B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5995/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).
E-5995/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 8. August 2017
in die Schweiz ein und suchte am 31. August 2017 um Asyl nach (vgl. die
vorinstanzlichen Akten [nachfolgend: Vi-act.] A1, A10/5).
B.
Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen
worden sei und sein Asylgesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde
(Vi-act. A7). In der Folge wurden ihm die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum Zürich
als Rechtsvertretung zugewiesen (vgl. Art. 25 TestV). Mit Vollmacht vom
4. September 2017 betraute er diese mit der Vertretung im Asylverfahren
(Vi-act. A12).
C.
Am 5. September 2017 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 16 Abs. 3 TestV zu seiner Person und zur Ausreise (Vi-act. A10).
Am 13. September 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Überstellung nach Kroatien, Slowenien oder Österreich im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens gewährt (Vi-act. A15/1).
Am 4. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen an (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; Vi-act. A17). Dabei
brachte er im Wesentlichen vor, am (…) habe er in B ._______ an einer
Protestaktion (…) teilgenommen. An jenem Tag sei (…). Vor dem (…)ge-
bäude habe es eine Protestaktion mit etwa 20‘000 Teilnehmern gegeben.
Er habe sich spontan zum Mitmachen entschlossen. Nach (…) habe er ge-
meinsam mit etwa 2‘000 bis 3‘000 anderen Menschen das Gebäude ge-
stürmt, wobei er in den vorderen Reihen gewesen sei und die Menge ihn
von hinten hineingedrängt habe. Dabei sei er gefilmt worden; das Video sei
auf abrufbar. Zudem sei es in den Nachrich-
ten des Fernsehsenders C ._______ gezeigt worden. In einem Raum habe
(…) stattgefunden. Als einige Menschen dorthin geströmt seien, habe es
Ausschreitungen gegeben. Er habe sich daran nicht beteiligt, sondern sei
kurz nach Beginn der Krawalle nach Hause gegangen.
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Im Anschluss sei er durch die Polizei und bei seiner Arbeit als (…) unter
Druck gesetzt werden. So habe sich etwa seine Chefin kritisch zu seiner
Protestteilnahme geäussert. Neun oder zehn Tage nach dem Protest sei er
von der Polizei für ein zehnminütiges Gespräch aufgeboten worden, bei
dem er bestätigt habe, an der Kundgebung teilgenommen zu haben. Nach
weiteren zwanzig Tagen sei er erneut vorgeladen worden. Bei diesem Ge-
spräch sei ihm gesagt worden, dass es Zeugen dafür gebe, dass er bei der
Demonstration eine Maske getragen habe. In diesem Zusammenhang sei
ihm mit einer Anklage wegen ungebührlichen Verhaltens gedroht worden,
wofür eine Gefängnisstrafe von drei bis zehn Jahren drohe. Er habe erklärt,
keine Maske getragen zu haben. Danach sei er nach Hause gegangen. Da
sich das Polizeirevier neben (…) befinde, kenne er die Polizisten dort. Im
(…) [Datumsangabe] habe sich ein Polizist bei einer zufälligen Begegnung
erstaunt gezeigt, dass er noch frei herumlaufe. Es habe weitere solche Zwi-
schenfälle und Provokationen gegeben. Er habe sich stark unter Druck ge-
fühlt und an Schlafstörungen gelitten. Andere Teilnehmer der Protestaktion
seien festgenommen oder es seien ihnen die Reisepässe abgenommen
worden. Deshalb habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Für
den Fall einer Rückkehr befürchte er eine politisch motivierte Verurteilung
zu einer langen Haftstrafe wegen der angeblichen Maskierung.
Zum Beweis seiner Vorbringen und seiner Identität verwies der Beschwer-
deführer auf zwei unter abrufbare Videos und
reichte seinen Reisepass und seine Identitätskarte im Original ein (vgl. Vi-
act. A10/5).
D.
Am 10. Oktober 2017 gab das SEM der vormaligen Rechtsvertretung Ge-
legenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu neh-
men (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV). Diese äusserte sich gleichentags (Vi-
act. A18, A19).
E.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum
30. Oktober 2017 zu verlassen (Vi-act. A20).
Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR
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142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ausrichtung einer angemes-
senen Parteientschädigung (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nach-
folgend: BVGer-act.] 1).
Zur Begründung brachte er vor, seine Vorbringen seien entgegen den Aus-
führungen des SEM asylrechtlich relevant.
G.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten (BVGer-act. 2).
H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer ergän-
zende Ausführungen (BVGer-act. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie 52 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
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stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
insbesondere aus, der Bundesrat habe Mazedonien mit Beschluss vom
1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet. Daher bestehe die Regelvermutung, dass keine
asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Vermutung werde durch die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht umgestossen. Dieser habe angege-
ben, bis zu seiner Ausreise am 7. August 2017 sei es zu keiner Anklage
gegen ihn gekommen. Seither sei auch keine Vorladung mehr bei ihm ein-
gegangen, denn seine Mutter habe die Behörden darüber informiert, dass
er sich im Ausland aufhalte (Vi-act. A17/8 F54, A17/10 F66f.). Die geltend
gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung durch die mazedonischen Be-
hörden erweise sich daher als unbegründet. Die beschriebenen bisherigen
Massnahmen der Polizei und die Provokationen am Arbeitsplatz könnten
aufgrund ihrer Art und der mangelnden Intensität ebenfalls nicht als asylre-
levante Faktoren gewertet werden. Zudem müsse davon ausgegangen
werden, dass er sich gegen allfällige Behördenwillkür und Übergriffe Dritter
an die heimatlichen Behörden wenden könnte. Die eingereichten Videoauf-
nahmen, von denen eine ihn beim Sturm auf das (…)gebäude zeige, ver-
möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Folglich hielten die Asyl-
vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. Mit der Stel-
lungnahme zum Verfügungsentwurf vom 10. Oktober 2017 (Vi-act. A19)
seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine
Änderung der vorgenommenen Einschätzung bewirken könnten.
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als nicht asylrelevant eingestuft hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffen-
den Erwägungen II/1 und II/2 der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E.
5.1). Nachdem diese in überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb die
Teilnahme des Beschwerdeführers an der Protestaktion und die im An-
schluss erfolgten zweimaligen polizeilichen Vorladungen ohne weitere
Konsequenzen sowie die kritischen Bemerkungen am Arbeitsplatz nicht
asylrelevant erscheinen, und der Beschwerdeführer diesen Ausführungen
keine substantiierten Einwände entgegenhält, ist den vorinstanzlichen Er-
wägungen vollumfänglich beizupflichten. Ergänzend ist einzig anzumer-
ken, dass auf dem bezeichneten youtube-Video (abrufbar unter
während zwei Sekunden zu sehen ist, wie der Beschwerdeführer unmas-
kiert mit (…) durch eine Eingangshalle läuft. Dass ihm deswegen bei einer
Rückkehr nach Mazedonien eine illegitime staatliche Verfolgung drohen
könnte, erweist sich als höchst unwahrscheinlich.
Damit hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ge-
stützt auf Art. 3 AsylG abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
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genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschen-
rechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien als zumutbar. Zurzeit
besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt,
aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung angenommen werden
müsste. Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie-
sen werden (Vi-act. A20/6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über bis 2020 beziehungs-
weise 2022 gültige Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Beschwerdebegehren
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, ist das Gesuch ohne Abklärung der finanziellen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen.
Die auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des
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Seite 10
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb
der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5995/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Simona Risi
Versand: