Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5998/2009
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth / Timur,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N (…).
E5998/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 12. Dezember 2007 auf dem Luftweg, reiste über
Singapur sowie Südafrika und landete am 22. Dezember 2007 auf dem
Flughafen Zürich, wo er am 23. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte.
Mit Verfügung der Flughafenpolizei vom gleichen Tag wurde ihm die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und bis auf Weiteres der
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am
23. Dezember 2007 wurde er von der Flughafenpolizei erstmals befragt.
Am 28. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer – noch im
Flughafen – vom BFM zu den Asylgründen angehört. Anschliessend
bewilligte ihm das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 gestützt
auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 18. Januar
2008 fand im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die
summarische EVZBefragung statt; am 31. Januar 2008 wurde er vom
BFM nochmals ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile
und habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______ gelebt.
Seit 1992 sei er von Beruf Polizist. Von 1999 bis 2001 habe er in
C._______ und dann von 2001 bis gegen Ende 2007 in B._______
gearbeitet. Seit (…) 2007 bis Mitte (…) 2007 sei er wiederholt von Leuten
der KarunaGruppe bei der Arbeit oder zu Hause behelligt und an Leib
und Leben bedroht worden. Seit dem. (…) 2007 habe er sich nur noch
versteckt bei einem Freund seines Stiefvaters in D._______ aufgehalten.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM als Beweismittel verschiedene
Dokumente (Identitätskarte, Familienfotos, Fotos des Beschwerdeführers
in Polizeiuniform, Berufsausweis, Auszug der Wählerliste von B._______,
Anzeige bei der Polizei in B._______ vom 12. (…) 2007, Heiratsurkunde,
Geburtsurkunden der Ehefrau sowie der Kinder) zu den Akten.
B.
Am 9. März 2009 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und
die drei gemeinsamen Kinder ein schriftliches Asylgesuch bei der
Schweizer Botschaft in C._______ ein und ergänzte das Gesuch auf
Einladung der Vertretung hin in einem Schreiben vom 4. April 2009.
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Im Wesentlichen führte sie zur Begründung des Gesuchs aus,
betrunkene Unbekannte hätten am (…) 2008 das Haus der Familie
heimgesucht und sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Beim Verlassen
des Hauses hätten sie in die Luft geschossen und die
Familienangehörigen bedroht. Am folgenden Tag habe sie den
Zwischenfall bei der Polizei gemeldet und sich in ihrer Sorge auch an den
Bischof von D._______/B._______ gewendet.
Dieses Asylgesuch aus dem Ausland wurde vom BFM bisher nicht
behandelt.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2009 – eröffnet am 25. August 2009 –
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
führte zur Begründung aus, seine Vorbringen hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass sich die
Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige. Gleichzeitig
verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 21. September 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Oktober 2009
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Oktober 2009
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen. Dieser
wurde am 26. Oktober 2009 fristgerecht geleistet.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 wurde die Beschwerde
dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
In der Vernehmlassung vom 26. November 2009 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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Seite 4
Am 1. Dezember 2009 wurde die Vernehmlassung des BFM dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Seite 5
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer mit Bezug
auf die Flüchtlingseigenschaft unter anderem vor, diese könne auch bei
Furcht vor zukünftiger Verfolgung erfüllt sein, und das BFM habe das
Vorliegen eines konkreten solchen Risikos zu wenig berücksichtigt. Im
Zusammenhang mit der KarunaGruppe übersehe das BFM, dass er mit
dieser deshalb Probleme erhalten habe, weil er zivil gekleidete
Gruppenangehörige habe überprüfen wollen und dabei vorschriftsgemäss
vorgegangen sei, was jenen missfallen habe. Zudem habe 2007
innerhalb der KarunaGruppe ein Konflikt zwischen zwei Fraktionen
stattgefunden, weshalb alle Angst gehabt hätten, von parteiinternen
Gegnern umgebracht zu werden (vgl. Beschwerde S. 3). Weil 2007 die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Gegend von B._______
sehr aktiv gewesen seien, könne auch die Angst, er sei möglicherweise
ein Doppelagent, mitgespielt haben. Zudem habe er seinerzeit den Dienst
verlassen, ohne sich bei den Vorgesetzten abzumelden. Die eingereichte
Strafanzeige sei entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung als
Beweismittel nicht untauglich, weil in Polizeirapporten die Angehörigen
von mit dem Staat verbündeten Milizen bewusst und standardmässig als
"unbekannte bewaffnete Personen" bezeichnet würden (vgl. Beschwerde
S. 4). Schliesslich habe er die schriftliche Vorladung der KarunaGruppe
vom (…) 2007 erst im EVZ und nicht schon bei der Befragung im
Flughafen erwähnt, weil dieser aus seiner Sicht keine besondere
Bedeutung zu komme (vgl. Beschwerde S. 4).
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Seite 6
4.2. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle
des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung einer
Prüfung insgesamt standhalten. Die den Akten zu entnehmenden klaren
Unglaubhaftigkeitsindizien hat das BFM grundsätzlich korrekt erkannt und
in seinen Erwägungen zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3 ff.).
4.2.1. Zunächst hat das BFM zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten falschen Angaben zu den Umständen
seiner Ausreise aus Sri Lanka (vgl. FlughafenpolizeiProtokoll S. 4, 11
und 14 ff.) geeignet sind, sich bei der Beurteilung der persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachteilig auszuwirken. In der
Beschwerde wird dieses Argument des BFM denn auch nicht bestritten.
4.2.2. Insgesamt müssen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
kaum nachvollziehbar, teilweise auch als unlogisch oder lebensfremd
qualifiziert werden:
4.2.3. Insbesondere bringt er vor, seine Probleme mit der KarunaGruppe
gingen einerseits und hauptsächlich auf seine Pflichterfüllung anlässlich
einer von ihm korrekt durchgeführten Personenkontrolle als Polizist
zurück, die einigen der Kontrollierten missfallen habe, und andererseits
auf einen Konflikt zwischen zwei Fraktionen innerhalb der KarunaGruppe
(vgl. Beschwerde S. 3).
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Repräsentant des
srilankischen Staats, mit dem die KarunaGruppe verbündet war, auftrat
und die zu kontrollierenden Angehörigen dieser Gruppe faktisch gar
keinen Anlass gehabt hätten, sich seinen berechtigten Anordnungen zu
widersetzen.
4.2.4. Die in der Beschwerde angeführte Erklärung, man habe vielleicht
Angst davor gehabt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen
Doppelagenten (vgl. Beschwerde S. 4), erscheint spekulativ und nicht
überzeugend.
Dass er sich eventuell auch der Zusammenarbeit mit den LTTE
verdächtig gemacht habe, weil er ohne korrekte Abmeldung beim
Vorgesetzten einfach untergetaucht sei, ist ebenfalls nicht überzeugend.
Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer vor dem Weggang seine
Dienstwaffe auf dem Polizeiposten gesichert haben will und die Ehefrau
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seinem Vorgesetzten danach den Schlüssel für das Waffenbehältnis
überbracht habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 31. Januar 2008 S. 9),
wobei sie diesen höchst ungewöhnlichen Vorgang zweifellos zu erklären
gehabt und ihn mit Sicherheit über die Hintergründe des Weggangs des
Gatten informiert hätte.
4.2.5. Als schwer nachvollziehbar erscheint auch, dass der
Beschwerdeführer sich durch die geltend gemachten Drohungen, welche
im damaligen Kontext angeblich nicht ungewöhnlich gewesen seien (vgl.
BFMFlughafenprotokoll S. 5, Protokoll der Anhörung vom 31. Januar
2008 S. 5), derart einschüchtern lassen haben und deswegen
untergetaucht respektive aus dem Polizeidienst desertiert sein will.
Zweifellos hätte ein anderer Polizist an seiner Stelle zunächst versucht,
ernsthafte Unterstützung durch den staatlichen Arbeitgeber erhältlich zu
machen. Dieses Vorbringen erscheint auch unter diesem Blickwinkel
nicht glaubhaft.
4.2.6. Das BFM hatte festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichte Anzeige als untaugliches Beweismittel zu werten sei, weil
darin konkret weder die Personenkontrollen noch die KarunaGruppe
erwähnt würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Der
Beschwerdeführer wendet diesbezüglich wenig überzeugend bloss ein,
nach Praxis der srilankischen Sicherheitskräfte werde sichergestellt,
dass in amtlichen Dokumenten keine Hinweise auf Verbindungen zu
verbündeten Milizen erscheinen würden (vgl. Beschwerde S. 4). Zudem
wäre auch nach der Argumentation des Beschwerdeführers die erwähnte
Anzeige letztlich nicht geeignet, die Urheberschaft der Drohungen
nachzuweisen und damit den asylrelevanten Sachverhalt zu belegen.
4.2.7. Der Vorhaltung des BFM, der Beschwerdeführer habe die
schriftliche Vorladung der KarunaGruppe vom (…) 2007 bei der
Befragung im Flughafen gar nicht erwähnt, hält der Beschwerdeführer
entgegen, diesen Umstand habe er nicht erwähnt, weil ihm aus seiner
Sicht keine besondere Bedeutung zuzumessen sei (vgl. Beschwerde S.
4). Dies ist schon deshalb schwer nachvollziehbar, weil eine schriftlich
dokumentierte konkrete Verfolgungshandlung jedenfalls mit Blick auf den
Beleg der Verfolgungssituation im schweizerischen Asylverfahren für den
Asylsuchenden offensichtlich von grosser Bedeutung gewesen wäre.
Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer zwar einerseits zu
Protokoll gegeben, das Beweismittel sei im Heimatland bestellt und auf
dem Weg in die Schweiz (vgl. Protokoll der Befragung vom 31. Januar
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Seite 8
2008 S. 6), andererseits hat er das Dokument aber ohne jede Erklärung
nie zu den Akten gereicht.
4.2.8. Hinzu kommt, dass den Befragungsprotokollen auch gewisse
Aussagewidersprüche zu entnehmen sind. So hatte der
Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 31. Januar 2008 angegeben,
seine Familienangehörigen seien nach seinem Untertauchen zu Hause
noch zweimal von Bewaffneten belästigt worden, die ihn gesucht hätten,
nämlich am (…) 2007 und (letztmals) am (…) 2007 (vgl. Protokoll S. 8).
Anlässlich der Befragung vom 28. Dezember 2007 hatte er
demgegenüber angegeben, er sei auch nach seiner Ausreise – mithin
nach Mitte Dezember 2007 – zu Hause bei den Angehörigen gesucht
worden (vgl. Protokoll S. 8).
In diesem Zusammenhang kann der Vollständigkeit halber erwähnt
werden, dass die Ehefrau im schriftlichen Asylgesuch bloss einen
einzigen solchen Übergriff konkret erwähnt hatte, der am (…) 2008 – also
ein Jahr nach der Ausreise des Ehemannes aus Sri Lanka und eineinhalb
Jahre nach seinem angeblichen Untertauchen im Heimatland –
stattgefunden habe.
4.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E5998/2009
Seite 9
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies unter
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Seite 10
Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als
problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty
International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AIIndex: POL 10/001/2011]).
Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen
Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter
umgehen wird. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer
als Polizist für den srilankischen Staat tätig war, sind jedoch keine
konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte trotzdem den sri
lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer
Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit
herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur
Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende
Gefährdung.
6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinn der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm erstmals im Urteil BVGE
2008/2 (vom 14. Februar 2008) zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten
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Seite 11
Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die
Ostprovinz als unzumutbar (vgl. a.a.O., E. 6). Weiter setzte die
Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des
Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Grossraum C._______ für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie,
die aus der Nord oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders
begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens und Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O., E. 7.6.2).
6.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Situation nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs am
19. Mai 2009 kürzlich eine erneute Lagebeurteilung vorgenommen. In
Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es
dabei hinsichtlich der Ostprovinz und B._______ – wo der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte – im Wesentlichen
zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O., E. 13.1.): In der
Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen
weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte
über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche
bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon
ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer
Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass
Rückendeckung durch die srilankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die
Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ
entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber
weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll
vergleichbar sein mit den Verhältnissen in C._______. Die
Sicherheitseinschränkungen im D._______Distrikt hatten bereits im Jahr
2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in B._______ hat sich
ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe
Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der
Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung
spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird
im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau
neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts und
Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund
der dort herrschenden allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem
BFM – den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz
als grundsätzlich zumutbar.
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Seite 12
6.3.4. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Asylverfahren machte, stammt er aus B._______,
Ostprovinz. Dort leben nach wie vor seine Ehefrau und die drei
gemeinsamen Kinder (vgl. EVZKurzprotokoll S. 3). Es liegen keine
aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in
B._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka als
Polizist arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in
der Gastronomie erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch
keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers zu entnehmen.
6.3.5. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom
Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner in B._______ lebenden Familie zählen können
und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als
auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Ausbildung und
beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren.
Ausserdem liegen auch individuelle Umstände vor, die für die
Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in C._______ sprechen (vgl. auch
angefochtene Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer war von 1999 bis
2001 dort bereits als Polizist im Einsatz, ist deshalb mit den Örtlichkeiten
vertraut und könnte sich allenfalls nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka
allenfalls auch von B._______ nach C._______ versetzen lassen, um
seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
6.3.6. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen.
6.3.7. Der Vollständigkeit halber bleibt hier festzuhalten, dass bezüglich
der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unter den gegebenen Umständen keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellbar ist (vgl. Beschwerde S. 5).
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Seite 13
6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit dem am
26. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen
und damit bereits bezahlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E5998/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 26. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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