Abtei lung V
E-5994/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, palästinensischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5994/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Jahre 1965 verliess und sich zunächst während drei bis vier
Monaten in Libanon aufhielt, bevor er über Ägypten, Libyen und
Tunesien nach Algerien reiste, wo er von 1966 bis 1991 lebte und
arbeitete,
dass er 1991 nach Deutschland reiste, wo er 13 Jahre verbrachte, be-
vor er sich während zwei Jahren in Holland aufhielt,
dass er danach erneut nach Deutschland zurückkehrte und sich
schliesslich nach Österreich begab,
dass er nach rund eineinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich am 4.
August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch
stellte,
dass am 11. August 2008 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ stattfand, bevor am 3. September 2008 die
direkte Bundesanhörung erfolgte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er
stamme aus dem Gebiet des ehemaligen Palästina und er sei in einem
Lager namens Akbat-El Jaber aufgewachsen,
dass seine Eltern bereits früh verstorben seien und er in der Folge von
der Young Men's Christian Association (YMCA) aufgenommen worden
sei, welche ihm die Grundsätze der christlichen Religion vermittelt
habe,
dass er in Jerusalem die Schule besucht habe und danach in das
UNESCO Lehrertrainingszentrum nach Ramallah gezogen sei,
dass er wegen seiner Religion von seinen Verwandten und seinen Mit-
studenten missachtet, unterdrückt und geschlagen worden sei,
dass er aufgrund seiner nationalistischen Aktivitäten für die Volksresis-
tance mehrmals von der jordanischen Armee festgenommen, inhaftiert
und dabei auch gefoltert worden sei,
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dass er Palästina wegen des Drucks der jordanischen Armee und der
Verfolgung durch die Islamisten im Jahre 1965 verlassen habe und
über Syrien nach Libanon gereist sei, wo er sich etwa 2 Monate aufge-
halten habe,
dass er sich via Ägypten, Libyen und Tunesien nach Algerien begeben
habe, wo er während 25 Jahren bis 1991 als Englischlehrer gearbeitet
habe,
dass er in Algerien ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten und man
ihm die algerische Staatsbürgerschaft angeboten habe, welche er je-
doch abgelehnt habe,
dass er wegen der Unterdrückung durch die religiösen Fanatiker des
Front Islamique du Salut (FIS) und der Hamas nach Deutschland aus-
gewandert sei,
dass er in Deutschland Kontakt zu der amerikanischen Kirche Jesus
Church of Latter Day Saints aufgenommen und dort schliesslich seine
Taufe erfahren habe,
dass er in Deutschland als Konvertit von den übrigen Arabern unter-
drückt und insbesondere von einem Polizisten türkischer Abstammung
verfolgt worden sei,
dass er nach 13 Jahren Aufenthalt Deutschland verlassen habe und
nach Holland gegangen sei, wo er zwei Jahre zugebracht habe, bevor
er auf Drängen seines Anwalts wieder nach Deutschland zurückge-
kehrt sei,
dass er nach seiner Rückkehr erneut von dem Polizisten verfolgt wor-
den sei und er befürchtet habe, man wolle ihn nach Jordanien aus-
schaffen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei,
dass er in ständiger Angst gelebt habe, wieder nach Deutschland zu-
rückgeschafft zu werden,
dass er für zwei Monate inhaftiert worden sei und man ihn nach Einrei-
chung eines Asylgesuchs wieder aus der Haft entlassen habe,
dass die islamistischen Fanatiker des Ansar Al Islam ihn in Österreich
verfolgt hätten, weshalb er schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei,
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dass die österreichischen Behörden bereits am 1. September 2008 ei-
ner Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatten,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 8. September 2008 – eröffnet am 15. September 2008 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführers habe sich seinen eigenen Aussagen zufolge vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten, was auch von
den dortigen Behörden bestätigt worden sei,
dass der Bundesrat Österreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe
und sich die österreichischen Behörden bereit erklärt hätten, den Be-
schwerdeführer zurückzunehmen,
dass keine nahen Angehörigen und keine Personen in der Schweiz le-
ben würden, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung
habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offen-
sichtlich gegeben sei, da dieser im Zeitpunkt des Asylentscheids nicht
von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit keinen Schutz be-
nötige,
dass sich die Situation in Israel seit 1965 wesentlich verändert habe
und der Beschwerdeführer selbst ausgesagt habe, dass er nach Israel
zurückkehren möchte,
dass er sich für Belästigungen seitens privater Dritter aufgrund seines
Glaubens an die zuständigen Behörden wenden könne,
dass sodann keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in
Österreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art.
5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
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heben liess und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 8. September 2008 sei aufzuheben, es sei ihm in der
Schweiz Asyl sowie Aufenthalt bis zum endgültigen Entscheid zu ge-
währen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwal-
tungsgericht ein Schreiben seines Mandanten vom 21. September
2008 zustellte (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24.
September 2008),
dass der Beschwerdeführer darin vorbringt, er werde im Falle einer
Rückschiebung nach Österreich dort von fanatischen Moslems aus re-
ligiösen Gründen verfolgt, ihm drohe die Deportation nach Jordanien,
wo ihm Gefängnis und die Todesstrafe bevorstehe und er sei schwer
krank,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in
Österreich erkennungsdienstlich erfasst worden ist,
dass Österreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Österreich als sicheren Drittstaat zu-
rückkehren kann, da dessen Behörden gegenüber der Schweiz die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
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dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine na-
hen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu
denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. A1, S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht,
dass der Beschwerdeführer insbesondere durch sein Verhalten klar
gezeigt hat, dass er keines Schutzes bedarf,
dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, dass in
Österreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass der Beschwerdeeingabe und dem Schreiben vom 21. September
2008 keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine
andere Betrachtungsweise aufdrängen würde,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
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dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Österreich sprechen,
dass insbesondere die behauptete Verfolgung durch fanatische Mos-
lems in Österreich kein Grund bildet, welcher gegen einen Wegwei-
sungsvollzug dorthin sprechen dürfte, zumal der Beschwerdeführer die
österreichischen Behörden um Schutz ersuchen kann und keine Hin-
weise vorliegen, diese seien nicht schutzfähig oder -willig,
dass sodann keine Hinweise vorliegen, in Österreich bestehe kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
weshalb die Angst vor einer Deportation nach Jordanien als unbegrün-
det erscheint,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme schliesslich
nicht belegt sind und davon ausgegangen werden kann, diese seien
auch in Österreich behandelbar,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Österreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die österreichischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons C._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand: 29. September 2008
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