Abtei lung V
E-5992/2007/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Nigeria, mit diversen Alias-Identitäten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. September 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5992/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. bezie-
hungsweise am 13. Juli 2007 auf dem Luftweg zum Flughafen Genf
gelangt sei und dort am 13. Juli 2007 um Asyl ersuchte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 die Einreise
in die Schweiz einstweilen verweigerte und den Beschwerdeführer
dem Transitbereich des Flughafens zuwies,
dass der Beschwerdeführer gleichentags auf dem Personalienblatt des
BFM seine Identität mit B._______, Staatsangehöriger von Kamerun,
angab,
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der gleichentags durchge-
führten Anhörung durch die Flughafenpolizei mit C._______,
Staatsangehöriger von Kamerun, vorstellte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine po-
litisch motivierte staatliche Verfolgung in Kamerun aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zu den "Freedom Fighters" und eine Anschlussverfolgung
aufgrund seines zur Zeit inhaftierten Vaters – seinerseits Angehöriger
des "Cameroon People Democratic Movement" – geltend machte,
dass er zuletzt wegen einer Teilnahme an einer politischen Kundge-
bung festgenommen und inhaftiert worden sei, wobei er eine Verurtei-
lung zur Todesstrafe oder zu einer langjährigen Gefängnisstrafe be-
fürchtet habe,
dass ihm nach rund drei Wochen mit Hilfe eines Soldaten und seines
Cousins die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, wobei der Cousin
bereits die Ausreisevorbereitungen für den Beschwerdeführer eingelei-
tet gehabt habe,
dass er Kamerun am 7. Juli 2007 auf dem Landweg in Richtung
Tschad verlassen habe, in der Folge nach Benin gelangt sei und von
dort auf dem Luftweg via Casablanca nach Genf gereist sei,
dass er keinen Reisepass besitze, jedoch eine alte, abgelaufene Iden-
titätskarte vorlegen könne, wobei seine aktuell gültige Identitätskarte
durch die kamerunischen Behörden eingezogen worden sei,
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dass er keine Reisepapiere vorlegen könne, da die gesamte Reise für
ihn arrangiert worden sei,
dass das BFM in der Folge das UNHCR zur Stellungnahme im Hinblick
auf eine beabsichtigte sofortige Rückführung des Beschwerdeführers
nach Kamerun einlud,
dass das UNHCR mit Stellungnahme vom 17. Juli 2007 aufgrund der
Vorbringen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass dessen
Identität seitens des BFM bislang nicht in Zweifel gezogen worden sei,
die Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens empfahl,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 die Einreise in
die Schweiz bewilligte und ihn dem D._______ zuwies, von wo er in
der Folge ins E._______ transferiert wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichentags unter Hinweis auf
die Nichteintretensbestimmungen von Art. 32 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schriftlich aufforderte, innert 48
Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere einzureichen,
dass er das ihm erneut vorgelegte Personalienformular am 24. Juli
2007 mit A._______, kamerunischer Staatsangehöriger, ausfüllte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der im E._______ durchge-
führten Kurzbefragung vom 9. August 2007 auf entsprechende Frage
hin erklärte, nur über eine Identitätskarte – die abgegebene – zu verfü-
gen, welche zwar abgelaufen, aber nie ersetzt worden und nach wie
vor gültig sei,
dass der Beschwerdeführer dabei mit augenfälligen Echtheitszweifeln
und Unstimmigkeiten bezüglich der abgegebenen Identitätskarte kon-
frontiert wurde, er jedoch an der Echtheit des Dokumentes festhielt
und die Einreichung seiner Geburtsurkunde in Aussicht stellte,
dass er im Weiteren seine gegenüber der Flughafenpolizei geschilder-
ten Asylgründe im Wesentlichen bekräftigte,
dass das BFM die abgegebene Identitätskarte einer Dokumentenprü-
fung durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich unterziehen
liess, welche in ihrem Bericht vom 16. August 2007 zum Ergebnis kam,
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es handle sich um ein durch Rasur und Überschreibung in mehreren
Punkten inhaltlich verfälschtes Dokument,
dass das BFM aufgrund der ihm zweifelhaft erschienenen Identitäts-
und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers ferner ein
"Lingua"-Gutachten erstellen liess, welches gemäss Bericht vom
21. August 2007 mit Sicherheit eine geografisch-sprachliche Zuord-
nung des Beschwerdeführers zu Nigeria ergab,
dass gemäss dem Gutachten eine Herkunft aus Kamerun auszuschlie-
ssen sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 3. September 2007 unter
Hinweis auf die Nichteintretensbestimmung des Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG das rechtliche Gehör in mündlicher Form zum Ergebnis der
"Lingua"-Analyse, zur Dokumentenprüfung und zu weiteren herkunfts-
relevanten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen gewährte, bei welcher
Gelegenheit der Beschwerdeführer seine Identität mit A._______,
Staatsangehöriger von Kamerun, bekräftigte,
dass er ferner die Erkenntnisse des "Lingua"-Gutachten und der Do-
kumentenprüfung des Urkundenlabors als Lügen bezeichnete und sei-
ne Geschäftsbeziehungen zu nigerianischen Kunden als Erklärung
seiner Sprache anführte,
dass er im Weiteren erklärte, die Dinge seien eben kompliziert und er
sei falsch verstanden worden,
dass die erkannten Fälschungsmerkmale betreffend die Identitätskarte
auf Abnützung und Verwaschungen zurückzuführen seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2007 - eröffnet am
selben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete und die als gefälscht erkannte
kamerunische Identitätskarte einzog,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen festhielt, der
Beschwerdeführer habe in Anbetracht des Ergebnisses der
"Lingua"-Analyse, des Prüfungsberichtes des Urkundenlabors sowie
verschiedener unstimmiger, tatsachenwidriger, widersprüchlicher und
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substanzarmer Aussagen zu herkunftsrelevanten Gegebenheiten über
seine Identität getäuscht,
dass diese Erkenntnis zusätzlich dadurch gefestigt werde, dass das
Foto in der Identitätskarte keine Ähnlichkeit mit dem Gesicht des Be-
schwerdeführers aufweise,
dass seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwän-
de unbehelflich und in keiner Weise überzeugend seien, sondern viel-
mehr als Schutzbehauptungen eingestuft werden müssten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und - vorab aufgrund der erwiesenen Identitätstäuschung -
keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen
könnten, zumal es praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden sei,
bei einer so groben Mitwirkungsverweigerung wie der vorliegenden
nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 7. September 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz beantragt,
dass er in der Begründung geltend macht, das in der Verfügung bestä-
tigte Ergebnis der Identitätstäuschung und die damit verbundene
Ausschaffungsandrohung sei im jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt,
da er seine Rückführung in seinen Heimatstaat Kamerun befürchte, wo
er an Leib und Leben gefährdet sei,
dass ihm mehr Zeit einzuräumen sei, um seine Identität und Herkunft
mittels weiterer Dokumente, insbesondere seines Geburtsscheines, zu
belegen und damit den Anforderungen der schweizerischen Asylbe-
hörden genügen zu können,
dass ferner der Experte des Sprachgutachtens im Gegensatz zu den
bisherigen Befragern beziehungsweise Übersetzern im Interview ein
"technisch" anspruchsvolles Englisch gesprochen habe, das für ihn
schwierig zu verstehen gewesen sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2007 – zwei Tage
vor Ablauf der Beschwerdefrist – beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den detaillierten
Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
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scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität
täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass es aufgrund dieser Beweislastregelung und gemäss der Praxis
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche
vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird (vgl. ins-
besondere EMARK 2003 Nr. 27, mit weiteren Hinweisen), nicht genügt,
dass die gegenüber den schweizerischen Behörden gemachten Anga-
ben zur Identität unwahrscheinlich oder unplausibel erscheinen, son-
dern vielmehr nachweislich feststehen muss, dass sie falsch sind,
dass die Behörde den Nachweis der Täuschung eines Asylsuchenden
über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbrin-
gen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der ge-
nannten Nichteintretensbestimmung nur ausgegangen werden kann,
wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel wie beispielsweise
Herkunftsanalysen der BFM-Fachstelle Lingua, sichergestellten Aus-
weispapieren, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen ohne vernünf-
tigen Zweifel feststeht (vgl. wiederum EMARK 2003 Nr. 27, E. 4a und
dort erwähnte Urteile),
dass der Prüfungsbericht des Urkundenlabors in Form und Inhalt die-
sen Ansprüchen offensichtlich genügt, zumal das dort gewonnene Er-
gebnis in erdrückender Weise gegen die Echtheit des Identitätsdoku-
mentes und gegen die behauptete rechtmässige Inhaberschaft des
Beschwerdeführers spricht,
dass die "Lingua"-Analysen des BFM in ihrer formalen Qualität demge-
genüber praxisgemäss nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne
von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im
Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG) anerkannt sind, ihnen indessen - sofern bestimmte An-
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forderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhter Beweiswert zuzu-
messen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34
S. 284 ff.),
dass die vorliegende, ausführlich begründete "Lingua"-Analyse einen
nachvollziehbaren, überzeugenden und ausgewogenen Eindruck hin-
terlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass auch hinsichtlich Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten keine Einwände ersichtlich sind oder geltend gemacht wer-
den,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zur "Lingua"-Analyse die vorinstanzlichen Schlussfolge-
rungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
dass das auf Rekursstufe geltend gemachte Argument einer schweren
Verständlichkeit des durch den Experten gesprochenen Englisch ange-
sichts der betreffenden Akten offensichtlich unzutreffend ist und unbe-
sehen dessen auch nicht tauglich ist, eine nach wissenschaftlichen
Kriterien vorgenommene rein sprachlich-geografische Zuordnung zu
hinterfragen, zumal unter diesem speziellen Aspekt nicht der Inhalt
sondern der Ausdruck von Aussagen eines Probanden massgeblich
sind,
dass aus den Anhörungsprotokollen, den vorliegenden Expertisen und
Beweismitteln sowie den gesamten Akten und Umständen (beispiels-
weise unglaubhafte Schilderung der Reiseumstände, divergierende
Personalienangaben, widersprüchliche Aussagen zu Existenz und Gül-
tigkeit eigener Identitätskarten) vielmehr ein missbräuchliches Verhal-
ten des Beschwerdeführers insofern hervorgeht, als dieser den ihm
obliegenden Pflichten nach Art. 8 AsylG betreffend Offenlegung der
Identität, Einreichung von Identitätsdokumenten und Preisgabe der
Reiseumstände nicht nur nicht nachkommt, sondern diesbezüglich au-
genfälligerweise eine Verschleierungs- und Verzögerungsstrategie ge-
genüber den Asylbehörden betreibt,
dass er gesamthaft gesehen einen erheblich unglaubwürdigen persön-
lichen Eindruck hinterlässt,
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dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen
Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit
feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 1999
Nr. 19, S. 125 f., E. 3d; 2002 Nr. 14 und 2003 Nr. 27),
dass kein Anlass für weitere Abklärungen, Beweismassnahmen oder
Fristeinräumungen besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu
betrachten ist und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umstän-
den keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art her-
vorgehen,
dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG),
dass vorliegend aufgrund des Erwogenen nicht nur eine Identitätstäu-
schung durch den Beschwerdeführer feststeht, sondern er - wie be-
reits erwähnt - darüber hinaus die Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offen-
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legung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu erfüllen gewillt ist,
weshalb allfällige vollzugshinderliche Umstände keiner näheren Abklä-
rung zugänglich sind,
dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden
kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, E._______)
- die Vorinstanz, E._______, ad N_______ (vorab per Telefax; mit der
Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese dem Bun-
desverwaltungsgericht zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein
zur Aushändigung an den Beschwerdeführer)
- F._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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N_______
scr/dau
A._______, Nigeria, mit diversen Alias-Identitäten,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2007
Ort: ........................................................................................
Datum: ........................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................
*******
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde an
das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren.
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