B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-600/2020
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, als Geburtsdatum den (…) angab und ihm als Unterkunft das
Bundesasylzentrum Nordwestschweiz in Basel (BAZ NWCH; nachfolgend
BAZ Basel) zugewiesen wurde,
dass er mit Vollmacht vom 16. August 2019 den HEKS Rechtsschutz im
BAZ Basel als unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfah-
rens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) mandatierte,
dass er am 20. September 2019 in einer Erstbefragung für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende (EB UMA) zu seinen Personalien, seiner Iden-
tität, seiner Herkunft, seiner Schul- und Ausbildung, seinen Familienver-
hältnissen und Lebensumständen, seinem Reiseweg, seinen Asylgesuchs-
gründen sowie zu seiner Gesundheit befragt wurde (SEM-Akte 1048632-
14/13, nachfolgend: Akte 14/13),
dass er seinen Angaben zufolge aus B._______ stamme, seine Eltern nie
gekannt habe (wobei er vernommen habe, seine Mutter sei in C._______
verheiratet), bei (…) aufgewachsen sei, insgesamt zirka zweieinhalb Jahre
die Schule besucht habe, seinen Heimatstaat Marokko im Jahre 2015 Rich-
tung Italien verlassen habe, wo er sich fünf oder sechs Monate aufgehalten
habe, bevor er sich nach C._______ begeben habe, nach zwei Jahren
nach Frankreich gereist sei, wo er ein Jahr geblieben sei, dann für einige
Monate nach C._______ zurückgekehrt und danach von Marseille (Frank-
reich) aus am 7. August 2019 direkt in die Schweiz eingereist sei,
dass er seinen Reisepass irgendwann irgendwo verloren und eine marok-
kanische Identitätskarte nie besessen habe,
dass er auch seine Geburtsurkunde verloren habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, die
ganzen Probleme würden bei seiner Mutter und seiner (…) liegen, wobei
ihm seine Mutter fehlen würde und seine (…), bei der er gelebt habe, sich
mehr um ihre eigenen Kinder gekümmert habe als um ihn, es keine schöne
Zeit gewesen sei, Lügen auch über ihn erzählt worden seien und er sich
nicht mehr wohl gefühlt habe,
dass er auch von seinen Freunden schlecht behandelt worden sei,
dass er mit den marokkanischen Behörden keine Probleme gehabt habe,
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dass dem Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA das rechtliche Gehör
zu seiner Altersangabe gewährt wurde,
dass im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs beziehungsweise im An-
schluss daran die befragende Person des SEM dem Beschwerdeführer er-
klärte, es sei ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu ma-
chen, und in der Weiterbehandlung seines Asylgesuches werde deshalb
von seiner Volljährigkeit ausgegangen,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachver-
halt angab, er habe keine Krankheit, leide aktuell aber an einer Mandelent-
zündung,
dass er im Verlaufe der Befragung anmerkte, er konsumiere Alkohol und
rauche Haschisch, er sei nicht klar im Kopf und vergesse seine Sachen,
dass er in Marokko ein sehr schwieriges Leben gehabt habe, damals be-
reits geraucht und Klebstoff geschnüffelt habe sowie zum Überleben habe
stehlen müssen,
dass die an diesem Gespräch anwesende Rechtsvertreterin beantragte,
falls Zweifel am Alter des Beschwerdeführers bestünden, eine medizini-
sche Altersabklärung angezeigt sei, zudem sei das rechtliche Gehör zur
Altersangabe auf dem schriftlichen Weg zu wiederholen und sollte an der
Altersanpassung festgehalten werden, sei eine beschwerdefähige Verfü-
gung zu erlassen,
dass das SEM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 3. Oktober 2019
antragsgemäss das rechtliche Gehör zur Altersabklärung schriftlich ge-
währte,
dass die Rechtsvertreterin in Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs mit
Schreiben vom 15. Oktober 2019 im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer sei in C._______ in einem Heim untergebracht gewesen,
habe dort drei Jahre die Schule besucht und habe zu dieser Zeit begonnen,
Drogen zu konsumieren und mit Drogen zu handeln,
dass er seit drei bis vier Jahren stark abhängig sei,
dass er auch während der EB UMA unter halluzinogenem Drogeneinfluss
gestanden habe, unsicher, desorientiert und unter Druck gewesen sei und
sich teilweise gezwungen gefühlt habe, Antworten zu erfinden,
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dass die Dokumente, die er bei der Ausreise aus Marokko bei sich gehabt
habe, bis heute im Heim in C._______ geblieben und nicht ausgehändigt
worden seien, da er noch nicht volljährig sei,
dass aufgrund des ausgeprägten Drogenkonsums und der vermuteten
Traumatisierung in der Kindheit eine medizinische Abklärung insbesondere
bezüglich seiner Urteilsfähigkeit beantragt werde,
dass der Beschwerdeführer einer Einladung auf den 24. Oktober 2019 zur
vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen unentschuldigt fernblieb,
dass nach vom SEM bewilligter Fristerstreckung die Rechtsvertreterin am
31. Oktober 2019 das diesbezüglich gewährte rechtliche Gehör wahrnahm
und im Wesentlichen vorbrachte, der Beschwerdeführer habe ein schwer-
wiegendes Suchtproblem und könne sein Konsumverhalten nur schwer
kontrollieren, was auch der Grund gewesen sei, dass er den Befragungs-
termin nicht habe wahrnehmen können, da er über mehrere Stunden geis-
tig abwesend gewesen sei,
dass sich der Beschwerdeführer nun beim Medizinpersonal melden und
um Unterstützung bitten werde,
dass, sollte sich die Situation des Beschwerdeführers weiterhin ver-
schlechtern, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB (Kinder- und Eltern-
schutzbehörde) in Betracht gezogen werden müsste,
dass die Rechtsvertreterin um Ansetzung eines neuen Befragungstermins
ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. November 2019 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthaltes als gegenstandslos
geworden abschrieb,
dass das SEM am 12. Dezember 2019 das Asylverfahrens des Beschwer-
deführers wiederaufnahm,
dass der Beschwerdeführer einer Einladung auf den 9. Januar 2020 zur
Anhörung seiner Asylgründe unentschuldigt fernblieb,
dass die Rechtsvertreterin dem SEM mit Schreiben vom 9. Januar 2020
eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren mit der Begründung beantragt,
da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines missbräuchlichen Drogen-
konsums nicht an Abmachungen halten könne, sei er zur Durchführbarkeit
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des Asylverfahrens zunächst in eine für Jugendliche geeignete kantonale
Wohnstruktur zu verlegen,
dass ausserdem dringend fachliche Unterstützung bezüglich seiner Sucht-
problematik empfohlen werde, andernfalls seine Urteilsfähigkeit angezwei-
felt werde,
dass die Rechtsvertreterin am 15. Januar 2020 das gewährte rechtliche
Gehör bezüglich des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdefüh-
rers am Befragungstermin vom 9. Januar 2020 wahrnahm und im Wesent-
lichen vorbrachte, möglicherweise habe der Beschwerdeführer am 9. Ja-
nuar 2020 betäubt in einer fremden Wohnung oder auf der Strasse gele-
gen,
dass der Beschwerdeführer mit dem Setting des beschleunigten Verfah-
rens offensichtlich überfordert sei und sich zudem seine gesundheitliche
Verfassung in den letzten Wochen augenscheinlich verschlechtert habe,
weshalb die Rechtsvertreterin an den im Schreiben vom 9. Januar 2020
gestellten Anträgen festhalte,
dass das SEM der Rechtsvertreterin am 20. Januar 2020 den Entwurf zum
vorliegenden Asylentscheid zur Stellungnahme zustellte,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 im
Wesentlichen ausführte, sie könne sich der Einschätzung des SEM nicht
anschliessen, wonach davon ausgegangen werde, dass der Beschwerde-
führer urteilsfähig sei und mit seinem Verhalten die Mitwirkungspflicht ver-
letzt habe sowie nicht angezeigt sei, vorliegend medizinische Abklärungen
vorzunehmen,
dass weiterhin daran festgehalten werde, den vorliegenden Fall dem er-
weiterten Verfahren zuzuweisen, und dringend medizinische Abklärungen
zu tätigen seien, damit festgestellt werden könne, ob der Beschwerdefüh-
rer urteilsfähig sei beziehungsweise seine Altersangaben verifiziert werden
könnten,
dass es sich gezeigt habe, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Drogenprobleme nicht möglich sei, ein beschleunigtes Verfahren zu absol-
vieren, und das SEM es unterlassen habe, diesen Umstand angemessen
zu würdigen und die entsprechenden Abklärungen zu tätigen,
dass gerade im beschleunigten Verfahren und insbesondere, wenn es sich
bei der betroffenen Person möglicherweise um einen UMA handle, bei
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Zweifeln an der Urteilsfähigkeit zwingend entsprechende Abklärungen
durchgeführt werden müssten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2020 die Anträge auf medi-
zinische Abklärung betreffend das Alter und die Urteilsfähigkeit sowie auf
Zuweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das erweiterte Ver-
fahren ablehnte,
dass das SEM verfügte, der Beschwerdeführer werde im Asylverfahren als
volljährige Person registriert,
dass das SEM feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass auf die Begründung der Verfügung, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das SEM mit Zuweisungsentscheid vom 22. Januar 2020 den Be-
schwerdeführer dem Kanton D._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2020 gegen den
Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben liess und beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im
Rahmen des erweiterten Verfahrens zurückzuweisen,
dass eventualiter die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 zwecks
formloser Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2020
den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten,
dass die zuständige kantonale Behörde mit Kopie dieser Verfügung davon
in Kenntnis gesetzt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des SEM am 22. Januar 2020 eröffnet wurde und mit
der Beschwerde vom 31. Januar 2020 die Beschwerdefrist von sieben Ar-
beitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung entfaltet und das Rechtsbegehren, der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hinfällig ist,
dass in der Beschwerde das Rechtsbegehren, die Verfügung des SEM vom
22. Januar 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Verfahrens zurückzuweisen, im
Wesentlichen damit begründet wird, aufgrund der Suchtproblematik des
Beschwerdeführers und in Berücksichtigung seines Aussageverhaltes an-
lässlich der EB UMA wäre seine Urteilsfähigkeit durch das SEM in jedem
Fall anzuzweifeln gewesen, und dem SEM hätte klar werden müssen, dass
er während der EB UMA gar nicht in der Lage gewesen sei, auf die Fragen
einzugehen,
dass damit die gemachten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der EB UMA nicht verwertbar seien,
dass zudem der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Urteilsfähigkeit
des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht
habe hinreichend erstellt werden können,
dass das SEM auf die Anträge der Rechtsvertreterin für eine Zuweisung in
das erweiterte Verfahren nicht eingegangen sei und damit das rechtliche
Gehör verletzt habe, was nur mit einer Rückweisung an die Vorinstanz und
Durchführung des Asylverfahrens im erweiterten Verfahren geheilt werden
könne,
dass das SEM ferner keinerlei Nachforschungen zur Klärung der Identität
des Beschwerdeführers angestellt habe, beispielsweise mit der Dublin-Ab-
teilung in C._______, und jedenfalls keine solchen Abklärungen aus den
der Rechtsvertreterin zugänglichen Akten ersichtlich seien,
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dass das SEM diesbezüglich die Verantwortung vollumfänglich an den Min-
derjährigen abgebe und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geltend ma-
che, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das
SEM vorliege,
dass auch naheliegend sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines
Traumas in der früheren Kindheit, gerade weil er ohne Eltern aufgewach-
sen sei, unter psychischen Problemen leide,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen das vorinstanzli-
che Verfahren und gegen die angefochtene Verfügung nicht durchzudrin-
gen vermögen und das Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung und
Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung offenkun-
dig unbegründet ist,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre während der EB UMA
nicht in der Lage gewesen, auf die Fragen einzugehen, und es sei gar
seine Urteilsfähigkeit während der Befragung aufgrund seiner Suchtprob-
lematik anzuzweifeln, weshalb seine gemachten Aussagen anlässlich der
Befragung nicht verwertbar seien, in den Akten keine Stütze findet,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher und um-
sichtiger Würdigung der Aktenlage sachgerecht und nachvollziehbar auf-
zeigte, weshalb es die in der Stellungnahme vom 21. Januar 2020 vorge-
brachten Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers während
der EB UMA nicht gelten lassen könne, und auf die entsprechende, in kei-
ner Hinsicht zu beanstandende Begründung verwiesen werden kann,
dass daran die in der Beschwerde punktuell aus der Befragung zitierten
Aussagepassagen und der generelle Hinweis auf die Suchtproblematik des
Beschwerdeführers und allfällige psychische Beeinträchtigungen in we-
sentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass für das Gericht offenkundig keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wo-
nach es dem Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA im Sinne des Ge-
setzes wegen Kindesalter, infolge geistiger Behinderung, psychischer Stö-
rung, Rausch oder anderer Zustände an der Fähigkeit gemangelt hätte,
vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB),
dass sich das SEM denn auch nicht veranlasst sehen musste, medizini-
sche Abklärungen zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu
geben und ausführen zu lassen,
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dass die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Rüge,
das SEM sei auf die Anträge der Rechtsvertreterin für eine Zuweisung in
das erweiterte Verfahren nicht eingegangen und habe damit das rechtliche
Gehör verletzt, was nur mit einer Rückweisung an die Vorinstanz und
Durchführung des Asylverfahrens im erweiterten Verfahren geheilt werden
könne, offenkundig fehlgeht,
dass aus der EB UMA und den verschiedenen Stellungnahmen und Einga-
ben der Rechtsvertreterin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens der
rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt war, auf welche Gründe
sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers stützt, und das SEM aufgrund
der Erhebungen im vorinstanzlichen Verfahren eine hinreichende Grund-
lage hatte, das Asylgesuch beurteilen zu können,
dass das SEM demnach mit der angefochtenen Verfügung rechtskonform
materiell über das vorliegende Asylgesuch entscheiden konnte,
dass das Gericht das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner Suchtproblematik mit dem Asylverfah-
ren in den hiesigen Strukturen nicht klargekommen, in dieser absolut dar-
gestellten Form nicht gelten lassen kann,
dass immerhin anzumerken ist, dass die Rechtsvertreterin in der Stellung-
nahme vom 31. Oktober 2019 in Aussicht stellte, der Beschwerdeführer
werde sich nun beim Medizinpersonal melden und um Unterstützung bit-
ten,
dass sich der Beschwerdeführer hingegen gemäss Aktenlage während des
ganzen Zeitablaufs des vorinstanzlichen Verfahrens offenbar nicht beim
medizinischen Fachpflegepersonal des BAZ Basel meldete,
dass bei gravierender suchtspezifischer Erkrankung und psychischer Be-
einträchtigung des Beschwerdeführers hätte erwartet werden müssen,
dass er mit Hilfe oder auf Veranlassung der Rechtsvertretung, der im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens zudem die Wahrnehmung der Ver-
trauensperson oblag, ernsthafte Anstalten getroffen hätte, das Pflegeper-
sonal adäquat miteinzubeziehen,
dass zwar die Verfahrensführung auch bezüglich medizinischer Abklärun-
gen dem SEM obliegt, der betroffenen Person aber die grundsätzliche Mit-
wirkungspflicht und die Pflicht zur grundlegenden Substanziierung zu-
kommt,
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dass vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwer-
deführer wäre es seit der Mandatierung seiner Rechtsvertretung vom
16. August 2019 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens vom
22. Januar 2020 trotz der ihm beistehenden Vertrauensperson objektiv und
subjektiv verunmöglicht gewesen, sich an medizinische Unterstützung zu
wenden,
dass mit der Beschwerde im Weiteren gerügt wird, das SEM habe keinerlei
Nachforschungen zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers ange-
stellt, beispielsweise mit der Dublin-Abteilung in C._______, und jedenfalls
keine solchen Abklärungen aus den der Rechtsvertreterin zugänglichen
Akten ersichtlich seien,
dass das SEM diesbezüglich die Verantwortung vollumfänglich an den Min-
derjährigen abgebe und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geltend ma-
che, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das
SEM vorliege,
dass das Gericht dieser Rüge nicht folgt,
dass diesbezüglich vorab festzuhalten ist, dass in der Beschwerde ohne
nähere Begründung als Prämisse von der Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen wird,
dass demgegenüber das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich
mit nicht zu beanstandender Begründung darauf erkannte, dass der Be-
schwerdeführer die mit der vorgebrachten Altersangabe geltend gemachte
Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können,
dass im Weiteren der Einwand, das SEM habe keinerlei Nachforschungen
zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers, beispielsweise mit der
Dublin-Abteilung in C._______, angestellt, insoweit aktenwidrig ist, als das
SEM im Rahmen der Dublin-Vorabklärungen zur Identifizierung des Be-
schwerdeführers die europäische Datenbank EURODAC mit dem Resultat
"NOHIT" konsultierte und auch die Meldung von C-VIS keinen Treffer ergab
(A8/1) und diese Akte dem Einsichtsrecht der Rechtsvertretung offenstand,
dass zudem in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer wiederum
die primäre Mitwirkungspflicht obliegt (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und das
SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, seit Einreichung
des Asylgesuches vom 9. August 2019 habe es der Beschwerdeführer
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gänzlich unterlassen, sich um eine Papierbeschaffung zu bemühen,
obschon er diesbezüglich mehrfach instruiert worden sei,
dass ebenso in dieser Hinsicht nicht davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer wäre seit der Mandatierung seiner Rechtsvertretung
vom 16. August 2019 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens
vom 22. Januar 2020 und im Weiteren auch auf Beschwerdeebene in ob-
jektiver und subjektiver Weise daran gehindert gewesen,
dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer offenbar in der Lage war,
mehrmals Instruktionsbesprechungen mit seiner Rechtsvertreterin abzu-
halten, und demnach hätte erwartet werden müssen, dass die Rechtsver-
tretung im Zeitraum von über fünf Monaten zumindest ernsthafte Bemü-
hungen zur Beibringung eines rechtsgenüglichen Identitätsnachweises
hinlänglich begründet dargelegt hätte,
dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM zu Recht aufgrund der be-
stehenden und als rechtskonform sowie rechtsgenüglich erstellt zu erach-
tenden Sachverhalts im Rahmen des beschleunigten Verfahrens über das
Asylgesuch des Beschwerdeführers verfügte und das Rechtsbegehren, die
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Verfah-
rens zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass eine weitere Prüfung ergibt, dass die angefochtene Verfügung in allen
Dispositivpunkten vollumfänglich zu bestätigen ist, Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist,
dass namentlich die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nicht zu beanstan-
den sind und der Einwand in der Beschwerde, das SEM hätte spezifische
Abklärungen der persönlichen Situation des unbegleiteten minderjährigen
Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vornehmen
müssen, nach den obigen Feststellungen offensichtlich unbegründet ist,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, die Verfügung
des SEM vom 22. Januar 2020 sei zwecks formloser Abschreibung gemäss
Art. 8 Abs. 3bis AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen, schon deshalb
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abzuweisen ist, da das SEM mit der materiellen Beurteilung des Asylgesu-
ches im Vergleich zu einer formlosen Abschreibung des Verfahrens recht-
lich zu Gunsten des Beschwerdeführers gehandelt hat und ihm dadurch
keine Rechtsnachteile erwachsen sind,
dass zudem in Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes des erstinstanz-
lichen Verfahrens nicht unbegründeterweise davon ausgegangen werden
müsste, dass sich der Beschwerdeführer nach erneutem Erlass einer form-
losen Abschreibung des Verfahrens wiederum im BAZ Basel gemeldet und
sich das SEM wiederum veranlasst gesehen hätte, das Verfahren allenfalls
aufgrund der Geltendmachung von triftigen Gründen (Art. 8 Abs. 3bis AsylG)
erneut wiederaufzunehmen,
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: