B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-599/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch (…),
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2015 / N (…).
E-599/2015
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin liess am 22. Mai 2012 durch ihre damalige
Rechtsvertretung für sich und ihren Sohn B._______ ein Gesuch um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylver-
fahrens stellen, wobei sie ausdrücklich darauf verwies, ihr nach Brauch an-
getrauter Ehemann und der Vater von B._______, C._______, geboren
(…) (nachfolgend: C._______), halte sich seit (…) 2011 in der Schweiz auf.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Taufscheine von ihr und
B._______, eine Bestätigung des Kindergartenbesuchs von B._______,
mehrere Passfotos sowie eine Quittung eines sudanesischen Kurierdiens-
tes ([…]) ein.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wies das SEM die Ausland-Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab und bewilligte ihnen die Einreise in die
Schweiz nicht. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
B.
Am 21. September 2014 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz
ein und stellten am 22. September 2014 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 3. Oktober 2014 fand die Kurz-
befragung zur Person der Beschwerdeführerin im EVZ D._______ statt.
Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat
Eritrea am (…) 2008 verlassen und sich in der Folge in Khartum, Sudan,
aufgehalten; ab 30. Januar 2008 habe sie in einer Konkubinatsbeziehung
mit C._______ gelebt, der auch der Vaters ihres am 24. Oktober 2008 ge-
borenen Sohnes B._______ sei. Am (…) 2014 seien sie von Khartum nach
Libyen ausgereist und hätten von dort im Juni 2014 per Schiff Italien er-
reicht. Von dort aus seien sie via Frankreich und Deutschland nach Schwe-
den weitergereist, wo sie Asyl beantragt hätten. Sie sei nach Schweden
gegangen, weil ihre Familie ihren Freund C._______ nicht akzeptiert und
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ihr verboten habe, zu diesem in die Schweiz zu reisen. Nach etwa zweiein-
halb Monaten seien sie mit C._______, der sie in Schweden abgeholt
habe, per Zug via Kopenhagen und Deutschland in die Schweiz gereist.
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass sie am (…) Juli 2014 in Schweden dak-
tyloskopisch erfasst worden war.
D.
D.a Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an C._______ stellte das SEM
fest, er mache zwar geltend, seit Ende 2007 eine Beziehung zur Beschwer-
deführerin zu führen und mit dieser einen gemeinsamen Sohn zu haben;
gleichzeitig sei er aber gemäss Aktenlage seit 20. Mai 2007 mit einer an-
deren Frau ([E._______]) verheiratet. C._______ wurde ersucht, innert
Frist Auskunft über seine weitere Lebensplanung betreffend seine Ehefrau,
E._______, und seine Freundin zu geben.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ersuchte das SEM die Beschwerde-
führerin um Auskunft über ihre Kontakte zu C._______ zwischen dessen
Ausreise aus dem Sudan und ihrer Einreise in die Schweiz, der in dieser
Zeit von C._______ erhaltenen Unterstützung, sowie den Gründen dafür,
dass sie den Sudan erst im Mai 2014 verlassen habe.
D.b Mit separaten Schreiben je vom 7. November 2014 reichten C.______
und die Beschwerdeführerin Stellungnahmen ein, wobei sie ausführten,
C._______ habe seine "offizielle" Ehefrau, E._______, in Eritrea geheira-
tet, sei aber schon einen Monat nach der Eheschliessung in den Sudan
geflüchtet, worauf der Kontakt zu seiner Ehefrau abgebrochen sei. In Khar-
tum hätten er und die Beschwerdeführerin sich kennengelernt und eine Be-
ziehung gepflegt, bis er im Mai 2008 aus dem Sudan ausgereist sei. Auch
nach der Ausreise von C._______ hätten sie regelmässig telefonisch Kon-
takt gepflegt, und er habe die Beschwerdeführenden finanziell unterstützt.
Sie habe zunächst im Sudan den Ausgang des Auslandsverfahrens abwar-
ten wollen. Im Übrigen sei von unbekannter Seite in ihrem Familienkreis
das Gerücht gestreut worden, C._______ sei HIV-positiv. Da die Urheber-
schaft dieses Gerüchts nicht habe ermittelt werden können, habe er
schliesslich auf Drängen der Beschwerdeführerin einen HIV-Test gemacht,
um die entstandenen Zweifel zu zerstreuen. Nach Erhalt des negativen
Test-Ergebnisses habe sie im Spätsommer 2014 beschlossen, in die
Schweiz zu reisen und hier um Asyl zu ersuchen.
E-599/2015
Seite 4
E.
E.a Mit Schreiben vom 19. November 2014 ersuchte das SEM die schwe-
dischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO).
E.b Diesem Gesuch wurde von den schwedischen Behörden mit Antwort-
schreiben vom 2. Dezember 2014 entsprochen. Die schwedische Dublin-
Unit erwähnte in ihrer Zustimmungserklärung auch Hinweise auf das Vor-
liegen eines Falls von Menschenhandel ("concerns of human trafficking").
F.
Mit Bezugnahme auf die Zustimmung zur Rückübernahme liessen die
schwedischen Behörden gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Bst. c Dublin-III-VO den
schweizerischen Behörden ein separates Informationsschreiben vom 2.
Dezember 2014 zukommen, in welchem darauf hingewiesen wurde, die
Beschwerdeführerin habe im schwedischen Asylverfahren angegeben, ihr
Ehemann heisse F._______ und sei in Eritrea inhaftiert. Er sei nicht der
Vater ihres Kindes. Vielmehr sei sie vom Kindesvater im Sudan vergewal-
tigt worden. C._______ habe sich bei den schwedischen Behörden nach
der Beschwerdeführerin erkundigt, wobei er angegeben habe, er sei ihr
Ehemann und der Vater ihres Kindes und habe die Absicht bekundet, sie
zu sich in die Schweiz zu holen.
G.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu diesen Informationen der schwedischen
Behörden.
H.
Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. Dezember 2014 eine Stellungnahme ein, in welcher sie ausführte, nach
dem Aufkommen des Gerüchts über die HIV-Ansteckung von C._______
hätten Familienmitglieder und Freunde ihr geraten, die Beziehung zu die-
sem aufzugeben. Aufgrund ihrer durch diese Situation verursachten Ver-
unsicherung habe sie ihre Beziehung zu C._______ gegenüber den
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Seite 5
schwedischen Behörden verschwiegen. Die in Schweden zu Protokoll ge-
gebenen Angaben zu Identität und Aufenthaltsort ihres Ehemannes würden
nicht der Wahrheit entsprechen, sondern seien frei erfunden. Im Septem-
ber 2014 habe C._______ sie in Schweden abgeholt und einen HIV-Test
machen lassen. Im Weiteren hielt sie daran fest, dass C._______ der Vater
ihres Kindes sei. In der Beilage wurde das Ergebnis des HIV-Tests von
C._______ vom 29. September 2014 zu den Akten gereicht.
I.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 wurde den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Schweden gewährt, welches gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich
für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um
angemessene Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.
J.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (eröffnet am 22. Januar 2015) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Überstellung nach Schweden und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
K.
Mit Beschwerdeeingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Januar 2015
– vorab per Telefax ‒ an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die
Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 15. Januar 2015 sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf
ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylver-
fahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichten sie
E-599/2015
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eine Kopie des schweizerischen Ausländerausweises von C._______ zu
den Akten.
L.
Mit Telefax-Verfügung vom 29. Januar 2015 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
M.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein
Schreiben der (…) ag vom 5. Februar 2015 betreffend einen DNA-Vater-
schaftstest sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2015 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass der Vollzug der Beschwerde vorsorglich ausgesetzt bleibe.
Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
gesetzt.
O.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
P.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 machten die Beschwerdeführenden von
der ihnen mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2015 eingeräumten Ge-
legenheit zur Replik Gebrauch und reichten eine Kopie einer Meldung Mut-
terschaft an die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin vom 17.
Februar 2015 sowie eine Kostennote ihrer Rechtsvertretung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 7
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E-599/2015
Seite 8
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitglied-
staat definiert werden, wird der die Zuständigkeit prüfende zum zuständi-
gen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E-599/2015
Seite 9
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
aufgrund der Zustimmung der schwedischen Behörden zur Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden sei die Zuständigkeit Schwedens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren grundsätzlich gege-
ben. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu
C._______ würden diverse Ungereimtheiten enthalten. So habe sie einer-
seits angegeben, den Sudan verlassen zu haben, nachdem sich das Ge-
rücht über die HIV-Ansteckung von C._______ als unwahr erwiesen habe,
andererseits habe sie aber ausgeführt, aufgrund diese Gerüchts nach
Schweden statt in die Schweiz gereist zu sein. Gemäss dem eingereichten
Laborresultat sei der HIV-Test zudem erst nach der Einreichung des Asyl-
gesuchs in der Schweiz durchgeführt worden. Gegenüber den schwedi-
schen Behörden habe die Beschwerdeführerin andere Angaben gemacht
als in der Schweiz und ihre diesbezüglichen Erklärungen in der Stellung-
nahme vom 13. Dezember 2014 vermöchten nicht zu überzeugen. Im Wei-
teren habe sie widersprüchliche Angabe dazu gemacht, wann sie aus Erit-
rea ausgereist und seit wann sie eine Beziehung zu C._______ gepflegt
habe, und ihre Aussagen würden auch im Widerspruch zu den diesbezüg-
lichen Angaben von C._______ (in dessen Asylverfahren) stehen. Auch
ihre Aussage, während der Trennung immer in Kontakt zu C._______ ge-
standen und von diesem unterstützt worden zu sein, stimme nicht mit des-
sen Angaben überein. Demnach sei vorliegend nicht von einer tatsächlich
gelebten, dauerhaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
C._______ auszugehen. Im Übrigen sei dieser mit einer anderen Frau ver-
heiratet und habe nicht die Absicht kundgetan, sich scheiden zu lassen.
Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips des ordre public akzeptiere die
Schweiz indessen weder bei verheirateten Personen ein daneben beste-
hendes Konkubinat noch eine Mehrfachehe. Zwischen C._______ und
dem Sohn der Beschwerdeführerin liege keine intakte, enge und tatsäch-
lich gelebte Beziehung vor. Die Vaterschaft sei in Frage gestellt; der an-
gebliche Vater und das Kind hätten sich erst nach der Einreise in die
Schweiz kennengelernt.
Im Weiteren sei die in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014
eingeräumte dreiwöchige Frist ausreichend gewesen, um sich allenfalls ju-
ristische Hilfe zu suchen und eine Stellungnahme auszuarbeiten, zumal die
Beschwerdeführerin zuvor in der Lage gewesen sei, zwei Stellungnahmen
einzureichen. Das Fristerstreckungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
E-599/2015
Seite 10
Die Beschwerdeführerin habe sich bis dato nicht zur Zuständigkeit Schwe-
dens und der damit verbundenen Wegweisung in dieses Land vernehmen
lassen. Ihre Ausführungen vermöchten somit die Zuständigkeit Schwedens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wi-
derlegen. Schliesslich würden weder die in Schweden herrschende Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Überstellung dorthin
sprechen.
4.2
4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf verwiesen,
die Beschwerdeführerin und C._______ hätten auf dem Zivilstandsamt ih-
rer Gemeinde ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren eingeleitet.
C._______ habe sich zudem zu einem DNA-Test bereit erklärt. Ausserdem
sei die Beschwerdeführerin erneut von ihm schwanger. Sie habe weder in
der summarischen Befragung noch in den beiden Stellungnahmen ausge-
sagt, sie sei erst aus dem Sudan ausgereist, als sich das Gerücht über
C._______ als unwahr herausgestellt habe. Sie habe sich im Zeitpunkt des
Entschlusses zur Einreise in die Schweiz in Schweden befunden. Verse-
hentlich habe sie in der Stellungnahme vom 7. November 2014 ausgeführt,
zu diesem Zeitpunkt bereits das Resultat des HIV-Tests gekannt zu haben.
Betreffend den Zeitpunkt der Einreise in den Sudan sei ihr bei der Kurzbe-
fragung ebenfalls ein Fehler unterlaufen: Sie sei nicht am 1. Januar 2008,
sondern bereits am 25. Mai 2007 in den Sudan eingereist und habe kurz
darauf C._______ kennen gelernt. Dies sei auch im Auslandsverfahren so
dargelegt worden. Im Weiteren habe C._______ seit mehr als sieben Jah-
ren keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und kenne deren Aufenthaltsort
nicht. Demnach müsste bei einer Ehescheidung das schweizerische Recht
zur Anwendung kommen. Es sei ihm aber praktisch unmöglich, sich nach
Schweizer Recht scheiden zu lassen, da er in Eritrea nur nach Brauch ge-
heiratet habe und über keinerlei Dokumente zum Beleg dieser Eheschlies-
sung verfüge. Aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling könne er sich
auch nicht zwecks Ausstellung solcher Papiere an die heimatlichen Behör-
den wenden. Die Beschwerdeführerin und C._______ hätten im Sudan
mehrere Monate zusammengelebt und sie hätten sich religiös verheiratet.
C._______ sei zwar im Zeitpunkt ihrer Eheschliessung bereits verheiratet
gewesen, allerdings nur für wenige Monate und die Verbindung zu seiner
ersten Ehefrau sei durch seine Flucht abgebrochen. Da im Sudan Mehrfa-
chehen rechtlich erlaubt seien, sei ihre Eheschliessung nach Brauch gültig
erfolgt. Auch wenn ihre Ehe in der Schweiz nicht anerkannt werde, sei auf
ihre aktuelle, gelebte Beziehung abzustellen, zumal diese viel länger dau-
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Seite 11
ere als das Zusammenleben mit der ersten Ehefrau und er mit der Be-
schwerdeführerin ein gemeinsames Kind habe und mittlerweile ein zweites
gezeugt sei. Sie hätten im Übrigen auch während ihrer Trennung nach der
Ausreise von C._______ aus dem Sudan regen Kontakt per Telefon und
Skype gepflegt. Seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz
würden sie wiederum einen gemeinsamen Haushalt führen. Der Taufschein
von B._______, auf dem C._______ als Vater vermerkt sei, sei bei der Vo-
rinstanz eingereicht worden, und es sei auch ein Vaterschaftsanerken-
nungsverfahren eingeleitet worden. Es liege unter diesen Umständen eine
eheähnliche, geschützte Beziehung vor. Auch zwischen dem Kind und sei-
nem Vater liege ein geschütztes Familienleben vor. Sie hätten bereits per
Telefon Kontakt gepflegt und C._______ habe seinen Sohn finanziell un-
terstützt. Es sei somit trotz der räumlichen Trennung eine Beziehung zwi-
schen B._______ und seinem Vater entstanden. Diese habe sich in der
Zeit des Zusammenlebens seit der Einreise in die Schweiz gefestigt und
es habe sich ein enges Vertrauensverhältnis entwickelt. Sie würden damit
de facto ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK führen. Gemäss
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) ende die durch die Geburt des Kindes entstehende familiäre Be-
ziehung zu den Eltern nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Um-
ständen. Solche seien vorliegend nicht gegeben, da C._______ sich um
Aufrechterhaltung der Beziehung bemüht habe. Er habe bereits im Jahre
2012 ein Asylgesuch für die Beschwerdeführenden gestellt und danach
zwei Jahre lang auf den Entscheid gewartet. Nach Erhalt des negativen
Entscheids habe er sich auf die Suche nach ihnen gemacht und habe,
nachdem er sie in Schweden gefunden habe, das Familienleben wieder
aufgenommen. Das durch die Geburt des Kindes bestehende ipso facto-
Verhältnis zum Vater bestehe also weiterhin.
4.2.2 Da der religiös angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin und Va-
ter ihres Sohnes als Flüchtling in der Schweiz anerkannt sei, sei gemäss
Art. 9 Dublin-III-VO die Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zustän-
dig. Es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die als Familienleben ge-
schützt werde müsse. C._______ sei auch eindeutig ein Familienangehö-
riger von B._______ im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art 2 Bst. g Dublin-III-VO.
Dass die Familie erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden
sei, sei nicht relevant. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
C._______ gegenüber den schwedischen Behörden verleugnet habe, sei
im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Die Anwesenheit von Fami-
lienangehörigen in einem Dublin-Staat müsse berücksichtigt werden, so-
lange die betroffene Person diese vor der materiellen Behandlung ihres
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Seite 12
Asylgesuchs erwähne. Die Beschwerdeführerin und C._______ hätten be-
stätigt, das sie zusammenleben wollten und sie habe bereits im Rahmen
der Empfangsstellenbefragung erklärt, dass sie nicht nach Schweden
möchte, weil sie dort niemanden habe und ihr Ehemann sich in der
Schweiz aufhalte. Auch in den Stellungnahmen an das SEM habe sie aus-
drücklich den Wunsch geäussert, bei ihrem Ehemann in der Schweiz blei-
ben zu können. Auch C._______ habe sich im für die Beschwerdeführen-
den gestellten Asylgesuch aus dem Ausland vom 24. Mai 2014 für ein Zu-
sammenleben in der Schweiz ausgesprochen.
4.2.3 Schliesslich habe das SEM habe es unterlassen, die wichtige Tatsa-
che, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden
in der Schweiz lebe, den schwedischen Behörden im Rückübernahmeer-
suchen mitzuteilen.
4.2.4 Eventualiter sei ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 8 EMRK durchzuführen. Der befasste Staat habe die völkerrecht-
liche Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden, wenn die Einheit der
Familie gemäss Art. 8 EMRK durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht
einzutreten und die betroffenen Asylsuchenden in den grundsätzlich zu-
ständigen Staat zu überstellen, gefährdet sei. In den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK würden neben Mitgliedern der Kernfamilie auch rechtlich nicht
begründete familiäre Verhältnisse fallen, wenn eine genügend nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung vorliege. Hinweise hierfür seien ein ge-
meinsamer Haushalt, finanzielle Abhängigkeit, enge familiäre Bande und
regelmässige Kontakte, oder die Übernahme der Verantwortung für eine
andere Person. Gemäss Rechtsprechung des EGMR würden auch nicht-
eheliche dauerhafte Partnerschaften in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK fallen, wobei die Dauer des Zusammenlebens und der Beziehung
und die Existenz gemeinsamer Kinder ausschlaggebend seien. Das Bun-
desgericht habe daraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein
Bewilligungsanspruch ergebe, wenn die partnerschaftliche Beziehung ehe-
ähnlich gelebt werde oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevor-
stehende Hochzeit hindeuten würden. Die Beziehung der Konkubinats-
partner müsse bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe
gleichkommen. Wesentlich seien das Zusammenleben in einem gemein-
samen Haushalt und die Natur und Länge ihrer Beziehung. Diese Voraus-
setzungen seien vorliegend gegeben und es liege ein geschütztes de facto
Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor. C._______ verfüge als in der
Schweiz anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht.
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Seite 13
Es sei den Beschwerdeführenden nicht möglich, das Familienleben in Erit-
rea zu leben, weil C._______ dort verfolgt werde. Die Beschwerdeführen-
den könnten sich demnach auf Art. 8 EMRK berufen und die Schweiz
würde, falls sie keinen Selbsteintritt durchführe, ihr Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen.
4.2.5 Im Weiteren würden auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz verlangen würden. Die
Schweiz sei gehalten, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn eine Gesamt-
würdigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Wegweisung aus
humanitärer Sicht problematische erscheinen lasse. Vorliegend erscheine
die Trennung der schwangeren Beschwerdeführerin und ihres Sohnes von
ihrem Ehemann und Vater aus humanitärerer Sicht äusserst problema-
tisch. Bei der Anwendung des Dubliner Vertragswerks solle die Einheit der
Familie gewahrt werden und Mitglieder einer Familie sollten nicht getrennt
werden. Ausserdem spreche eine angemessen Berücksichtigung des Kin-
deswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und Art. 10 Abs. 1 KRK für
einen Verblieb der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Schweiz.
4.2.6 Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Familienleben zwischen
der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und C._______ nicht berücksichtigt
und dieser verletze deshalb Art. 9 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK.
4.3 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
die Beschwerdeführenden könnten aus Art. 9 Dublin-III-VO keine Zustän-
digkeit der Schweiz ableiten, da die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III
der Dublin-Verordnung in einem Wiederaufnahmeverfahren nicht zur An-
wendung gelangen würden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
und die eingereichten Beweismittel würden nichts daran ändern, dass zwi-
schen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Sohn und
C._______ keine tatsächlich gelebte, nahe und echte Beziehung bestehe.
Das Gerücht um die HIV-Ansteckung von C._______ vermöge als Erklä-
rung dafür, dass die Beschwerdeführerin in Schweden andere Angaben
betreffend ihre Beziehung und die Vaterschaft gemacht habe, nicht zu
überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
trotz der angeblich bestehenden eheähnlichen Beziehung zu C._______
diesen aufgrund eines blossen Gerüchts verleugnet und es den schwedi-
schen Behörden dadurch verunmöglicht habe, ein Ersuchen um Familien-
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zusammenführung an die Schweiz zu richten. Sie habe dadurch ihrem an-
geblichen Partner den geschuldeten Beistand nicht gewährt. Eine Erwäh-
nung der Beziehung zu C._______ im Übernahmeersuchen an die schwe-
dischen Behörden sei nicht angezeigt gewesen, da nicht von einer im
Sinne von Art. 8 EMRK relevanten Beziehung auszugehen sei.
4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden insbesondere daran
fest, die Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Beziehung zu
C._______ vor den schwedischen Behörden verleugnet habe, seien aus-
führlich und schlüssig dargelegt worden. Ferner zeige gerade der grosse
Aufwand, mit welchem C._______ seine Angehörigen in ganz Europa ge-
sucht habe, dass zwischen ihnen bereits damals eine gefestigte Beziehung
vorgelegen habe. Auch der heutige Stand der Dinge spreche für das Vor-
liegen eines schützenswerten Familienlebens, so der gemeinsam geführte
Haushalt und die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin.
Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass vorliegend kein
vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben vorliege,
müsste die Überstellung der schwangeren Beschwerdeführerin und ihres
(…)-jährigen Kindes als unverhältnismässig und in humanitärer Hinsicht
unhaltbar erachtet werden. Ferner würde die Trennung des Sohnes
B._______ von seinem Vater dem Kindeswohl diametral entgegenlaufen
und folglich Art. 3 KRK verletzen.
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 14. Juli 2014 in Schweden ein
Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die schwedi-
schen Behörden am 19. November 2014 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die
schwedischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am
2. Dezember 2014 zu.
5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Schweden ein Asylge-
such eingereicht zu haben. Das von ihnen vorgebrachte Argument, ge-
mäss Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz als zuständig für ihr Asylverfah-
ren zu erachten, kann nicht gehört werden. Wenn der ersuchte Mitglieds-
staat die Wiederaufnahme akzeptiert hat, kann der mit einem neuen Asyl-
gesuch befasste Mitgliedsstaat die Zuständigkeit nicht mehr mit Verweis
auf die Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung überprüfen (BVGE
2012/4 E. 3.2). Das Argument, das SEM habe den schwedischen Behör-
den für die Beurteilung der Zuständigkeit für das vorliegende Asylverfahren
E-599/2015
Seite 15
wichtige Informationen über die Beziehung zwischen den Beschwerdefüh-
renden und C._______ vorenthalten, ist nicht stichhaltig. Es kann den Aus-
führungen der schwedischen Behörden in ihrem Antwortschreiben entnom-
men werden, dass diesen die behauptete Beziehung der Beschwerdefüh-
renden zu dem in der Schweiz wohnhaften C._______ bekannt war.
5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben.
6.
6.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylge-
such materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehe-
nen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-Verord-
nung ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei gemäss lang-
jähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts um eine Kann-Bestim-
mung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist. Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordne-
tes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein
einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 und E. 8.2.2; BVGE 2011/9 E. 8.1 f.; CHRISTIAN FILZWIESER
/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständig-
keitssystem, Wien/Graz 2014, K2 ff. zu Art. 17). In Frage kommen insbe-
sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Interna-
tionalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105).
6.2 Im jüngst ergangenen, zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil
E-641/2014 vom 13. März 2015 äusserte sich das Bundesverwaltungsge-
richt ausführlich zu seiner Kognition im Dublin-Verfahren (seit der am
1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG) sowie zur Prüf-
pflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bisherige
Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl.
Grundsatzurteil E-641/2014 E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und
2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung
E-599/2015
Seite 16
mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspiel-
raum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz begründen. Stehen völkerrechtliche Hindernisse
wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer
Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl.
a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das
SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2).
Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt
sich seit der per 1. Februar 2014 wirksamen Aufhebung des Beschwer-
degrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) da-
rauf, ob das SEM seine Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzes-
konformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden machen (unter anderem) geltend, eine
Überstellung nach Schweden würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Diese
Bestimmung ist unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksich-
tigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüg-
lich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der ge-
meinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabili-
tät der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner anei-
nander zu beachten sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER / KATHARINA PA-
BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/ Ba-
sel/Wien 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365;
LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/Mün-
chen 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; Europäischer Gerichtshof für Menschen-
rechte [EGMR], K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12.
Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150).
7.2 Auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann sich eine
Person gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann
berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen).
C._______ wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde
ihm hier Asyl gewährt ([…]). Sein Aufenthaltsrecht beruht damit auf einem
E-599/2015
Seite 17
dauerhaften Rechtsanspruch, weshalb er über ein Aufenthaltsrecht im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung verfügt.
7.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde vorgebracht, die Be-
schwerdeführerin und C._______ hätten sich im Sudan nach Brauch ver-
heiratet und eine Beziehung gepflegt, welcher der gemeinsame Sohn
B._______ entsprungen sei. Auch nach der Ausreise von C._______ aus
dem Sudan im Mai 2008 seien sie regelmässig telefonisch in Kontakt ge-
standen und C._______ habe sie finanziell unterstützt.
7.4 In der angefochtenen Verfügung wurde indessen zu Recht festgestellt,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie von C._______ zu
ihrer Beziehung massive Widersprüche aufweisen.
7.4.1 So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person
zu Protokoll gegeben, am 1. Januar 2008 aus ihrem Heimatland in den Su-
dan ausgereist zu sein (vgl. C4/10 S. 8). In den beiden Stellungnahmen
von ihr und C._______ vom 7. Dezember 2014 wurde hingegen ausge-
führt, sie hätten sich im Mai 2007 in Khartum kennengelernt. Diese Aus-
sage steht aber wiederum in klarem Widerspruch zur protokollierten An-
gabe von C._______ in dessen Asylverfahren, er habe seine in Eritrea ver-
bliebene Ehefrau am (…) 2007 geheiratet und sei am (…) September 2007
aus seinem Heimatland ausgereist (vgl. Protokoll der Befragung zur Per-
son vom 18. August 2011 S. 2, 5 und 6).
7.4.2 Der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Ausreise von
C._______ ständig in Kontakt zu diesem gestanden und von ihm finanziell
unterstützt worden (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 7. November
2014: "Im Mai 2008 floh C._______ dann aus dem Sudan […]. In diesen
ganzen sieben Jahren, bis ich […] auch in die Schweiz kam, waren wir
ständig in Kontakt. […]. Er hat mich konstant auch finanziell unterstützt…"),
stehen die Angaben von C._______ in dessen Asylverfahren entgegen,
nach seiner Ausreise aus dem Sudan sei der Kontakt zur Beschwerdefüh-
rerin abgebrochen und er habe sie nicht mehr unterstützen können (vgl.
a.a.O. S. 3; Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni 2012
S. 6). Diese von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unterschiede der
Sachverhaltsdarstellung blieben in den Eingaben der Beschwerdeführen-
den im Beschwerdeverfahren unbestritten (vgl. auch die Eingabe vom
10. Februar 2015 S. 2).
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Seite 18
7.5 Gegen das Bestehen einer stabilen Beziehung zwischen den Be-
schwerdeführenden und C._______ spricht auch das Verhalten der Be-
schwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus dem Sudan. Entgegen der Argu-
mentation in der Beschwerdeschrift stellt die behauptete Verunsicherung
durch das Gerücht, C._______ sei HIV-positiv, keine plausible Erklärung
dafür dar, dass sie – unter Umgehung der Schweiz via Italien, Frankreich
und Deutschland – nach Schweden reiste und dort um Asyl nachsuchte,
sowie dass sie gegenüber den schwedischen Behörden angeblich erfun-
dene Angaben zu Identität und Aufenthaltsort ihres Ehemannes machte.
Zudem lässt sich die (in der Beschwerde nicht als falsch bezeichnete) Aus-
sage der Beschwerdeführerin gegenüber den schwedischen Behörden,
vom Vater ihres Kindes vergewaltigt worden zu sein, nicht mit ihren Darle-
gungen zu ihrer Beziehung zu C._______ im vorliegenden Verfahren ver-
einbaren.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit
C._______ aus Schweden in die Schweiz reiste, obwohl die medizinische
Untersuchung, welche die entstandene Unsicherheit betreffend seine an-
gebliche HIV-Infektion ausgeräumt und zu ihrem Entschluss, in die
Schweiz zu reisen, geführt habe (vgl. schriftliche Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 7. November 2014 S. 2: "Nach dem negativen Test-
Ergebnis […] habe ich dann im Spätsommer 2014 beschlossen […] in die
Schweiz zu reisen…"), erst nach ihrer Einreise in die Schweiz erstellt wor-
den ist.
7.6 Andererseits ist zwar zu berücksichtigen, dass C._______ die Be-
schwerdeführenden und seine behauptete Beziehung zu ihnen bereits im
Rahmen seines (Inland-) Asylverfahrens erwähnte, sowie dass er im Aus-
landsverfahren der Beschwerdeführenden die Rechtsvertretung manda-
tierte und zwischenzeitlich als Zustelladresse fungierte. Im Asylgesuch aus
dem Ausland, das C._______ am 18. April 2011 schriftlich gestellt hatte
und in dessen Folge ihm am 23. Mai 2011 die Einreise in die Schweiz zur
Durchführung des Inlandverfahrens bewilligt wurde, wurden demgegen-
über erstaunlicherweise alle möglichen Verwandten (Geschwister, Schwa-
ger, Neffe, Nichte) in Eritrea, im Sudan und in der Schweiz erwähnt, nicht
jedoch die Beschwerdeführenden.
7.7 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, C._______ habe grosse
Bemühungen unternommen, um den Aufenthaltsort der Beschwerdefüh-
renden in Europa ausfindig zu machen. Aus diesen Umständen kann zwar
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Seite 19
auf eine (spätere) Absicht von C._______, geschlossen werden, den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, nicht aber
auf eine bereits bestehende, tatsächlich gelebte Beziehung zu diesen.
Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführenden davon ausgegangen
werden darf, die in ihrem Auftrag angefertigte DNA-Analyse belege die bi-
ologische Abstammung des Kindes von C._______, vermag diese Fest-
stellung das Bestehen eines solchen geschützten Familienlebens im Su-
dan nicht zu belegen.
7.8 Schliesslich ist zu beachten, dass weder die Beschwerdeführenden
noch C._______ beweistaugliche Dokumente zum Beleg ihrer Identität ein-
gereicht haben und auch keinerlei Beweismittel zum Beleg ihrer angebli-
chen langjährigen Beziehung und Eheschliessung nach Brauch vorgelegt
wurden. Zudem besteht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
gegenüber den schwedischen Behörden, welche sie nicht plausibel zu ent-
kräften vermocht hat, Grund zur Annahme, sie sei bereits mit einem ande-
ren Mann verheiratet. Auch C._______ ist nach seinen Angaben nach wie
vor mit einer in Eritrea verbliebenen Frau verheiratet.
7.9 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft
dargelegt haben, dass vor ihrer Einreise in die Schweiz ein in den Schutz-
bereich von Art. 8 EMRK fallendes Familienleben zwischen ihnen und
C._______ bestand.
7.10 Gemäss Aktenlage verzeichnen die Beschwerdeführenden in der
Schweiz seit ungefähr Mitte Oktober 2014 gemeinsamen Wohnsitz mit
C._______, und die Beschwerdeführerin ist erneut schwanger, was mit ei-
ner ärztlichen Bestätigung belegt wurde. Gemäss ihren Angaben ist
C._______ der Vater dieses ungeborenen Kindes. Aufgrund der kurzen
Dauer dieses Zusammenlebens und der fehlenden Glaubhaftigkeit einer
bereits zuvor existierenden, gefestigten Beziehung, handelt es sich hierbei
jedoch nicht um ein in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Fami-
lienleben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familiengemeinschaft
der Beschwerdeführenden und C._______ in der Schweiz zu einem Zeit-
punkt begründet wurde, in welchem den Beteiligten bekannt war, dass auf-
grund der rechtlichen Situation der Beschwerdeführenden die Aufrechter-
haltung des Familienlebens im Aufenthaltsstaat nicht gesichert war. In ei-
nem solchen Fall stellt eine Wegweisung von Familienmitgliedern nur bei
Vorliegen besonderer Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (vgl.
BVGE 2012/4 E. 4.4; Urteil des EGMR Nunez gegen Norwegen vom
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28 Juni 2011, 55597/09, §§ 68 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine der-
artige Konstellation ist vorliegend indessen nicht gegeben.
7.11 Was das Kindesverhältnis von C._______ zum Beschwerdeführer
B._______ betrifft, kann der Argumentation der Beschwerdeführenden
ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass aufgrund der Vater-Kind-Beziehung
per se ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, ist nur bei
einem ehelichen Kind der Fall. Bei Kindern, deren Eltern keine Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK hatten, besteht ein Familienleben im Sinne die-
ser Bestimmung zwischen den Eltern und dem Kind nur dann, wenn eine
enge Beziehung und ein nachweisliches Interesse sowie eine Übernahme
von Verpflichtungen gegenüber dem Kind bestehen (vgl. STEPHANIE MOTZ,
Das Recht auf Familienleben von vorläufig aufgenommenen Personen,
Asyl 4/14, S. 23; Urteil des EGMR Nylund gegen Finnland vom 29. Juni
1999, 27110/95). Eine biologische Verwandtschaft ohne das Bestehen wei-
terer Elemente, die auf eine enge persönliche Beziehung schliessen las-
sen, vermag den Anforderungen von Art. 8 EMRK nicht zu genügen (Urteil
des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21. Dezember 2010, 20578/07,
§ 56). Vorliegend haben die Eltern des Kindes B._______, wie dargelegt,
das Bestehen einer Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht glaubhaft
zu machen vermocht. C._______ trennte sich bereits vor der Geburt von
B._______ von dessen Mutter und ein Zusammenleben mit diesem findet
erst seit rund sechs Monaten statt. Zudem haben sich die Angaben, sie
hätten während der Zeit der Trennung telefonisch Kontakt gepflegt und
C._______ habe die Beschwerdeführenden finanziell unterstützt, aufgrund
der widersprüchlichen diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin
und von C._______ als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 7.4.2). Unter diesen
Umständen ist nicht davon auszugehen, dass zwischen B._______ und
seinem Vater C._______ eine Beziehung entstanden ist, die in den Schutz-
bereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Schliesslich ist es, wenn der Betref-
fende selbst die Entscheidung getroffen hatte, von seiner Familie getrennt
im Ausland zu leben, nicht ohne Weiteres als Verstoss gegen die Pflicht
zur Achtung des Familienlebens zu werten, wenn die Einreise von Famili-
enmitgliedern nicht gestattet wird (vgl. FROWEIN/PEUKERT, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Rz. 40 zu
Art. 8).
7.12 Das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Kindeswohl ist ein
bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen-
der Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Das
Wohl des Kindes wurde allerdings in Art. 3 Abs. 1 KRK bewusst als "ein"
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Seite 21
und nicht als "der" (einzige) Gesichtspunkt bezeichnet, der vorrangig zu
berücksichtigen ist (vgl. STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention mit
Zusatzprotokollen, 2013, Art. 3 N. 7). In Anbetracht dessen, dass erst seit
kurzer Zeit ein Zusammenleben mit dem Kindesvater stattfindet und die
Mutter, mit welcher er nach Schweden überstellt würde, weiterhin die wich-
tigste Bezugsperson von B._______ sein dürfte, erscheint eine Wegwei-
sung nach Schweden auch mit dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von
Art. 3 KRK vereinbar.
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Vater-Kind-Beziehung steht
– nachdem der entsprechende Hinweis des SEM in der angefochtenen
Verfügung (vgl. dort S. 3) auf Beschwerdeebene nicht weiter thematisiert
worden ist – zudem nach wie vor die angebliche Aussage der Beschwer-
deführerin gegenüber den schwedischen Asylbehörden im Raum,
B._______ sei anlässlich ihrer Vergewaltigung durch den Kindesvater ge-
zeugt worden.
Aus Art. 9 und 10 KRK kann weder ein Kind noch dessen Eltern einen ge-
richtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung ableiten
(vgl. BGE 124 II 361 E. 3b S. 367).
7.13 Nach dem Gesagten ergibt sich weder aus Art. 8 EMRK noch aus den
Bestimmungen der Kinderrechtskonvention eine völkerrechtliche Verpflich-
tung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
8.
Im Weiteren sind keine besonderen Sachverhaltsumstände ersichtlich,
welche eine Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden aus
humanitären Gründen in der Schweiz geradezu aufdrängen würden, und
es besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1. Die Vo-
rinstanz hat diesbezüglich ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Zu Recht wurde
denn auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, dass sie
in Schweden in eine existenzielle Notlage geraten würden und eine solche
ist auch nicht im Umstand der Trennung von C._______ zu erblicken. An
dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen ([vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3], und im Übrigen auch kein sub-
jektiver Rechtsanspruch auf richtige Anwendung der Zuständigkeitskrite-
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Seite 22
rien der Dublin-III-VO besteht, solange keine Grundrechtsansprüche be-
troffen sind [vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, a.a.O, K3 zu
Art. 17]).
9.
Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Schweden ist verpflichtet, ihr Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
Dublin III-VO wiederaufzunehmen. Falls es den Beschwerdeführenden zu
einem späteren Zeitpunkt gelingen sollte, aussagekräftige Beweismittel
insbesondere zum Beleg ihrer Identität und zur Klärung ihrer familienrecht-
lichen Verhältnisse erhältlich zu machen, stünde es ihnen frei, sich von
Schweden aus um eine Familienzusammenführung zu bemühen.
10.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Schweden
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
11.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2015 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
E-599/2015
Seite 23
14.
Für das Zusprechen einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfah-
rensausgang keine Veranlassung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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