Abtei lung V
E-5995/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Michel Meier, Beratungsstelle für
Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5995/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein der
Ethnie der B._______ zugehöriger eritreischer Staatsangehöriger aus
C.________ (Region D._______) – seinen Heimatstaat am
20. März 2008 zu Fuss über die Grenze in den Sudan und gelangte
nach einem Aufenthalt von 15 Tagen mir dem Auto nach Libyen, von
wo er vier Monate später mit einem Boot nach Sizilien (Italien) und
schliesslich per Zug und Auto am 28. August 2008 in die Schweiz ge-
langte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Be-
fragung vom 9. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) sowie der gleichentags durchgeführten direkten Anhörung durch
das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatdorf
C.________ als Ziegenhirte gearbeitet. Am 19. Oktober 2007 habe die
Regierung das Land der lokalen Bauern enteignen wollen und der
Dorfbevölkerung mitgeteilt, wer weiterhin Landwirtschaft betreiben
wolle, müsse nach D._______ gehen und die dort zur Verfügung
stehende Fläche nutzen. Da sich die Dorfbevölkerung gegen die
Enteignung gewehrt habe, seien (...) Personen, darunter (...) Frauen,
in Haft genommen und ins Gefängnis nach E._______ verbracht
worden. Während die Frauen und fünf weitere Personen später entlas-
sen worden seien, habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er
müsse während dreier Jahre in Gewahrsam bleiben, da er seine militä-
rische Grundausbildung nicht absolviert habe. Bei der Verlegung in ein
anderes Gefängnis (von E._______ nach F._______) am 5. März 2008
sei ein Reifen des Lastwagens geplatzt, in dem er transporiert worden
sei. Bei dieser Gelegenheit habe er die Flucht ergriffen und sei zu
Fuss über die Grenze in den Sudan gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2009 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. September 2009 erhob der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
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die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung des
Asylgesuches. In prozessualer Hinsicht beantragte er, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu
unterlassen, und es sei vor einer allfälligen Abweisung der Beschwer-
de die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Daten-
weitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und dem Beschwerde-
führer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive (recte:
objektive) Nachfluchtgründe zu gewähren. Schliesslich ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2008 teilte das
Gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Ausserdem wurde über
die weiteren prozessualen Anträge befunden und der Vorinstanz Frist
zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Septem-
ber 2008 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingaben vom 9. Oktober 2008 (Telefax) und vom 13. Okto-
ber 2008 (Original) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
2.1
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Disposi-
tiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist. Bei Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM
der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
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Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E.
2.1).
Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet. Dementspre-
chend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet
der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensent-
scheides auch die Flüchtlingseigenschaft – allerdings bloss hinsicht-
lich der Überprüfung ihres offensichtlichen Fehlens – Prozessgegen-
stand (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5, insbes. 5.6.5). Das BFM hat die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs regelmässig materiell zu prü-
fen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt (vgl. dazu Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Norm findet dann keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Be-
stimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Darunter sind Abklärungen
jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfun-
gen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen be-
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ziehen können und im Übrigen nicht zwingend den Niederschlag in
den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist somit auf ein Asylgesuch
einzutreten (vgl. BVGE 2007/8, E.5.6.4 – 5.6.6).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe
vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen; seine diesbezüglichen Angaben seien
unglaubhaft. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Ausreisegründe stellte das BFM fest, zahlreiche Ungereimtheiten
und fehlende Substanz liessen die entsprechenden Vorbringen un-
glaubhaft erscheinen. Es bleibe unklar, weshalb die Regierung eine
bestimmte Landfläche habe enteignen wollen und weshalb praktisch
ein ganzes Dorf in Haft genommen worden sei. Auch die Schilderun-
gen zu Verlegung und Flucht seien unplausibel; warum der Beschwer-
deführer in eine unterirdische Zelle hätte verbracht werden sollen, sei
nicht nachvollziehbar. Ferner sei unglaubhaft, dass er ungesichert in
ein anderes Gefängnis hätte verlegt werden sollen, so dass zusam-
menfassend nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer
Eritrea aus den genannten Gründen verlassen habe. In Bezug auf das
Bestehen allfälliger Vollzugshindernisse führte das BFM unter dem As-
pekt der generellen Zumutbarkeit aus, in Eritrea herrsche heute weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Sodann er-
gäben sich aus den Akten keine Gründe, welche gegen die individuelle
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das
BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es de Nichteintretenstatbe-
stand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht völkerrechtskonform ausge-
legt habe. Mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 19 und
20 wird ausgeführt, vor dem Hintergrund der einschlägigen völker-
rechtlichen Verpflichtungen könne die genannte Norm nur dann zur
Anwendung gelangen, wenn die vorgetragenen Hinweise auf Verfol-
gung ganz offensichtlich haltlos, mithin bereits auf den ersten Blick als
unglaubhaft erkennbar seien. In Missachtung dieser Bedingung habe
die Vorinstanz die fehlende Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
mit dem pauschalen Hinweis verneint, der Beschwerdeführer erfülle
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die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sodann habe das BFM eine materiel-
le Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen, deren Umfang verdeutli-
che, dass die vorgebrachten Hinweise auf Verfolgung nicht als auf den
ersten Blick offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten. Aus der
ungenügenden Abklärung durch die Vorinstanz, ob vorliegendenfalls
Hinweise auf Verfolgung vorlägen, ergebe sich, dass die Feststellung,
wonach der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG mangels Verfolgungshinweisen nicht anwendbar sei, nicht
haltbar sei. Wie aus dem Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission von März 2006 (gemeint: EMARK 2006 Nr. 3)
und einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus
dem Jahr 2007 hervorgehe, hätten eritreische Staatsangehörige, die
sich dem Nationaldienst entzogen respektive im Ausland ein
Asylgesuch gestellt haben, im Falle ihrer Rückkehr mit grosser
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu
gewärtigen.
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des
Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
aAsylG beziehen, welcher mit der am 1. Januar 2007 teilweise in Kraft
gesetzten Revision des Asylgesetzes durch Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ersetzt wurde. Gemäss der vormals gültigen Regelung
war trotz fehlender Einreichung identitätsbelegender Dokumente auf
ein Asylgesuch einzutreten, „wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorlie-
gen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen“. Die Beweismas-
sanforderungen, welchen die genannten offensichtlich nicht haltlosen
Verfolgungshinweise zu genügen hatten, um einen Nichteintretensent-
scheid auszuschliessen, waren tief anzusetzen. In der bundesrätlichen
Botschaft (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Mass-
nahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S.
3232) wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf die hierzu
bestehende Praxis der Asylbehörden hingewiesen, wonach es genüge,
wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als
unglaubhaft erkennbar seien (vgl. EMARK 1999 Nr. 16, S. 107). Nach
Praxis der ARK war für die Prüfung von Hinweisen auf eine Verfolgung
ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden, welcher nicht bloss ernst-
hafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasste, sondern auch von Men-
schenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne der Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 - 4 aANAG (vgl. EMARK 2003
Nr. 18). Erschienen die Hinweise auf Verfolgung nicht als offensichtlich
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haltlos, fand Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG keine Anwendung; in diesem
Fall war auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigen-
schaft in materieller Hinsicht zu prüfen wobei die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe den strengeren Kriterien
von Art. 7 AsylG unterlag (vgl. EMARK 1999 Nr. 17, S. 115).
4.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Instrumentarium
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber fak-
tisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen
beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie-
ssend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Führt eine summarische Prüfung
zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im
Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil
ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offen-
sichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufwei-
sen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschlies-
send festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher,
im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten.
Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit
Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen fal-
schen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher
Hinsicht - ausgeschlossen werden kann.
4.3 In der angefochtenen Verfügung ist das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, auch seien keine
zusätzlichen Abklärungen zu deren Feststellung erforderlich. Als Be-
gründung wird zusammenfassend angeführt, es sei nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea aus den genannten
Gründen verfolgt worden sei. Der sinngemässe Vorhalt in der Rechts-
mitteleingabe, mit der Formulierung es sei "nicht davon auszugehen"
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werde nicht das offensichtliche Fehlen einer Tatsache zum Ausdruck
gebracht, ist damit freilich nicht von der Hand zu weisen. Entscheidend
ist vorliegend jedoch die Tatsache, dass sich die Vorinstanz bei der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich auf die Feststel-
lung beschränkt, die Desertion des Beschwerdeführers, mithin die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft dargestellt wor-
den.
4.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt grundsätzlich
keine Vorverfolgung voraus. Flüchtling ist auch, wer begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung hat. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger
Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten und weiterhin an-
wendbaren Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten
beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche
Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element an-
dererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzu-
erkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Grün-
de (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist
auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen
beziehungsweise quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objek-
tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand,
der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht
hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).
Die Gefahr, künftig Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden, kann
sich auch ergeben, wenn asylsuchende Personen erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder durch ihr Verhalten
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Die –
unter dem Begriff Subjektive Nachfluchtgründe zusammengefasste
Schaffung einer Gefährdung durch die asylsuchende Person selbst –
begründet zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führt jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob die Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie
vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7
E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen). Wenngleich subjektive Nachfluchtgründe nicht zur Asylge-
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währung führen können, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass
auch diese Form der Flüchtlingseigenschaft von den Schutzklauseln
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c mitumfasst ist.
4.5 Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, welche
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und fortgeführt wird, ist
festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unver-
hältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch
motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen,
die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung
wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn
die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehör-
den stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die
betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hi-
naus ist jeglicher konkreter Kontakt zu den Behörden relevant, aus
welchem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise wie geltend
gemacht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand,
mithin als Deserteur zu bezeichnen ist, kann vorliegend offen bleiben.
Bereits dadurch, dass er sein Heimatland im militärdienstpflichtigen Al-
ter illegal verliess, setzte er einen Grund, im Falle einer Rückkehr Op-
fer von asylrechtlich relevanten Verfolgungen zu werden, zumal in Erit-
rea ein derartiges Verhalten im Falle einer Heimreise hart bestraft wird
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl. auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c
S. 149/50).
Damit ist gesagt, dass im eritreischen Länderkontext kaum je bereits
im Rahmen einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann,
dass ein im militärdienstpflichtigen Alter sich befindlicher Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle. Vielmehr
ist bei Vorliegen dieser Konstellation die Gefahr einer künftigen asylre-
levanten Verfolgung zumindest vertieft zu untersuchen. Aus diesem
Grund wäre das BFM gehalten gewesen, auf das Asylgesuch zwecks
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber zwecks zu-
sätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen
einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG).
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4.6 Das BFM hat demnach zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Septem-
ber 2008 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ge-
mäss Kostennote vom 19. September 2008 hatte der Rechtsvertreter
einen zeitlichen Aufwand von 3.45 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 150.– (ausmachend insgesamt Fr. 517.50). Barauslagen wer-
den keine geltend gemacht. Sowohl der geltend gemachte Aufwand als
auch der beantragte Stundenansatz erscheinen angemessen, weshalb
die Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 556.90 festzusetzen ist
(inkl. Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. September 2008 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Prüfung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 517.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die (...).
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Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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