Abtei lung V
E-5996/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. August 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5996/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ – verliess sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 23. April 2006 und gelangte über ihm
unbekannte Länder am 27. April 2006 in die Schweiz, wo er am 2. Mai
2006 ein Asylgesuch einreichte. Am 10. Mai 2006 wurde der Be-
schwerdeführer in der Empfangsstelle B._______ (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______) summarisch befragt, am 7. Juni
2006 wurde er durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons
C._______ einlässlich zu seinen Asylgründen sowie am 17. August
2006 vom BFM ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______.
Seit dem Jahr 1992 habe er sich in A._______ aufgehalten, wo er (...)
Mitglied der Kürdistan Komünist Partisi (Kurdisch Kommunistische
Partei [KKP]) sowie (...) in deren Jugendorganisation Yekitiya Ciwanen
Komünist'an Kurdistan (YCKK) gewesen sei. Im Zusammenhang mit
einer Protestkundgebung im Jahre 1998 nach der Festnahme von
Öcalan sei er zusammen mit 30 bis 40 Personen während eineinhalb
Tagen zurückgehalten worden. Im Gefängnis sei er jedoch nie
gewesen (vgl. A1 S. 6). Von 1999 bis 2003 habe er in E._______ für
die Zeitung "F._______" gearbeitet. Auch sei er seit dem Jahr 1999
nicht mehr politisch aktiv und weder für eine politische Partei noch für
eine Organisation mehr tätig gewesen. Da er im Jahre 1993/1994
einem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, hätten
sich die Behörden bei ihm zu Hause immer wieder nach ihm erkundigt.
Im August 1999 sei er im Rahmen einer Razzia beim Zeitungsverlag
von Sicherheitsbehörden geschlagen und gezwungen worden, seine
Mitgliedschaft zur KKP unterschriftlich zu bestätigen. Daraufhin sei er
kurzfristig festgehalten und anschliessend den Militärbehörden
übergeben worden, woraufhin er bis im April/Mai 2001 Militärdienst
habe leisten müssen. Nach verrichteter Dienstpflicht sei er weiterhin
für den Zeitungsverlag "F._______" in E._______ tätig gewesen und
weiterhin von den Sicherheitskräften belästigt und unterdrückt worden,
indem sie beispielsweise vor seiner Wohnung die Lautstärke ihrer
Funkgeräte aufgedreht hätten und ihm Parfüm hätten verkaufen
wollen. Am 18. März 2006 sei er von ihnen angehalten und gefragt
worden, ob er an den Newrozfeierlichkeiten teilnehmen werde. Zudem
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habe ihm die Polizei auch die Aufgabe seiner Journalistentätigkeit
nahegelegt und ihn alle zwei bis drei Monate kontrolliert und
schliesslich zur Kollaboration mit ihr aufgefordert. Aufgrund dieser
Belästigungen sei er während acht Monaten dreimal umgezogen. Im
Februar 2003 hätten Sicherheitsbehörden versucht, ihn zwangsweise
mit einem Auto zu entführen, was er jedoch habe verhindern können.
Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich im Jahr 2003 zu Y._______
nach A._______ zurückgekehrt, wo er als (...) bei der Zeitung
"G._______" bis Januar 2006 als (...) tätig gewesen sei. Y._______
habe die Türkei im Mai 2003 verlassen und sei am 19. Mai 2003 illegal
in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise von Y._______ hätten
sich einmal Zivilpolizisten nach diesem erkundigt. Ferner hätten sie ihn
über seine Arbeit beim Zeitungsverlag befragt. Aus Angst vor weiteren
Belästigungen und Festnahmen habe er sich zur Ausreise
entschieden. Die Reise habe er durch Schlepper organisieren lassen
und habe bis zu seiner Ausreise an derselben Adresse in A._______
gelebt. Mit gefälschten Identitätspapieren habe er sodann sein
Heimatland verlassen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schuldiplom, ausge-
stellt im Jahre 2004 in Ankara, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft
der Zeitung "G._______" sowie mehrere Zeitungsartikel, Fotos und
mehrere Bücher, bei welchen er für die Aufmachung zuständig
gewesen sei, zu den Akten. Seine von ihm selbst beantragte und legal
erhaltene Identitätskarte sowie sein Führerschein trafen am 2. Mai
2006 in Basel ein und sind beim Grenzwachkorps GWK auf
unerklärliche Art und Weise verschwunden (vgl. Schreiben des GWK
Basel vom 7. August 2007).
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2006 – eröffnet am 23. August 2006 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. In seinem Entscheid hielt das BFM zur Hauptsache fest,
die Schilderungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an Art. 7 und Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 8. September 2006 – Datum Poststempel
Seite 3
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– an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechts-
vertreterin die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2006, die
Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2006 verzichtete der
damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid.
E.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer
mehrere Gerichtsdokumente der türkischen Behörden mit deutscher
Übersetzung zu den Akten, woraufhin das BFM in seiner Vernehm-
lassung vom 30. November 2006 an seinen Erwägungen vollumfäng-
lich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte.
F.
Mit Schreiben 15. Dezember 2006 zeigte der neue (rubrizierte)
Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig reichte er vier
Faxkopien zu den Akten, verbunden mit dem Antrag um Fristverlänge-
rung, um die genannten Kopien in eine Amtssprache übersetzt
einzureichen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 zeigte die damalige Rechts-
vertreterin ihre sofortige Mandatsniederlegung an.
G.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 22.
Dezember 2006 eine Vielzahl von Dokumenten, welche seine Verfol-
gungssituation bestätigen sollen, sowie die in Aussicht gestellten
Übersetzungen zu den Akten.
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H.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 hielt das BFM voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6.
März 2007 replizierte und eine Zeitschrift sowie einen Internetauszug
ins Recht legte. Dabei ersuchte er um Ansetzen einer weiteren Frist
zur Replikergänzung.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am 27.
März 2007 seine Replik ergänzen. Zur Untermauerung seiner Verfol-
gungssituation reichte er eine Kopie eines Nüfus sowie ein Schreiben
eines Mitgliedes der YCKK zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 27. September 2007 wurden weitere Beweisunter-
lagen eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu
führte es aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die vorge-
brachte ernsthafte Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden
glaubhaft darzulegen. Obschon bekannt sei, dass die türkischen
Sicherheitskräfte immer wieder Druck auf verschiedene Parteien und
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auf (...) ausüben würden, erscheine indessen unwahrscheinlich, dass
sich die Polizei die Mühe genommen haben solle, sich während Jahren
nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkundigen, ihn
immer wieder zu belästigen und zu kontrollieren. Dieser grosse
Aufwand erscheine aufgrund seines Profils unverhältnismässig, zumal
der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner kurzen Festhaltung
im Jahre 1999 (1½ Tage) zugegeben habe, Mitglied der KKP zu sein.
Auch könne die ernsthafte Verfolgungsabsicht der türkischen
Sicherheitsbehörden nicht nachvollzogen werden, weil sie den
Beschwerdeführer seit dem Ereignis im Jahr 1999 nie mehr mit-
respektive festgenommen hätten, obwohl ihnen sein Aufenthaltsort
bekannt gewesen sein dürfte. Gegen ein ernsthaftes
Verfolgungsinteresse der heimatlichen Sicherheitsbehörden spreche
weiter, dass der Beschwerdeführer gerade in denjenigen Jahren,
während derer er von der Polizei unterdrückt worden sein soll, (...).
Daraus müsse geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich
offensichtlich aufgrund von allgemeinen Ereignissen in der Türkei zur
Ausreise entschlossen. Dass er in all diesen Jahren insgesamt zwei
Mal vergebens zur Kollaboration mit der Polizei aufgefordert worden
sei, ohne jeglichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein,
zementiere das fehlende Verfolgungsinteresse der heimatlichen
Behörden zusätzlich. Auch dass die Behörden auf einer
Zusammenarbeit insistiert hätten oder das Ausschlagen dieses
Angebots irgendwelche Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur
Folge gehabt habe, mache dieser schliesslich nicht geltend.
Sodann sei nicht einsichtig, weswegen die heimatlichen Behörden den
Beschwerdeführer nach seinem Militärdienst wegen seiner politischen
Tätigkeiten bei seinen Eltern gesucht hätten, obwohl ihnen sein
Aufenthalts- respektive Arbeitsort bekannt gewesen sei. Auch seien
die Schilderungen zum Versuch seiner zwangsweisen Mitnahme im
Jahr 2002 unplausibel ausgefallen. Konstruiert erscheine zudem, dass
sich die Polizei in E._______ nach seiner Ausreise nach A._______
bei einer Person, deren Nachnamen er nicht kenne, nach ihm
erkundigt haben solle. Überdies seien seine Schilderungen zu seiner
eigenen Verfolgungssituation durch die heimatlichen Behörden
stereotyp ausgefallen, und seine diesbezüglichen Darlegungen
entbehrten jeglicher Realitätskriterien, wie sie von einer Person
erwartet werden dürften, die selbst Erlebtes schildere. Der
Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Verfolgungssituation
unglaubhaft und übersteigert dargestellt.
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Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weswegen er nicht bereits bei
den ersten beiden Anhörungen, sondern erst anlässlich der ergän-
zenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass es wegen zwei
Artikeln, welche er unter einem Pseudonym verfasst habe, in den
Jahren 1995/96 und 2001/02 zu Verfahren gekommen sei.
Aufgrund der Akten ging das BFM insgesamt davon aus, dass der
Beschwerdeführer für die von ihm erwähnten Zeitungen tätig (...)
gewesen ist. Ferner schloss es auch nicht aus, dass der
Beschwerdeführer Ende der 1990er Jahre zwei Mal kurzzeitig
festgehalten oder mehrmals kontrolliert worden ist. Es sprach jedoch
diesen Tatsachen und Gegebenheiten die asylrechtliche Relevanz ab.
Dazu führte es aus, dass das behördliche Interesse an Angehörigen
der kurdischen Bevölkerung oder Mitarbeitern bei türkischen
Zeitungsverlagen sowie die entsprechenden Schikanen und
Benachteiligungen verschiedenster Art zwar allgemein bekannt seien.
Die Wahrscheinlichkeit für die Annahme künftiger flüchtlingsrechtlich
bedeutsamer Verfolgung sei aber in Anbetracht der fehlenden
Intensität der geltend gemachten Unterdrückungen und der
unglaubhaften Schilderungen seiner angeblich erlittenen
Benachteilungen sehr gering. Zwar könnten die geltend gemachten
kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers als Eingriffe in seine
physische und psychische Integrität bezeichnet werden, dennoch
handle es sich hierbei um eine relativ kurze Beschränkung der
Bewegungsfreiheit, die keine asylrelevante Zwangssituation
herbeigeführt habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens wieder entlassen worden
sei, lasse eine konkrete behördliche Verfolgungsabsicht vermissen.
Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche weiter der
Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise auf
legalem Weg einen Pass erhalten habe.
Sodann führte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. November
2006 aus, der Hinweis, wonach der vom Beschwerdeführer in den
1990er Jahren verwendete Codename "Z._______" in mehreren
Gerichtsdokumenten aus dem Jahre 1995 erwähnt werde, und die
türkischen Behörden gewusst hätten, dass es sich dabei um seine
Person handle, sei eine durch nichts belegte pauschale Behauptung.
Dies sei umso mehr der Fall, als sich aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers und aus den eingereichten Dokumenten keine
konkreten Anhaltspunkte ergäben, dass der darin erwähnte Codename
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mit seiner Person identisch sei. Obschon die Dokumente keine
objektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen, sei nicht erklärbar, wie
und wann die türkischen Behörden den Beschwerdeführer in den
vergangenen Jahren hätten identifizieren können, zumal er selbst zu
Protokoll gegeben habe, die Behörden hätten nicht gewusst, dass
dieser Codename mit seiner Person identisch sei.
In seiner weiteren Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 ergänzte es
schliesslich, es lägen bezeichnenderweise keine Dokumente und
Angaben zu der angeblich bei Gericht hängigen Untersuchung vor,
was vor dem Hintergrund des in der Türkei vorhandenen Anwalts aber
nicht nachvolliehbar sei. Beispielsweise würden unverständlicherweise
keine konkreten Angaben zu den angeblichen ehemaligen Mit-
bewohnern gemacht. Insbesondere könnten den polizeilichen und
untersuchungsrichterlichen Befragungsprotokollen oder den polizei-
lichen/untersuchungsrichterlichen Überweisungsberichten dieser Per-
sonen Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers entnommen
werden, falls die Ermittlungen tatsächlich gegen den Beschwerde-
führer gerichtet wären. Es werde im Übrigen nicht ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer den Code-Namen "Z._______" gehabt
haben könne, es gebe jedoch keine konkreten Anhaltpunkte dafür,
dass die in den vor über zehn Jahren ausgestellten Dokumenten
erwähnte Person mit derjenigen des Beschwerdeführers identisch sei,
zumal bekanntlich in illegalen Organisationen oft mehrere Personen
denselben Code-Namen führten. Die (...) Tätigkeiten des
Beschwerdeführers seien im Übrigen nie bestritten worden. Der
Beschwerdeführer habe indes beim BFM selbst erwähnt, dass er
deswegen nie angeklagt oder verurteilt worden sei respektive in zwei
Fällen – welche jedoch nicht aktenkundig seien – wohl eine Amnestie
erfolgt sei (A20 S. 3 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe sowie in
seinen Stellungnahmen demgegenüber fest, das BFM habe zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vor-
bringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Seine Verfol-
gungsgeschichte habe er in einer Erzählstruktur und einer manifes-
tierten politischen Haltung ausgeführt, so dass seine oppositionellen
Tätigkeiten zweifellos dargetan seien. Zudem sei offenkundig, dass die
gegenwärtige Lage zwischen der türkischen Miliz und der Regierung
angespannt und die Furcht vor den Konsequenzen bei der Anwendung
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der neuen Gesetzeslage des Antiterrorgesetzes vom Juni 2006 in der
Türkei gross sei.
Im Weiteren bezweifle das BFM zu Unrecht die behördliche Suche
nach ihm. Obschon er von den türkischen Sicherheitskräften zwar nur
punktuell belästigt, aufgesucht und festgenommen worden sei, könne
nicht per se davon ausgegangen werden, die türkische Zermür-
bungsstrategie nehme über längere Zeit nicht ein asylrelevantes Mass
an. Aufgrund nämlicher Taktik sei davon auszugehen, dass die
heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer
gehabt hätten. Um weiteren polizeilichen Überprüfungsmöglichkeiten
zu entgehen, habe er denn (...) absolviert. Auch seien seine Eltern
wegen seiner Dienstpflichtverweigerung belästigt worden. Diese
Vorfälle hätten jedoch vor seinem Militärdienst stattgefunden und
nicht, wie das BFM fälschlicherweise ausführe, nachträglich. Des
Weiteren sei gegen ihn zwischenzeitlich eine gerichtliche
Untersuchung eröffnet worden. Obschon den betreffenden
Gerichtsdokumenten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen
seien, dass das Pseudonym "Z._______" mit der Person des
Beschwerdeführers identisch sei, beziehungsweise auch wenn kein
Striktbeweis über den Konnex zwischen ihm und dem verwendeten
Codenamen erbracht werden könne, habe er ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes zu befürchten.
3.3
3.3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände,
die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben,
gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der
Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahr-
scheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass
sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit,
Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung
gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaub-
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haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wech-
selnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vor-
bringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung
nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesent-
liche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt-
würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit
zutreffender, ausführlicher Begründung von der Unglaubhaftigkeit
eines Teils der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist, weshalb es sich rechtfertigt, vor-
weg auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde und den
Stellungnahmen nichts zu ändern: So beharrt der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen lediglich auf der Richtig-
keit seiner zu Protokoll gegebenen Vorbringen und macht darüber
hinaus erstmals geltend, dass ihm von seinem Anwalt in der Türkei
verschiedene Dokumente per Fax zugestellt worden seien, welche –
entgegegen seinen Aussagen anlässlich der Befragungen – beweisen
würden, dass in der Türkei eine gerichtliche Untersuchung gegen ihn
im Gange sein könnte (vgl. Beschwerde S. 4 unten). Diesbezüglich ist
jedoch festzustellen, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30.
November 2006 zu Recht darauf hinwies, dass die Auffassung des
Beschwerdeführers, wonach er in den 1990er Jahren in mehreren
Gerichtsdokumenten unter dem Codename "Y._______" erwähnt
werde, eine durch nichts belegte pauschale Behauptung ist, zumal
sich daraus und aus seinen Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass das verwendete Pseudonym mit der Person des
Beschwerdeführers identisch ist und die türkischen Behörden seine
wahre Identität kennen. Aus dem Umstand, dass die türkischen Sicher-
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heitsbehörden den Beschwerdeführer nicht bereits früher strafrechtlich
belangt haben, obwohl ihnen sein Codename angeblich bekannt
gewesen sei, lässt sich – entgegen der Behauptung des Beschwer-
deführers – schliessen, dass die Behörden das Pseudonym
"Z._______" nicht dechiffriert hatten, und aufgrund seiner politischen
Aktivitäten unter diesem Decknamen in seiner Heimat auch kein
Verfahren hängig ist. Aus der Gerichtsakte des
Staatssicherheitsgerichts in A._______ (act. 5 S. 131) geht denn auch
hervor, dass die Identität und die Adresse der Person "Z._______"
nicht hat festgestellt werden können, weshalb mit dem BFM davon
auszugehen ist, dass die Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 22.
Dezember 2006 blosse Behauptungen darstellen. Unter diesem
Blickwinkel sind auch die eingereichten Schreiben, sein Pseudonym
bestätigend, als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Auch sein
Verhalten nach der Festnahme im Jahr 1999 ist nicht mit dem
Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren, welche
den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu
verlassen versucht. So zog der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge im Jahre 2003 zu Y._______, der zu dieser Zeit ebenfalls von
den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, nach A._______ und
liess, trotz der angeblichen Verfolgung durch die türkische Zivilpolizei,
bis zu seiner Ausreise noch drei weitere Jahre verstreichen, was ein
Verhalten darstellt, welches in keiner Weise mit dem Vorbringen,
angeblich landesweit verfolgt zu sein, zu vereinbaren ist.
3.4
3.4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
vor, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung habe er bei einer
Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
3.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), wel-
che ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufge-
zählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunfts-
staats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die er-
littene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staat-
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licher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeb-
lich kann indes nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, beson-
nener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungs-
handlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objek-
tive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Per-
son selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits
früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine
ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich
allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz aufweisen sollte (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/12 E. 5 und 7; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaat-
liche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7
E. 7.1 S. 69 f.).
3.4.3 Als glaubhaft erachtet wird in Übereinstimmung mit dem BFM
auch vom Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer als
(...) für Zeitungen tätig gewesen und in den Jahren 1998 und 1999
zweimal kurzzeitig festgenommen worden ist, wobei angesichts der
Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitungswesen auch weitere
behördliche Kontrollen nicht völlig auszuschliessen sind. Auch die
Zuführung zum Militärdienst und dessen Absolvierung bis zum
Frühling 2001 wird im Übrigen nicht in Frage gestellt. Den erwähnten
zwei Kurzfestnahmen fehlt es jedoch offensichtlich an der
erforderlichen Intensität, um sie als asylrechtlich relevant zu
betrachten. Entsprechend haben sie den Beschwerdeführer offenbar
auch nicht veranlasst, das Heimatland zu verlassen. Im Jahr 1998
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wurde er im Zusammenhang mit seinen angeblichen politischen
Aktivitäten erstmals während einigen Stunden festgehalten und
geschlagen. Im Rahmen dieser Festnahme hat der Beschwerdeführer
unter Druck eingestehen müssen, Mitglied der KKP zu sein. Dennoch
wurde er nach der Befragung ohne Auflagen freigelassen, und es ist –
eigenen Angaben gemäss – auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet
worden (vgl. A1 S. 7 f.). Diese Vorgehensweise der türkischen
Behörden lässt den Schluss zu, dass sie die Aktivitäten des
Beschwerdeführers als insgesamt nicht verfolgenswert einstuften.
Auch bei Wahrunterstellung, dass er bis 1999 (...) Mitglied der KKP
sowie der YCKK gewesen ist, weist der Beschwerdeführer offenbar
kein genügendes politisches Profil auf, um durch seine (...) Tätigkeit
bei den Zeitungsverlagen das Verfolgungsinteresse der türkischen
Behörden auf sich gerichtet zu haben. Dies ergibt sich auch aus den
Angaben des Avocat W._______, wonach die Polizei anlässlich der
Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sowie seiner
zwei Mitbewohner lediglich Haftbefehle gegen Letztere besessen habe
und keinen gegen ihn (vgl. Stellungnahme vom 27. März 2007).
Hätten die heimatlichen Sicherheitsbehörden ihn aufgrund seiner
ihnen angeblich bekannten politischen Einstellung und seiner Tätigkeit
als (...) bei der Zeitung "F._______" tatsächlich belangen wollen,
hätten sie ihn spätestens nach der letzten Festnahme im Jahr 1999
wohl kaum ohne Weiteres freigelassen. Ebenso wenig hätten sie ihm
in der Folge die Zusammenarbeit ohne Auflagen angeboten. Für ein
fehlendes Verfolgungsinteresse spricht auch, dass – wie das BFM zu
Recht ausgeführt hat – die heimatlichen Behörden gewusst hätten, wo
der Beschwerdeführer zu finden war, seiner mithin hätten habhaft
werden können und diese darüber hinaus – bei Vorliegen von
Verdachtsmomenten – ihm kurz vor seiner Ausreise offensichtlich
keinen Pass ausgestellt hätten. Zudem ist nicht nachvollziehbar,
warum ihn die Sicherheitskräfte nach eineinhalbtägiger Haft und ohne
Zusage zur Kollaboration einfach so hätten gehen lassen sollen.
Damit ist gesagt, dass die zwei vom Beschwerdeführer erlittenen
kurzzeitigen Festnahmen in den Jahren 1998 und 1999 sowie nicht
völlig auszuschliessende, sporadische weitere Kontrollen für sich
gesehen keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen respektive daraus sowie aus dem Verhalten der türkischen
Behörden keine begründete Furcht vor in absehbarer Zukunft
stattfindender Verfolgung abzuleiten ist. Im Übrigen ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass berufliche, wirtschaftliche und finanzielle
Gründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen haben
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mögen, weder vom Wortlaut des Art. 3 AsylG noch von dessen
weitergreifender Auslegung erfasst sind und somit keine
flüchtlingsrechtliche Bedeutung aufweisen. Der weitere Inhalt der
Beschwerde sowie der weiteren Eingaben führen zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Es kann mithin auch diesbezüglich vollumfänglich
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und und den
Vernehmlassungen verwiesen werden.
3.5 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in Anbetracht der gesamten Umstände keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte.
Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Bücher und Zeitschriften, welche keine asylrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers belegen können, nichts zu ändern.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Situation in der Türkei und speziell im Her-
kunftsgebiet des Beschwerdeführers noch in seiner Person liegende
individuelle Gründe geben vorliegend Anlass zur Annahme eines un-
zumutbaren Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist hervorzuheben, dass
der (...)-jährige Beschwerdeführer, der frei von familiären Verpflich-
tungen ist, in verschiedenen Landesteilen seiner Heimat über ein breit
gestreutes, intaktes Beziehungsnetz verfügt und ferner neben seiner
früheren Tätigkeit als (...) auch auf Berufserfahrung in der Schweiz als
(...) zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit – selbst unter Berücksichtigung der mehrjährigen
Landesabwesenheit – als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Wie oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer seit April 2008
erwerbstätig, womit davon ausgegangen werden kann, er verfüge über
regelmässige Einkünfte und sei prozessual nicht mehr bedürftig. Das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels kumulativer Erfüllung
der zwei Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit)
abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM sowie an (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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