B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5997/2014
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2007 in die Schweiz gelangte
und hier gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Oktober 2007 und
der einlässlichen Anhörung vom 19. November 2007 im Wesentlichen
geltend machte, im Iran wegen des Auslebens seiner gleichgeschlechtli-
chen Neigung verfolgt zu werden,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2008 unter
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, ihn aus der Schweiz
wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-820/2008 vom 8. März 2012 abwies und dabei die Auffassung
des BFM schützte, seine Vorbringen seien unglaubhaft,
dass es ferner unter anderem feststellte, die Flüchtlingseigenschaft sei
bereits wegen der Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates
nicht anzuerkennen, weil er auf der iranischen Botschaft in Bern einen
Reisepass beantragt habe,
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2013 (Eingang beim BFM) er-
neut ein Asylgesuch stellte und dabei Screen-Shots aus seinem Face-
book-Account einreichte,
dass er anlässlich der Anhörung vom 14. August 2014 im Wesentlichen
geltend machte, im Iran möglicherweise erneut seinen homosexuellen
Neigungen nachzugeben, obwohl er seine Homosexualität in der Schweiz
angeblich nicht lebe,
dass er auf seinem Facebook-Account islam- und regimekritische Bilder
und Texte hochlade,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
13. August 2013 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfü-
gung vom 17. September 2014 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung seines negativen Entscheides im Wesentlichen
anführte, die vorgebrachte homosexuelle Orientierung sei bereits im ers-
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ten Asylverfahren für unglaubhaft befunden worden, so dass es sich erüb-
rige, ihre Asylrelevanz zu prüfen,
dass die iranischen Behörden zwar das Geschehen im Internet beobach-
ten könnten, sie wegen des grossen Umfangs allerdings Personen mit
qualifiziertem Profil überwachten,
dass der Beschwerdeführer ein solches Profil nicht aufweise, zumal er
sich im Iran nicht politisch betätigt habe und sich seine Vorfluchtgründe
als unglaubhaft herausgestellt hätten,
dass er seine exilpolitischen Aktivitäten nur deshalb an den Tag lege, um
sich ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken,
dass die iranischen Behörden dies wüssten und zwischen solchen Aktivi-
täten und echtem politischem Engagement unterschieden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 dagegen
Beschwerde erhob, die vorinstanzliche Verfügung anfocht und in materiel-
ler Hinsicht die Feststellung von subjektiven Nachfluchtgründen und der
Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz "im Eventualfall" beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
17. Oktober 2014 bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. November
2014 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss erhob, wel-
cher am 19. November 2014 fristgerecht geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
dass auf die Beschwerde daher einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, wobei diese glaubhaft gemacht
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen unglaubhaft
sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG),
dass das Vorbringen, wegen homosexueller Neigungen im Iran Verfol-
gung zu befürchten, bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und dort
rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden ist,
dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was zu einer andern
Einschätzung führen würde,
dass der Beschwerdeführer ausserdem seinerseits die vorinstanzliche
Verfügung im Asylpunkt nicht anficht, sondern vielmehr subjektive Nach-
fluchtgründe geltend macht,
dass die Ablehnung des Asylgesuchs daher unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist,
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dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch politische Exilaktivitäten ei-
ne Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, subjektive Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend macht,
dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeit-
punkt des Asylentscheids massgeblich ist, weshalb auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen ist, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG – das heisst erst durch die uner-
laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise – eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss,
dass in diesen Fällen jedoch trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen hat,
dass als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbe-
sondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asyl-
gesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 [S. 376 f.]; 2009/28 E. 7.1
[S. 352], EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 [S. 10]),
dass die iranischen Sicherheitsdienste die politischen Aktivitäten von Ira-
nerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere diejenige von führenden
Mitgliedern regierungskritischer Organisationen zwar beobachten und er-
fassen, Umfang und Intensität der Überwachung aber nur schwer abzu-
schätzen sind,
dass mittels Einsatz moderner Software es den iranischen Behörden
technisch auch möglich sein dürfte, die im Internet vorhandenen grossen
Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass
zu überwachen,
dass iranischen Geheimdienste sich aber auf die Erfassung von Per-
sonen zu konzentrieren scheinen, die über die massentypischen und
niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernst-
hafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen,
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dass dem BFM nach Prüfung der Akten darin zuzustimmen ist, dass der
Beschwerdeführer trotz seiner exilpolitischen Tätigkeit kein Profil auf-
weist, welches das Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden we-
cken würde, zumal er zuvor kein politisches Engagement geltend ge-
macht hat,
dass er namentlich mit den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten auch
nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bekanntheits-
grad erreicht hat, bei dem angenommen werden müsste, dass die irani-
schen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefähr-
dung betrachten könnten,
dass weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hin-
weise darauf zu entnehmen sind, wonach die iranischen Behörden tat-
sächlich auf ihn aufmerksam geworden wären oder er Verfolgungshand-
lungen der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre,
dass daran die unsubstanziiert geltend gemachten Drohungen im Internet
sowie die angebliche Ankündigung des Religionshüters im Internet, dass
unsittliche Einträge zu ahnden seien, nichts zu ändern vermögen,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsu-
chender und weggewiesener Ausländer sich plötzlich exilpolitisch zu be-
tätigen beginnt, ein starkes Indiz dafür ist, dass er entgegen seinen An-
gaben eben gerade keine Furcht davor hat, dass die heimischen Behör-
den sein Wirken im Ausland zum Anlass für Verfolgung nehmen könnten,
dass der Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ent-
rüstung zuzustimmen ist, dass es den Anschein macht, dass er sich exil-
politisch betätigt, um in der Schweiz ein Bleiberecht zu erwirken,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in
den Iran zu begründen, und das BFM damit zu Recht festgestellt hat, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat, der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen dargelegt hat und sich die Beschwerde nicht gegen die
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Wegweisung als solche richtet, weshalb die verfügte Wegweisung praxis-
gemäss nicht zu überprüfen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
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