Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5992/2008
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Kamerun,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 6. oder 7. Oktober 2006 und gelangte am 7. oder 8. Oktober
2006 im Besitz eines gültigen Visums auf dem Luftweg in die Schweiz.
Am 14. Juni 2007 stellte sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe ein Asylgesuch, zudem sie am 18. Juni 2007 summarisch
befragt wurde. Am 19. November 2007 fand in BernWabern die
Anhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen zu Protokoll, sie stamme aus B._______ bei C._______
und ihr Vater sei im Juni respektive Juli 2006 von Dorfbewohnern getötet
(und die Mutter verletzt) worden, weil diese seine Wahl zum (…) hätten
verhindern wollen. Sie sei in der Folge aus der Gegend geflohen, wobei
sie ihre damals (…)jährige Tochter habe zurücklassen müssen. In Douala
habe sie das Angebot eines Unbekannten angenommen, gegen
Vornahme sexueller Dienstleistungen ihre Ausreise nach Europa zu
organisieren. Der Mann habe ihr in der Folge zu den nötigen Papieren
verholfen und ihr auch einen Termin auf der Schweizer Botschaft in
Yaoundé organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2008 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu verschiedenen Abklärungen
der Schweizer Botschaft in Yaoundé, gemäss denen ihr insbesondere
Ende September 2006 ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei,
damit sie als Vertreterin einer in C._______ ansässigen (…)organisation
an einem internationalen Seminar in der Schweiz habe teilnehmen
können.
Mit Eingabe vom 28. August 2008 liess die Beschwerdeführerin durch
einen neu beauftragten Rechtsvertreter ihre Stellungnahme einreichen, in
der sie die Ergebnisse der Abklärungen generell bestritt.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2008 – eröffnet am 9. September 2008
– lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug. Zur
Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen;
zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerdeerklärung vom 20. September 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin inhaltlich
sinngemäss die Asylgewährung, eventuell die Anordnung ihrer
vorläufigen Aufnahme, und führte aus, eine Begründung ihres
Rechtsmittels folge, sobald sie Einsicht in ihre Akten erhalten habe.
E.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin forderte die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 zur
Verbesserung ihrer Beschwerde (fehlende Begründung und Unterschrift)
auf.
Mit (unterzeichneter) Eingabe vom 8. Oktober 2008 entschuldigte sich die
Beschwerdeführerin für verschiedene formale Fehler der Eingabe vom
2. Oktober 2008, reichte ihre Beschwerdebegründung sowie mehrere
Beweismittel (insbesondere einen Todesschein des Vaters im Original,
einen auf sie ausgestellten Haftbefehl im Original und vier Fotografien) zu
den Akten und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"Ich ersuche um Sistierung der Wegweisung.
Ich ersuche um eine vorläufige Aufnahme, weil die Rückkehr in mein
Heimatland nicht zumutbar und nicht zulässig ist.
Ich ersuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG".
Am 9. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des
Inselspitals Bern vom 2. Oktober 2008 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 stellte die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin wunschgemäss ein Aktenstück zu, überwies die
Akten an die Vorinstanz und forderte diese zur Vernehmlassung zur
Beschwerde auf.
Am 20. Oktober 2011 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den
Akten.
G.
Die Instruktionsrichterin brachte der Beschwerdeführerin die
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Vernehmlassung mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 zur Kenntnis und
setzte Frist zur Einreichung einer Replik; dabei machte sie die
Beschwerdeführerin auch auf eine inhaltliche Ungereimtheit zwischen
ihrer Sachverhaltsdarstellung und dem nachgereichten Haftbefehl
aufmerksam und forderte sie zur Stellungnahme innert gleicher Frist auf.
Am 4. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik sowie
zwei Berichte über die Behandlung von HIV/AIDS in Kamerun zu den
Akten (ohne sich zu dem von der Richterin hervorgehobenen Punkt zu
äussern).
H.
Am 4. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der
Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 26. November
2008 zu den Akten.
I.
Anfang November 2011 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren
von der bisherigen Instruktionsrichterin und forderte die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2011 zur
Einreichung eines aktualisierten Arztberichts auf.
Mit Begleitschreiben vom 15. November 2011 reichte der zuständige
Oberarzt des Inselspitals im Namen der Beschwerdeführerin einen
ausführlichen medizinischen Bericht vom 2. Oktober 2008 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 AsylG;
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 sowie 105 AsylG i.V. mit Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung des BFM vom 5. September 2008 wurde das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin abgelehnt und sie aus der Schweiz
weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet
sich – den klaren Anträgen in der Eingabe vom 7. Oktober 2008
entsprechend – einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung der Beschwerdeführerin. Damit sind, wie in der
Instruktionsverfügung vom 8. November 2011 festgestellt, die
Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 5. September 2008 betreffend
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und
Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1. Das BFM hatte die Vorbringen, mit der die Beschwerdeführerin ihr
Asylgesuch begründet hatte, mit überzeugender Argumentation als
unglaubhaft qualifiziert (abgesehen von der irrtümlich falschen
Wiedergabe von Reisedaten in der angefochtenen Verfügung, für
welches Versehen sich das BFM in seiner Vernehmlassung entschuldigt
hat). Die vom BFM angeforderten Visumsunterlagen der Botschaft im
Heimatland entziehen der Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführerin auch nach Auffassung des
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Bundesverwaltungsgerichts jede Grundlage. Ein Versehen der Botschaft
kann ausgeschlossen werden, nachdem Kopien des – mit Fotografien der
Beschwerdeführerin versehenen – Visumsantrags bei den BFMAkten
liegen. Der Sachverhalt ist (auch) diesbezüglich erstellt und weitere
Abklärungen erweisen sich als unnötig (vgl. Beschwerdeverbesserung
S. 3 f.).
Soweit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird,
weil das BFM Hinweise auf zusätzliche Ungereimtheiten nicht im Detail
substanziiert hatte (vgl. Beschwerdeergänzung S. 5), erweist sich diese
Rüge als offensichtlich unbegründet: Das BFM hatte zu Recht
ausdrücklich festgehalten, diese Punkte müssten angesichts der klaren
Aktenlage nicht näher geprüft werden (vgl. Verfügung S. 3).
4.2. An den vorstehenden Feststellungen vermögen auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern:
4.2.1. Der angebliche Haftbefehl weist nicht nur formale
Fälschungsmerkmale auf, sondern lässt sich inhaltlich offensichtlich nicht
mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in Einklang
bringen, nachdem diese darin wegen Verletzung der Bestimmung von
"Section 276 of the penal code" (die Bestimmung betrifft das Delikt
"capital murder") zur Verhaftung ausgeschrieben wird, weil sie nämlich
den Tod ihres Vaters geplant verursacht ("by premeditation cause the
death of") habe. Bezeichnenderweise verzichtete die von der
Instruktionsrichterin auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemachte
Beschwerdeführerin darauf, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Es
handelt sich offensichtlich nicht um ein authentisches Dokument.
4.2.2. Unter den gegebenen Umständen liegt die Vermutung nahe, dass
es sich auch beim eingereichten Todesschein des Vaters nicht um ein
echtes Beweismittel handelt. Die Frage kann offen bleiben, weil dem
Dokument selbst bei Annahme seiner Echtheit im vorliegend
interessierenden Kontext nur zu entnehmen wäre, dass der Vater der
Beschwerdeführerin am (…) 2006 in B._______ verstorben sei (diese
hatte übrigens anlässlich der Summarbefragung wiederholt angegeben,
der Vater sei im (…) 2006 getötet worden; vgl. Protokoll EVZ S. 6).
4.2.3. Die vier eingereichten Fotografien sind insoweit nicht
aussagekräftig als völlig unklar ist, von wem sie wann unter welchen
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Umständen aufgenommen wurden und wer die darauf abgebildeten
Personen sind.
4.3. Bei der nachfolgenden Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist demnach davon auszugehen, dass die geltend
gemachten Fluchtgründe nicht existieren und die Beschwerdeführerin als
Vertreterin einer kamerunischen (…)organisation an einem
internationalen Seminar in der Schweiz teilgenommen und in der Folge
– bezeichnenderweise erst nach rund (…)monatigem illegalem Aufenthalt
in der Schweiz – ein Asylgesuch gestellt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, regelt das Bundesamt
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin
weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person
in ihre Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 24 AuG).
Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Unzulässigkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
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die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.1. In Kamerun herrschen weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine
Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei der
Rückkehr in ihren Heimatstaat eine konkrete Gefährdung darstellen
würde.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen
könnten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden.
6.2. Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die
betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche
medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle
Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die
Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein
tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen
im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die
allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den
Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
6.3. Den aktuellen Berichten des Universitätsspitals Bern ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV1Infektion leidet,
die im November 2007 im Rahmen einer Routinekontrolle entdeckt
worden sei. Im Zug einer im Februar 2008 eingeleiteten – voraussichtlich
lebenslang fortzusetzenden – antiretroviralen Therapie sei eine
Verbesserung der zellulären Immunität feststellbar gewesen;
opportunistische Infektionen seien bisher nicht aufgetreten.
6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen HIVpositiven
Asylgesuchstellern – vorbehältlich insbesondere länderspezifischer
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Besonderheiten – in der Regel zumutbar, solange die HIVInfektion das
Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht
ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4 unter Bezugnahme auf
EMARK 2004 Nr. 7, in welchem Leitentscheid die vormalige ARK diese
Praxis im Kontext eines abgewiesenen kamerunischen Asylsuchenden
entwickelt hatte).
6.3.2. Die (offenbar stabile) HIVInfektion der Beschwerdeführerin
befindet sich im Krankheitsstadium A3. Gemäss der Praxis des Gerichts
vermöchte diese Erkrankung der Beschwerdeführerin den Vollzug ihrer
Wegweisung nach Kamerun demnach wohl nicht unzumutbar machen
(vgl. etwa die Urteile E8875/2010 vom 10. Februar 2011 E. 7.4,
D1453/2008 vom 14. Juni 2011 E. 5.5, D7647/2009 vom 1. März 2010
E. 6.2.2 und D4897/2009 vom 4. November 2009 E. 6.2).
6.4. Im aktuellen Bericht des E._______spitals vom 15. November 2011
wird ausserdem festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und
sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Bereits im Arztbericht der
Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 26. November
2008 war die gleiche Diagnose gestellt und auf die Notwendigkeit einer
antidepressiven Therapie hingewiesen worden.
6.4.1. Die Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden der
Beschwerdeführerin im Heimatland steht nicht ohne weiteres fest: Das
Bundesverwaltungsgericht hat zwar in verschiedenen Urteilen festgestellt,
dass die beiden Grossstädte Yaoundé und Douala eine gewisse
psychiatrische Infrastruktur aufweisen und psychische Erkrankungen dort
grundsätzlich behandelt werden können (vgl. etwa die Urteile D
1453/2008 vom 14. Juni 2011 E. 5.7, E5713/2008 vom 5. August 2010
E. 6.3.5 und D7647/2009 vom 1. März 2010 E. 6.2.2). Die
Beschwerdeführerin stammt aber aus dem nordwestlichen Landesteil und
ihre Herkunftsregion ist in Luftlinie rund (…) km von den beiden
erwähnten Grossstädten entfernt.
6.4.2. Die Frage der Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung kann
vorliegend indessen offen bleiben: Der aktuelle Arztbericht des
E._______spitals enthält neben der HIVErkrankung und den
psychischen Krankheitsbildern unter anderem die zusätzlichen
Diagnosen einer Hepatitis BErkrankung, einer latenten Tuberkulose,
einer Polylymphadenopathie (krankhafte Schwellung mehrerer
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Lymphknoten, offenbar im Zusammenhang mit der HIVirusinfektion) und
einer Adipositas (so genannte Fettsucht).
Angesichts dieser Kombination multidisziplinärer Erkrankungen geht das
Bundesverwaltungsgericht – wie schon in ähnlich gelagerten anderen
Beschwerdeverfahren (vgl. beispielsweise Urteile D2926/2008 vom
8. April 2011 E. 6.4, E894/2008 vom 8. April 2011 E. 7.4 ff. und
E5822/2008 vom 17. Februar 2011 E. 5) – davon aus, dass der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun spätestens
mittelfristig eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustands zur Folgte hätte. An dieser Feststellung vermag
auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeiten der medizinischen
Rückkehrhilfe nichts zu ändern, nachdem solche Massnahmen
grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt sind (vgl.
Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
6.5. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens
qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin deshalb als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs.
4 AuG.
6.6. Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art.
83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Die – auf den Vollzug der Wegweisung
beschränkte – Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4
und 5 der Verfügung des BFM vom 5. September 2008 aufzuheben und
das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
in der Schweiz anzuordnen.
Die Frage nach dem Vorliegen anderer Wegweisungsvollzugshindernisse
(Unzulässigkeit, Unmöglichkeit) stellt sich demnach nicht mehr.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
gegenstandslos.
7.2. Die Frage der Anordnung einer Parteientschädigung stellt sich nicht,
weil die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nicht verbeiständet war und ihr daher keine notwendigen und
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verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG
erwachsen sein können.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 5.
September 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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