seit seiner Flucht habe er kei-
nen Kontakt mehr zu ihr und ihrem gemeinsamen Kind gehabt. Anlässlich
der Erstanhörung (A2, S. 1) habe er zudem unterschiedliche Angaben
zum Wohnsitz von ihm und seiner Partnerin in Asmara gemacht. Die Vor-
instanz stellte zusammenfassend fest, dass insgesamt keine hinreichen-
den Hinweise vorhanden seien, die auf einen gemeinsamen Wohnsitz
und auf eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht des Beschwer-
deführenden hindeuten würden.
4.2 Demgegenüber führte die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmittelein-
gabe im Namen des Beschwerdeführers aus, ein gemeinschaftliches Fa-
milienleben vor der Flucht sei aufgrund der Umstände nicht möglich ge-
wesen. Der Beschwerdeführer sei zum Militärdienst verpflichtet gewesen,
sei aber seinen Vaterpflichten im Rahmen seiner beschränkten Möglich-
keiten nachgegangen. Das Paar habe aus finanziellen Gründen kein ge-
meinsames Zuhause gehabt, sondern jeweils im Haus ihrer Eltern gelebt.
Sein niedriger Sold habe es ihm nicht erlaubt, seine Partnerin und das
gemeinsame Kind ausreichend zu unterstützen. Das unfreiwillige Ge-
trenntsein habe manchmal zu Spannungen geführt, was aber in einer Be-
ziehung als nichts Ungewöhnliches zu betrachten sei. Wäre er nicht
zwangsrekrutiert worden, so hätte er die Mutter seines Kindes geheiratet
und sie hätten gemeinsam leben können. Zum Vorhalt des BFM, es sei
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seit der Flucht zu keinem Kontakt zwischen den angeblichen Konkubi-
natspartnern mehr gekommen, wird entgegnet, dass ein Kontaktverlust
aufgrund der Fluchtumstände während eines gewissen Zeitraums nichts
Ungewöhnliches sei und auch nichts über die Qualität der Beziehung
aussage.
5.
Vorab ist zum Eventualantrag des Beschwerdeführers – es sei das Ge-
such um Familienzusammenführung als Auslandsgesuch im Sinne von
Art. 20 AsylG zu behandeln und darauf einzutreten sowie die Einreise
zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen – folgendes
festzuhalten:
5.1 Dieser Antrag wird neu in der Beschwerde gestellt, bezieht sich aber
nicht auf eine Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung; diese befasst
sich einzig mit Einreisebewilligung und Gesuch um Familienzusammen-
führung. Eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf Beschwer-
deebene, wie dies in casu beantragt wird, ist unzulässig. Im Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Anträge, die nicht
bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, unzulässig,
und der Streitgegenstand darf nicht über die Regelungsmaterie des An-
fechtungsobjekts hinausgehen (RENÉ A. RHINOW / HEINRICH KOLLER /
CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz 988, 1611), wohingegen das
Stellen neuer Rechtsbegehren auf Beschwerdeebene einer unzulässigen
Ausweitung des Prozessstoffes gleichkommt. Der Eventualantrag um
Bewilligung der Einreise zwecks Feststellung der (originären) Flüchtlings-
eigenschaft erweist sich folglich als unzulässig.
5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/19 E. 3.3) ist ein Familiennachzugsgesuch nur dann nach Treu und
Glauben als Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG zu inter-
pretieren, wenn darin eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland
befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht
wird. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer mit sei-
nem Gesuch um Familienzusammenführung unter anderem auch eine
Gefährdung von C._______ und B._______ geltend gemacht habe. Dies
ist zu verneinen. Die ausdrücklich als "Gesuch um Familienzusammen-
führung" bezeichnete Eingabe vom 15. November 2010 weist keinerlei
Hinweise auf, die auf eine persönliche Gefährdung der nachzuziehenden
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Familienangehörigen schliessen liessen. Ebenso wurde nicht auf die Be-
stimmungen des Asylgesetzes betreffend das Auslandverfahren Bezug
genommen. Vorliegend musste das Gesuch des Beschwerdeführers
demnach – auch bei einer Auslegung nach Treu und Glauben – nicht als
Auslandgesuch betrachtet werden. Das BFM hat die Eingabe zu Recht
nur als Familiennachzugsgesuch entgegengenommen und behandelt.
5.3 In der Beschwerde wird im Übrigen mit keinem Wort auf eine Gefähr-
dung Bezug genommen, womit auch auf Beschwerdeebene keinerlei
Hinweise einer Gefahrensituation für die im Ausland verbliebenen Famili-
enangehörigen ersichtlich sind. Es kann somit ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerde als ein an die funktionell unzuständige Behörde ge-
richtetes Auslandgesuch gelten müsste. Die Beschwerde ist demnach
nicht gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BFM zu überweisen.
5.4 Das BFM hat demnach zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent-
scheids die vorliegende Eingabe zu Recht nicht auch als Asylgesuch aus
dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG interpretiert. Auf
das Eventualbegehren, es sei auf das Gesuch im Sinne von Art. 20 Abs.
2 AsylG einzutreten und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ist
demnach nicht einzutreten.
6.
6.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art.
51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, sofern die anspruchsberechtigten Personen vor der Flucht in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht ge-
trennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
Das BFM hat hinsichtlich der Familienzusammenführung zu Recht fest-
gestellt, deren Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG seien vorliegend
nicht gegeben, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von seinen
nachzuziehenden Familienangehörigen nicht durch seine Flucht im Jahr
2008, sondern vielmehr bereits im Jahr 2004 durch seine fortwährende
Militärdienstpflicht getrennt wurde, womit die Voraussetzungen von Art.
51 Abs. 4 AsylG für die Bewilligung eines asylrechtlichen Familiennach-
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zugs nicht erfüllt sind. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer und die nachzuziehenden Angehörigen hätten vor sei-
ner Flucht – und dies seit mehreren Jahren – nicht eine zusammen le-
bende Familiengemeinschaft gebildet, wie Art. 51 Abs. 4 AsylG es vor-
aussetzen würde.
7. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz asylberechtigt. Somit verfügt
er über eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung er einen An-
spruch hat (gemäss Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dies ist ein "gefestigtes Anwe-
senheitsrecht" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Kon-
text mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 130 II
281 E. 3 m.w.H.) . Der Anspruch auf Familiennachzug im fremdenpolizei-
lichen Sinne beurteilt sich für den Beschwerdeführer demnach nach Art.
44 AuG und nach Art. 8 EMRK. Dieser Anspruch ist freilich nicht im vor-
liegenden asylrechtlichen Verfahren zu beurteilen, sondern vor den zu-
ständigen kantonalen Migrationsbehörden (mit Rechtsmittelweg bis zum
Bundesgericht; vgl. e contrario Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Entscheid
der Asylrekurskommission, Entscheidungen und Mitteilungen der Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 S. 95) geltend zu machen.
7.1 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreisebewilligung und
die Familienzusammenführung zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung verweigert. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu bestätigen
und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 14. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: