Abtei lung V
E-6001/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...), und
B._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6001/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der Roma mit letztem
Wohnsitz in (...) – eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 11. Juli
2010 verliessen und am 13. Juli 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie
am selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der jeweiligen Kurzbefragung vom 19. Juli 2010
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. August 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machten, seit (...) Jahren Mitglieder der Par-
tei des aktuellen Staatspräsidenten Tadic zu sein und ohne eine be-
stimmte Funktion auszuüben an Parteiversammlungen teilgenommen
zu haben,
dass sie deswegen von Unbekannten – vermutlich von Anhängern der
Partei Milosevics – wiederholt zu Hause aufgesucht, bedroht und miss-
handelt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin zweimal von Unbekannten zu Hause
vergewaltigt worden sei, seither unter Diabetes leide und neben Insulin
Herz- und Beruhigungsmedikamente einnehmen müsse,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei wiederholt von Unbekannten
zu Hause geschlagen und bedroht worden und habe die Ver-
gewaltigungen seiner Ehefrau mit ansehen müssen, er sei letztmals
zwei Monate vor der Ausreise geschlagen und bedroht worden,
dass die Unbekannten durch diese Nachstellungen offenbar hätten er-
reichen wollen, dass die Beschwerdeführenden sich zu Milosevic be-
kennen,
dass die Beschwerdeführenden keine Anzeige erstattet hätten, weil die
Unbekannten ihnen für diesen Fall mit dem Tod gedroht hätten,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 operiert
worden sei und er seither einen künstlichen Darmausgang habe,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen ihre ser-
bischen Identitätsausweise sowie verschiedene medizinische Unter-
lagen einreichten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am
17. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bun-
desrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver-
folgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG bezeichnet,
dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit umstossen würden, im vorliegenden Fall aus den
Akten nicht ersichtlich seien,
dass aufgrund unsubstanziierter und widersprüchlicher Aussagen der
Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen bestünden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. August 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventuell seien die
Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der Verzicht auf Kostenvorschusserhebung be-
antragt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m Art.
31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Vor-
instanz jedoch die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich voll-
umfängliche Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
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Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (so genannte Safe Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es geben Hinweis auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch von Menschen-
hand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits herabgesetzten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab an-
zuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben er-
läuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr.
2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver-
folgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden seien unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar
und widersprüchlich, mithin haltlos, ausgefallen,
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dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde den Sachverhalt im
Wesentlichen erneut darlegen und an dessen Wahrheitsgehalt fest-
halten,
dass die angeführten Schikanen und Misshandlungen wegen ihrer
Zugehörigkeit zur Partei von Tadic erfolgt seien und sie mangels Bil -
dung diesbezüglich keine genaueren Abklärungen hätten vornehmen
können,
dass zeitliche und inhaltliche Widersprüche der Vorfälle insbesondere
dadurch entschuldbar seien, dass sie einerseits keine gute Ausbildung
hätten, andererseits nicht gerne über das Vorgefallene sprechen wür-
den,
dass namentlich der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle als
Mann aus Scham aus seinem Gedächtnis zu verdrängen versuche,
und die Beschwerdeführerin ihrerseits die Ehre ihres Ehemanns habe
schützen wolle, indem sie (fälschlicherweise) angegeben habe, die
Angreifer seien mit einem Messer bewaffnet gewesen,
dass die Prüfung der Befragungsprotokolle ergibt, dass die Aussagen
der Beschwerdeführenden erhebliche inhaltliche und zeitliche Un-
gereimtheiten und Widersprüche aufweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu be-
anstandenden diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Einwand der fehlenden Bildung vorliegend die zahlreichen
Widersprüche und Ungereimtheiten offensichtlich nicht plausibel er-
klären kann,
dass die Prüfung der Akten vielmehr die Vorbringen der Beschwerde-
führenden in verschiedenen zentralen Elementen der Sachvorbringen
als völlig unglaubhaft erscheinen lassen und die von der Vorinstanz er-
kannten klaren Unglaubhaftigkeitsaspekte und damit verbunden der
offensichtliche Mangel an Realkennzeichen zu bestätigen sind,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Ak-
ten als hinreichend erstellt zu beurteilen ist,
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dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die
in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Serbien Zweifel an der
grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Verfolgungssicherheit
aufkommen lassen,
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersicht-
lich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend grundsätzlich zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden sich für die Behandlung der jeweils
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erneut an die bereits
vor der Ausreise damit betrauten Ärzte und medizinischen Ein-
richtungen wenden können, sie zudem beide erklärt haben, nicht
wegen der gesundheitlichen Situation in die Schweiz gekommen zu
sein (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 9 [Be-
schwerdeführer] respektive S. 12 [Beschwerdeführerin]),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat gemäss Akten über ein
ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen,
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dass gemäss dieser Gesetzesbestimmung von der Erhebung von Ver-
fahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerde-
führenden nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und die Be-
gehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass sich die Beschwerde – wie vorstehend aufgezeigt – als aus-
sichtslos erwiesen hat, weshalb unbesehen einer Prozessbedürftigkeit
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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