B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6002/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2017.
E-6002/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinya aus C._______, reiste ge-
mäss eigenen Angaben am 21. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Juli 2015 fand im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) die Befragung zur Person (BzP) statt, am
8. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
sie habe im Jahr (…) die Schule abbrechen müssen, weil ihr Vater, um
ihren Einzug in den Militärdienst zu vermeiden, eine Heirat für sie arrangiert
habe. Ihr Ehemann habe zuvor bereits die militärische Grundausbildung
absolviert, so dass sie ihn während seines Urlaubs von drei Monaten ken-
nengelernt und geheiratet habe. Nach dem Urlaub sei ihr Ehemann nach
D._______ in den Dienst zurückgekehrt. Sie habe seither bei ihren Schwie-
gereltern in C._______ gelebt. Ab Ende (…) seien Militärangehörige zu
ihnen nachhause gekommen, hätten nach ihrem Ehemann gefragt und das
Haus durchsucht. Ihr sei gedroht worden, selber festgenommen zu werden,
wenn sich ihr Ehemann nicht stellen würde. Von einer Drittperson und ih-
rem Vater habe sie erfahren, dass ihrem Ehemann, welcher im Finanzbe-
reich tätig gewesen sei, Unterschlagungen vorgeworfen worden seien. Als
sie die häufigen Kontrollen nicht mehr ausgehalten habe, habe ihr Vater
ihre Ausreise aus Eritrea organisiert. Am 3. März 2015 habe sie Eritrea il-
legal verlassen.
Nach ihrer Ausreise sei ihre Familie weiter von den heimatlichen Behörden
aufgesucht und bedroht worden. Ferner sei ihr Schwiegervater inhaftiert
worden.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2017 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemach-
ten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne
von Art. 7 AsylG (SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E-6002/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen;
subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertre-
tung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Eheungültigkeitsverfahren zu
veranlassen und das Beschwerdeverfahren für die Dauer dieses Verfah-
rens zu sistieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 wurde eine Unterstützungsbedürftig-
keitserklärung nachgereicht.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2017 wurde das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin – gutgeheissen. Zudem wurde der An-
trag um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby als
Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde auf das Gesuch, das
SEM sei anzuweisen, ein Eheungültigkeitsverfahren zu veranlassen, sowie
auf den Sistierungsantrag nicht eingetreten.
F.
Am (…) wurde das Kind B._______ geboren.
G.
Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin den Kindsvater (E._______, N
[…]) nach Brauch (vgl. B2).
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Seite 4
H.
Am 12. April 2018 beantwortete die Instruktionsrichterin des Bundesver-
waltungsgerichts die Anfrage um beschleunigte Urteilsfällung des Kantons
G._______ vom 10. April 2018 wegen Straffälligkeit der Beschwerdeführe-
rin.
I.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte die Rechtsbeiständin eine aktu-
alisierte Kostennote zu den Akten.
J.
Das Kind wurde per (…) durch den Vater anerkannt.
K.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, eine aktuelle Stellungnahme zu ihrer vorgebrachten Familiensitua-
tion einzureichen. Die entsprechende Stellungnahme vom 23. Januar 2019
ging innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein.
L.
Am 30. September 2019 wurde das Kantonswechselgesuch der Beschwer-
deführenden bewilligt. Seit dem 1. November 2019 leben die Beschwerde-
führenden mit dem Lebenspartner respektive Kindsvater an derselben Ad-
resse zusammen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 führte das SEM aus,
dass es noch immer daran festhalte, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund der aktuellen Aktenlage nicht Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
seien, sie jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlings-
eigenschaft des Lebenspartners respektive Kindsvaters einbezogen wer-
den könnten.
N.
Mit Replik vom 16. Januar 2020 erklärten sich die Beschwerdeführenden
einverstanden, sich in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners res-
pektive Kindsvaters einbeziehen zu lassen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 1.6 – einzutreten.
1.5 Das Kind der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren einbezogen.
1.6 Auf das Gesuch, es sei das SEM anzuweisen, ein Eheungültigkeitsver-
fahren zu veranlassen, sowie auf den Sistierungsantrag wurde mit verfah-
rensleitender Verfügung vom 2. November 2017 nicht eingetreten. Die
Frage der allfälligen Aufhebung der Ehe wegen Minderjährigkeit ist dem-
nach vorliegend nicht Prozessgegenstand.
E-6002/2017
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid damit, dass mehrere
Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer vorgebrachten Reflexverfol-
gung wegen des Verschwindens ihres Ehemannes widersprüchlich ausge-
fallen seien. Sie habe unterschiedliche Aussagen gemacht, wie häufig Mi-
litärangehörige zu ihr gekommen seien, sie bedroht und Auskunft über den
Verbleib ihres Ehemannes verlangt hätten, welche Kleidung diese getra-
gen hätten, und wie lange die Beschwerdeführerin anschliessend noch in
Eritrea geblieben sei. Auf die Ungereimtheiten angesprochen habe sie er-
klärt, es sei ihr an der BzP nicht so gut gegangen oder habe ihre Angaben
teilweise bestritten. Deshalb würden ihre Vorbringen, wonach sie Verfol-
gungsmassnahmen wegen ihres Ehemannes erlitten habe, den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Unter
diesen Voraussetzungen seien auch die geltend gemachten, ihre Eltern
betreffenden, Reflexverfolgungsmassnahmen nach ihrer Flucht aus Eritrea
unglaubhaft.
Die geltend gemacht illegale Ausreise alleine vermöge ferner keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere An-
knüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erschienen lassen könnte, seien nicht ersichtlich.
Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine
schlechte Menschenrechtslage genüge jedoch nicht, um dem Wegwei-
sungsvollzug entgegenzustehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht
vereinbar sei. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben würde dem SEM die
Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer
drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne nicht von einer
tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritrei-
schen Nationaldienst ausgegangen werden. Ferner falle zwangsweiser Mi-
litärdienst, auch Zwangs- oder Pflichtarbeit im Rahmen eines sogenannten
«Militärdienstes» zwecks Erzielung ökonomischen Fortschritts, nicht unter
den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK. In Eritrea herrsche
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Seite 7
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen
werden könne. Auch würden keine individuellen Gründe den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug
technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin, sie habe
bereits bei der BzP angegeben, dass sie immer wieder nach dem Verbleib
ihres Mannes gefragt worden sei, damit habe sie nicht nur zweimal ge-
meint. Auch sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass
sie bei der BzP vom 27. und 28. (…) gesprochen habe. Die ersten Ereig-
nisse hätten am 27. und 28. (…) stattgefunden, und sie sei fünf Tage nach
den letzten Ereignissen Ende (…) ausgereist. Zudem sei sie bei der BzP
psychisch stark angeschlagen gewesen. Insgesamt seien ihre Ausführun-
gen, trotz kleineren Widersprüchen, glaubhaft. Insbesondere habe sie ge-
nau angeben können, wie die Hausdurchsuchung abgelaufen sei, wie sie
von der Geldunterschlagung erfahren habe und was ihr die Militärangehö-
rigen gesagt hätten. Sie sei über längere Zeit von den Militärangehörigen
immer wieder aufgesucht, befragt und bedroht worden. Da ihr Mann als
Straffälliger gesucht worden sei, sei wahrscheinlich, dass das Militär aus-
sergewöhnlich grosse Anstrengungen unternommen habe, ihn zu finden.
Dass sie die Haftdrohungen ernst genommen habe und geflüchtet sei, sei
in Anbetracht der Umstände begründet. Ferner sei nach ihrer Ausreise ihr
Schwiegervater für die Geldunterschlagung seines Sohnes inhaftiert wor-
den, was verdeutliche, dass sie begründete Furcht gehabt habe, anstelle
ihres Mannes inhaftiert zu werden. Des Weiteren sei sie als Minderjährige
gegen ihren Willen verheiratet worden und habe deswegen die Schule ab-
brechen müssen. Ihre Fluchtgründe seien eng mit ihrer Rolle als Frau ver-
knüpft.
Eventualiter seien angesichts der illegalen Ausreise subjektive Nachflucht-
gründe zu bejahen. Da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als
Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und deshalb drako-
nische Massnahmen nach sich ziehe, würde die Beschwerdeführerin sich
bei einer Rückkehr mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen,
die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Die
Vorinstanz hätte bei der Prüfung ihres Asylgesuchs alle Zweifel bezüglich
des Risikos im Fall einer Rückkehr auszuräumen müssen, was sie unter-
lassen habe. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei hin-
sichtlich der Geldunterschlagung ihres Mannes und der damit drohenden
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Seite 8
Inhaftierung unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK als unzulässig zu be-
trachten. Bereits in Eritrea habe das Militär vermutet, dass sie eine Kom-
plizin ihres Mannes sei, diesen Verdacht habe sie mit ihrer illegalen Aus-
reise bestätigt. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug hinsichtlich einer
drohenden Zwangsrekrutierung auch unter Berücksichtigung von Art. 3
EMRK und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren einen festen
Partner in der Schweiz und erwarte mit ihm ein Kind. Da ihr Partner als
vorläufig aufgenommener Flüchtling über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
in der Schweiz verfüge, könne er sich auf Art. 8 EMRK berufen. Ihnen sei
nur in der Schweiz möglich, ein gemeinsames Familienleben zu führen, da
er in seiner Heimat befürchte, verfolgt zu werden. Ein Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes sei aus diesem Grund auch im
Lichte von Art. 8 EMRK unzulässig. Einer alleinerziehenden Mutter eines
unehelichen Kleinkindes sei ein Wegweisungsvollzug ferner unzumutbar.
Sie könne weder zu ihren Schwiegereltern zurückkehren, noch seien ihre
Eltern gewillt und in der Lage, sie zu unterstützen. Da sie bei einer Rück-
kehr Gefahr laufe, inhaftiert zu werden, drohe dem Kind ein Leben ohne
Mutter und Vater.
3.3 In ihrer Stellungnahme zum vorgebrachten Familienleben führte die
Beschwerdeführerin aus, ihr Partner lebe seit längerer Zeit in F._______ in
einer eigenen Wohnung. Sie und ihr Kind würden noch immer in einer Asyl-
unterkunft im Kanton G._______ wohnen. Sie würden täglich telefonieren
oder einen Video-Chat benutzen, und die Wochenenden gemeinsam als
Familie verbringen. Die Zugtickets für die Besuche bezahle jeweils der
Kindsvater. Es sei ihm nicht erlaubt, in der Asylunterkunft bei seiner Familie
zu übernachten. Sie selber übernachte regelmässig bei ihm, müsse jedoch
jeweils frühzeitig am nächsten Tag zurückfahren, um sich in der Asylunter-
kunft zu melden. Die fehlende Möglichkeit, sich länger am Stück zu sehen,
belaste die junge Familie stark. Da das Kind noch sehr klein sei, habe sie
es bislang noch nicht allein bei seinem Vater lassen wollen, zumal dieser
durch seine Arbeit in einer (…) zeitlich eingeschränkt sei. Er bestreite sei-
nen Lebensunterhalt vollkommen selbständig, übernehme den Grossteil
der Kosten seines Sohnes und unterstütze auch die Beschwerdeführerin
finanziell. Wegen des Alters ihres Sohnes und der fehlenden alternativen
Betreuungsmöglichkeiten gehe sie momentan keiner Arbeit nach. Der
Kindsvater habe ein enges Verhältnis zu seinem Sohn und würde ihn gerne
mehr als nur einmal pro Woche sehen. Längerfristig würde die Familie
E-6002/2017
Seite 9
gerne an einem Ort zusammenleben und ein vollumfängliches Familienle-
ben führen. Derzeit müsse noch abgeklärt werden, ob ein Kantonswechsel
nach F._______ möglich sei.
3.4 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwer-
deführerin und ihr Kind auch aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Sie und ihr Partner würden hingegen
in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung leben und mit dem gemein-
samen Kind eine Familiengemeinschaft bilden. Als sich in der Schweiz auf-
haltende anspruchsberechtigte Angehörige von Flüchtlingen könnten sie
demnach gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Lebenspartners respektive Kindsvaters einbezogen werden.
3.5 In ihrer Replik geben die Beschwerdeführenden an, mit dem Vorhaben
der Vorinstanz (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners res-
pektive Kindsvaters) einverstanden zu sein.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Im Sinne eines Eventualbegehrens wird die Kassation der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Als
Begründung, inwiefern der erhebliche Sachverhalt nicht richtig oder nicht
E-6002/2017
Seite 10
vollständig festgestellt worden sei, wird in der Beschwerde dargelegt, die
Vorinstanz hätte betreffend die Zwangsheirat der Beschwerdeführerin als
Minderjährige mehr abklären müssen, da auch das eritreische Zivilrecht
eine Heirat erst ab 18 Jahren erlaube und dies ein frauenspezifischer
Fluchtgrund darstellen könnte. Wie bereits oben dargetan, ist die Frage der
allfälligen Aufhebung der Ehe wegen Minderjährigkeit vorliegend nicht Pro-
zessgegenstand. Ferner gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund nie
die gegen ihren Willen geschlossene Ehe an, weshalb das SEM nicht ver-
anlasst war, diesen Umstand unter dem Aspekt eines frauenspezifischen
Fluchtgrunds zu prüfen. Es sind folglich keine Mängel in der Sachverhalts-
abklärung oder Begründungspflicht zu erblicken. Es besteht demnach
keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Neubeurteilung.
6.
In materieller Hinsicht ist zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesver-
waltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaub-
haftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachver-
halts anschliessen kann.
6.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine
die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Ereignissen insbesondere bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sach-
verhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
E-6002/2017
Seite 11
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des
SEM an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie häufig
Militärgehörige zu ihr gekommen seien, sie bedroht und Auskunft über den
Verbleib ihres Ehemannes verlangt hätten, und wie lange sie anschlies-
send noch in Eritrea geblieben sei, aufgrund verschiedener Widersprüche
als unglaubhaft zu erachten seien.
Das SEM führte an, dass Widersprüche in den Aussagen der
Beschwerdeführerin zu erblicken seien, da sie an der BzP ausgesagt habe,
dass Militärangehörige zweimal, am 27. und 28. (…), respektive vier oder
fünf Tage vor ihrer Flucht aus Eritrea bei ihr zuhause nach ihrem Ehemann
gesucht hätten. An der Anhörung hingegen habe sie ausgeführt, Männer
hätten am 27. und 28. (…), sowie zwei Wochen später, nach ihrem
Ehemann gefragt. Später habe sie erklärt, diese Männer seien bis zur
Ausreise immer wieder gekommen. An dieser Einschätzung vermag auch
die Erklärung auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, wonach die
Beschwerdeführerin bereits in der BzP angegeben habe, mehrfach nach
dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden zu sein, so dass klar sei, dass
damit nicht nur zweimal gemeint sein konnte. Zudem habe die befragende
Person angenommen, dass die Beschwerdeführerin vom Monat (...)
gesprochen habe, als sie den 27. und 28. genannt habe. Sie habe jedoch
keine Monatsangabe gemacht. Die letzten Ereignisse hätten Ende (...)
stattgefunden, so dass diese Angaben nicht widersprüchlich, sondern
unvollständig ausgefallen seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ausdrücklich zu Protokoll gab,
dass sie insgesamt zweimal zuhause von Militärangehörigen befragt
worden sei. Auf die darauffolgende Frage, wann die Militärangehörigen das
erste Mal zu ihren Schwiegereltern nach Hause gekommen seien,
antwortete sie, dass es der 27. oder 28. gewesen sein müsse, vier oder
fünf Tage vor ihrer Ausreise (A3 S. 8); sie sei am 3. März ausgereist (A3
Ziffn. 5.01 und 7.01). Unabhängig davon, ob sie sich mit der
Datumsangabe an der BzP auf (…) oder (...) bezogen hatte, sind ihre
dortigen Aussagen nicht mit jenen an der Anhörung zu vereinbaren.
Anlässlich dieser gab sie zu Protokoll, dass die Personen ungefähr am 27.
oder 28. (…) zum ersten Mal, beziehungsweise sowohl am 27. als auch
am 28. (…) (A21 F104 und 120), und zwei Wochen später erneut
gekommen seien (A21 F105 und 110 ff.). Ferner hätten sich drei Tage
E-6002/2017
Seite 12
später zwei angebliche Freunde von ihrem Ehemann bei ihr nach ihm
erkundigt (A21 F123).
Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz korrekt
zitierte, anlässlich der BzP zu Protokoll, uniformierte Personen hätten nach
ihrem Ehemann gesucht (A3 S. 9), bei der Anhörung hingegen, es seien
Männer in Zivil (A21 F104, 108 und 111) gewesen. Zudem gab sie bei der
BzP an, ihren Ehemann zuletzt Ende (…) bei sich zuhause gesehen zu
haben (A3 S. 3). Anlässlich der Anhörung führte sie hingegen aus, sie habe
nach der Heirat im (…) drei Monate mit ihm gelebt (A21 F45 und 47) und
anschliessend nur noch einmal mit ihm telefoniert. Dass die Widersprüche
in den Aussagen sich durch die psychische Verfassung der
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklären liessen, vermag nicht zu
überzeugen. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass sie durch ihre
Ausreise aus dem Heimatland und Flucht stark belastet wurde. Den
Protokollen sind indes keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie nicht
in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe darzulegen. Im Übrigen gab
sie anlässlich der BzP auch nicht an, auf ihrer Reise so Schreckliches
erlebt zu haben, dass sie ihre Fluchtgründe nicht realitätsgetreu hätte
wiedergeben können. Weder anlässlich der Frage zu ihrem
Gesundheitszustand noch zu einem anderen Zeitpunkt brachte sie zum
Ausdruck, während der Befragung psychisch angeschlagen zu sein.
Lediglich im Zusammenhang mit ihrer Heirat sprach sie von Stress. Aus
diesen Gründen hat sich die Beschwerdeführerin ihre Aussagen entgegen-
halten zu lassen.
6.3 Dazu kommt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin betref-
fend die Bedrohungen wegen ihres Ehemannes auch als unsubstanziiert
eingeschätzt werden müssen. Zwar fielen ihre Schilderungen zur Haus-
durchsuchung durchaus kohärent und mit Details versehen aus (A21 F104
und F128 ff., F169), sie vermochte jedoch auch auf Nachfrage hin nicht
anzugeben, wie oft sie aufgesucht worden war (A21 F35 ff.). Zu ihrer eige-
nen Bedrohungslage wusste sie nicht mehr anzugeben, als pauschal und
oberflächlich, sie sei wiederholt nach ihrem Ehemann gefragt, unter Druck
gesetzt, verfolgt und bedroht worden, inhaftiert zu werden (A21 F104,
F117, F124 f., F135 und F144 ff.). Dass die eritreischen Behörden ihr über
mehrere Monate hinweg gedroht hätten, sie zu inhaftieren, und sowohl bei
ihren Eltern als auch Schwiegereltern zuhause vorbeigekommen seien, sie
jedoch nie aufgegriffen hätten, mutet im eritreischen Kontext realitätsfremd
und unglaubhaft an. Dass ferner ihre Familie nach ihrer Ausreise auch be-
droht und ihr Schwiegervater inhaftiert worden seien (A21 F58 ff. und
E-6002/2017
Seite 13
F165 f.), wird nicht weiter ausgeführt und vermag die geltend gemachte
Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes nicht zu belegen.
6.4 Zusammenfassend ist die Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu
bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse, die sie zur Flucht
aus dem Heimatland bewogen hätten, nicht hat glaubhaft machen können
und demnach keine Vorfluchtgründe dargelegt hat. Sie hat nicht aufge-
zeigt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat oder in begründeter Weise für die Zu-
kunft hätte befürchten müssen. Die Frage betreffend die vorgebrachte
Zwangslage in Verbindung mit der arrangierten Ehe sowie die Verknüpfung
ihrer angeblichen Fluchtgründe mit ihrer Rolle als Frau können bei diesem
Ausgang offenbleiben.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin we-
gen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 Zur geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellen-
gestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
E-6002/2017
Seite 14
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
führen könnten (E. 5.1 f.).
7.4 Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführerin wegen ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden
verfolgt wurde (vgl. vorliegende E. 6). Andere Anknüpfungspunkte, welche
sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, machte sie weder geltend noch gehen solche aus den Akten her-
vor. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht
vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begrün-
den.
7.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54
AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu
Recht verneint und ihr Asylgesuch richtigerweise abgelehnt. Damit fehlt es
auch an einer Grundlage, um die (originäre) Flüchtlingseigenschaft ihres
Kindes zu bejahen. Die Frage einer allfälligen sogenannten derivativen
Flüchtlingseigenschaft und des derivativen Asyls im Sinne von Art. 51
AsylG ist nicht Streitgegenstand, weshalb sie hier nicht zu prüfen ist,
ansonsten den Beschwerdeführenden eine Instanz verloren ginge.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2
8.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Aus-
länderbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl.
auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK
2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen
E-6002/2017
Seite 15
Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende
Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. E-
MARK 2001 Nr. 21 E. 10).
8.2.2 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als
Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die
bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und
Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten
Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem
Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört ne-
ben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partner-
schaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und
ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind
das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Ab-
hängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant-
wortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende
Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen.
Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehö-
rigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbe-
willigung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I
143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).
Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisge-
mäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf
Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an
die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch
hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
8.2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist auch nicht ak-
tenkundig, dass sie ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eingereicht
hätten.
Aus den Akten geht hervor, dass der Partner der Beschwerdeführerin und
Vater ihres Kindes in der Schweiz vorläufig aufgenommener Flüchtling ist
E-6002/2017
Seite 16
(N […]). Ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG ist bis anhin beim SEM nicht eingereicht worden; ein
Gesuch bei der zuständigen Behörde um Erteilung einer fremdenpolizeili-
chen Bewilligung aufgrund der skizzierten Familienverhältnisse ist, wie er-
wähnt, ebenfalls nicht aktenkundig. Damit sind die für die Berufung auf ei-
nen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen
nicht erfüllt. Die Beurteilung dieser Gesuche hätte durch die zuständigen
Behörden (SEM respektive kantonales Migrationsamt) zu erfolgen und
sprengt den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bleibt
den Beschwerdeführenden jedoch unbenommen, nach Ergehen dieses Ur-
teils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde geltend
zu machen.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, feh-
lendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fort-
kommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer kon-
kreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und
EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine
solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
9.2 Sind von einer Entscheidung Kinder betroffen, ist die entscheidende
Behörde kraft Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in jedem Fall
verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu prüfen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3
m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent-
lich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
E-6002/2017
Seite 17
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz.
Gemäss Art. 9 KRK ist die Schweiz verpflichtet, sicherzustellen, dass ein
Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei
denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfah-
ren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.
9.3 Den Akten zufolge leben die Beschwerdeführerin und ihr Partner mit
ihrem gemeinsamen Kind, nachdem ihr Kantonswechselgesuch am
30. September 2019 bewilligt wurde, seit dem 1. November 2019 in einem
gemeinsamen Haushalt zusammen. Bevor die Familie zusammengelebt
hat, lebte das Kind mit der Beschwerdeführerin in einer Asylunterkunft. Da
ihr Sohn erst etwas mehr als (…) Jahre alt ist, ist davon auszugehen, dass
bislang die Mutter seine wichtigste Bezugsperson darstellte. Jedoch hätten
die Eltern bereits vor dem Zusammenziehen täglich telefoniert oder einen
Video-Chat benutzt und die Wochenenden gemeinsam verbracht, damit
der Vater sein Kind sehen konnte. Entsprechend scheint der Kindsvater ein
sehr gutes und enges Verhältnis zu seinem Sohn zu haben. Er übernehme
den Grossteil der Kosten seines Sohnes und unterstütze die Beschwerde-
führerin zusätzlich finanziell, so dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine
enge Beziehung bestehe (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2019). Es
besteht kein Grund, die Angaben über ihre Familiensituation in Zweifel zu
ziehen, weshalb davon auszugehen ist, dass zwischen dem Kindsvater
und seinem Sohn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung bestand und auch im heutigen Zeitpunkt vorliegt. Es kann nicht dem
Kindeswohl entsprechen, das in der Schweiz geborene Kind von seinem
Vater zu trennen und aus seinem gewohnten Kontext herauszureissen.
9.4 Da der Partner und Kindsvater – ebenfalls eritreischer Staatsangehöri-
ger – in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist und deshalb vorläufig auf-
genommen wurde, ist es der Familie nicht zumutbar, sich gemeinsam im
Heimatland niederzulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 31).
9.5 Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie den
Kindsvater am (…) nach Brauch geheiratet hat; dies gegen den Willen ihrer
Eltern, so dass diese nicht gewillt und in der Lage seien, sie bei einer Rück-
kehr nach Eritrea zu unterstützen. Auch zu ihren Schwiegereltern kann sie
nicht zurückkehren. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden,
E-6002/2017
Seite 18
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit der sozialen Unterstützung durch nahe Verwandte rechnen können.
9.6 In Anbetracht dieser Faktoren und der besonderen Umstände des vor-
liegenden Einzelfalls und nach Abwägung sämtlicher Elemente – insbeson-
dere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der persönlichen Lage
der Beschwerdeführerin und des Grundsatzes der Einheit der Familie ge-
mäss Art. 44 AsylG – kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihr Kind
nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind
daher vorläufig aufzunehmen, zumal keine Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich sind.
10.
Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs
der Wegweisung gutzuheissen; im Hinblick auf die Feststellung des Vorlie-
gens der originären Flüchtlingseigenschaft und auf die Gewährung des
Asyls ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die
Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM
ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (Art. 83 Abs. 4 AIG).
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdefüh-
rerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift
gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 gutgeheis-
sen, und liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden nicht
mehr fürsorgeanhängig wären. Somit hat die Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten zu tragen.
12.
12.1 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs und insofern teilweise obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
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Seite 19
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin weist ge-
mäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 9. Oktober
2018 einen Aufwand von 8.33 Stunden aus, wobei sie insgesamt Kosten
von Fr. 2‘540.– geltend macht. Für die Eingabe vom 23. Januar 2019 und
die Replik ist eine weitere Stunde zu verrechnen. Der veranschlagte Stun-
densatz von Fr. 300.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorge-
sehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Auslagen in der Höhe
von Fr. 40.– erscheinen angemessen. Es besteht keine Mehrwertsteuer-
pflicht. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'420.– (inkl. die
Hälfte der Auslagen) auszurichten.
12.2 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber hälftig unterliegt, ist
ihrer Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017
als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse
auszurichten.
12.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der
notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in
der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.– ist entspre-
chend auf Fr. 220.– zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein
amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1’046. zulasten der Ge-
richtskasse auszurichten (inkl. die Hälfte der Auslagen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – betreffend Vollzug
der Wegweisung (Dispositivziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gut-
geheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewäh-
rung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1'420. auszurichten.
5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse von Fr. 1’046. zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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