Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5999/2010
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und hinduistischen Glaubens aus der Region B._______,
Zentralprovinz, stellte am 2. März 2010 bei der schweizerischen Botschaft
in Colombo ein schriftliches Asylgesuch (Eingangstempel vom 8. März
2010), das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft vom 9.
März 2010 hin – mit Schreiben vom 6. April 2010 ergänzte. Am 22. Juni
2010 fand die Befragung des Beschwerdeführers in der Schweizer
Botschaft in Colombo statt. Zur Stützung der Vorbringen reichte er Kopien
eines Auszugs aus dem Pass vom 20. August 2003, der Identitätskarte
vom 18. Januar 2005, des Geburtsregisterauszugs vom 6. September
1994 und (…) vom 1. Juli 2007 ein. Sämtliche Unterlagen wurden in der
Folge von der Schweizer Botschaft an das BFM weitergeleitet.
B.
Im Wesentlichen hält der Beschwerdeführer fest, er sei im Jahr 2000 der
Oppositionspartei C._______ beigetreten. Seit dem Jahr 2002 sei er (…)
Berufspolitiker. Die C._______ sei (…) Im Jahr 2008 respektive seit
zweiundeinhalb Jahren wolle die Regierungspartei SLFP (Sri Lanka
Freedom Party) seinen Beitritt. Die SLFP habe hartnäckig um seine
Gunst gerungen. Aus den Einladungen seien mit der Zeit Forderungen,
Repressalien und Drohungen geworden. Er selber habe mehrmals pro
Monat telefonische Todesdrohungen erhalten und fürchte um sein Leben.
Etwa Anfang 2008 sei er aus Sicherheitsgründen zusammen mit seiner
Frau vorübergehend in (…) Ostprovinz (…) gezogen. Noch in der Nacht
des selben Tages (…) sei vor dem Haus ein Schuss gefallen. Tags
darauf hätten sie im Eingangstor ein Einschussloch gefunden. (…) Am
folgenden Tag seien sie zurückgekehrt (…). Er sei ungeachtet der
Morddrohungen weiterhin (…) tätig gewesen (…). Im Dezember 2009
hätten in Sri Lanka Präsidentschafts- und im April 2010
Parlamentswahlen stattgefunden. In diesem Zusammenhang habe es
vermehrt im ganzen Land Unruhen gegeben und nicht wenige
Angehörige von Oppositionsparteien, so auch der C._______, hätten sich
heftigen Attacken und Einschüchterungen ausgesetzt gesehen. Zudem
habe er persönlich die Wahl von General Sarath Fonseka unterstützt,
was seine Position erschwert habe. Seine Familie sei zu Hause während
seiner Ortsabwesenheit bedroht worden und er habe weiterhin
telefonische Drohungen erhalten. Er habe zwar bei der Polizei in
B._______ eine Anzeige gegen die Täter erstattet; aus Furcht vor
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allfälligen Nachteilen habe er aber deren Namen verschwiegen. Er selber
sehe keine Wohnalternative in Sri Lanka oder die Möglichkeit, aus der
Politik auszutreten, weil er befürchte, ohne den Schutz der C._______
von der SLFP liquidiert zu werden. Er habe sein Haus jeweils nur dann
verlassen, wenn er zur Sitzung abgeholt worden sei. Ansonsten sei er
umgeben von Freunden geblieben. Er habe sich von diesen Schutz
erhofft. In der Nacht habe er stets ein Messer auf sich getragen, zumal
der (…) keinen Personenschutz gewähre. Er habe auch eine Klage bei
der Civil Monitory Mission eingereicht (…) habe ihm empfohlen, sich ins
Ausland abzusetzen. Der Beschwerdeführer gab an, in Sri Lanka (…)
keine Lebenssicherheit mehr zu haben. Mit den srilankischen Behörden
und der Sri Lankan Security Forces (SLSF) habe er keine Probleme
gehabt zu haben und sei auch nie gerichtlich belangt worden. Zur
Anhörung auf der Botschaft sei er per Bus und alleine nach Colombo
gereist.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – via Schweizer Botschaft am 27. Juli
2010 an den Beschwerdeführer versandt – verweigerte das BFM die
Einreise des Beschwerdeführer in die Schweiz wies das Asylgesuch ab.
Es stellte vorab fest, dass gestützt auf die Aktenlage seine
Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne, und
verneinte eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers und damit auch
eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes.
D.
Am 15. August 2010 übermittelte die Schweizer Vertretung den
Rückschein an das BFM.
E.
Mit am 16. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter
Beschwerde (srilankischer Poststempel: 17. August 2010; Posteingang
beim Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2010) beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Das BFM habe aufgrund falscher Annahmen sein
Asylgesuch abgelehnt, zumal er in den Befragungen nicht alles bis ins
Detail zu Protokoll habe geben können; er sei von der Schweizer
Vertretung gebeten worden, sich kurz zu fassen. Er rechne diejenigen
Leute, die ihn bisher bedroht hätten, dem Lager der herrschenden
Regierung zu. Gegen diese Leute hätte die Polizei trotz der Anzeigen
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vom (…) 2009 und (…) 2010 nichts unternommen. Die von ihm erlebten
Einschüchterungen hätten nicht nur vor den Parlaments- und
Präsidentschaftswahlen stattgefunden. Kollegen und der Veranstalter der
C._______ im Bezirk B._______ hätten ihn darauf aufmerksam gemacht,
dass seine Gegner mächtige Leute seien, und ihm geraten, das Land zu
verlassen. Polizei und Partei seien gegen das grausam agierende und
mächtige Regime in Sri Lanka machtlos. Er könne seine Familie und sich
selber nicht schützen. Aus den erwähnten Gründen fühle er sich an Leib
und Leben gefährdet.
Zur Stützung der Beschwerde reichte er beglaubigte Kopien von
Unterstützungsschreiben von (…) vom 21. Juni 2010, und von (…) in
B._______, vom 3. April 2009, ein. Den beiden Schreiben ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur tamilischen Gemeinschaft
gehöre und aus B._______ stamme. Sein Fall sei den Verfassern
bekannt. Sie hätten ihm geraten, sich bis auf weiteres im Ausland
aufzuhalten. Dem Schreiben (…) ist darüber hinaus zu entnehmen, der
Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2002 C._______-Mitglied und sein
Fall sei der Polizei bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Verfügung des BFM wurde via die Schweizer Botschaft in
Colombo am 30. Juli 2010 an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss
dem auf der Rückseite des Rückscheins angebrachten srilankischen
Poststempel – die Verfügung wurde von der Botschaft offenbar per Post
verschickt – scheint die Verfügung am 2. August 2010 zugestellt worden
zu sein. Mit der am 17. August 2010 der srilankischen Post übergebenen
und am 25. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen
Beschwerde ist die 30-tägige Beschwerdefrist ohnehin eingehalten.
1.4. Die Beschwerde ist demzufolge frist- und formgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.7. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1).
Der Beschwerdeführer wurde nach der Einreichung des schriftlichen
Gesuchs und einer Ergänzung von der Schweizer Vertretung in Colombo
zum Asylgesuch befragt. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist – wie
das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts
der schriftlichen und mündlichen Darlegungen und der eingereichten
Beweismittel in ausreichender Weise erstellt. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Die Rüge des
Beschwerdeführers, er habe sich an der Anhörung nicht detailreich genug
erklären können (vgl. Beschwerde S. 1), erweist sich als nicht stichhaltig,
zumal die Beschwerdeschrift zwar durchaus Präzisierungen zum
Sachverhalt enthält, aber keine grundlegend neuen
Sachverhaltselemente nennt.
2.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2, die
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c, mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zuzumuten ist.
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3.
3.1. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2010 festgestellt hat,
ist für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Die Asylgewährung setzt demnach
voraus, dass ein Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylentscheides in
asylrechtlich relevanter Weise in erheblicher Weise verfolgt ist respektive
begründete Furcht vor Verfolgung hat und somit Schutz benötigt.
3.2. Die geltend gemachten Einschüchterungsversuche mutmasslicher
Helfer oder Aktivisten der Regierungspartei gegenüber dem
Beschwerdeführer und seiner Familie im Hause oder per Telefonat im
Jahre 2008, 2009 und 2010 sind nach der Überzeugung des
Beschwerdeführers wegen seiner tamilischen Ethnie, (…) und seiner
oppositionellen Haltung erfolgt. In der Anhörung bei der Schweizer
Vertretung bezeichnete er den Umstand, dass er zur C._______ gehöre,
(…), als den Grund für seine Verfolgung in Sri Lanka. Die Einschätzung
des BFM, wonach zum heutigen Zeitpunkt, also nach den
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen – das Asylgesuch wurde
bekanntlich kurz vor den im April 2010 abgehaltenen Parlamentswahlen
eingereicht – keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers mehr
bestehen und die anonymen telefonischen Drohungen und
Einschüchterungen seiner politischen Gegner aufgehört haben dürften,
erscheint zutreffend. Der Beschwerdeführer hat denn auch an der
Anhörung in der Botschaft und in seiner Beschwerde keine neuen, nach
den Parlamentswahlen erfolgten gefährdende Ereignissen geltend
gemacht. Auch die beiden mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel (…), sind diesbezüglich nicht aufschlussreich, da sie nur die
Formulierung enthalten, dass sein Fall den Verfassern der Schreiben
rapportiert worden sei. Ohne dass die Einschüchterungsversuche der
politischen Gegner des Beschwerdeführers in Abrede gestellt werden –
solche Vorkommnisse sind in der gegenwärtige politischen Konstellation
in Sri Lanka leider an der Tagesordnung – und ohne sie verharmlosen zu
wollen, kann für den gegenwärtigen Zeitpunkt keine aktuelle Verfolgung
oder eine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung erkannt werden, und
zwar namentlich mangels der für die Anerkennung als Flüchtling
erforderlichen Intensität der in absehbarer Zeit drohenden Eingriffe in die
Grundwerte Leib, Leben und Freiheit des Beschwerdeführers. Im Übrigen
ist dem BFM zuzustimmen, dass sich dieser zum Schutz vor
Verfolgungen Dritter an die staatlichen Organe seines Heimatlandes
wenden kann.
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Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden
Erwägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur noch im
Sinne einer Zusatzbegründung darauf hinzuweisen, dass von den
weiteren kumulativ in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2d-g) namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht
gegeben ist und es dem Beschwerdeführer wohl möglich sein dürfte, sich
in einem anderen Land – beispielsweise in Indien – oder einem anderen
Landesteil Sri Lankas – allerdings unter der im flüchtlingsrechtlichen
Sinne nicht unzumutbaren Voraussetzung, dass er sein politisches Amt
aufgibt – niederzulassen.
3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt nicht gelungen ist, eine aktuelle oder künftige
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt
sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die übrigen
Beweismittel näher einzugehen, da sie keine neuen
Begründungselemente enthalten, welche zu einer anderen Einschätzung
führen könnten. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch
abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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