B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-600/2011
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula
Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Simbabwe,
vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N (…).
E-600/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Januar 2008 beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung
vom 25. Januar 2008 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen. Am 20. Februar 2008 fand eine direkte Anhörung
durch das BFM statt.
B.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
stamme aus D._______, Provinz E._______. Sie und ihre Freundin
F._______ hätten am 27. Januar 2007 an einem Meeting der Organisati-
on "Budagazi Mission" für Jugendliche teilgenommen. Der Leiter des
Meetings, G._______, habe sie aufgefordert, bei einem "Training" der Or-
ganisation teilzunehmen, und ihnen eine Ausbildung und Jobs verspro-
chen. Ihre Freundin habe bereits in der darauffolgenden Woche mit der
Ausbildung bei der "Budagazi Mission" begonnen, während sie, die Be-
schwerdeführerin, da sie jünger gewesen sei, für ein weiteres Treffen am
22. Oktober 2007 eingeladen worden sei. Im August 2007 sei F._______
aus dem Lager zurückgekehrt und habe berichtet, sie sei mehrmals von
Instruktoren der "Budagazi Mission" vergewaltigt worden und sei schwan-
ger und an AIDS erkrankt. Zudem habe es im Lager keine angemessenen
Unterkünfte und keine Wasserversorgung gegeben und sie hätten keine
Ausbildung erhalten, sondern seien zu harter Arbeit gezwungen worden.
Im September sei sie mit ihrer Mutter nach H._______ gereist, wo sie ihre
Tante besucht hätten. Von dort aus habe ihre Mutter eine in der Schweiz
lebende Freundin kontaktiert und ihre Reise in die Schweiz organisiert.
Sie sei legal mit einem Visum zu Besuchszwecken am 1. November 2007
in die Schweiz eingereist und habe sich zunächst bei der Freundin ihrer
Mutter und deren Ehemann aufgehalten. Anlässlich eines Telefonge-
sprächs mit ihrer Mutter am 17. November 2007 habe sie erfahren, dass
G._______ sie gesucht habe, weil sie am Meeting im Oktober 2007 nicht
teilgenommen habe. Als ihre Mutter G._______. gesagt habe, dass ihre
Tochter im Ausland sei, habe dieser sie beschimpft, geschlagen und be-
schuldigt, Mitglied der Oppositionspartei MDC zu sein. Zudem habe er
gedroht, die Sache der Polizei zu melden und dass sie der Teilnahme am
Training nicht entgehen könne. Ihre Mutter habe sich wegen der erlittenen
Schläge im Spital behandeln lassen müssen. Sie befürchte, dass sie im
Falle der Rückkehr nach Simbabwe gezwungen werde, an einem Training
der "Budagazi Mission" teilzunehmen und dass ihr dabei dasselbe zu-
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Seite 3
stossen werde wie ihrer Freundin F._______ Zum Beleg ihrer Vorbringen
reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Darlegung ihrer Asyl-
gründe, eine schriftliche, undatierte Erklärung von F._______ sowie einen
Arztbericht des " (…)" betreffend ihre Mutter vom 10. November 2007 zu
den Akten.
C.
Ein von der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2009 gestelltes Gesuch um
einen Wechsel in den Kanton I._______ wurde vom BFM mit Verfügung
vom 5. August 2009 abgewiesen.
D.
Ein von dem von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreter
gestelltes Gesuch um Akteneinsicht vom 10. Februar 2010 wurde mit Ver-
fügung des BFM vom 16. Februar 2010 unter Hinweis auf die noch nicht
abgeschlossene Untersuchung abgewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 8. November 2010 gewährte das BFM der Beschwer-
deführerin Einsicht in die wesentlichen Verfahrensakten und gab ihr Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu festgestellten Widersprüchen zwischen
ihren Aussagen und den beigezogenen Visumsakten.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. November 2010 reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
G.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 – eröffnet am 20. Dezember 2010
− stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Januar 2011 erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und
beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Asyl, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
E-600/2011
Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 4. März 2011 machte die Beschwerdeführerin von dem
ihr mit Verfügung vom 17. Februar 2011 eingeräumten Recht zur Replik
Gebrauch und hielt vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 5
und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu erach-
ten. Die von ihr in den Visumsakten angegebene Begründung für das Vi-
sumsgesuch deute entgegen den Ausführungen anlässlich der Befragun-
gen auf asylfremde Motive für die Ausreise aus dem Heimatstaat hin. Das
Asylgesuch sei erst rund zwei Monate nachdem sie angeblich von ihrer
Mutter erfahren habe, dass sie gesucht werde, eingereicht worden und
müsse damit als verspätet bezeichnet werden. Dies sei ein weiteres Indiz
für eine konstruierte Asylbegründung. Ferner gehe aus den Visumsunter-
lagen hervor, dass die Ausreise der Gesuchstellerin seit mindestens Juli
2007 geplant gewesen sei. Dies stehe im Gegensatz zu ihren Angaben,
aufgrund der Berichte ihrer Freundin F._______ mit ihrer Mutter im Sep-
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Seite 6
tember 2007 nach H._______ gereist zu sein und erst von da aus die
Ausreise in die Wege geleitet zu haben. Im Weiteren erscheine nicht
plausibel, dass G._______, ein nach Angaben der Beschwerdeführerin
einflussreicher Mann und Mitglied der Regierungspartei, sich persönlich
nach dem Grund für ihre Absenz erkundigt habe. Die Angabe in den Vi-
sumsakten, dass sie, ihre Mutter und ein Bruder in H._______ gelebt hät-
ten, stehe im Widerspruch zu ihrer Behauptung, bis im September 2007
im Dorf D._______ gewohnt zu haben. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten die Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen. Der ärztliche
Bericht betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin habe in Anbetracht
der Aktenlage und der in Simbabwe verbreiteten Korruption keinen Be-
weiswert. Bei der Erklärung der Freundin F._______ dürfte es sich um ein
Gefälligkeitsschreiben handeln. Im Übrigen würden sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin in ih-
rem Heimatland eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe und Behandlung drohe und weder die in Sim-
babwe herrschende politische Situation noch andere Gründe würden ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sei auf-
grund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
aus dem Grossraum H._______ stamme und ihre Familie finanziell gut
gestellt sei. Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu
ihrem Familiennetz gemacht, weshalb es dem Bundesamt nicht möglich
sei, ihre familiäre Situation zu würdigen.
4.2. Zur Begründung ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin zu-
nächst darauf hin, dass die Befragungen nicht in ihrer Muttersprache
stattgefunden hätten, was zu einigen Verständnisschwierigkeiten geführt
habe. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung ihre Aussagen – namentlich
zu ihrem familiären Umfeld, den Drohungen durch G._______ und den
von ihr befürchteten Übergriffen − ungenau wiedergegeben und sich mit
diesen nur flüchtig auseinandergesetzt. In den Camps der "Border Gezi
Mission" komme es zu systematischen Vergewaltigungen und die men-
schenverachtenden und grausamen Verhältnisse in diesen Lagern seien
notorisch. Im Weiteren habe auch die Hilfswerksvertreterin angemerkt, es
sei auf das Asylgesuch einzutreten, weil eine ernsthafte Bedrohung gel-
tend gemacht werde. In den Visumsunterlagen sei die Adresse der Tante
in H._______ angegeben worden, weil eine Kontaktaufnahme für allfällige
Rückfragen in ihrem tatsächlichen Herkunftsort nicht möglich gewesen
wäre. Während ihres Aufenthalts in H._______ hätten sie sich an der in
den Visumsunterlagen genannten Adresse aufgehalten. Ihr Bruder
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Seite 7
J._______ wohne auch in H._______, habe aber keine eigene Wohnung.
Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel (Arztbericht, Er-
klärung der Freundin S.) auf ihre Herkunft aus dem Dorf D._______ hin-
weisen. Im Visumsgesuch seien die im Asylverfahren vorgebrachten
Probleme nicht genannt worden, weil ihre Mutter in diesem Zeitpunkt da-
von ausgegangen sei, die Situation werde sich durch ihren Auslandsauf-
enthalt entspannen. Von den Drohungen seitens G._______ habe sie erst
anlässlich eines Telefongesprächs aus der Schweiz erfahren. Dass sie ihr
Asylgesuch erst zwei Monate später gestellt habe, sei nachvollziehbar, da
ihr Aufenthalt zunächst durch das Visum gesichert gewesen sei, sie das
Vorgefallene habe verarbeiten und sich über das weitere Vorgehen habe
informieren müssen und die Festtage dazwischen gelegen seien. Ihre
Mutter habe, ohne ihr dies mitzuteilen, bereits im Sommer 2007 begon-
nen, ihre Ausreise zu planen, weil sie den Versprechungen der "Border
Gezi Mission" nicht getraut habe. Es könnten ihr demnach keine Wider-
sprüche zwischen ihren Angaben im Asylverfahren und den sich aus den
Visumsunterlagen ergebenden Informationen vorgeworfen werden. Die
Regierung Simbabwes benütze die "Border Gezi Camps" um die Bevölke-
rung und insbesondere die Opposition zu unterdrücken. Es würden alle
Jugendlichen zur Teilnahme gezwungen, was nur mit massiver Ein-
schüchterung möglich sei. Es sei daher durchaus plausibel, dass ihr
Fernbleiben nicht toleriert werde und der für die Rekrutierung verantwort-
liche G._______ sie gesucht habe. Die ungenauen protokollierten Be-
zeichnungen "Budagazi Mission" respektive "Bodagezi Mission" seien
darauf zurückzuführen, dass sie den Namen der Organisation nur gehört,
nicht aber gelesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie, würde ein
konstruierter Sachverhalt vorliegen, die richtige Bezeichnung verwendet
hätte. Es sei nicht gerechtfertigt, den von ihr eingereichten Beweismitteln
ohne Nachforschungen betreffend ihre Echtheit die Beweiskraft abzu-
sprechen. Sie würden inhaltlich genau mit ihren Aussagen übereinstim-
men und zudem enthalte der Arztbericht einen offiziellen Stempel. Wäre
schon im Zeitpunkt ihrer Einreise die Einreichung eines Asylgesuchs ge-
plant gewesen, hätte sie die Beweismittel nicht erst nachträglich beschafft
und hätte eine einfachere Geschichte vorgebracht. Die von ihr vorge-
brachte Gefährdung sei als asylrelevant zu qualifizieren. Sie habe drei
Halbbrüder, wobei sie nur zu J._______, von welchem die Bestätigung in
den Visumsunterlagen stamme, Kontakt pflege. Die abweichende proto-
kollierte Aussage müsse auf einem Missverständnis beruhen. Sie habe
aufgrund der Heirat ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater dessen Familienna-
men übernommen. Die Flugreise in die Schweiz sei von ihrer Gastfamilie
E-600/2011
Seite 8
bezahlt worden. Es könne daraus somit nicht auf die finanziellen Verhält-
nisse ihrer Familie geschlossen werden.
4.3. In der Vernehmlassung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest,
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Namen der "Border Gezi
Mission" fehlerhaft wiedergegeben habe, deute darauf hin, dass sie diese
nur vom Hörensagen kenne. Der Name werde auch in der schriftlichen
Erklärung der Freundin falsch wiedergegeben obwohl zu erwarten wäre,
dass diese während ihres Aufenthalts im Camp dessen Namen in schrift-
licher Form wahrgenommen hätte. Ferner würden die Trainings in den
"Border Gezi Camps" bedeutend kürzer als ein halbes Jahr dauern.
Durch diese Ungereimtheit werde der Beweiswert des Affidavits weiter
gekürzt. Das Mindestalter für die Rekrutierung liege nach Erkenntnissen
des Bundesamts bei 16 Jahren, weshalb auch die Beschwerdeführerin di-
rekt rekrutiert worden wäre. Es sei davon auszugehen, dass nicht alle der
rund 10'000 Jugendlichen, welche bisher ein Training der "Border Gezi
Mission" absolviert hätten, zwangsrekrutiert worden seien. Schliesslich
gebe es seit der Regierungsumbildung mit dem Einbezug der früheren
Oppositionspartei MDC Bestrebungen, die "Border Gezi Mission" durch
einen zivileren Jugenddienst zu ersetzen.
4.4. Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Replik auf den Stand-
punkt, die Situation in Simbabwe habe sich keineswegs verbessert. Es
bestünden vielmehr Anzeichen für neue aufflammende Gewalttätigkeiten.
5.
5.1. Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin gab
anlässlich der Kurzbefragung an der Empfangsstelle vom 25. Januar
2008 an, die englische Sprache genügend für die Anhörung zu beherr-
schen, und es lassen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf
Verständigungsprobleme entnehmen. Der entsprechende Vorhalt der Be-
schwerdeführerin findet somit in den Akten keine Stütze und kann nicht
gehört werden. Im Weiteren betreffen die von der Beschwerdeführerin ge-
rügten Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nur nebensächliche Punkte. Das BFM hat sich in der angefochtenen Ver-
fügung mit den wesentlichen Punkten ihrer Asylvorbringen in hinreichen-
der Ausführlichkeit auseinandergesetzt.
5.2. Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, die Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin seien mit überwiegender Wahrschein-
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Seite 9
lichkeit als unglaubhaft zu erachten. Den zu den Akten genommenen Vi-
sumsunterlagen ist zu entnehmen, dass das Visumsgesuch der Be-
schwerdeführerin bereits am 2. August 2007 eingereicht wurde und der
zusammen mit diesem eingereichte Strafregisterauszug trägt einen
Stempel vom 30. Juli 2007. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
daraus zu schliessen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz spätestens im Juli 2007 geplant wurde, was in klarem Gegen-
satz zu ihrer Darstellung steht, ihre Ausreise sei erst während ihres Auf-
enthalts in H._______ im September 2007 in die Wege geleitet worden.
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, ihre Mutter habe ihre
Ausreise ohne ihr Wissen organisiert und sie habe davon erst während
des Aufenthalts in H._______ erfahren, ist aktenwidrig, da das Visumsge-
such von der Beschwerdeführerin selber unterzeichnet wurde. Vor die-
sem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass ihre Ausreise nicht
aus den von ihr vorgebrachten Gründen, sondern vielmehr ausschliess-
lich zu Besuchszwecken erfolgte. Diese Umstände geben Anlass zu mas-
siven Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten, angeblich für ihre Ausreise auschlaggebenden Ereignisse.
Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass sie ihr Asyl-
gesuch erst rund zweieinhalb Monate nach der Einreise in die Schweiz,
rund zwei Monate nachdem sie angeblich von ihrer Mutter erfuhr, dass
sie gesucht werde, und kurz vor Ablauf der Gültigkeit des Besuchsvisums
einreichte. Eine frühere Einreichung des Asylgesuchs wäre entgegen der
Argumentation in der Beschwerdeeingabe durchaus möglich und zumut-
bar gewesen, zumal die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer
Gastgeber zählen konnte. Nach dem Gesagten sind überwiegende Zwei-
fel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel haben keinen mass-
geblichen Beweiswert und sind daher nicht geeignet, zu einer anderen
Einschätzung zu führen. Der ärztlichen Bescheinigung, in welcher Verlet-
zungen der Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund eines tätlichen An-
griffs attestiert werden, sind keine Hinweise auf den Hintergrund dieses
Übergriffs zu entnehmen und die beglaubigte Erklärung ihrer Freundin ist
als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. In der Beschwerdeein-
gabe wurde nichts vorgebracht, das geeignet wäre, diese Einschätzung in
Frage zu stellen.
5.3. Überdies sind keine Übergriffe gegen die Mutter der Beschwerdefüh-
rerin nach November 2007 aktenkundig, und es liegen deshalb auch kei-
ne konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass letzterer im heutigen Zeit-
punkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung
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Seite 10
droht. Damit fehlt es den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch an der
asylrechtlichen Relevanz. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere zu den Akti-
vitäten der "Border Gezi Mission" und der Situation in deren Lagern, ein-
zugehen.
5.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen,
dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asyl-
gesuch abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
E-600/2011
Seite 11
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Simbabwe ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Simbabwe dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
E-600/2011
Seite 12
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Simbabwe lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Simbabwe als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erach-
ten, da sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, sie könnte bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt sein. In Simbabwe
herrscht derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Es
finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würden. Sie verfügt in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales
Netz (Mutter, Geschwister, Tante) auf dessen Unterstützung sie zur Si-
cherung ihrer wirtschaftlichen Existenz zählen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
E-600/2011
Seite 13
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen
mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 ihr Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seit-
her massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-600/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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