Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5992/2009
U r t e i l v om 2 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A. _______, geboren (…),
Angola,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 17. Januar 2008 auf dem Luftweg und reiste über Addis
Abeba nach Rom. Von dort gelangte er auf dem Landweg am 18. Januar
2008 in die Schweiz; gleichentags suchte er im (…) um Asyl nach. Am
18. Februar 2008 wurde er vom BFM summarisch zu seiner Person, zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt und am 3. Februar 2008 vom Bundesamt einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe in (…) als (…) gearbeitet. Am (…) habe er einem
Kriminellen, der festgenommen worden sei, weil er (…) auf sich getragen
habe, aus Mitleid zur Flucht aus dem (…) verholfen. Der verantwortliche
Arzt und die Polizei hätten ihn daraufhin unter Todesdrohungen
aufgefordert, den Entflohenen zurückzubringen. Aus diesem Grunde
habe er sich in der Folge versteckt. Ein Freund habe ihm Dokumente
besorgt und ihm im Januar 2008 gesagt, er müsse sofort ausreisen. Er
sei nach (…) gegangen und habe sein Heimatland an Bord eines
Flugzeugs verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 3. April 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch vom 18. Januar 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2009
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E2871/2009) vom
8. Mai 2009 abgewiesen. Auch dieses kam zum Schluss, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
eines asylrelevanten Sachverhalts gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und somit an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E.
Mit auf den 17. August 2009 datierter Eingabe, welche als
"Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch" tituliert war, gelangte der
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Beschwerdeführer erneut an das BFM. Er beantragte den sofortigen
Stopp des Vollzugs der Wegweisung, die Gewährung von Asyl, eventuell
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
und/oder Unzulässigkeit der Wegweisung und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Der Eingabe legte der Beschwerdeführer
mehrere Beweismittel bei.
F.
Das BFM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als zweites
Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 14. September 2009 eröffnet
am 15. September 2009 trat es gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf dieses nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
Für die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, auf
den vorinstanzlichen Entscheid und die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2009
erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 14.
September 2009 Beschwerde. Er beantragte die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch
respektive Zurückweisung des Falles an das BFM, Gewährung von Asyl
und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Für die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, auf
die Beschwerde und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
H.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 25. September 2009
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten; über die
Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden, verzichtete vorderhand auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Stellungnahme ein.
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I.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 führte das Bundesamt
aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten und
es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
J.
Mit Verfügung vom 6. September 2011 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, das Gericht über seine aktuellen persönlichen
Verhältnisse zu informieren.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom
21. September 2011 (Poststempel) nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
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Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist
der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung
vom 14. September 2009 aus, der Beschwerdeführer gebe sich in seinem
zweiten Asylgesuch im Wesentlichen damit zufrieden, seine im
erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gründe zu wiederholen.
Seine undetaillierte und äusserst oberflächlich gehaltene Behauptung, er
werde behördlich gesucht, vermöge die Erwägungen im Entscheid des
BFM vom 3. April 2009 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Mai 2009 nicht umzustossen. Die Behauptung, er werde in Angola
auch wegen seiner (…) gesucht, sei durch nichts belegt. Zudem habe er
dieses Vorbringen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner
Beschwerde vom 4. Mai 2009 geltend gemacht.
Die beiden ins Recht gelegten Beweismittel (Rundschreiben eines (…)
vom 15. Februar 2008 und undatiertes Schreiben eines Pfarrers)
vermöchten an den Erwägungen und Schlussfolgerungen des BFM und
des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Das Rundschreiben
liege nur als Fotokopie vor und könne als solche nicht auf deren Echtheit
hin überprüft werden. Zudem komme Dokumenten dieser Art nur geringer
Beweiswert zu, da sie insbesondere im afrikanischen Raum leicht auf
käufliche Art beschaffbar seien. Im Übrigen gehe daraus auch nicht
hervor, dass die angolanischen Behörden Verfolgungsmassnahmen
gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Das gleiche gelte für das
undatierte Schreiben eines Pfarrers, aus welchem nur hervorgehe, dass
die Kirchengemeinde den Beschwerdeführer seit Mai 2008 nicht mehr
gesehen habe.
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Das am 18. Januar 2008 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig
abgeschlossen. Aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise, dass
nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG trete das Bundesamt demnach auf das Asylgesuch
nicht ein.
4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 21. Septem
ber 2009 geltend, es handle sich bei seiner Eingabe keineswegs um eine
zweites Asylgesuch, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch, denn er
habe zusätzlich zu den schon ins Recht gelegten neue Beweismittel
einzubringen.
Was seine (…) betreffe, so habe er diese nicht erwähnt, weil er danach
nicht gefragt worden sei. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob
entschuldbare Gründe dafür vorliegen würden, weshalb er diese
Tatsache nicht früher vorgebracht habe, und dies umso mehr, als eine
Kommunikation mit ihm schwierig sei, er verweise auf das
Kantonsprotokoll, wo sich ein entsprechender Vermerk finde.
Bezüglich der eingereichten Beweismittel habe das BFM ausgeführt, das
Schreiben des (…) liege nur in Kopie vor und darin stehe auch nicht
geschrieben, dass er polizeilich gesucht werde; das Schreiben des
Pfarrers sei undatiert und es lasse sich daraus keine Verfolgung ableiten.
Er lege nun aber die Originaldokumente vor. Weitere Beweismittel – die
Bestätigung seines Hausverkaufes und eine Bestätigung seiner (…) –
seien in Aussicht gestellt worden.
Seine Beschwerde sei nicht ohne Chance. Die Vorinstanz hätte sein
Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandeln müssen oder es
allenfalls als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleiten müssen.
5.
5.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2009 an das
BFM ist mit "Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch" überschrieben.
Sodann weist dieser einleitend ausdrücklich darauf hin, dass es sich um
ein "Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 66 VwVG" handle, und
weiter führt er aus, "Ich bitte Sie, dass die Wiedererwägungspunkte zu
prüfen und dann das Gesuch zur Weiterbehandlung als Revisionsgesuch
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dem BVGer zu schicken." Auch unter "Formelles" wird angegeben, er
reiche ein Wiedererwägungsgesuch respektive Revisionsgesuch ein.
5.2. In seinem Entscheid vom 14. September 2009 erwägt das BFM, es
trete vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
(zweite) Asylgesuch nicht ein. Auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer seine Eingabe als Wiedererwägungs
beziehungsweise Revisionsgesuch behandelt haben wollte, wird nicht
einmal ansatzweise eingegangen. Damit und ebenso mit den
formelhaften Ausführungen zu den neu eingereichten Beweismitteln
verletzt die Vorinstanz in schwerwiegender Weise den rechtlichen
Gehörsanspruch beziehungsweise die Begründungspflicht.
5.3. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden und im
Bundesverwaltungsverfahren ausdrücklich festgelegten behördlichen
Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde
die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet
die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren
vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden
können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eine
eingehende Amtsermittlung und würdigung des Sachverhalts, wo
es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in
eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse
und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die
Rechtsfolgen ergeben.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend im Umstand, dass
sich das BFM mit dem ausdrücklichen Ersuchen des Beschwerdeführers,
seine Eingabe als Wiedererwägungs beziehungsweise Revsionsgesuch
zu behandeln, überhaupt nicht auseinandersetzt, und zudem auch die
Ausführungen zu den neu eingereichten Beweismitteln von inhaltlicher
Leere sind, eine die Kassationsfolge auslösende Verletzung der in
Erwägung 5.3. erwähnten Begründungspflicht.
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6.
Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 17. August 2009 ist
wegen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG)
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Anträge des
Beschwerdeführers nicht einzugehen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) wird damit gegenstandlos.
7.2. Da nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen
Beschwerdeführer seien notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
entstanden, ist keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser